Einleitung
An einer einkommensteuerlichen Übertragung sind grundsätzlich zwei Rechtspersonen beteiligt.1 Bei Beteiligung einer Personengesellschaft wird diese trotz ihrer fehlenden Rechtsfähigkeit im juristischen Sinne als eigenständiges Steuerrechtssubjekt2 gesehen. Übertragungen können im wirtschaftlichen Verkehr unentgeltlich, d. h. ohne jegliche Gegenleistung erfolgen oder auch gegen ein Entgelt. Das Entgelt kann hierbei in voller Höhe dem Wert des Übertragungsobjekts entsprechen, es handelt sich dann um eine voll entgeltliche Übertragung. Ist das Entgelt kleiner als der Teilwert des Übertragungsobjekts, liegt eine teilentgeltliche Übertragung vor.3
Für das Vorliegen eines teilentgeltlichen Vorgangs reicht nach h. M. allerdings ein zu geringes Entgelt nicht aus. Dieses muss von den Beteiligten bewusst niedriger als der wirkliche Wert des Objekts gewählt worden sein.4 Dies wird häufig in Fällen der vorweggenommenen Erbfolge praktiziert, in denen der Übertragende durch verwandtschaftliche Beziehungen zum Übernehmenden ein privates Interesse an der Gewährung einer Zuwendung hat. Für den Fall eines voll unentgeltlichen und eines voll entgeltlichen Übertragungsvorgangs ist gesetzlich geregelt, wie in diesen Fällen einkommensteuerlich zu verfahren ist und welche Rechtsfolgen sich daraus für den Übertragenden und den Übernehmenden ergeben. Für voll unentgeltliche Vorgänge findet der ′ 6 EStG Anwendung, für voll entgeltliche Vorgänge der ′ 16 EStG.5
Inhalt
Abkürzungen
Verzeichnis der Tabellen
1 Einleitung
2 Theorien zur grundlegenden Behandlung teilentgeltlicher Vorgänge
3 Übertragung von Sachgesamtheiten
3.1 Entgelt geringer als der Buchwert
3.2 Entgelt größer als der Buchwert
3.3 Zurückbehaltung wesentlicher Betriebsgrundlagen
4 Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern
4.1 Verwendung des übertragenen Wirtschaftsgutes im Rahmen des Betriebsvermögens beim Übernehmenden und beim Übertragenden
4.2 Verwendung des übertragenen Wirtschaftsgutes im Rahmen eines Privatvermögens beim Übernehmenden oder Übergebenden
5 Zusammenfassung
Anhang
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
Literatur
Abkürzungen
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Verzeichnis der Tabellen
Tabelle 1: Steuerliche Folgen aus der Zurückbehaltung wesentlicher Wirtschaftsgüter bei Übertragung nach § 16 EStG
Tabelle 2: Steuerliche Folgen aus der Zurückbehaltung nicht-wesentlicher Wirtschaftsgüter
Tabelle 3: Gebäudeabschreibung bei eigenbetrieblicher Nutzung
Tabelle 4: Gebäudeabschreibung bei privater Nutzung
Tabelle 5: Gebäudeabschreibung bei eigenbetrieblicher Nutzung
Tabelle 6: Gebäudeabschreibung bei privater Nutzung
1 Einleitung
An einer einkommensteuerlichen Übertragung sind grundsätzlich zwei Rechtspersonen beteiligt.[1] Bei Beteiligung einer Personengesellschaft wird diese trotz ihrer fehlenden Rechtsfähigkeit im juristischen Sinne als eigenständiges Steuerrechtssubjekt[2] gesehen.
Übertragungen können im wirtschaftlichen Verkehr unentgeltlich, d. h. ohne jegliche Gegenleistung erfolgen oder auch gegen ein Entgelt. Das Entgelt kann hierbei in voller Höhe dem Wert des Übertragungsobjekts entsprechen, es handelt sich dann um eine voll entgeltliche Übertragung. Ist das Entgelt kleiner als der Teilwert des Übertragungsobjekts, liegt eine teilentgeltliche Übertragung vor.[3]
Für das Vorliegen eines teilentgeltlichen Vorgangs reicht nach h. M. allerdings ein zu geringes Entgelt nicht aus. Dieses muss von den Beteiligten bewusst niedriger als der wirkliche Wert des Objekts gewählt worden sein.[4] Dies wird häufig in Fällen der vorweggenommenen Erbfolge praktiziert, in denen der Übertragende durch verwandtschaftliche Beziehungen zum Übernehmenden ein privates Interesse an der Gewährung einer Zuwendung hat.
