Im Juli 2014 beschloss der Deutsche Bundestag das Gesetz zum MiLog. Doch nach wie vor ist der Mindestlohn in Deutschland umstritten. Wie kam es dazu, dass der Mindestlohn in Deutschland eingeführt wurde, was hat sich für Unternehmen im Gastgewerbe geändert und was hat sich für die Beschäftigten in der Branche verändert?
Das Ziel dieser Arbeit besteht darin, die Auswirkungen der Einführung des MiLoG auf das Gastgewerbe zu untersuchen. Dabei soll beantwortet werden, welche betriebswirtschaftlichen Auswirkungen die Einführung des Mindestlohns auf die gastronomischen Unternehmen hat. Wie nehmen die Unternehmen diese Veränderungen wahr und welchen Einfluss haben sie auf die betriebliche Arbeitsweise?
In der Bearbeitung des Themas werden im ersten und zweiten Teil Fragen zur Entstehung und zur Rechtslage des Mindestlohns, die mit der Einführung des MiLoG getroffen wurden, beantwortet.
Teil drei erläutert die Regelungen zum Mindestlohngesetz und wie das System der Mindestlöhne in Deutschland vor dem 01.01.2015 gestaltet wurde.
Teil vier beschäftigt sich mit den Aussagen zu den Beschäftigungsauswirkungen von Mindestlöhnen in der ökonomischen Theorie und Teil fünf mit den Umständen, die mit der Einführung des Mindestlohns im Gastgewerbe einhergingen und -gehen, und was sich in der Branche des Gastgewerbes verändert hat.
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
A Einleitung
B Hauptteil
1. Grundlagen zum Mindestlohn
1.1 Mindestlöhne in Europa
1.2 Mindestlöhne in Deutschland
2. Die Rechtslage zum Mindestlohn
2.1 Das Tarifautonomiestärkungsgesetz
2.2 Die Effektivität der Tarifautonomie
2.3 Das Verhältnis zu bestehenden Tarifverträgen
2.4 Die Einordnung des Mindestlohns
2.5 Rechtliches Umfeld des Mindestlohnrechts
3. Regelungen zum Mindestlohngesetz
3.1 Problem der Flexibilisierung von Arbeitszeit
3.2 Festlegungen und Anpassung des Mindestlohns
3.3 Ausnahmen und Übergangsfristen zum Mindestlohn
3.4 Das System der Mindestlöhne in Deutschland vor dem 01.01.2015
4. Mindestlöhne in der ökonomischen Theorie
4.1 Das neoklassische Modell
4.2 Das Monopson
4.3 Die anormale Arbeitsangebotsfunktion
4.4 Das keynesianische Modell
5. Auswirkungen und Veränderungen im Gastgewerbe
5.1 Meinungen und Stimmungen aus der Branche
5.2 Studie des Heilbronner Institutes für angewandte Marktforschung der Hochschule Heilbronn zu den Auswirkungen auf das Gastgewerbe
5.3 Studie der SRH Hochschule Berlin am Campus Dresden zu den Auswirkungen auf das Gastgewerbe
5.4 Auswertung der Studien
C Zusammenfassung und Schlussfolgerungen
Anhang
Abbildungsverzeichnis
Literatur- und Quellenverzeichnis
Erhebungsmaterialien
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
A Einleitung
„Beschäftigte sollen von ihrer Arbeit leben können, ohne weitere staatliche Leistungen beziehen zu müssen, weil ihr Einkommen nicht ausreicht.“[1]
In fast allen Ländern der Europäischen Union gibt es aus diesem Grund einen staatlich festgesetzten Mindestlohn.[2]
Mit der Einführung zum 01. Januar 2015 setzten sich Gewerkschaften, Sozialverbände und die Parteien SPD, Bündnis 90/Die Grünen sowie die Linke mit ihrer jahrelangen Forderung nach einem gesetzlichen Mindestlohn in Deutschland durch. Mit dieser Maßnahme sollte dem zunehmenden Anstieg des Niedriglohnsektors in Deutschland gesetzlich entgegengewirkt werden.[3]
Arbeitgeberverbände und die FDP waren dagegen.[4] Sie befürchteten, dass die Einführung eines Mindestlohns Arbeitsplätze abbauen würde. Außerdem herrsche in Deutschland Tarifautonomie. Damit sei die Regelung der Löhne einzig und allein Angelegenheit der Tarifparteien. Auch die Unionsparteien CDU und CSU lehnten den Mindestlohn lange Zeit ab. In den Koalitionsgesprächen 2013 zwischen der CDU und der SPD konnte sich die SPD durchsetzen und die neu gewählten Koalitionspartner einigten sich in der gemeinsamen Regierungsarbeit auf einen Koalitionsvertrag, der u. a. die Einführung eines allgemeinen gesetzlichen Mindestlohns in Höhe von 8,50 Euro je Arbeitsstunde vorsah.[5]
Im Juli 2014 beschloss der Deutsche Bundestag das Gesetz zum MiLog. Doch nach wie vor ist der Mindestlohn in Deutschland umstritten.[6] ;[7]
Wie kam es dazu, dass der Mindestlohn in Deutschland eingeführt wurde, was hat sich für Unternehmen im Gastgewerbe geändert und was hat sich für die Beschäftigten in der Branche verändert?
Die Ziele dieser Arbeit bestehen darin, die Auswirkungen der Einführung des MiLoG auf das Gastgewerbe zu untersuchen.
Dabei soll beantwortet werden, welche betriebswirtschaftlichen Auswirkungen die Einführung des Mindestlohns auf die gastronomischen Unternehmen hat. Wie nehmen die Unternehmen diese Veränderungen wahr und welchen Einfluss auf die betriebliche Arbeitsweise?
In der Bearbeitung des Themas werden dabei im ersten und zweiten Teil Fragen zur Entstehung und zur Rechtslage des Mindestlohns, die mit der Einführung des MiLoG getroffen wurden, beantwortet.
Teil drei erläutert die Regelungen zum Mindestlohngesetz und wie das System der Mindestlöhne in Deutschland vor dem 01.01.2015 gestaltet wurde.
Teil vier beschäftigt sich mit den Aussagen zu den Beschäftigungsauswirkungen von Mindestlöhnen in der ökonomischen Theorie und Teil fünf mit den Umständen, die mit der Einführung des Mindestlohns im Gastgewerbe einhergingen und -gehen, und was sich in der Branche des Gastgewerbes verändert hat.
Eine Zusammenfassung trägt die wichtigsten Punkte dieser Arbeit zusammen und gibt einen Ausblick auf künftige Fragestellungen innerhalb der Politik zum Mindestlohn im Gastgewerbe.
Im Interesse einer besseren Lesbarkeit wird in der Arbeit nur die männliche Form verwendet. Die weibliche Form ist selbstverständlich immer eingeschlossen.
B Hauptteil
1. Grundlagen zum Mindestlohn
„Ein Mindestlohn ist im engeren Sinn eine gesetzlich, im weiteren Sinn auch eine durch Tarifvertrag festgelegte Untergrenze für den von privaten Unternehmen, öffentlichen und sonstigen Arbeitgebern zu zahlenden Lohn. Mit Mindestlöhnen wird angestrebt, eine Einkommenshöhe der Arbeitskräfte zu gewährleisten, die für eine als mindestens erforderlich erachtete (Güter-)Versorgung ausreichend ist.“[8] Ebenso ist ein Mindestlohn vom Staat oder von den Tarifparteien in der Höhe festgelegtes Arbeitsentgelt, welches dem kleinsten, rechtlich zulässigen Arbeitsentgelt entspricht. Arbeitnehmer mit einer geringeren Verhandlungs- und Vertretungsmacht sollen mit einem Mindestlohn vor Ausbeutung durch den Arbeitgeber geschützt werden.[9]
Erste lokale Mindestlohnregelungen gab es bereits gegen Ende des 19. Jahrhunderts. Die Stadt Amsterdam vergab ab 1894 nur noch öffentliche Aufträge an Unternehmen, die ihren Beschäftigten einen bestimmten Mindestlohn zahlten. 1896 gab es in Neuseeland die ersten Gesetze zur Lohnschlichtung durch den Industrial Conciliation and Arbitration Act. Dieser enthielt aber noch keine festgelegten Mindestlöhne. 1899 folgte der australische Bundesstaat Victoria diesen Überlegungen und richtete ähnliche Schlichtungsstellen ein. Das australische Mindestlohnsystem hat seinen Ursprung im Jahr 1907 mit dem Harvester Judgement und das argentinische im Jahr 1918 mit dem erlassenen Ley 10.505 de trabajo a domicilio. Sogar eine Reihe von Entwicklungsländern verabschiedeten in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts nationale Mindestlöhne. Wie bspw. 1927 in Sri Lanka mit der Minimum Wage Ordinance.
