Abkürzungsverzeichnis
Abs. - Absatz
AG - Aktiengesellschaft
Art. - Artikel
AufnG - Aufnahmegesetz
BAT - Bundesangestelltentarifvertrag
BauGB - Baugesetzbuch
BRD - Bundesrepublik Deutschland
BrschG - Brandschutzgesetz
BSHG - Bundessozialhilfegesetz
d.h. - das heißt
ff - fort folgende
GG - Grundgesetz
GmbH - Gesellschaft mit beschränkter Haftung
GO - Gemeindeordnung
HortG - Hortgesetz
KiBeG - Kinderbetreuungsgesetz
KiFöG - Kinderförderungsgesetz
KGST - Kommunale Gesellschaftsstelle für Verwaltungsvereinfachung
LSA - Land Sachsen – Anhalt
MG - Meldegesetz
SchulG - Schulgesetz
SOG - Sicherheits- und Ordnungsgesetz
z.B. - zum Beispiel
1. Einleitung
Die Einwohner einer Stadt oder einer Gemeinde werden tagtäglich mit dem Tun und Handeln ihrer Kommune konfrontiert. So führt die kommunale Verwaltung Register über Familien- stand und Wohnsitz der Bürger und Bürgerinnen oder stellt ihnen Ausweispapiere, Führer- scheine und Lohnsteuerkarten zur Verfügung.
Die Kommune steht dem Menschen vielfach z.B. in Fragen der Gesundhe itsfürsorge, der Jugendhilfe oder als Anlaufstelle in besonderen Lebenslagen zur Seite. Häufig betreibt sie Sportstätten, Kultureinrichtungen, Kindergärten oder Schulen und beeinflusst durch Wirt- schaftsförderung die Gewerbestruktur und das Arbeitsplatzangebot in der Gemeinde. Nicht zuletzt ist sie für die Infrastruktur im Stadt- und Gemeindegebiet verantwortlich, so beispiels- weise für die Raum- und Verkehrsplanung oder für die Bereitstellung und den Erhalt von Grünanlagen, Erholungsflächen und Spielplätze n.
Städte und Gemeinden nehmen also im politisch – administrativen System der Bundes- republik Deutschland vielfältige und weitreichende Aufgaben wahr. Sie setzen verbindliche Regeln für das Zusammenleben der Bürger und üben so Einfluss auf wirtschaftliche, gesell- schaftliche und soziale Gegebenheiten in ihrem Verwaltungsgebiet aus. Gleichzeitig versorgen sie die Menschen mit Gütern und Dienstleistungen, die der private Sektor nicht zur Verfügung stellt.
Die hier zu erkennende hohe Bedeutung der kommunalen Leistungen rechtfertigt sicherlich eine nähere Betrachtung der kommunalen Ebene, die die unterste Ebene in der Verwaltungs- struktur darstellt.
Die Kommunal-, Landes- und Bundesverwaltung sind die drei Teilebenen des Verwaltungs- systems der BRD. Die Gesamthe it aller Verwaltungsinstitutionen der drei Ebenen ist Gegen- stand des Begriffs „Öffentliche Verwaltung“. Die öffentliche Verwaltung wiederum ist Hauptbestandteil des öffentlichen Dienstes.
In der vorliegenden Arbeit wird zuerst der öffentliche Dienst in seinen Grundzügen dargestellt. Im zweiten Teil wird auf die öffentliche Verwaltung eingegangen, die das Kernstück des öffentlichen Dienstes darstellt. Zuletzt wird die unterste Ebene des dreistufigen Verwaltungsaufbaus, die Kommunalverwaltung, erläutert.
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2. Grundlagen öffentlicher Dienst
2.1. Begriff
Einen allgemein gültigen Begriff des öffentlichen Dienstes gibt es nicht. Im Grundgesetz und in anderen Gesetzen wird der Begriff unterschiedlich verwendet. Man setzt den Begriff an verschiedenen Stellen im Grundgesetz voraus, z.B.:
• Art. 33 Abs. 3: „die im öffentlichen Dienst erworbenen Rechte“;
• Art. 74a Abs. 1: „Angehörige des öffentlichen Dienstes“;
• Art. 75: „im öffentlichen Dienst stehende Personen und
• Art. 131: „Personen..., die im öffentlichen Dienst standen“, definiert ihn jedoch nicht.
In einfachen Gesetzen findet man Legaldefinitionen, z.B. im Arbeitsplatzschutzgesetz §15 Abs. 2: „Tätigkeit im Dienst ... des öffentlichen Rechts“, welche jedoch nur für den An- wendungsbereich des jeweiligen Gesetzes gelten.
Bietet die jeweilige Vorschrift keine Definition, so sind Abgrenzungsmerkmale zwischen dem öffentlichen Dienst und sonstigen Beschäftigungsverhältnissen zu suchen. Nach allgemeiner Auffassung liegt der Unterschied nicht in der Art der Tätigkeit , sondern in der Zugehörigkeit zu einer juristischen Person des öffentlichen Rechts.
Öffentlicher Dienst ist im weiteren Sinne die Beschäftigung im Dienst einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, also die Tätigkeit im Dienst des Bundes, der Länder, sonstiger Körperschaften (z.B. Gemeinden oder Kreise), Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts.
Juristische Personen des öffentlichen Rechts besitzen Dienstherrnfähigkeit, d.h. das Recht Beamte zu haben.
2.2. Abgrenzung gegenüber privatrechtlichen Unternehmen
Ausgeno mmen vom öffentlichen Dienst sind Unternehmen der öffentlichen Hand in privatrechtlicher Form, wie z.B. die Lufthansa AG, auch wenn diese zu 100% im Besitz der öffentlichen Hand sind. Die so genannten Eigengesellschaften wie die Verkehrs- und
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Vermögenseinrichtungen, die in Form einer AG oder GmbH betrieben werden, gehören ebenso nicht zum öffentlichen Dienst.