Für den Fall eines voll unentgeltlichen und eines voll entgeltlichen Übertragungsvorgangs ist gesetzlich geregelt, wie in diesen Fällen einkommensteuerlich zu verfahren ist und welche Rechtsfolgen sich daraus für den Übertragenden und den Übernehmenden ergeben. Für voll unentgeltliche Vorgänge findet der ' 6 EStG Anwendung, für voll entgeltliche Vorgänge der ' 16 EStG.[5]
Fraglich ist, welche Möglichkeiten der Behandlung eines teilentgeltlichen Rechtsgeschäfts bestehen und welche einkommensteuerlichen Folgen sich daraus ergeben, in Abhängigkeit vom Übertragungsobjekt und dessen Zuordnung zum Betriebs- oder Privatvermögen beim Übertragenden bzw. beim Übernehmenden. Dies soll im Mittelpunkt meiner Betrachtungen stehen.
Zur Beurteilung, ob eine teilentgeltliche Übertragung vorliegt, ist von Bedeutung, was zum Entgelt zu zählen ist. So kann das Entgelt z. B. in Bargeld, in der Gewährung von Gesellschaftsrechten oder auch in anderen Sachwerten bestehen. In dieser Arbeit werde ich mich auf die Darstellung der Folgen einer Veräußerung gegen Bargeld beschränken. Bei Vereinbarung einer Ratenzahlung über mehrere Jahre wird der Barwert aller Raten dem Veräußerungspreis gleichgestellt.
Im weiteren Verlauf werde ich zuerst auf verschiedene Theorien zur grundlegenden Behandlung teilentgeltlicher Übertragungen eingehen. Danach betrachte ich die einkommensteuerlichen Folgen bei der Übertragung von Betrieben, Teilbetrieben und Mitunternehmeranteilen. Dabei ist eine Unterscheidung zwischen Übertragungen im Privat- und Betriebsvermögen nicht möglich, da Sachgesamtheiten ausschließlich im Betriebsvermögen übertragen werden. Zuletzt stelle ich die einkommensteuerlichen Folgen bei der Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern im Privat- sowie im Betriebsvermögen dar.
2 Theorien zur grundlegenden Behandlung teilentgeltlicher Vorgänge
Die erste Möglichkeit besteht in der Anwendung der Einheitstheorie. Dabei wird das gesamte Rechtsgeschäft einheitlich betrachtet, entweder als vollständig unentgeltlich unter Anwendung des ' 6 EStG oder als vollständig entgeltlich mit den Rechtsfolgen des ' 16 EStG.[6]
Wird der Vorgang als voll unentgeltlich behandelt, ist der Buchwert vom Übernehmenden unverändert fortzuführen. Es erfolgt keine Aufdeckung der stillen Reserven. Die Zahlung eines Entgelts kann weder beim Übertragenden als Einnahme, noch beim Übernehmenden als Ausgabe erfolgswirksam werden.
Bei der uneingeschränkten Behandlung als voll entgeltlicher Vorgang entsteht dem Übertragenden ein Verlust, sobald das Entgelt unter dem Buchwert liegt.[7] Wie im Beispiel 1.1 Fall a)[8] zu erkennen ist, führt dies zu einer Erhöhung der stillen Reserven beim Erwerber, da dieser die Wirtschaftsgüter gemäß ' 6 Abs. 1 Nr. 7 EStG höchstens mit den Anschaffungskosten zu bewerten hat. Außerdem kommt es beim Übertragenden zu einem unstetigen Verlauf der Rechtsfolgen an der Grenze vom unentgeltlichen zum (teil-)entgeltlichen Rechtsgeschäft. Bei einer Übertragung zu einem Entgelt von null Euro wird weder Gewinn noch Verlust realisiert. Bei einer Übertragung zu einem Entgelt von einem Euro ist jedoch ein Verlust bis nahezu i. H. des Buchwertes möglich.[9]
Aus diesem Grund fand im Schrifttum sowie durch die Rechtsprechung des BFH eine Modifikation der Einheitstheorie statt. Bei einem Veräußerungsentgelt bis zum Buchwert ist die Übertragung als voll unentgeltlich zu behandeln, mit der Folge der Buchwertfortführung.[10] Sobald das Entgelt den Buchwert übersteigt, gilt die Übertragung als voll entgeltlich. Dabei werden die stillen Reserven zumindest teilweise aufgedeckt, welche der Übertragende als steuerpflichtigen Gewinn zu versteuern hat.