1938 folgten die Vereinigten Staaten von Amerika. Hier wurden die Mindestlöhne mit der Begründung, die weißen Arbeitnehmer vor den damals als minderwertig angesehenen Schwarzen zu schützen, eingeführt.[10]
Die Höhe des Mindestlohnes erfolgt durch eine gesetzliche Regelung, einer Festlegung in einem allgemeinen verbindlichen Tarifvertrag oder durch das Verbot von Lohnwucher.[11]
Eine Mindestlohnregelung kann sich dabei auf einen Stundensatz oder einen Monatslohn bei Vollbeschäftigung beziehen. Zudem soll der Mindestlohn Armut trotz erwerbsmäßiger Tätigkeit bekämpfen und dem Erwerbstätigen die Sicherung der Grundbedürfnisse ermöglichen.[12]
Dabei kann man prinzipiell zwischen drei verschiedenen Arten von Mindestlöhnen unterscheiden. Es gibt nationale Mindestlöhne, die landesweit gelten und von einer Regierung oder durch Verhandlungen von Tarifparteien festgelegt werden können. Weiterhin gibt es die regionale Form des Mindestlohns, bei dem regional über die Höhe des Mindestlohnes entschieden wird, wie in Nord- oder Süd-, Ost- oder Westdeutschland, Bayern oder Berlin und es gibt branchenspezifische Mindestlöhne, Mindestlöhne die nach Branchen differenziert werden, wie Bau oder Schiffbau, Metall- oder Bergbau.[13] Diese sind seltener anzutreffen. Solche Mindestlöhne sind zum maßgeblichen Teil das Ergebnis von Tarifverhandlungen. Ein Beispiel für Sektor-Mindestlöhne ist Deutschland. Aufgrund des AEntG[14] und der AVE von Tarifverträgen[15] gelten in einigen Branchen Mindestlöhne.
Mindestlöhne können aber noch weiter differenziert werden. So gibt es verschiedenartige Länder- und Staatenregelungen für Jugendliche, Auszubildende, Qualifizierte, Behinderte oder auch für bestimmte Berufsgruppen. Der Mindestlohn kann auch vom Familienstand oder von der Dauer der Betriebszugehörigkeit abhängig sein.[16] ;[17]
Weiterhin lässt sich der Mindestlohn nach dem Einsatz von rechtlichen Grundlagen differenzieren. So gibt es den gesetzlichen, den tarifvertraglich geregelten oder den allgemein verbindlichen Mindestlohn. Auch nationale und ebenso die meisten regionalen Mindestlöhne können gesetzlich geregelt sein.[18]
Bei tariflichen Mindestlöhnen für bestimmte Branchen, bestimmte Berufe oder Unternehmen, wird die Höhe des Mindestlohns durch den Tarifvertrag festgelegt. Bei einem allgemein verbindlichen Mindestlohn wird der Geltungsbereich des Tarifvertrags auf eine ganze Branche, auf alle Mitglieder eines Berufszweigs oder eine ganze Region ausgeweitet, unabhängig davon, ob die Arbeitgeber oder Arbeitnehmer in Verbänden oder Gewerkschaften organisiert sind.[19] ;[20]
1.1 Mindestlöhne in Europa
„Die Bestrebungen zu einem gesetzlichen Mindestlohn lassen sich in Europa bis ins vorletzte Jahrhundert zurückverfolgen. Urkundliche Erwähnungen aus dem Jahre 1894 geben Aufschluss über erste Pläne zur Einführung von Mindestlöhnen in den Niederlanden.“[21] ;[22]
Als erstes europäisches Land führte das Großherzogtum Luxemburg den gesetzlichen Mindestlohn 1944 ein. Frankreich folgte im Jahr 1950. Die Höhe des Mindestlohns orientiert sich in beiden europäischen Staaten an der Entwicklung des Preis- und Reallohnes. Im Jahr 1968 wurde der gesetzliche Mindestlohn in Spanien eingeführt. Der Mindestlohnsatz dient hier primär als Referenzwert für Sozialleistungen des Staates. Die meisten Löhne, wie auch die Löhne im Niedriglohnsektor, liegen häufig darüber.[23] ;[24]
1975 einigten sich Dachverbände von Arbeitnehmern und Arbeitgebern in Belgien auf die Einführung eines nationalen Mindestlohns, Großbritannien folgte im Jahr 1999 und Irland im Jahr 2000. In Belgien erfolgt eine Anpassung über den automatischen Inflationsausgleich und über tarifvertragliche Regulierungen, in Großbritannien erfolgt alle zwei Jahre eine Anpassung, resultierend aus den Beratungen einer Kommission, bestehend aus Arbeitgeber-, Gewerkschafts- und Wissenschaftsvertretern.[25] ;[26] ;[27]
In 22 von 28 europäischen Staaten gab es zum 01. Januar 2016 einen branchenübergreifenden gesetzlichen Mindestlohn. Die Höhe der Mindestlöhne in den einzelnen Staaten divergiert dabei stark.[28]
Bulgarien bildet mit 215 Euro das Schlusslicht Europas. Luxemburg ist dagegen der Spitzenreiter Europas mit einem für 2016 geltenden gesetzlichen monatlichen Mindestlohn in Höhe von 1.923 EUR. Aufgrund der hohen Tarifbindung in Österreich, Finnland, Schweden und Dänemark wird die Höhe der Mindesteinkommen über Verträge zwischen den Tarifpartnern bestimmt. In den EU-Mitgliedsstaaten Polen, Estland, Lettland, Litauen, Slowenien, Kroatien, Tschechien, Ungarn und der Slowakei gibt es gesetzliche Mindestlöhne.[29] ;[30]
Italien und Zypern haben bis heute keinen branchenübergreifenden gesetzlichen Mindestlohn.[31]
Die Ursachen für die Unterschiede des Mindestlohnniveaus sind sowohl auf die ungleichen Lebenshaltungskosten, als auch auf die verschiedenartig ausgeprägten wirtschaftlichen Leistungen der einzelnen Staaten der Europäischen Union zurückzuführen.[32] ;[33]
Erfahrungen mit Mindestlöhnen in den EU-Staaten gehen dabei weit auseinander. In Frankreich sind die Auswirkungen des Mindestlohnes heftig umstritten. In Großbritannien hat die Beschäftigung, insbesondere in den Branchen, in denen der Mindestlohn gezahlt wird, zugenommen. In den Niederlanden konnten negative Folgen durch den Mindestlohn für die Beschäftigung nicht bestätigt werden. Hier gilt der Mindestlohn als Erfolgsprojekt.[34] ;[35] ;[36] ;[37]
1.2 Mindestlöhne in Deutschland
In Deutschland wurde die Diskussion zum Thema Mindestlohn sehr dogmatisch und polarisierend geführt. Ursache dafür war, dass es in Deutschland noch kein einheitliches ökonomisches Referenzsystem als Diskussionsgrundlage gab.[38] ;[39]
Die meisten Industriestaaten in Europa und Nordamerika verfügen schon seit Jahrzehnten über einen gesetzlichen Mindestlohn. Seit dem 01. Januar 2015 gilt das MiLoG auch in Deutschland.[40] ;[41]
Die gesetzlichen Mindestlöhne werden zum Teil automatisch an die Preis- und Lohnentwicklung angeglichen, aber auch durch den Gesetzgeber oder durch die Mindestlohnkommission bestimmt.[42] ;[43] ;[44]
Mit der Mindestlohnkommission orientiert sich Deutschland vergleichsweise an der Low Pay Commission von Großbritannien. Damit will man erreichen, dass der Mindestlohn überwiegend ohne die Politik bestimmt wird. Großbritannien hat stimmberechtigte Mitglieder aus der Wissenschaft und den Mindestlohn bei seiner Einführung auf einem sehr niedrigen Niveau festgelegt.[45] ;[46] ;[47]
Neben dem gesetzlichen Mindestlohnbetrag gibt es analog dazu in Deutschland auch allgemein verbindliche Tarifverträge mit Mindestlöhnen der jeweiligen Branchen.[48] ;[49] ;[50]
Doch waren vom Mindestlohn längst nicht alle Parteien überzeugt. Für die Gegner des Mindestlohns war der Kurswechsel in der Programmatik zum Arbeitsmarkt viel zu radikal, für die anderen waren die Pläne für einen bundesweiten branchenübergreifenden Mindestlohn nicht gewissenhaft durchdacht, da regionale Unterschiede ignoriert werden.