Dies gilt nicht für die verwaltungsmäßig und finanzwirtschaftlich ausgegliederten Teile von Gebietskörperschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit, wie Regiebetriebe (z.B. Müllabfuhr, Theater, Schlachthöfe), Sondervermögen und Eigenbetriebe (z.B. städtische Verkehrs- und Versorgungsbetriebe), welche weiterhin zum öffentlichen Dienst zählen.
Bundesbahn, Bundespost und die Bundesanstalt für Flugsicherung, die früher zum Sonder- vermögen des Bundes gehörten, sind heute privatisiert. Es bestehen unterschiedliche Regelungen zur Weiterbeschäftigung der bei den genannten Institutionen tätigen Beamten. Die Bundesbahnbeamten, die Bundespostbeamten und die Beamten der Bundesanstalt für Flugsicherung sind unter Wahrung ihrer Rechtstellung der Deutschen Bahn AG, den Postunternehmen bzw. der Deutschen Flugsicherung GmbH zur Dienstleistung überlassen.
2.3. Angehörige
Zu den Angehörigen des öffentlichen Dienstes zählen die Beamten, Arbeiter und Angestellten im öffentlichen Dienst, Richter und Berufssoldaten. Nach den rechtlichen Grundlagen unterscheidet man in öffentlich – rechtliches Dienst- und Treueverhältnis und privatrecht- liches Dienstverhältnis.
Das öffentlich – rechtliche Dienst- und Treueverhältnis gilt für Beamte, aber auch für Richter
und Soldaten. Es kommt durch einen formbedürftigen Verwaltungsakt zustande. Sein Inhalt ist durch Gesetze, Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften bestimmt und es gibt keine Gestaltungsmöglichkeiten. Weitere
Merkmale des Beamtenrechts
sind:
§ Laufbahnprinzip,
§ Entlassung nur durch das Gesetz,
§ Streikverbot,
§ eigenständige Versorgung,
§ Alimentationsprinzip (amtsangemessener Lebensunterhalt) und
§ Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten.
Das privatrechtliche Dienstverhältnis gilt dagegen für Angestellte und Arbeiter im öffent-
lichen Dienst. Es kommt durch den Abschluss eines Arbeitsvertrages zwischen einem Träger der öffentlichen Verwaltung (Arbeitgeber) und einem Angestellten oder Arbeiter (Arbeit- nehmer) zustande. Sein Inhalt ist weitgehend durch Tarifverträge festgelegt. Für Angestellte des Bundes, der Länder und der Gemeinden gilt der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT). Für Arbeiter des Bundes und der Länder gilt der Manteltarifvertrag. Der Bundes- manteltarifvertrag gilt für die Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe. Gesonderte Tarifverträge existieren allerdings für den Tarifbereich Ost. Angestellte und Arbeiter unterscheiden sich darin, ob vorwiegend geistige oder körperliche Arbeit geleistet wird. Weitere
Merkmale des Arbeitsrechts
sind:
§ ordentliche und außerordentliche Kündigung,
§ Arbeitsentgelt als Gegenleistung für die geschuldeten Dienste,
§ gesetzliche Rentenversicherung,
§ Streikrecht und
§ Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten.
Die Tarifverträge haben einige Grundsätze des Beamtenrechts übernommen, wie umgekehrt das Beamtenrecht durch neuere Entwicklungen des Arbeitsrechts beeinflusst worden ist. Eine Annäherung beider Bereiche beweisen die vielen Gemeinsamkeiten auf unterschiedlichen Gebieten, wie gleiche Arbeitszeiten, das 13. Monatsgehalt, die gleiche Altersgrenze, die gleiche Höhe des Kindergeldes, die Lebenszeiternennung der Beamten und die Unkündbarkeit der Angestellten nach 15 Jahren wie auch der Beamteneid und das Angestelltengelöbnis, um nur einige Beispiele zu nennen.
In der folgenden Tabelle werden die oben erläuterten Dienstverhältnisse im öffentlichen Dienst graphisch veranschaulicht.
Tabelle 1 Zuordnung der Angehörigen des öffentlichen Dienstes (Quelle: Wagner, F. „Beamtenrecht“)
Angehörige des öffentlichen Dienstes erbringen ihre Dienstleistung auf Dauer, was bei ehren-
amtlich Tätigen (z.B. Gemeinderatsmitglieder), Wehrpflichtigen und Zivildienstleistenden
nicht der Fall ist. Die in einem öffentlich – rechtlichen Amtsverhältnis stehenden Personen
gehören ebenso nicht zum öffentlichen Dienst. Dazu zählen der Bundespräsident, die
Mitglieder der Bundes- und Landesregierungen und die Parlamentarischen Staatssekretäre.
Auch die Mitglieder der Parlamente des Bundes und der Länder besitzen einen Sonderstatus.
Ihre Tätigkeit ist nicht durch Dienstverrichtung, sondern durch Repräsentation des Volkes in
freier Verantwortung gekennzeichnet. Die Rechtsverhältnisse der Bundestagsmitglieder regelt
das Abgeordnetengesetz.
Die Richter und die Berufssoldaten haben eine besondere Rechtsstellung, die durch eigene
Gesetze geregelt ist. Zum öffentlichen Dienst im engeren Sinne zählt man daher nur noch die
Beamten, Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes. Die folgende Darstellung gibt
einen Überblick über die Verteilung der Beschäftigten im öffentlichen Dienst vom Jahr 2000.
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Cornelia Wachsmuth, 2004, Der öffentliche Dienst, Munich, GRIN Publishing GmbH
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