Vorteilhaft bei Anwendung der Einheitstheorie ist, dass umfangreiche Unternehmensbewertungen zur Feststellung des Teilwertes nicht notwendig sind. Es genügt die Einschätzung, dass das gezahlte Entgelt geringer ist als der Teilwert. Es ist unerheblich, um wie viel das Teilentgelt vom Teilwert abweicht.
Eine andere Möglichkeit besteht in der Anwendung der Trennungstheorie. Dabei erfolgt eine Aufteilung des Übertragungsvorgangs in einen unentgeltlichen und einen entgeltlichen Teil, wobei die Vorschriften des ' 6 EStG und des ' 16 EStG nebeneinander anzuwenden sind. Nach h. M. ist das Verhältnis des Entgelts zum Teilwert ausschlaggebend für die Höhe des entgeltlichen Teils.[11]
Als Folge kommt es zur Gewinnrealisierung, sobald ein Entgelt gezahlt wird[12], auch wenn dieses unter dem Buchwert liegt. Im Beispiel 1.2[13] wird ersichtlich, dass stille Reserven i. H. der Differenz zwischen dem Entgelt sowie dem entgeltlichen Teil zuzurechnenden Anteil des Buchwertes des Übertragungsobjekts aufgedeckt werden.
Problematisch an dieser Methode ist, dass zur Ermittlung des Aufteilungsmaßstabs der Teilwert des übertragenen Objektes zu ermitteln ist. Zur Teilwertermittlung für einen gesamten Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil wären Veräußerungen vergleichbarer Unternehmen bzw. Unternehmensteile notwendig, die auf Grund der Vielfalt und Individualität in der Praxis kaum anzutreffen sind. Für Einzelwirtschaftsgüter liegen immerhin Teilwertvermutungen vor, welche durch langjährige Praxis der Rechtsprechung entwickelt wurden.[14]
In der bisherigen Rechtsprechungspraxis wurde keine der beiden Theorien kategorisch abgelehnt. Vielmehr hat jede ihr abgegrenztes Anwendungsgebiet. Welche Theorie unter welchen Voraussetzungen anzuwenden ist, soll im Folgenden dargestellt werden. Dabei gehe ich auch auf die spezifischen Folgen bei Übertragendem und Übernehmendem ein.
3 Übertragung von Sachgesamtheiten
3.1 Entgelt geringer als der Buchwert
Bei teilentgeltlichen Übertragungen von Betrieben, Teilbetrieben und Mitunternehmeranteilen[15] wird die Einheitstheorie angewendet. Es erfolgt keine Aufteilung des Vorgangs.
Eine Übertragung einer Sachgesamtheit liegt vor, wenn alle wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Übertragungsvorgang auf den Erwerber übergehen und der Übertragende seine unternehmerische Tätigkeit, die er im Rahmen des Übertragungsobjekts ausgeübt hat, komplett aufgibt.[16]
Ist die vom Übernehmer erstattete Gegenleistung geringer als der Buchwert des Übertragungsobjekts, wird der gesamte Vorgang als unentgeltliche Übertragung i. S. des ' 6 Abs. 3 Satz 1 EStG behandelt.[17] Für den Übernehmenden bedeutet dies die Fortführung der Buchwerte der erworbenen Wirtschaftsgüter, sowie der beim Übertragenden gebildeten steuerfreien Rücklagen.[18] Abschreibungen sind weiterhin wie beim Vorgänger vorzunehmen, Verbleibensfristen nach anderen Vorschriften, wie z. B. des ' 2 Nr. 2 FördergebietsG oder des ' 2 InvZulG, werden fortgeführt und Vorbesitzzeiten i. S. des ' 6 b EStG werden beim Übernehmenden angerechnet.[19] Das geleistete Entgelt ist nicht abzugsfähig, da es sich um eine Zuwendung gemäß ' 12 Nr. 2 EStG handelt.