So gab es die Meinung: „der Umweg über die Tarifkommission sei zweitrangig, wenn das Ergebnis am Ende trotzdem ein flächendeckender Mindestlohn ist.“[51] ;[52]
Es wurde angeführt, dass bei einem Rückgang der Konjunktur die negativen Folgen für die deutsche Wirtschaft spür- und sichtbar werden würden. Mindestlöhne führen zu einem Anstieg der Arbeitslosigkeit, und Lohnuntergrenzen gelten als Arbeitsplatzvernichter.[53] ;[54]
Befürworter sehen sich dagegen bestätigt. Arbeit muss auf der einen Seite die Existenz sichern und auf der anderen Seite müssen Lohn und Produktivität in einem ausgeglichenen Verhältnis zueinanderstehen. Nur dann kann sozialversicherungspflichtige Beschäftigung erhalten werden. Dieser Ausgleich wird von den Sozialpartnern mittels Tarifverträge herbeigeführt.[55] ;[56] ;[57]
Aufgrund der immer weiter sinkenden Tarifbindung wurden immer weniger Arbeitnehmer durch die Tarifverträge erreicht. Durch die Einführung eines allgemein verbindlichen Mindestlohns ist ein adäquater Mindestschutz der Arbeitnehmer wiederhergestellt worden.[58] ;[59]
Da es in Deutschland ein ausgeprägtes System der Tarifautonomie gab, war die Einführung gesetzlicher Mindestlöhne lange Zeit kein Thema für die politische Diskussion. Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände waren gegen jeglichen Versuch der politischen Einflussnahme. Von den Tarifpartnern vereinbarte Löhne wurden auf branchenspezifische Mindestlöhne übertragen. Zahlreiche Arbeitgeber entzogen sich im Laufe der Zeit der Tarifbindung. Gewerkschaften verloren durch Mitgliederschwund an Einfluss und die Wirkung von Flächentarifverträgen ließ nach.[60] ;[61] ;[62]
Befürworter des gesetzlichen Mindestlohns sahen in dessen Einführung ein existenzsicherndes Mindesteinkommen bei Vollarbeit, die Verhinderung und Eindämmung von Lohndumping, die Sicherung der Tarifautonomie, eine Begrenzung des Sozialtransfers, die Bekämpfung der Einkommensdiskriminierung von Frauen, eine Flankierung von Kombilöhnen und die Bindung tariffreier Branchen.[63] ;[64] ;[65]
Gegner des gesetzlichen Mindestlohns sahen in der Einführung des Mindestlohns eine Verschlechterung der Beschäftigungschancen von gering qualifizierten Arbeitnehmern. Arbeitsplätze würden durch die höheren Lohnkosten wegfallen oder ins Ausland verlagert werden. Auch wurde eine Schwächung der Gewerkschaften prognostiziert. Mindestlohn sei kein Mittel zur Bekämpfung von Armut. Durch den Mindestlohn werde es unmöglich, einen angemessenen und fairen Lohn zu finden und dies berge dabei die Gefahr, dass Arbeitsplätze in die Schattenwirtschaft abwandern. Ebenso bestehe die Gefahr von Lohnsenkungen durch das Abschmelzen höherer Lohngruppen und deutlich erhöhter Preise in den einzelnen Branchen.[66] ;[67]
Das Thema Mindestlohn wurde innerhalb der Gewerkschaften kontrovers diskutiert. So gab es unterschiedliche Forderungen in der Höhe als auch in den Regularien zur Definition des Mindestlohnes. Manche Gewerkschaften lehnten den Mindestlohn ab, da diese auf branchenspezifische Lösungen setzten bzw. diese bereits durchgesetzt haben.[68] ;[69]
Von den Arbeitgebern wurde der gesetzliche Mindestlohn, sowie auch branchenspezifische Mindestlöhne auf Tarifbasis, lange Zeit mehrheitlich nicht akzeptiert. Zu den Hauptargumenten zählten dabei, dass das Arbeitslosengeld II bereits faktisch als Mindestlohn gelte.
Es wurde befürchtet, dass mit der Einführung des Mindestlohns ein Arbeitsplatzabbau und eine Arbeitsplatzverlagerung eingeleitet werde. Bei einem generellen Tarifzwang würden die Arbeitskosten steigen und Anreize für die Betätigung und Motivation an Arbeit bei den Empfängern von Arbeitslosengeld verloren gehen. Auch wurden verfassungsrechtliche Bedenken im Sinne des GG nach Art. 9 angemerkt.[70] ;[71]
Die politischen Parteien wurden durch zwei Lager vertreten. CDU/CSU und FDP traten dabei als Gegner eines Mindestlohns auf, sowie SPD, Bündnis 90/Die Grünen und Linke als Befürworter. Für den Wirtschaftsflügel der Union sind Eingriffe in den freien Markt undenkbar.[72]
Mindestlöhne sind unsozial und schaffen als Antwort keine neuen Arbeitsplätze. Aufgrund des christlichen Werteverständnisses der CDU, warb der Arbeitnehmerflügel für einen Mindestlohn. Für die FDP war ein gesetzlich geschaffener Mindestlohn die falsche Antwort auf die Herausforderungen einer europäischen Erweiterung und den damit verbundenen zunehmenden Wettbewerbsbedingungen. Sie befürchtete für den Arbeitsmarkt Probleme. Folglich würden Arbeitsplätze verlagert werden und es würde ein Markt für Schwarzarbeit entstehen. Auch würde es zur Schwächung der Kaufkraft des nationalen Binnenmarktes kommen.[73] ;[74] ;[75]
Zur Unterbindung von Lohn- und Sozialdumping setzte die SPD auf die Ausdehnung des AEntG.[76] Da es nicht möglich war, tarifliche Mindestlöhne in allen Branchen zu etablieren, verblieb als Lösung nur noch die Einführung eines gesetzlichen Mindestlohns.[77] ;[78]
Die Grünen sprachen sich für den gesetzlichen Mindestlohn aus, um mit dessen Einführung die Lohnspirale nach unten zu stoppen. Nach deren Überlegungen sollten regionale und branchentypische Unterschiede berücksichtigt werden, um damit eventuellen Stellenstreichungen und der Flucht in die Schwarzarbeit entgegenzuwirken.[79] ;[80] ;[81] ;[82]
Die Wissenschaft betrachtete die Diskussion um den Mindestlohn aus unterschiedlichen Blickwinkeln. Man war sich nicht darüber einig, welche ökonomischen Folgen für Deutschland entstehen würden, wenn man einen gesetzlichen Mindestlohn einführen würde. Ebenso waren die Auswirkungen der Einführung eines gesetzlichen Mindestlohns auf die Beschäftigung im Niedriglohnsektor nicht bestimmbar.[83] ;[84] ;[85] ;[86]
2. Die Rechtslage zum Mindestlohn
Wegen der Privat- und Tarifautonomie, die einzelne Arbeitgeber und Arbeitnehmer für sich in Anspruch nehmen und ihre Angelegenheiten grundsätzlich, selbstverantwortlich und ohne staatliche Einflussnahme für sich bestimmen können, war eine staatliche Regelung der Arbeitsvergütung bislang rechtlich und faktisch eine Ausnahme.[87]
Die Zurückhaltung des Staates ist damit erklärbar, dass verloren gegangener Schutz, der eventuell strukturell unterlegenen Vertragspartei durch den kollektiven Schutz aus Tarifverträgen ausbalanciert wird. „Das Tarifvertragssystem ist darauf angelegt, die strukturelle Unterlegenheit der einzelnen Arbeitnehmer beim Abschluss von Arbeitsverträgen durch kollektives Handeln auszugleichen und damit ein annähernd gleichwertiges Aushandeln der Löhne und Arbeitsbedingungen zu ermöglichen.“[88] ;[89]
Wenn der tarifvertragliche Schutz nicht mehr greift, können schwerwiegende Probleme entstehen. Rechte und Regelungen für Arbeitnehmer oder Arbeitgeber bleiben ungeklärt. Tarifverträge enthalten Rechte, Pflichten und Rechtsnormen, die den Inhalt, den Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen zwischen Arbeitnehmer oder Arbeitgeber ordnen.[90] ;[91]
Diese regeln Ansprüche aus Lohn und Gehalt, Zuschläge für erbrachte Überstunden oder Feiertagsarbeit aber auch Ansprüche die aus der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses, dem Erhalt eines Weihnachtsgeldes oder der Gewährung eines Urlaubsgeldes entstehen.
