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Inhaltsverzeichnis
Seiten
1. Einleitung 3
2. Begriff der Beteiligung 3
3
2.1. Ausweis der Beteiligung
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2.2. Der Begriff und Merkmale der Beteiligung
4
2.2.1. Anteile an einem anderen Unternehmen
5
2.2.2. Zweckbestimmung
6
2.2.3. Dauernde Beziehung zum Beteiligungsunternehmen
7
2.2.4. Ausschluss von Genossenschaftsanteilen
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2.2.5. Beispiele für Beteiligungen i. S. d. §271 Abs. 1 Satz 1
8
2.3. Die Beteiligungsvermutung
3. Bilanzierung von Beteiligungen 9
8
3.1. Der Zugang von Beteiligungen
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3.2. Der Abgang von Beteiligungen
4. Bewertung von Beteiligungen 12
12
4.1. Anschaffungskosten
12
4.1.1. Anteile an Kapitalgesellschaften
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4.1.2. Anteile an Personengesellschaften
15
4.2. Beizulegender Wert
5. Ergebnis 17
6. Literaturverzeichnis 19
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Bewertung von Beteiligungen im
handelsrechtlichen Jahresabschluss
1. Einleitung
Auf den Weltmärkten ist im Rahmen der Globalisierung eine zunehmende Verflechtung von Unternehmen zu erkennen. Nicht nur die großen Konzerne, sondern auch kleinere und mittelständische Unternehmen verlagern ihre Produktions- und Vertriebsstätten an kostengünstigere Standorte, gründen Tochtergesellschaften im In- und Ausland und erwerben Anteile an anderen rechtlich selbstständigen Gesellschaften. Die Begründung von Beteiligungen ist ein wesentlicher Bestandteil bei der Entwicklung globaler Strategien, da neben einer angemessenen Rendite u. U. auch der Einfluss auf die Geschäftspolitik bzw. sogar die Beherrschung des anderen Unternehmens angestrebt wird, um die eigene Marktposition zu verbessern. Aufgrund der zunehmenden internationalen Ausrichtung von Unternehmen, die im heutigen Zeitalter der Wirtschafts- und Währungsunion notwendig ist, um auf den Weltmärkten wettbewerbsfähig bleiben zu können, gewinnt der Begriff der Unternehmensbeteiligung immer mehr an Bedeutung.
Die Hausarbeit befasst sich mit der Bewertung von Beteiligungen im handelsrechtlichen Jahresabschluss. Nachdem zunächst der Begriff und die Merkmale der Beteiligung ausführlich definiert und beschrieben werden, geht es im dritten Gliederungspunkt um die Bilanzierung, wobei insbesondere der Zeitpunkt des Zu- bzw. Abgangs der Anteile im Mittelpunkt der Betrachtung steht. Im vierten Abschnitt wird dann näher auf die Bewertung vo n Anteilen an Personen- und Kapitalgesellschaften bei Anschaffung sowie auf gegebenenfalls später notwendige außerplanmäßige Abschreibungen auf den niedrigeren beizulegenden Wert eingegangen. Dabei soll insbesondere herausgearbeitet werden, welche Entscheidungs- und Ermessensspielräume ein Bilanzierender bei der Aktivierung und Bewertung von Beteiligungen besitzt.
2. Begriff der Beteiligung
2.1. Ausweis der Beteiligung
Gemäß des Bilanzgliederungsschemas nach §266 HGB sind alle Kapitalgesellschaften ver- pflichtet, Finanzanlagen gesondert als Aktivposten in der Bilanz auszuweisen (§266 Abs. 2 A
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III HGB). Große und mittelgroße Kapitalgesellschaften i. S. d. §267 Abs. 2 und 3 HGB müssen diesen Posten weiter in folgende Unterpunkte aufgliedern: 1. Anteile an verbundenen Unternehmen 2. Ausleihungen an verbundene Unternehmen 3. Beteiligungen
4. Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht 5. Wertpapiere des Anlagevermögens 6. sonstige Ausleihungen
Kleine Kapitalgesellschaften i. S. d. §267 Abs. 1 Nr. 1 HGB können auf eine Aufgliederung der Finanzanlagen verzichten. Aufgrund des zwingend vorgeschriebenen Ausweises von Beteiligungen für große Kapitalgesellschaften ergibt sich die Notwendigkeit, den Begriff der Beteiligung näher zu definieren, um ihn von den anderen Posten des Finanzanlagevermögens abzugrenzen.