Beim Übergebenden erfolgt keine Gewinnrealisierung. Das erhaltene Teilentgelt ist nicht steuerbar. Werden von ihm unwesentliche Betriebsgrundlagen zurückbehalten, ändert dies nichts an der einkommensteuerlichen Behandlung des Übertragungsobjekts.[20] Überführt er diese in sein Privatvermögen, ist die Bewertung des Wirtschaftsgutes nach ' 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG als Entnahme zum Teilwert vorzunehmen. Überführt er die zurückbehaltenen unwesentlichen Betriebsgrundlagen jedoch in ein anderes Betriebsvermögen, kann dies gemäß ' 6 Abs. 5 Sätze 1 und 2 EStG zu Buchwerten erfolgen.[21] Die Vermeidung der Aufdeckung der stillen Reserven ist in diesem Fall möglich, da die Besteuerung beim Steuerpflichtigen zu einem späteren Zeitpunkt sichergestellt ist.
Für die durch die Entnahme aufgedeckten stillen Reserven besteht nicht die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Begünstigungen nach ' 16 Abs. 4 EStG bzw. ' 34 EStG. Dieser Gewinn ist als laufender Gewinn zu versteuern.[22] Ziel dieser beiden Vorschriften ist eine Minderung der Steuerbelastung für eine geballte Gewinnentstehung, wie sie typischerweise bei der Veräußerung bzw. Aufgabe eines Betriebes entsteht. In diesen Fällen werden alle stillen Reserven, die über viele Jahre hinweg aufgebaut wurden, in einem Geschäftsvorgang aufgelöst. Der progressive Verlauf der Einkommensteuer führt dabei zu einer höheren Steuerbelastung als bei einer sukzessiven Auflösung der stillen Reserven im Rahmen der fortwährenden Geschäftstätigkeit.[23] Die Voraussetzung der geballten Gewinnentstehung liegt nicht vor, wenn nur unwesentliche stille Reserven aufgelöst werden.
3.2 Entgelt größer als der Buchwert
Sobald das Entgelt den Buchwert des Übertragungsobjekts übersteigt, ist der Vorgang als voll entgeltlich zu behandeln, mit der Folge, dass dem Übertragenden ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn gemäß ' 16 Abs. 2 EStG i. H. der Differenz zwischen Entgelt und Buchwert entsteht.[24] Die Zurückbehaltung unwesentlicher Wirtschaftsgüter ist hier ebenfalls nicht schädlich für die Anwendung der Einheitstheorie.[25] Die Auflösung von gebildeten steuerfreien Rücklagen nach '' 6 b, 6 c EStG sowie R 35 EStR erhöhen den Veräußerungsgewinn zusätzlich.[26] Die Auflösung ist geboten, da sie bei Annahme einer voll entgeltlichen Übertragung nicht auf den Übernehmenden übergehen können.
Wenn die persönlichen Voraussetzungen beim Steuerpflichtigen gegeben sind, kann er für den Übertragungsgewinn den Freibetrag nach ' 16 Abs. 4 EStG bzw. den begünstigten Steuersatz nach ' 34 EStG beantragen[27], obwohl nicht alle vorhandenen stillen Reserven des Übertragungsobjekts aufgedeckt werden. Dies wird damit begründet, dass die nicht aufgedeckten stillen Reserven in Zukunft nicht mehr beim ursprünglichen Unternehmer besteuert werden können.[28]
Zum begünstigten Veräußerungsgewinn gehören auch Gewinne aus der Veräußerung der zurückbehaltenen unwesentlichen Wirtschaftsgüter bzw. deren Überführung ins Privatvermögen – gemäß ' 16 Abs. 3 Satz 7 EStG zum gemeinen Wert.[29]
Strittig ist die Behandlung des Übertragungsvorgangs beim Übernehmenden. Die Rechtsprechung verlangt auch bei ihm die Anwendung der Einheitstheorie[30], so dass er das gezahlte Entgelt - wenn es den Buchwert übersteigt - als Anschaffungskosten zu aktivieren hat. Diese Anschaffungskosten stellen seine Abschreibungsgrundlage dar.[31] Verbleibensfristen werden in vollem Umfang unterbrochen und Vorbesitzzeiten nicht angerechnet.[32]
[...]
[1] Ist nur eine Rechtsperson beteiligt, handelt es sich um Überführungen gemäß ' 6 Abs. 5 Sätze 1 und 2 EStG.
[2] Vgl. BFH vom 20.2.2003 - III R 34/01, DStR 2003, S. 871 (872); Märkle, Der Fluch des Sonderbetriebsvermögens - wie entgeht man ihm?, DStZ 1997, S. 233 ff (242); Geissler in: Hermann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz Kommentar, ' 16 Anm. 61 (Lfg. 210, Juli 2003).