Dabei muss zwischen der rechtlichen und der faktischen Tarifbindung unterschieden werden.[92] Im Sinne einer normativen Bindung sind die Mitglieder der Tarifvertragsparteien tarifgebunden. Hierbei handelt es sich um Flächen-, Verbandstarifverträge oder Firmentarifverträge. Diese rechtliche Tarifbindung setzt voraus, dass die Beschäftigten in einer Gewerkschaft und die beteiligten Unternehmen in einem Arbeitgeberverband organisiert sind. Da die Mitgliederzahlen der Gewerkschaften im Zeitraum 1980 bis 2013 zurückgingen, wurden immer weniger Vereinbarungen im Sinne einer normativen Tarifbindung abgeschlossen.[93] ;[94]
Eine andere Alternative der normativen Bindung wird durch die staatliche AVE von Tarifverträgen gemäß § 5 TVG ermöglicht.[95]
Die faktische und gleichzeitig häufigste Form von der Anwendbarkeit eines Tarifvertrages findet durch die Unterzeichnung der Tarifregelungen, der Bezugnahme- oder Verweisklauseln in einem Arbeitsvertrag statt.[96]
Die abnehmende Tarifbindung und die tarifvertraglichen Vereinbarungen auf niedrigem Niveau, die anwachsenden Zahl von Vollzeitarbeitnehmer, die lohnergänzend auf Arbeitslosengeld II angewiesen sind, sowie die Regelungen in der Mehrzahl der europäischen Länder haben auch in Deutschland zu einer Diskussion um einen gesetzlichen Mindestlohn geführt.[97]
Deutschland war dabei lange Zeit für eine ausgeglichene Einkommensstruktur bekannt. Nach einer Studie der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, (OECD-Studie) von Mitte der 1990er Jahre hatten gering bezahlte Beschäftigte in Deutschland damals höhere Chancen, auf einen besser bezahlten Arbeitsplatz aufzusteigen als in OECD-Ländern mit einem größeren Niedriglohnsektor. Die Tarifbindung lag zu diesem Zeitpunkt bei ungefähr 90 % und die meisten der nicht tarifgebundenen Betriebe orientierten sich an tariflichen Standards.[98] ;[99] ;[100]
„Aus der hohen Arbeitslosigkeit und den nach unten starren Lohnstrukturen wurde gefolgert, dass Deutschland einen Niedriglohnsektor schaffen müsse, damit Personen mit geringen Qualifikationen und schlechten Erwerbschancen leichter Arbeit finden können. Zu hohe Anspruchslöhne und eine zu geringe Spreizung der Lohnstruktur wurden dafür verantwortlich gemacht, dass Deutschland vergleichsweise über hohe Anteile an gering Qualifizierten und Langzeitarbeitslosen unter den Arbeitslosen verfügte.“[101]
Mit Betrachtung des realen Lohnniveaus lässt sich dabei feststellen, dass sich die unteren und die oberen Löhne auseinanderentwickelten. Innerhalb der letzten 25 Jahre ist die Lohnverteilung in Deutschland deutlich ungleicher geworden.[102]
Die OECD definiert den Niedriglohn in einem Verhältnis zum so genannten Median. Dies ist der Wert, der die Zahl der Löhne in zwei Hälften teilt. Die eine Hälfte hat einen Lohn, der niedriger ist, die andere Hälfte einen Lohn, der höher als der Medianlohn ist. Geringverdiener ist der, der ein Arbeitsentgelt von weniger als zwei Drittel des mittleren Lohns bekommt.[103] ;[104]
Mit der Aktivierung des Niedriglohnsektors sollte ein Ansatz zur Verringerung von Arbeitslosigkeit geschaffen werden. Ausgangspunkt war die Feststellung, dass im Niedriglohnsektor der Anreiz einer Erwerbsarbeit nachzugehen, nur gering ausgeprägt sei, da geringe Einkommen kaum die Bedürftigkeitsgrenze für den Bezug von Sozialhilfe übersteige.[105] Da Niedriglöhne selbst in den Tarifverträgen nicht selten vorhanden waren und die Vergütungsgruppen sich unterhalb des von den DGB-Gewerkschaften geforderten Mindestlohns von 8,50 EUR bewegten, wurden die Forderungen nach einer Einführung eines gesetzlichen Mindestlohns immer deutlicher.[106]
2.1 Das Tarifautonomiestärkungsgesetz
„Der Bundestag hat mit der Mehrheit seiner Mitglieder und Zustimmung des Bundesrates am 11.08.2014 einen Gesetzentwurf zur Stärkung der Tarifautonomie vorgelegt (Tarifautonomiestärkungsgesetz) und beschlossen. Dieses Artikelgesetz enthält neben Änderungen des TVG und des ArbGG zur Reform der AVE von Tarifverträgen Änderungen des AEntG. In diesem Zusammenhang wurde das bedeutungslose MiArbG aufgehoben.“[107]
Das Tarifautonomiestärkungsgesetz ist wie folgt aufgebaut: Art. 1 beinhaltet die Einführung des MiLoG mit seinen 24 Paragrafen. Art. 2 regelt die Änderungen im ArbGG, insbesondere die Zuweisungen zu den Arbeitsgerichten für Fragen der Wirksamkeit einer AVE bzw. einer Rechtsprechung nach den §§ 7, 7a des AEntG, den § 3a des AÜG und den LAG als Eingangsinstanz.
Art. 3 regelt die Änderungen zum SchwarzArbG, Art. 3 a, die Änderungen des NachwG mit der Aufnahme der Praktikantenregel und Art. 5 beinhaltet die Änderungen des TVG mit den dazugehörigen Erleichterungen für AVE von Tarifverträgen. Art. 6 regelt die Änderungen des AEntG mit der Erweiterung auf alle Branchen und mit den besonderen Übergangsbestimmungen in § 24a des AEntG.
Art. 7 regelt die Änderungen des AÜG und Art. 8 regelt die Änderungen des SGB III mit der Ergänzung zu den Ausnahmeregelungen hinsichtlich Langzeitarbeitsloser.
Art. 9 regelt die Änderungen des SGB VI mit der Ausweitung der Sozialversicherungsfreiheit durch den neuen § 115 des SGB IV, Art. 10 die Änderungen im SGB X, Art. 11 regelt die Änderung der GewO, Art. 12 regelt die Änderung der VSVgV, Art. 13 regelt die Änderung der BVV, Art. 14 regelt die Aufhebung des MiArbG und Art. 15 regelt das Inkrafttreten und die Geltungsdauer der Ausnahmevorschriften.[108]
„Mit dem 01.01.2015 gilt erstmals in Deutschland ein flächendeckender Mindestlohn. Art. 1 des Artikelgesetzes Tarifautonomiestärkungsgesetz, der das MiLoG enthält, führt diesen ein.( … ) Das MiLoG ist auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer anwendbar, mithin auf Teilzeitbeschäftigte, geringfügig Beschäftigte, Befristungen, die Beschäftigung von Rentnern etc. – die allgemeine Arbeitnehmerdefinition ist also zugrunde legend.“[109] ;[110]
Eine Ausnahme legt das MiLoG für Praktikanten fest: Sie werden im Rahmen des MiLoG grundsätzlich als Arbeitnehmer angesehen.[111] Nach Ansicht der Bundesregierung werden 3,7 Millionen Menschen direkt vom Mindestlohn profitieren.[112]
2.2 Die Effektivität der Tarifautonomie
„Tarifautonomie bedeutet, dass Gewerkschaften und organisierte Arbeitgeber in Deutschland über die Lohnfindung in den Betrieben entscheiden. Sie hat sich seit dem Kriegsende bewährt: In vielen anderen europäischen Ländern, die nicht über ein so austariertes System zur Lohnfindung verfügen, wie etwa in Frankreich, ist die Streikhäufigkeit höher. In Deutschland herrscht insgesamt ein respektvoller Tonfall zwischen Arbeitgebern und Gewerkschaften – auch das ist in Europa keineswegs selbstverständlich. Die Tarifverhandlungen in Deutschland erbringen meist realistische Abschlüsse. In den vergangenen zehn Jahren erhöhte diese Kultur die Wettbewerbsfähigkeit deutscher Unternehmen erheblich.“[113]
Dabei stellt die Einführung des gesetzlichen Mindestlohns prinzipielle Fragen nach der Wirkung der Tarifautonomie. Mit der Einführung des Mindestlohns fällt der Gesetzgeber eine Aussage zu den Gestaltungsmitteln Tarifvertrag, inklusive der AVE und der Erstreckung nach dem AEntG. Er hält diese Instrumente in bestimmten Regionen und Branchen nicht mehr für auseichend bzw. inadäquat, einen angemessenen Mindestsockel bei der Entlohnung sicherzustellen, nachdem die letzten beiden Instrumente, AVE und die Erstreckung nach dem AEntG, der jüngeren Vergangenheit angehören.[114]
Die Schwäche der Tarifautonomie in bestimmten Branchen und Regionen kann dabei verschiedene Ursachen haben. Bei der Betrachtung muss man hierbei zwischen den Ursachen und den daraus wirkenden Folgen differenzieren.
