Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis 2
1. Einleitung. 2
1.1 Der Europarat. 3
2. Der Europäische Rat 4
2.1 Gründung und Zusammensetzung 4
2.2 Aufgaben des Europäischen Rates. 6
2.3 Stellung des Europäischen Rates im Institutionengefüge der EU 9
3. Der Rat der Europäischen Union. 10
3.1 Zusammensetzung und Tagungen des Rates der E.U 10
3.2 Aufgaben des Rates der E.U 12
3.3 Funktionsweise und Entscheidungsverfahren im Rat der EU 16
4. Schlussbetrachtung 18
5. Literaturverzeichnis 21
6. Internetquellen 23
1. Einleitung
Die Anfänge europäischer Integration - Auf Initiative der französischen Politiker Robert Schumann und Jean Monnet wird 1951 als erste supranationale Organisation in Europa die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) gegründet, die am 23. Juli 1952 nach Ratifizierung durch die BRD, Frankreich, Italien und den Beneluxländern in Kraft tritt. 1 Ein weiterer Meilenstein für die Einigung Europas ist die Unterzeichnung der Römischen Verträge am 27. März 1957 durch die Vertragsparteien der EGKS; damit werden die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) und die Europäische Atomgemeinschaft (EURATOM) ins Leben gerufen. EGKS, EWG und EURATOM bilden die drei ersten Europäischen Gemeinschaften (EG), die allerdings ihre Organe teilweise gemeinsam nutzen. 1965 einigt sich die Gemeinschaft auf die Verschmelzung der Institutionen und die weitere Gültigkeit des Begriffs der Europäischen Gemeinschaft als Dachorganisation. 2 Im Gründungsvertrag der EG werden unter anderem die Organe der Gemeinschaft und deren Aufgaben beschrieben. Neben dem Europäischen Parlament, der Kommission, dem Europäischen Gerichts- und Rechnungshof kommt dem Rat eine wichtige Rolle in der europäischen Politiklandschaft zu. 3 Wenn der gemeine Europäer bei der Bezeichnung seiner eigenen Institutionen nicht peinlichst genau aufpasst, kann es leicht zu Verwechslungen kommen. Bei Entscheidungs-, Gesetzgebungs- und Beratungsorganen kann dieses Problem besonders schnell in Erscheinung treten. Paradebeispiel für ein mögliches Verwirrspiel sind die Räte in Europa - neben dem Rat der EU, auch Ministerrat genannt, existieren der Europäische Rat und der Europarat. Welcher Rat welche Funktion für die europäische Gesamtpolitik hat, soll in der vorliegenden Arbeit erläutert werden. Besonderes Augenmerk wird auf den Unterschied zwischen Europäischem Rat und dem Rat der EU gelegt, da diese beiden Institutionen richtungsweisende Beschlüsse in der Gemeinschaft fassen können. Innerhalb der A rbeit wird zunächst kurz der Europarat angerissen, bevor es dann im Hauptteil um den Europäischen Rat und den Rat der EU geht. Letztere werden gegenüber-
1 Vgl.:Woyke, W.: Europäische Union: erfolgreiche Krisengemeinschaft. Einführung in Geschichte, Struk-
turen, Prozesse und Politiken, München/Wien 1998, S. 18f.
2 Vgl. Kohler-Koch, B. et al.: Europäische Integration - Europäisches Regieren, Wiesbaden 2004, S. 61.
3 Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften, Luxemburg 1999, S. 273f.
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gestellt und zum Schluss hinsichtlich ihrer Bedeutung für den europäischen Entsche idungsprozess bewertet. Dabei wird beantwortet, ob es sich beim Europäischen Rat und dem Rat der EU um bloße Regierungstreffpunkte der EU handelt oder ob, und inwiefern, sie die europäische Politik, an der seit 1. Mai 2004 25 europäische Staaten mitwirken, in bedeutendem Maße beeinflussen können.
1.1 Der Europarat
Der Europarat wurde am 05.05.1949 von zehn europäischen Staaten in London gegründet und hat seinen Sitz in Straßburg. Die Bundesrepublik Deutschland trat dem Europarat, dem momentan über 40 Staaten angehören, am 13.07.1950 bei. 4 Der Europarat soll eine „engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern zum Schutz und zur Förderung der Ideale und Grundsätze, die ihr gemeinsames Erbe bilden herstellen, d.h. Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechte in den Mitgliedsländern stärken.“ 5 Der Europarat hat de facto keine Machtbefugnisse; dennoch hat er w ichtige Konventionen (z.B. die Europäische Menschenrechtskonvention von 1950) hervorgebracht, die in den Ländern, die sie ratifiziert haben, Gesetzescharakter besitzen. 6 Neben dem vorrangigen Ziel des Menschenrechtsschutzes hilft er den neuen Mitgliedsstaaten aus Mittel- und Osteuropa, indem er sie durch Unterstützungsprogramme an die europäischen Strukturen heranführt. Zugleich kontrolliert er die Einhaltung europäischer Standards z.B. in Sachen Rechtssetzung und kann Länder, die dagegen verstoßen, sanktio nieren. Dies kann bis zum Ausschluss des betroffenen Landes aus der EU führen. Der Europarat kann als Patron der Sicherung europäischer Werte angesehen werden, da er den Demokratisierungsprozess und die Einhaltung rechtsstaatlicher Strukturen überwacht. 7
4 Vgl. Weidenfeld, W. und Wessels, W. (Hrsg.): Europa von A bis Z. Taschenbuch der europäischen Integrati-
on, Bonn 2004, S. 202.