2.2. Der Begriff und Merkmale der Beteiligung
In §271 Abs. 1 Satz 1 HGB erfolgt eine solche Definition:
„Beteiligungen sind Anteile an anderen Unternehmen, die bestimmt sind, dem eigenen Geschäftsbetrieb durch Herstellung einer dauernden Verbindung zu jenem Unternehmen zu dienen.“
Die einzelnen Voraussetzungen, die für das Vorliegen einer Beteiligung erfüllt sein müssen, werden nachfolgend näher beschrieben und erläutert:
2.2.1. Anteile an einem anderen Unternehmen
Laut Küting und Weber setzt der Beteiligungsbegriff zunächst das Bestehen eines gesellschaftsrechtlichen Kapitalanteils an einem anderen Unternehmen voraus. Dabei muss ein wirtschaftliches Miteigentum bestehen, das dem bilanzierenden Unternehmen mitgliedschaftliche Vermögens- und Verwaltungsrechte an dem anderen Unternehmen verleiht. Bei den Vermögensrechten, die entweder durch Geld- oder Sacheinlagen erworben werden, handelt es sich z. B. um den Anspruch auf eine Gewinnbeteiligung oder um das Recht auf eine Teilnahme am Liquidationserlös. Unter Verwaltungsrechten sind insbesondere Mitsprache-, Informations-und Kontrollrechte zu verstehen. 1
Reine Gläubigerrechte aus einem schuldrechtlichen Verhältnis ge hören dagegen nicht zu den Beteiligungen. Das gilt auch für die typisch stille Beteiligung und für Genussrechte, da diese Formen der Kapitaleinlage dem Gesellschafter keine Kontroll- und Mitspracherechte
1 Vgl. Küting/Weber, Handbuch der Rechnungslegung, 1990, S. 1.324 ff.
5
gewähren und damit kein Gesellschaftsrecht darstellen. 2 Die stille Beteiligung geht zudem in das Eigentum der Gesellschaft über, so dass der typisch stille Gesellschafter nicht mehr die Verfügungsgewalt über den Anteil besitzt. Atypisch stille Beteiligungen sind hingegen als Anteile anzusehen, wenn sie aufgrund der Gewährung von Kontroll- und Mitspracherechten eine steuerrechtliche Mitunternehmerschaft begründen und damit vergleichbar mit einem Gesellschaftsrecht sind. 3
2.2.2. Zweckbestimmung
Der Kapitalanteil muss dazu bestimmt sein, dem eigenen Geschäftsbetrieb zu dienen. Zu diesem Punkt gibt es in der Literatur unterschiedliche Auffassungen. Küting und Weber sind der Ansicht, dass diese Voraussetzung bereits erfüllt ist, wenn eine Möglichkeit der Gewinnbeteiligung besteht. Eine tatsächliche Gewinnausschüttung ist nicht erforderlich, da der Ausweis der Finanzanlage als Beteiligung in der Bilanz dann vom Erfolg des Beteiligungsunternehmens abhängig wäre. Eine wechselnde Erfolgssituation hätte jeweils eine wechselnde Bilanzposition zur Folge, d. h. in jeder Periode müsste neu darüber entschieden werden, ob eine Beteiligung vorliegt oder nicht.
Kontrovers wird in der Kommentarliteratur vor allem die Frage diskutiert, ob und in welchem Umfang neben der Möglichkeit der Gewinnpartizipation noch weitere qualitative Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit die o. g. Bedingung für das Vorliegen einer Beteiligung erfüllt ist. Nach Küting und Weber reicht es bereits aus, wenn „das beteiligte Unternehmen bei Aufträgen berücksichtigt wird, oder wenn ihm nicht unmittelbare Konkurrenz gemacht wird“ (Küting/Weber, Handbuch der Rechnungslegung, 1990, S. 1.327.). D. h. Lieferbeziehungen oder zumindest die Betätigung in derselben Branche sind Voraussetzungen für das Vorliegen einer Beteiligung. 4 Adler, Düring und Schmaltz nennen beispielhaft weitere Merkmale, bei deren Vorliegen eine Beteiligung gegeben ist: personelle Verflechtungen, interdependente Produktionsprogramme, die gemeinsame Nutzung von Vertriebswegen, die Erschließung neuer Märkte, langfristige Lie fer- oder Abnahmeverträge, gemeinsame Forschung und Entwicklung, Risikostreuung durch Diversifizierung, Einfluss- und Mitsprachemöglichkeiten, Vorteile für ein anderes Konzernunternehmen, Branchenverwandtschaft etc. Allerdings betonen sie, dass immer die Gesamtumstände des Einzelfalles berücksichtigt werden müssen. 5