Dabei bedingen und verstärken sich korrelativ verschiedenste Aspekte, die die Wirkungsweise der Tarifautonomie beeinflussen.[115] ;[116]
Zu nennen ist in diesem Zusammenhang das Entstehen von problematischen Beschäftigungsbedingungen, die sich analog mit der Deregulierung des Arbeitsmarktes entwickelt haben. Dabei handelt es sich um Beispiele wie Leiharbeit, Scheinwerkverträge, Befristungsketten und sachgrundlose Befristungen, Soloselbstständigkeit, geringfügige Beschäftigung oder prekäre Vollzeitstellen. „Dies traf und trifft auf eine Zersplitterung von Arbeitgeberstrukturen durch Outsourcing, Umwandlungen oder unübersichtlichen Konzernstrukturen sowie auf eine Fragmentierung resultierend aus aktuellen Entwicklungen in Industrie und Dienstleistung.“[117]
Aufgrund dieser Entwicklungen begann eine gegenläufiger Trend in der Tarifpolitik, und die Erosion der Organisationsgrade der Tarifvertragsparteien nahm zu. Weitere Gründe können in der Individualisierung der Arbeit, die mit einer wachsenden Anzahl von Abschlüssen ohne Tarifbindung einhergeht und mit Verbandsaustritten auf der Arbeitgeberseite begleitet wird, gesehen werden. Durch diese Bedingungen wird der Flächentarifvertrag als Regularium geschwächt. Im Zuge dessen wird ebenso die Einflussnahme der Gewerkschaften geschwächt, da prekär beschäftigte Arbeitnehmer ohnehin nur eingeschränkt erreichbar sind. Bei diesen Entwicklungen ist nicht die Tarifautonomie schwach, sondern es sind die Rahmenbedingungen, wie die faktische Abkehr vom Normalarbeitsverhältnis, die diese unterlaufen. Dadurch, dass der Gesetzgeber sachgrundlose Befristungen oder missbräuchliche Leiharbeit nicht untersagt, aber gleichzeitig soziale Verwerfungen untersagen möchte, blieb ihm als Konsequenz nur noch die Einführung des Mindestlohns übrig. Es besteht dabei die Auffassung, dass die Tarifautonomie gestärkt wird. Diese dient als Ausgangspunkt für tarifliche Regularien, und mit Hilfe dieser, kann man in Gebieten, in denen zeitliche Übergangsregelungen gelten, weitere Lohnfragen oder Arbeitsbedingungen tariflich regeln.[118]
„Indem künftig eine von der Regierung eingesetzte Kommission über die untere Lohngrenze entscheidet, geben die Tarifpartner einen nicht unerheblichen Teil ihrer bisherigen Gestaltungsmacht ab. Die Lohngrenze ist damit nicht mehr das Ergebnis regulärer Tarifverhandlungen, sondern das Resultat staatlicher Regulierung. Allerdings mischt sich die Politik zunächst nur bei der Festlegung des Einstiegs-Mindestlohns ein; alle weiteren Schritte über mögliche Erhöhungen des Mindestlohns will die Regierung der Tarifkommission überlassen.“[119]
2.3 Das Verhältnis zu bestehenden Tarifverträgen
Tarifverträge gelten nicht bundesweit, sondern nur für bestimmte Regionen oder Bundesländer. Dadurch haben sie einen räumlich begrenzten Geltungsbereich. Tarifverträge werden zwischen Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften geschlossen und gelten unmittelbar auf Arbeitgeberseite nur für Mitglieder, des am Abschluss beteiligten Arbeitgeberverbandes und auf der Arbeitnehmerseite unmittelbar nur für Mitglieder, der am Abschluss des Tarifvertrags beteiligten Gewerkschaften. Nicht tarifgebundene Arbeitgeber können in Arbeitsverträgen auf einen bestimmten Tarifvertrag Bezug nehmen. Dann ist der tariflich geregelte Lohn der zu zahlende Mindestlohn.
Es ist dabei zu prüfen, ob das Bundesministerium für Arbeit und Soziales auf Antrag einer der Tarifvertragsparteien einen Tarifvertrag für allgemein verbindlich erklärt hat. Ist dieser Fall eingetreten, gilt dieser Tarifvertrag auch für alle nicht tarifgebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer der betreffenden Branche. Der Tariflohn wird dann als Mindestlohn für die gesamte Branche festgelegt.
Bestehende tarifliche Regelungen, die einen Stundenlohn von weniger als 8,50 EUR brutto pro Stunde vorsehen, haben bis zum 31.12.2016 Vorrang vor dem MiLoG. Ab dem 01.01.2017 müssen aber auch diese tarifvertraglichen Regelungen einen Mindeststundenlohn in Höhe von 8,50 EUR brutto vorsehen.[120]
In § 24 sieht das MiLoG folgende Übergangsregelung vor: „(1) Bis zum 31. Dezember 2017 gehen abweichende Regelungen eines Tarifvertrages repräsentativer Tarifvertragsparteien dem Mindestlohn vor, wenn sie für alle unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages fallenden Arbeitgeber mit Sitz im In- oder Ausland sowie deren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verbindlich gemacht worden sind; ab dem 01. Januar 2017 müssen abweichende Regelungen in diesem Sinne mindestens ein Entgelt von 8,50 Euro brutto je Zeitstunde vorsehen. Satz 1 gilt entsprechend für Rechtsverordnungen, die auf der Grundlage von § 11 des AEntG sowie § 3a des AÜG erlassen worden sind.“[121]
Die Aufgabe des AEntG ist es, die Arbeitsbedingungen ausländischer Mitarbeiter, wenn ein ausländischer Arbeitgeber diese Mitarbeiter nach Deutschland sendet, zu regeln. Darüber hinaus hat es die Aufgabe zu bestimmen, welche Tarifverträge für welche Branchen sich auf welche Unternehmen in ganz Deutschland erstrecken und in deren Geltungsbereich fallen, aber nicht an einen Tarif gebunden sind. Es regelt den Geltungsbereich für Unternehmen, die nicht an einen Tarif gebunden sind.
Die nach dem AEntG für allgemein verbindlich erklärten Tarifverträge gelten bundesweit. Unternehmen die in Deutschland ansässig sind, müssen in den nach den im AEntG genannten Branchen, den Tariflohn als Mindestlohn zahlen.[122]
2.4 Die Einordnung des Mindestlohns
Der Niedriglohnsektor war in Deutschland in den zurückliegenden Jahren stark angewachsen mit den negativen Folgen für die Tarifautonomie, für die Sozialversicherungssysteme und für das Einkommen der betroffenen Beschäftigten selbst.[123] „Im Jahr 2012 verdienten mehr als 5 Millionen Beschäftigte in Deutschland weniger als 8,50 EUR brutto in der Stunde, über 1,8 Millionen verdienten unter 6,00 EUR und 1,3 Millionen unter 5,00 EUR.“[124]
Damit verdienten ca. 15,5 % der Beschäftigten dieser Gruppe weniger als 8,50 EUR. Dieser Anstieg fand in den letzten zwei Jahrzehnten unter einer Vergrößerung des Abstandes zu den Beschäftigten mit höheren Einkommen statt.
Dabei hatten sich folgende Entwicklungen abgezeichnet: Es sind mehr Frauen als Männer und deutlich mehr Jüngere als Ältere betroffen. Zum Ende der Erwerbstätigkeit der Beschäftigten ändert sich dieser Trend in entgegengesetzter Richtung. Teilzeitkräfte, davon besonders die geringfügig Beschäftigten, sind ebenfalls häufig in dieser Gruppe anzutreffen. Niedriglöhne treten vermehrt in kleineren Betrieben, bis zu zehn Arbeitnehmer, und stärker in den ostdeutschen Bundesländern auf. Bei den meisten Unternehmen handelt es sich dabei um Branchen der Dienstleistungen, wie den Einzelhandel und das Gaststättengewerbe. Dieser absolute Niedriglohnbereich wird auch im europäischen Vergleichsmaßstab der Volkswirtschaften als hoch bewertet.[125] ;[126]
Diesen Tendenzen will der Gesetzgeber mit der Einführung des Mindestlohns entgegenwirken. Teile der Wissenschaft und der Wirtschaft diskutieren dabei die Frage, wie viele Arbeitsplätze durch die Einführung des Mindestlohns vernichtet werden oder ob, wie bei den Branchenmindestlöhnen nach dem AEntG, sich keinerlei Wirkungen auf die Beschäftigungsanzahlen nachweisen lassen können. Die Befürworter des Mindestlohns gehen davon aus, dass aufgrund der Einführung des Mindestlohns die Sozialsysteme entlastet werden und die Binnennachfrage angehoben wird.[127]
So stehen in diesem Zusammenhang auch die Bekämpfung der Altersarmut und Gerechtigkeitserwägungen, die einer Spaltung der Gesellschaft entgegenwirken soll, im Kontext der Kritiker und Befürworter des Mindestlohns.
Kritiker des Niedriglohnsektors bemängelten, dass der dort gereichte Lohn nicht zu der erhofften Stabilität in der Beschäftigung geführt habe bzw. dieser in seiner Funktion nicht dazu beigetragen hat, Beschäftigte auf besser entlohnte Arbeitsplätze auszurichten.[128]
Die momentane Bundesregierung geht jedoch davon aus, dass mit der Einführung des Mindestlohns mehr Wettbewerbsgerechtigkeit auf dem Markt konstituiert wird. Er soll dazu verhelfen, dass Lohndumping erschwert und in der Konsequenzt marktverfälschende Preise unterbunden werden.
Tarifpolitisch geht es beim gesamten Tarifautonomiestärkungsgesetz darum, neben den durch das MiLoG eingeführten Erleichterungen bei der AVE[129] und dem AEntG, inwieweit die Tarifautonomie gestärkt oder geschwächt hervorgeht. Dies hängt auch von der Höhe des Mindestlohns ab, der momentan bei 8,50 EUR je Zeitstunde liegt. Diese Höhe ist umstritten.[130]
Juristisch werden Verstöße gegen Art. 9, Abs. 3 und Art. 12, Abs. 1 des GG vorgebracht, denen die verfassungsmäßige Verankerung des gesetzlichen Mindestlohns aus Art. 1, Abs. 1, 2 („(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.“)[131], Abs. 1, Art. 2 („Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geregelt werden.“)[132] Abs. 1, siehe Sozialstaatsprinzip, entgegengesetzt wird.[133]
Im Ergebnis haben die politischen Diskussionen dazu geführt, dass das MiLoG bis zum 31.12.2017 tarifliche Abweichungen zulässt, die nach dem AEntG geregelt werden. Dabei werden bestimmte Personengruppen, wie Jugendliche und Langzeitlose in den ersten 6 Monaten, zeitweilig vom Gesetz ausgenommen.