5 Fritzler, M. und Unser, G.: Die Europäische Union, Bonn 2001, S. 20.
6 Vgl. Westlake, M.: The Council of the European Union, London 1995, S. 5.
7 Vgl. http://www.auswaertiges-amt.de/www/de/aussenpolitik/menschenrechte/europarat/index_html
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Unterstützend wirkt das Generalsekretariat des Europarates, an dessen Spitze ein Generalsekretär steht; ihm werden innerhalb der Organisation weitreichende Kompetenzen zugesprochen. Er kann beispielsweise einen Diskussionspunkt auf die Tagungsordnung einer Konferenz setzen oder ist im Haushaltsverfahren miteingebunden. Legitimiert ist er durch die Wahl einer Versammlung des Europarates. 8
Der Europarat spielt, obwohl er keine direkte Entscheidungsgewalt inne hat, trotzdem eine nicht unwichtige Rolle in Europa. Die Annäherung von Nicht-EU-Staaten an das Bündnis sowie die Eingliederungsbemühungen neuer Mitgliedsstaaten bekräftigen die Bedeutung des Europarats für die europäische Integration. Durch Völkerverständigung und Förderung politisch instabiler Staaten hilft er zudem beim Abbau von Streitigkeiten und versucht durch die Anerkennung seiner Konventionen und Beschlüsse Rechtsstaatlichkeit zu scha ffen und zu bewahren.
Obwohl der Europäische Rat (ER) ursprünglich in den Römischen Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG) nicht als gemeinsame europäische Instanz vorgesehen war, trafen sich die Staats- und Regierungschefs erstmals 1961 zu einem europäischen Gipfel. In der Folgezeit fanden lediglich unregelmäßige Tagungen statt. 9 Der Europäische Rat wurde dann trotzdem offiziell am 10. Dezember 1974 gegründet. 10 Auf dem an diesem Tage stattfindenden Pariser Regierungsgipfel wurde beschlossen, sich künftig
8 Vgl. Egger, A.: Das Generalsekretariat des Rates der EU, Baden-Baden 1994, S. 40f.
9 Vgl. Reichenbach, H. et al.: Integration: Wanderung über europäische Gipfel, Baden-Baden 1999, S. 16.
10 Vgl. Weidenfeld, W. und Wessels, W. (Hrsg.): Europa von A bis Z. Taschenbuch der europäischen Integra-
tion, Bonn 2002, S. 184.
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regelmäßig dreimal im Jahr zu treffen. 11 Der erste Meilenstein in der Entwicklung des Europäischen Rates war gesetzt.
Der deutsche Bundeskanzler Helmut Schmidt und der französische Staatspräsident Giscard d’Estaing hatten sich 1975 erfolgreich für den Begriff des „Europäischen Rates“ anstatt des „europäischen Gipfels“ eingesetzt. 12
Am 28. und 29. Juni 1985 fand in Mailand eine Regierungskonferenz des Europäischen Rates statt, auf der sich die Mitgliedsstaaten mehrheitlich auf eine notwendige Reform zur Verbesserung der Funktionsweise der Gemeinschaft einigten. Ergänzend zu den Römischen Verträgen soll ein Vertragswerk die politische Zusammenarbeit in Europa präzisieren, da die Gemeinschaft inzwischen um einige Staaten erweitert wurde. Als Ergebnis mehrerer Ministerkonferenzen trat nach Ratifikation durch die nationalen Parlamente als zweiter Meilenstein nach Paris 1974 die Einheitliche Europäische Akte (EEA) am 1. Juli 1987 in Kraft. 13 Wie oben bereits erwähnt war der Europäische Rat anfangs nicht als Organ der EG vorgesehen. Erstmals fand er dann Erwähnung in der EEA, die jedoch darauf verzichtete seinen Standpunkt im europäischen Institutionengefüge zu definieren. Dies geschah erst 1992 im Maastrichter Vertrag zur Gründung der Europäischen Union (EU), die die EG ersetzte. 14
Nach Artikel D der gemeinsamen Bestimmungen der EU gehören dem ER die Staats- und Regierungschefs der Mitgliedsstaaten sowie der Präsident der Europäischen Kommission an. Unterstützt wird der ER zusätzlich von den Außenministern der jeweiligen Regierungen sowie einem weiteren Mitglied der Kommission. Tagungen finden mindestens zweimal im Jahr unter Führung des Mitgliedsstaates statt, welches auch im Rat den Vorsitz bekleidet. 15 Neben den Staatsdelegationen kümmern sich Beamte der Sekretariate des Rates
11 Vgl. Wilming, C.: Institutionelle Konsequenzen einer Erweiterung der Europäischen Union. Eine ökonomi-
sche Analyse der Entscheidungsverfahren im Ministerrat. Baden-Baden 1995, S. 22.
12 Vgl. Reichenbach, H. et al.: Integration: Wanderung über europäische Gipfel, Baden-Baden 1999, S. 16.
13 Vgl. Bungenberg, M.: Art. 235 EGV nach Maastricht. Die Auswirkungen der Einheitlichen Europäischen
Akte und des Vertrages über die Europäische Union auf die Handlungsbefugnis des Art. 235 EGV (Art. 308
EGV n.F.), Baden-Baden 1999, S. 61f.
14 Vgl. Fritzler, M. und Unser, G.: Die Europäische Union, Bonn 2001, S. 41.
15 Lu xemburg: Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften. Vertrag über die Eu-
ropäische Union Brüssel/ Luxemburg 1992
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Arbeit zitieren:
Stefan Walter, 2004, Der Rat der EU und der Europäische Rat - Regierungstreffpunkte und Bedeutung für den europäischen Regierungsprozess, München, GRIN Verlag GmbH
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