2 Vgl. Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 2002, §271, Rn. 7.
3 Vgl. Küting/Weber, Handbuch der Rechnungslegung, 1990, S. 1.326.
4 Vgl. Küting/Weber, Handbuch der Rechnungslegung, 1990, S. 1.327.
5 Vgl. Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 2002, §271, Rn. 19.
6
Prof. Dr. Eberhard Scheffler setzt deutlich höhere qualitative Anforderungen an den Beteiligungsbegriff. Er ist der Auffassung, dass ein Anteil erst dann dem eigenen Geschäftsbetrieb dient, wenn er neben einer angemessenen Verzinsung des eingesetzten Kapitals auch zur Zwecksetzung, Zielerreichung oder Förderung des bilanzierenden Unternehmens beiträgt. Das ist der Fall, wenn diesem ein zusätzlicher strategischer Nutzen durch den Anteil entsteht. Beispielhaft nennt er hier die Erweiterung der Marktstellung des beteiligten Unternehmens, die Erschließung neuer Vertriebswege, die Absicherung der Rohstoffbasis, die Verbreiterung des Sortiments, den Ausbau der Marktstellung und die Diversifikation in neue Produkte oder Märkte. Darüberhinaus muss das beteiligte Unternehmen Mitspracherechte oder zumindest gewichtige Minderheitsstimmen in einem Organ des Beteiligungsunternehmens besitzen. Das kann z. B. dann gegeben sein, wenn eine Vertretung in der Geschäftsführung, im Aufsichtsrat oder in der Gesellschafterversammlung im Beteiligungsunternehmen vorliegt. Entscheidend ist, dass faktisch eine Möglichkeit zur Mitwirkung an der Geschäftspolitik besteht. Erst wenn diese Voraussetzung erfüllt ist, kann die Förderung des eigenen Geschäftsbetriebs sichergestellt werden. 6
Küting und Weber widersprechen der Auffassung Schefflers mit der Begründung, dass es für die von ihm geforderte Möglichkeit der Einflussnahme auf die Geschäftspolitik keine gesetzliche Grundlage gibt. Sie sind der Ansicht, dass neben einer angemessenen Verzinsung des eingesetzten Kapitals keine weiteren qualitativen Voraussetzungen vorliegen müssen. Allein das Halten eines Kapitalanteils deutet darauf hin, dass aus diesem ein Nutzen für den Geschäftsbetrieb erwartet wird, denn andernfalls würde ein rational handelnder Entscheidungsträger sich so schnell wie möglich von ihm trennen. 7
2.2.3. Dauernde Verbindung zum Beteiligungsunternehmen
Es muss eine dauernde Verbindung zum Beteiligungsunternehmen bestehen. Diese Voraussetzung ist bereits erfüllt, wenn es Lieferungs- und Leistungsbeziehungen gibt oder Kooperationen in den Bereichen Forschung, Produktion, Finanzierung oder Markterschließung bestehen. 8 Eine tatsächliche Einflussnahme auf das Beteiligungsunternehmen ist zwar nicht zwingend erforderlich, da sie im Wortlaut des §271 Abs. 1 Satz 1 nicht klar zum Ausdruck kommt, gilt aber als ein Indiz für eine dauerhafte Verbindung. 9 Ebenso kann diese durch Verträge untermauert sein, z. B. durch einen Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrag. 10
6 Vgl. Böcking/Castan/Heymann/Pfitzer/Scheffler, Beck’sches Handbuch der Rechnungslegung, 2004, S. 15 f.
7 Vgl. Küting/Weber, Handbuch der Rechnungslegung, 1990, S. 1.328.
8 Vgl. Winnefeld, Bilanzhandbuch, 2000, S. 1.217.
9 Vgl. Vgl. Adler/Düring/Schmaltz, , Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 2002, §271, Rn. 19.
10 Vgl. Böcking/Castan/Heymann/Pfitzer/Scheffler, Beck’sches Handbuch der Rechnungslegung, 2004, S. 15.
Arbeit zitieren:
Diplom-Betriebswirt (FH) Sven Siemers, 2004, Bewertung von Beteiligungen im handelsrechtlichen Jahresabschluss, München, GRIN Verlag GmbH
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