2.5 Rechtliches Umfeld des Mindestlohnrechts
„Der Einführung eines flächendeckenden gesetzlichen Mindestlohns stehen weder unionsrechtliche noch völkerrechtliche noch verfassungsrechtliche Erwägungen entgegen. Das heißt zwar nicht, dass alle diese Rechtsquellen gleichsam die Einführung verlangten. Die Einführung des gesetzlichen Mindestlohns ist aber aus verfassungsrechtlichen Gründen geradezu geboten. An der Verfassungsmäßigkeit des MiLoG kann deshalb nicht ernsthaft gezweifelt werden.“[134]
In den Verträgen der Europäischen Union ist ein gesetzlicher Mindestlohn nicht gesondert geregelt. Als Ziel der Union wird dabei primärrechtlich und abstrakt vom Arbeitsmarkt gesprochen, ohne dabei verpflichtend zu wirken. Art. 3, Abs. 3 des EUV[135] und Art. 9 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)[136] sprechen von sozialer Marktwirtschaft, sozialem Schutz und sozialem Fortschritt.
Art. 153 Abs. 5 des AEUV regelt, dass der Europäischen Union die Kompetenz für die Regelung der Entgeltfrage fehlt. Damit bleibt dieser Bereich den Mitgliedstaaten mit den dortigen Sozialpartnern vorbehalten.
Die europäische Menschenrechtskonvention enthält keine direkte Regelung zur Entlohnung von Beschäftigten. Diskriminierungen beim Entgelt sind in der Regel laut Art. 14 der EMRK unzulässig. Auf europäischer Ebene existiert mit der ESC eine weitere gesetzliche Mindestlohnregelung. In Art. 4 verpflichten sich alle Vertragsparteien, „das Recht der Arbeitnehmer auf ein Arbeitsentgelt anzuerkennen, welches ausreicht, um ihnen und ihren Familien einen angemessenen Lebensstandard zu sichern“. Diese Regelung ist von Deutschland unterzeichnet und im Jahr 1964 ratifiziert worden.[137]
Die revidierte Fassung der ESC aus dem Jahr 1999 wurde von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichnet und wurde bis heute nicht ratifiziert.[138] Art. 4 wurde dabei in seiner Ursprungsform nicht geändert. Für die Einhaltung und die Prüfung der Berichte der Vertragsparteien ist der unabhängige Sachverständigenausschuss des ESC zuständig. Ein adäquates Arbeitsentgelt ist gegeben, wenn der Nettomindestlohn mindestens 60 % des nationalen Nettodurchschnittslohns beträgt. Für Deutschland ergäbe dieses einen Wert von umgerechnet 12,01 Euro des Bruttostundenlohns.[139]
Angesichts des real existierenden Niedriglohnsektors wurde Deutschland aus diesem Grund schon mehr als einmal abgemahnt. Es wurde dabei durch den Sachverständigenausschuss festgestellt, dass die Situation in Deutschland mit dem Art. 4 der ESC nicht konform ist.
Innerstaatliche Anwendbarkeit von völkerrechtlichen Übereinkommen wird in Deutschland nach dem Art. 59 des GG geregelt.[140] Dies ist mit der Ratifizierung der ESC 1964 geschehen.[141] Das BAG stellte in seinem Urteil vom 24. März 2004 unbegründet fest, dass der Art. 4 der ESC nicht unmittelbar anwendbar sei.
„Ob der Tarifvertrag gegen Art. 4 der ESC vom 18. Oktober 1961 (BGBl. II 1964 S. 1262) verstößt, kann letztlich dahinstehen.( ... )Diese Vorschrift hat keine unmittelbare Wirkung für den einzelnen Bürger.( … ) Ein Verstoß gegen die Europäische Sozialcharta kann damit einen Anspruch des Klägers auf Vergütung nach § 612 Abs. 1 BGB nicht begründen.“[142]
Aufgrund einer Verfassungsbeschwerde bezüglich der mangelhaften Umsetzung der ESC hat das BVG jedoch entschieden, dass nationales Recht heranzuziehen ist, welches sich auf die ESC übertragen lässt.
Sanktionen des Sachverständigenausschusses und Individualbeschwerden wie bei der Einforderung von Menschenrechten sind beim EuGH nicht vorgesehen. Dadurch haben nur Gewerkschaften und Nichtregierungsorganisationen die Möglichkeit, eine Kollektivbeschwerde abzugeben. Völkerrechtliche Vorgaben und Verträge gelten im deutschen Recht grundsätzlich als einfache Gesetze.[143]
Das gesamte Bundesrecht, einschließlich der Verfassung, ist gegenüber der europäischen Menschenrechtskonvention mit der dazugehörigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und auch der Europäischen Sozialcharta völkerrechtsfreundlich auszulegen.[144] ;[145]
Die Bundesrepublik Deutschland hat bei der Ratifizierung ein solches Recht der Kollektivbeschwerde ausgenommen. Dieses bewirkt, dass Art. 4 zwar bindend ist, aber eine Nichtdurchsetzung nicht geahndet werden kann.
Dem Völkerrecht zuzuordnen stehen die Übereinkommen C 26, C 99, C 189 mit der Internationalen Arbeitsorganisation[146] (ILO, Arbeits- und Sozialstandards der Internationalen Arbeitsorganisation) und dem UN-Sozialpakt, Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte[147], mit dem Art. 2 und 7, über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte. Diese Völkerrechtsquellen wurden von Deutschland ratifiziert. Damit stehen sie einem gesetzlichen Mindestlohn nicht entgegen. Sie fordern für bestimmte Branchen verhältnismäßige Mindestentgelte.
Nach Art. 9 Abs. 3 und Art. 12 Abs. 1 des GG hält die Einführung des gesetzlichen Mindestlohns den verfassungsrechtlichen Erwägungen in Bezug auf Koalitions- und Berufsfreiheit stand. Tarifvertragsparteien und der Staat besitzen gemeinsam die Kompetenz, Regularien für die Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen in Deutschland festzulegen.
Koalitionen werden durch den Art. 9 Abs. 3 des GG im Grundsatz konkurrierender staatlicher Normsetzung geschützt. Jedoch räumt das GG mit dem Art. 74 dem Staat eine Mitsprache ein. Bei dem gesetzlich festgelegten Mindestlohn handelt es sich dabei immer nur um eine Untergrenze. Damit behindert der Staat nicht die Tarifvertragsparteien als solche. Entgelte über dem gesetzlichen Mindestlohn und andere Arbeitsbedingungen sind weiterhin frei verhandelbar.
„Der Gesetzgeber reguliert nicht die Löhne an sich. Hinzu kommt, dass die Mindestlohnkommission, ohne die eine Anpassung des Mindestlohnes (über eine Rechtsverordnung der Bundesregierung) nicht möglich ist, mit Vertretern der Tarifvertragsparteien besetzt ist und diese jedenfalls in einem ersten Schritt allein stimmberechtigt sind“[148] ;[149]
„Die Reichweite eines Eingriffs in die Tarifautonomie durch den gesetzlichen Mindestlohn ist auch deshalb begrenzt, weil Tarifwerke in aller Regel weitaus komplexer sind, als lediglich Entgelt und Arbeitszeit zu regeln.“[150]
Soweit Art. 12 Abs.1 des GG für den Arbeitgeber streitet, gilt gleiches Recht der Berufsfreiheit ebenso für den Arbeitnehmer.
Das BVG kommt in seiner Rechtsprechung vom 11.07.2006, 1 BvL 4/00[151], zu der Auffassung, dass verfassungsrechtliche Bedenken gegen bestehende Tariftreuegesetze nicht bestehen.
Das Grundrecht negativer Koalitionsfreiheit schützt nicht dagegen, dass der Gesetzgeber die Ergebnisse von Koalitionsvereinbarungen zum Anknüpfungspunkt gesetzlicher Regelungen vornimmt.[152]
3. Regelungen zum Mindestlohngesetz
Seit dem 01.01.2015 gilt ein Stundenlohn von EURO 8,50. Nach § 1 (1) des MiLoG. „Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts mindestens in Höhe des Mindestlohns durch den Arbeitgeber.
(2) Die Höhe des Mindestlohns beträgt ab dem 01. Januar 2015 8,50 Euro brutto je Zeitstunde. Die Höhe des Mindestlohns kann auf Vorschlag einer ständigen Kommission der Tarifpartner (Mindestlohnkommission) durch Rechtsverordnung der Bundesregierung geändert werden.“[153]
Der Mindestlohn ist zwingend.[154] ;[155] Arbeitnehmer können nicht auf den Mindestlohn verzichten und sich freiwillig mit einer geringeren Vergütung zufriedengeben und Arbeitgeber sind verpflichtet, ihren beschäftigten Arbeitnehmern ein Arbeitsentgelt mindestens in Höhe des Mindestlohns zu zahlen. Gesetzliche Mindestlöhne sind zeitlich befristet. Die Rechtsverordnung, mit dem der entsprechende Tarifvertrag für allgemein verbindlich erklärt wurde, läuft zu einem bestimmten Stichtag aus.[156]
Erste Änderungen des Mindestlohns sind zum 01.01.2017 möglich, die Mindestlohnkommission beschließt hierüber bis zum 30.06.2016 und dann im zweijährigen Abstand.[157] Im Falle des Auslaufens dieser Rechtsverordnung, tritt an die Stelle des Mindestlohns die übliche Vergütung.