[3] Vgl. Kemmer, Teilentgeltliche Rechtsgeschäfte in der Einkommensteuer, München u. a. 1987, S. 277; Wendt, Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen Mitunternehmerschaft und Mitunternehmer, FR 2002, S. 53 ff (58 f); Geissler in: Hermann/Heuer/Raupach, a. a. O. (Fn. 2), § 16 Anm. 75 (Lfg. 210, Juli 2003).
[4] Vgl. BFH vom 26.06.2002 - IV R 3/01, DStR 2003, S. 22; Märkle, Teilentgeltlichkeit bei der Übertragung von Betrieben, Mitunternehmeranteilen und betrieblichen Einzelwirtschaftsgütern, StbJb 1987/88, S. 309 ff (314); Knobbe-Keuk, Bilanz- und Unternehmensteuerrecht, 9. Auflage, Köln 1993, S. 786.
[5] Vgl. Kemmer, a. a. O. (Fn. 3), S. 313.
[6] Vgl. BFH vom 10.7.1986 - IV R 12/81, BStBl. II 1986, S. 811 (814); BFH vom 7.11.2000 - VIII R 27/98, DStRE 2001, S. 230 (231); BMF-Schreiben vom 13.1.1993 - IV B 3 - S 2190 - 37/82, BStBl. I 1993, S. 80, Tz. 35, 38.
[7] Vgl. Trompeter, Die Anschaffungskosten bei vorweggenommener Erbfolge von Betrieben und Mitunternehmeranteilen, BB 1996, S. 2494 ff (2496).
[8] Siehe Anlage 1 im Anhang.
[9] Vgl. Röhner, Teilentgeltliche Übertragungen von Wirtschaftsgütern, StB 2003, S. 202 ff (206).
[10] Vgl. BFH vom 7.2.1995 - VIII R 36/93, BStBl. II 1995, S. 770 (771); Geissler in: Hermann/Heuer/Raupach, a. a. O. (Fn. 2), ' 16 EStG, Anm. 76 (Lfg. 210, Juli 2003); Wacker, in: Schmidt, EStG, 22. Auflage 2003, § 16 Rz. 59.
[11] Vgl. BFH vom 11.12.2001 - VIII R 58/98, BStBl. II 2002, S. 420 (425); Brandenberg, Personengesellschaftsbesteuerung nach dem Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz – Teil II, DStZ 2002, S. 551 ff (557); Paus, Die neuen Ergänzungsbilanzen bei Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter zwischen Personengesellschaft und Gesellschafter, FR 2003, S. 59 ff (61); Schmidt, in: Schmidt, a. a. O. (Fn. 10), ' 15 Tz. 665.
[12] Vgl. Trompeter, a. a. O. (Fn. 7), S. 2496.
[13] Siehe Anlage 1 im Anhang.
[14] Vgl. BFH vom 6.7.1995 – IV R 30/93, BStBl. II 1995, S. 831 (832); BFH vom 30.11.1988 – II R 237/83, BStBl. II 1989, S. 183 (184 f); BFH vom 13.4.1988 – I R 104/86, BStBl. II 1988, S. 892 (894); BFH vom 27.10.1983 – IV R 143/80, BStBl. II 1984, S. 35 (36); BFH vom 21.7.1982 – I R 177/77, BStBl. II 1982, S. 758 (760).
[15] Zum Mitunternehmeranteil ist sowohl der Anteil des Gesellschafters am GHV, als auch sein Sonderbetriebsvermögen zu zählen. Dies soll einen Mitunternehmer einem Einzelunternehmer gleichstellen. Vgl. BFH vom 19.3.1991 - VIII R 76/87, BStBl. II 1991, S. 635 (636); BFH vom 6.12.2000 - VIII R 21/00, BB 2001, S. 968 (970).
[16] Vgl. BFH vom 12.6.1996 - XI R 56, 57/95, BStBl. II 1996, S. 527 (528 f); BFH vom 2.9.1992 - XI R 26/91; BFH/NV 1993, S. 161 (162); Wacker, in: Schmidt, a. a. O. (Fn. 10), ' 16 Rz. 15, 145.
[17] Vgl. BFH vom 22.9.1994 - IV R 61/93, BStBl. II 1995, S. 367 (371); BFH vom 7.2.1995, a. a. O. (Fn. 10), S. 772; BMF-Schreiben vom 13.1.1993, a. a. O. (Fn. 6), Tz. 38.