Der Mindestlohn stellt einen Mindestentgeltsatz im Sinne des § 2 Nr. 1 des AEntG dar. Die Grundsätze zur Berechnung tariflicher Mindestlöhne nach dem AEntG werden insofern auf die Berechnung des gesetzlichen Mindestlohnes übertragen. Als übliche Vergütung kann ein tarifvertraglich vereinbarter oder der gesetzliche Mindestlohn gelten.[158]
Ein geringerer Lohn kann gegen die guten Sitten verstoßen und deswegen gesetzeswidrig sein.[159] ;[160]
Vergütungsbestandteile und zusätzliche Vergütungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld können in den Grundlohn eingerechnet werden, wenn diese Bestandteile des Arbeits- oder Tarifvertrages sind und nicht als Einmalbetrag an den Arbeitnehmer gezahlt werden. Zahlungen, die als Gegenleistung für die normale Arbeitsleistung gewährt werden, gehören zum Stundenlohn.[161]
Sie sind anrechnungsfähig nur für den Fälligkeitszeitraum[162], in dem diese, ggf. auch anteilig, gezahlt werden und auch nur unter der weiteren Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer sie tatsächlich und unwiderruflich ausbezahlt erhält.[163]
Überstunden, Schichtzulagen, Schmutzzulagen, Nachtarbeits-, Sonn- und Feiertagszuschläge und ähnliches, wie Zahlungen die nicht als Gegenleistungen für die normal erbrachte Arbeitsleistung zu bewerten sind, sondern zusätzliche Arbeit oder besondere Arbeitsbedingungen darstellen, gehören nicht dazu.[164]
Vermögenswirksame Leistungen und Sachbezüge die monatlich gewährt werden und Bestandteile der Arbeitsvergütung sind, sind Bestandteile des Mindestlohns. Stück- und Akkordlöhne müssen in der Berechnung der Höhe als Ergebnis den gesetzlichen Mindestlohn enthalten.[165]
Wenn ein Arbeitgeber den Lohn niedriger als den Mindestlohn oder gar nicht zahlt, wird der Tatbestand des Lohnwuchers erfüllt und es wird eine Straftat begangen.
Arbeitnehmer können juristisch vorgehen und die Differenz zwischen dem tatsächlichen gezahlten und dem Mindestlohn, auch rückwirkend einklagen. Verstöße können mit Geldbußen von bis zu 500.000,00 € geahndet werden.[166]
Aus den gesetzlichen Regelungen zum Mindestlohn entsteht der selbstständige Beitragsanspruch der Sozialversicherung.[167] Durch das geltende Entstehungsprinzip in der Sozialversicherung fallen für den Mindestlohn auch dann Sozialversicherungsbeiträge an, wenn der Arbeitgeber einen niedrigeren Stundenlohn zahlt, obwohl dieser zur Zahlung des gesetzlichen Mindestlohnes verpflichtet wäre. „Arbeitgeber müssen bei der Übermittlung von Meldungen zur Sozialversicherung nicht nur das beitragspflichtige Arbeitsentgelt, sondern auch die dem Entgelt zugrunde liegenden Arbeitsstunden angeben.“[168]
Wenn ein Unternehmen ein anderes Unternehmen mit Dienst- und Werksleistungen beauftragt, steht der Auftraggeber in der Haftung, wenn das auftragnehmende Unternehmen seinen Arbeitnehmern keinen gesetzlichen Mindestlohn zahlt.[169]
Zu den Grundverpflichtungen des Arbeitgebers aus § 20 MiLoG gehört die Zahlung des Mindestlohns spätestens am letzten Bankarbeitstag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde, nicht jedoch die Zahlung zum vereinbarten Fälligkeitstermin. Der Anspruch auf einen Mindestlohn ergibt sich direkt aus dem Gesetz. Die Anspruchsgrundlage ist durch die §§ 1 Abs. 1, 20 des MiLoG normiert. Arbeitsvertragliche oder tarifvertragliche Abweichungen, die den Betrag von 8,50 Euro unterschreiten, sind bis auf die gesetzlichen Übergangsvorschriften, unzulässig. Ein Verzicht auf den Mindestlohn ist nur dann zulässig, wenn er sich auf einen bereits entstandenen Anspruch bezieht und durch einen gerichtlichen Vergleich erfolgte.[170]
[...]
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[17] (Vergl. Grafik 1 Anhang, EU-Länder mit einem Mindestlohn).
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[42] (Weiland, 2011).
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[49] (Lakies, 2015, S. 118-119).
[50] (Vergl. Grafik 5 Anhang, Tariftreueregelungen in Deutschland).
[51] (Weiland, 2011).
[52] (Meyer, Weber, & Mitarbeiter, WISO Disskurs, November 2007, S. 8).
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[60] (Meyer, Weber, & Mitarbeiter, WISO Disskurs, November 2007, S. 7).
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[62] (Vergl. Grafik 5 Anhang, Tariftreueregelungen in Deutschland).
[63] (Vergl. Grafik 3 Anhang, Vom Mindestlohn profitieren).
[64] (Vergl. Grafik 18 Anhang, Niedrige Tariflöhne fast verschwunden).
[65] (Vergl. Grafik 19 Anhang, Mehr Geld für Geringverdiener).
[66] (Meyer, Weber, & Mitarbeiter, WISO Disskurs, November 2007, S. 8).
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[70] (Meyer, Weber, & Mitarbeiter, WISO Disskurs, November 2007, S. 8).
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[72] (Meyer, Weber, & Mitarbeiter, WISO Disskurs, November 2007, S. 9).
[73] (Meyer, Weber, & Mitarbeiter, WISO Disskurs, November 2007, S. 10).
[74] (Lakies, 2015, S. 58-59).
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[81] (Vergl. Grafik 4 Anhang, Hungerlöhne in der Gastronomie).
[82] Institut für angewandte Wirtschaftsforschung Tübingen, Johannes Keppler Universität Linz. (3. Februar 2015). Pressemitteilung, Langfristiger Rückgang der Schattenwirtschaft kommt zum Stillstand. Prognose zur Entwicklung der Schattenwirtschaft in Deutschland im Jahr 2015. Tübingen und Linz.
[83] (Meyer, Weber, & Mitarbeiter, WISO Disskurs, November 2007, S. 11-12).
[84] Knabe, A., Schöb, R., & Thum, M. (Februar 2014). Der flächendeckende Mindestlohn - Freie Universität Berlin. Abgerufen am 13. März 2016 von Fachbereich Wirtschaftswissenschaft, Diskussionsbeiträge, Economics: http://edocs.fu-berlin.de/docs/servlets/MCRFileNodeServlet/FUDOCS_derivate_000000003072/discpaper2014_4.pdf?hosts= S.2.
[85] (Möller & Stops, 2012, S. 6).
[86] Vergl. Böckler impuls. (2/2006). Geringverdiener, Niedriglohn: Wissenschaftliche Vorstöße in eine Grauzone. Böckler impuls(2/2006). Hans-Böckler-Stiftung. Von www.boecklerimpuls.de abgerufen.
[87] (Vergl. BGB § 241, GG Art. 1, Abs. 1 und Art. 9, Abs.3).
[88] (Lakies, 2015, S. 51).
[89] Vergl. Hensche RAe, Fachanwaltskanzlei für Arbeitsrecht. (22.09.2009). Bundesarbeitsgericht, Urteil Aktenzeichen: 1 AZR 972/08. (R.a.w. D.t. Hensche, Herausgeber) Abgerufen am 14. 03 2016 von http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Urteile_Streik_Flashmob_BAG_1AZR972-08.html.
[90] Juraforum. (07. März 2016). § 4 TVG - Wirkung der Rechtsnormen. (©. 2.-2. JuraForum.de, Herausgeber) Abgerufen am 13.03.2016 von JuraForum.de > Gesetze > T > TVG > § 4 TVG - Wirkung der Rechtsnormen: http://www.juraforum.de/gesetze/tvg/4-wirkung-der-rechtsnormen.
[91] (Vergl. TVG § 4).
[92] Däubler, W. (2016). Tarifverträge zur Unternehmenspolitik? Rechtliche Zulässigkeit und faktische Bedeutung. (©. 2.-V. GmbH, Hrsg.) HSI-Schriftenreihe, Band 16. ISBN: 978-3-7663-6465-4. §2-5.
[93] (Lakies, 2015, S. 51-53).
[94] (Vergl. Grafik 25 Anhang, Mindestlöhne in Deutschland).
[95] Springer Gabler. (07. 03. 2016). Gabler Wirtschaftslexikon, 8. (S. G. Verlag, Herausgeber) Abgerufen am 10. 03. 2016 von Stichwort: Tarifvertrag: http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Archiv/54398/tarifvertrag-v8.html.
[96] (Vergl. Regelungen der Hauptpflichten eines Dienstverhältnisses i.S.d. § 611 BGB).
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[98] Oschmiansky, F. (01.06.2010). Tarifpolitik. (B. f. Bildung, Herausgeber) Abgerufen am 13. März 2016 von Bundeszentrale für politische Bildung: http://www.bpb.de/politik/innenpolitik/arbeitsmarktpolitik/55297/tarifpolitik.