[18] Vgl. BFH vom 22.9.1994, a. a. O. (Fn. 17), S. 371; Märkle, Die teilentgeltliche Betriebsübertragung im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge, DStR 1993, S. 1005 ff (1006).
[19] Vgl. BFH vom 24.3.1992 - VIII R 48/90, BStBl. II 1993, S. 93 (94 f); Wacker, in: Schmidt, a. a. O. (Fn. 10), ' 16 Rz. 59. A. A. BMF-Schreiben vom 13.1.1993, a. a. O. (Fn. 6), Tz. 41: Fortführung der Fristen und Anrechnung der Vorbesitzzeiten nur insoweit, wie sie auf den anteilig unentgeltlich übertragenen Teil entfallen (Trennungstheorie).
[20] Vgl. Düll/Fuhrmann/Eberhard, Übertragung eines Mitunternehmer(teil-)anteils bei Vorhandensein von Sonderbetriebsvermögen, DStR 2001, S. 1773 ff (1775); Märkle, a. a. O. (Fn. 2), S. 234 f; Wacker, in: Schmidt, a. a. O. (Fn. 10), ' 16 Rz. 435.
[21] Vgl. Wacker, in: Schmidt, a. a. O. (Fn. 10), ' 16 Rz. 435; Märkle, a. a. O. (Fn. 18), S. 234 f.
[22] Vgl. BFH vom 19.2.1981 - IV R 116/77, BStBl. II 1981, 566 (567 f); BFH vom 29.10.1987 - IV R 93/85; BStBl. II 1988, S. 374 (376).
[23] Vgl. BFH vom 10.7.1986, a. a. O. (Fn. 6), S. 814; BFH vom 6.9.2000 - IV R 18/99, BStBl. II 2001, S. 229 (230).
[24] Vgl. BFH vom 16.12.1992 - XI R 34/92, BStBl. II 1993, S. 436; BMF-Schreiben vom 13.1.1993, a. a. O. (Fn. 6), Tz. 35.
[25] Vgl. BFH vom 26.5.1993 - X 101/90, BStBl. II 1993, S. 712 (713 f); BFH vom 29.10.1987, a. a. O. (Fn. 22), S. 376; Wacker, in: Schmidt, a. a. O. (Fn. 10), § 16 Tz. 122.
[26] Vgl. BFH vom 25.6.1975 - I R 201/73, BStBl. II 1975, S. 848 (849 f); BFH vom 17.10.1991 - IV R 97/89, BStBl. II 1992, S. 392 (395); Märkle, a. a. O. (Fn. 16), S. 1008.
[27] Vgl. BFH vom 13.2.1996 - VIII R 39/92, BStBl. II 1996, S. 409 (411); Wacker, in: Schmidt, a. a. O. (Fn. 10), ' 16 Tz. 39. Gegen die Anwendung der Tarifbegünstigungen, da bei teilentgeltlichen Vorgängen nicht alle stillen Reserven aufgedeckt werden: Wendt, Teilanteilsübertragung und Aufnahme eines Gesellschafters in ein Einzelunternehmen nach den Änderungen des EStG durch das UntStFG, FR 2002, S. 127 ff (136).
[28] Vgl. BFH vom 10.7.1986, a. a. O. (Fn. 6), S. 814; BFH vom 6.9.2000, a. a. O. (Fn. 23), S. 230; Förster, Übertragung von Mitunternehmeranteilen im Ertragsteuerrecht, FR 2002, S. 649 ff (650).
[29] Vgl. BFH vom 29.10.1987, a. a. O. (Fn. 22), S. 376; BFH vom 17.1.1989 - VIII R 370/83, BFH/NV 1989, S. 698 (699); Wacker, in: Schmidt, a. a. O. (Fn. 10), ' 16 Tz. 122.
[30] Vgl. BFH vom 7.11.2000, a. a. O. (Fn. 6), S. 231; BFH vom 22.9.1994, a. a. O. (Fn. 17), S. 371; Wacker, in: Schmidt, a. a. O. (Fn. 10), ' 16 Rz. 59.
[31] Vgl. Märkle, a. a. O. (Fn. 17), S. 1008 f.
[32] Vgl. BFH vom 7.11.2000, a. a. O. (Fn. 6), S. 231.
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