[99] (Bernert, 2013, S. 5).
[100] Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung der Bundesagentur für Arbeit. (1 /2011). Broterwerb, Der Kuchen ist ungleich verteilt. Lohnentwicklung und Lohnpolitik – Analysen, Vergleiche, Denkanstöße. IAB Forum Das Magazin des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung.
[101] (Oschmiansky, Tarifpolitik, 2010).
[102] (Lakies, 2015, S. 53).
[103] Deutsches Institut für Wirtschaftsforschung e.V. (DIW Berlin). (12.03.2016). DIW Berlin. Von DIW Glossar Niedriglohn: http://www.diw.de/de/diw_01.c.433582.de/presse/diw_glossar/niedriglohn.html abgerufen.
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[105] Springer Gabler. (07. 03. 2016). Gabler Wirtschaftslexikon, 7. (S. G. Verlag, Herausgeber) Abgerufen am 10. 03. 2016 von Stichwort: Niedriglohnsektor: http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Archiv/87420/niedriglohnsektor-v7.html.
[106] (Lakies, 2015, S. 56).
[107] Fischer Lescano, A., Preis, U., & Ulber, D. (2015). Verfassungsmäßigkeit des Mindestlohns, Schriften der Hans-Böckler-Stiftung, Band 79. Baden-Baden: Nomos Verlagsgesellschaft. ISBN: 978-3-8497-2135-1. S.59.
[108] Schubert, J., Jercel, K., & Düwell, F. J. (2015). Das neue Mindestlohngesetz, Grundlagen und Auswirkungen. Baden Baden: Namos Verlagsgesellschaft. ISBN: 978-3-8487-1752-1. S.33.
[109] Düwell | Schubert[Hrsg.). (2015). Mindestlohngesetz, Handkommentar. (D. |. Schubert[Hrsg.), Hrsg.) Baden-Baden: Namos Verlagsgesellschaft. ISBN: 978-3-8487-1928-0. S.25.
[110] (Vergl. Grafik 13 Anhang, Wer erhält künftig den Mindestlohn?).
[111] (Vergl.§ 22 Abs. 1 S.1 MiLoG).
[112] (Düwell | Schubert[Hrsg.], 2015, S. 25).
[113] Marschall, B., & Quadbeck, E. (04. 02. 2014). RP digital. (RP Digital GmbH Düsseldorf) Abgerufen am 10. 12. 2015 von Rheinische Post Digital: http://www.rp-online.de/politik/deutschland/wie-der-mindestlohn-das-land-veraendert-aid-1.4009761.
[114] (Düwell | Schubert[Hrsg.], 2015, S. 29).
[115] Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit. (Januar 2004). Tarifautonomie auf dem Prüfstand. (BMWA-Dokumentation, Hrsg.) Abgerufen am 10. 03. 2016 von B. Die Tarifautonomie heutiger Ausprägung ist nicht unantastbar: https://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/Publikationen/Dokumentationen/tarifautonomie-auf-dem-pruefstand-dokumentation-531,property=pdf,bereich=bmwi,sprache=de,rwb=true.pdf. S. 14.
[116] (Grafik 5 Anhang, Tariftreue Regelungen in Deutschland).
[117] (Düwell | Schubert[Hrsg.], 2015, S. 29).
[118] (Düwell | Schubert[Hrsg.], 2015, S. 30).
[119] (Marschall & Quadbeck, 2014).
[120] LEXWARE. (13. 08. 2015). Lexware.de. (H.-L. G.-P. Relations, Herausgeber, H. Kück, Produzent, & Haufe-Lexware GmbH & Co. KG - Haufe Service Center GmbH) Abgerufen am 05. 03. 2016 von Wissen & Tipps: https://www.lexware.de/artikel/mindestlohn-an-diese-vorgaben-muessen-sie-sich-halten/.
[121] (Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, 2014).
[122] (LEXWARE, 2015).
[123] (Düwell | Schubert[Hrsg.], 2015, S. 26).
[124] (Düwell | Schubert[Hrsg.], 2015, S. 26).
[125] (Düwell | Schubert[Hrsg.], 2015, S. 26-27).
[126] Kalina, T., & Weinkopf, C. (02. 2014). Niedriglohnbeschäftigung 2012 und was ein gesetzlicher Mindestlohn von 8,50 € verändern könnte. (I. A. Qualifikation, Hrsg.) Abgerufen am 20. 01. 2016 von IAQ-Report 2014-02: http://www.iaq.uni-due.de/iaq-report/2014/report2014-02.pdf.
[127] ifo Institut – Leibniz-Institut für Wirtschaftsforschung an der Universität München e. V. (28. Mai 2014). Arbeitsmarkteffekte des flächendeckenden Mindestlohns in Deutschland – eine Sensitivitätsanalyse*. (S. R. Henzel, & K. Engelhardt, Hrsg.) ifo Schnelldienst, 10/2014. Von ifo Schnelldienst 10/2014 – 67. Jahrgang – 28. Mai 2014. abgerufen.
[128] (Düwell | Schubert[Hrsg.], 2015, S. 28).
[129] (Vergl. § 5 TVG).
[130] Für soziales Leben e.V. (2015). mindest-lohn.org. (F. s. e.V., Herausgeber, V. V. Kosick, Produzent, & Für soziales Leben e.V.) Abgerufen am 23. 02. 2016 von Für soziales Leben e.V. (kein Datum). mindest-lohn.org. (F. s. e.V., Herausgeber, V. V. Kosick, Produzent, & Für soziales Leben e.V.) Abgerufen am 23. 02. 2016 von Die Höhe des gesetzlichen Mindeslohns beträgt zum 1. Januar 2015 8,50 Euro brutto pro Stunde: http://www.mindest-lohn.org/hoehe.html.
[131] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. (1949). Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Nichtamtliches Verzeichnis. (juris GmbH) Abgerufen am 05. 12. 2015 von www.juris.de: http://www.gesetze-im-internet.de/gg/index.html#BJNR000010949BJNE019400305.
[132] (Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, 1949).
[133] (Düwell | Schubert[Hrsg.], 2015, S. 35-36).
[134] (Schubert, Jercel, & Düwell, 2015, S. 42).
[135] dejure.org Rechtsinformationssysteme GmbH. (1992). EU-Vertrag, Vertrag von Maastricht. Abgerufen am 11. 03. 2016 von Titel I - Gemeinsame Bestimmungen (Art. 1 - 8): https://dejure.org/gesetze/EU/3.html.
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[140] (Vergl. Zustimmung des Bundespräsidenten in GG Art. 59 Abs.1).
[141] (Bundesanzeiger Verlag ©,GmbH, 1964).
[142] Bundesarbeitsgericht, Urt. v. 24.03.2004, Az.: 5 AZR 303/03 (BAG 24.03.2004). Von https://www.jurion.de/Urteile/BAG/2004-03-24/5-AZR-303_03 abgerufen.
[143] (Vergl. Art. 59 Abs. 2 GG und Art. 25 GG).
[144] (Schubert, Jercel, & Düwell, 2015, S. 44).
[145] Bundesverfassungsgericht. (12. Februar 2016). Überschreibung eines Doppelbesteuerungsabkommens durch innerstaatliches Gesetz („Treaty Override“) ist verfassungsrechtlich zulässig. Abgerufen am 11. März 2016 von Pressemitteilung Nr. 9/2016: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2016/bvg16-009.html.
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[148] (Schubert, Jercel, & Düwell, 2015, S. 46).
[149] (Vergl. § 10 Abs.2, §§ 5 iVm 1 Abs.2 MiLoG).
[150] (Fischer Lescano, Preis, & Ulber, 2015, S. 112).
[151] Bundesverfassungsgericht. (11. Juli 2006). Beschluss vom 11. Juli 2006 - 1 BvL 4/00. Abgerufen am 01.04.2016 von Leitsätze zum Beschluss des Ersten Senats vom 11. Juli 2006 - 1 BvL 4/00 -: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2006/07/ls20060711_1bvl000400.html.
[152] (Bundesverfassungsgericht, 2006).
[153] Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz. (11. 08. 2014). www.juris.de. (juris GmbH) Abgerufen am 02. 12. 2015 von Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns: http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/milog/gesamt.pdf.
[154] (Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, 2014).
[155] (Vergl. § 20, MiLoG).
[156] (LEXWARE, 2015).
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[160] Köhler, H. (2014). Bürgerliches Gesetzbuch. (V. C. oHG, Hrsg.) München: Deutscher Taschenbuch Verlag GmbH & Co.KG.
[161] (LEXWARE, 2015).
[162] (Vergl. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 MiLoG).
[163] Bundesministerium der Finanzen. (2016). Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz. (B. d. Finanzen, Herausgeber, D. K. Leuschner, Produzent, & Informationstechnikzentrum Bund (ITZBund)) Abgerufen am 03. März 2016 von Zoll.de.
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[165] (LEXWARE, 2015).
[166] (Vergl. § 21 MiLoG, Bußgeldvorschriften).
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[168] Handwerkskammer Halle (Saale). (11.09.2014). Auswirkungen des Mindestlohns.
[169] (LEXWARE, 2015).
[170] (Vergl. § 3 MiLoG).
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