Inhaltsverzeichnis:
1. Einleitung 4
2. Definition des Wortes „Folter“ 4
3. Das Recht vor dem 12. Jahrhundert 5
4. Rechtsrevolution im 12. Jahrhundert 7
5. Die Wiederkehr der Folter 8
6. Die juristische Rechtfertigung der Folter 13
7. Die Inquisition 15
8. Folterwerkzeuge 17
9. Constitutio Criminalis Bambergensis von 1507. 20
10. Constitutio Criminalis Carolina von 1532 21
11. Schlussbemerkung 22
Literaturverzeichnis 24
3
1. Einleitung
„Wenn wir uns das vormoderne traditionelle Strafsystem vergegenwärtigen […] stellt es sich uns als ein Theater des Schreckens dar mit seiner Grausamkeit und Rohheit sowie mit seinen abergläubischen Ritualen und dem makaberen Zeremoniell, in das die Strafhandlungen eingebunden waren. 1 “
Spricht man heute vom Mittelalter, so wird dieses Zeitalter oft als düsteres Zeitalter dargestellt. Eine Rechtsituation wie wir sie heute kennen, war damals noch undenkbar. In der vorliegenden Hausarbeit möchte ich mich mit der Folter als Mittel der Wahrheitsfindung befassen. Eine historischer Verlauf soll die Entstehung der Folter und ihre Wirkungsweisen erklären.
2. Definition des Wortes „Folter“
In den lateinischen Quellen lauten die für Folter verwendeten Begriffe tortura, tormentum, martyrium, cuestion, questione und question 2 . Im Deutschen wurde das vom lateinischen abgeleitete „Tortur“ weniger häufig gebraucht als das deutsche Wort „Folter“. Andere Begriffe sind „ Marter“ und „peinliche Fragen“ (von quaestio). Zusätzlich haben die meisten europäischen Sprachen einige Ausdrücke zur Bezeichnung ganz bestimmter Foltermethoden entwickelt, wobei viele als Euphemismen gelten müssen. Die Folter ist also ein Mittel oder Instrument zur Erlangung eines Geständnisses. Sie wurde also zum Aufdecken von Lügen benutzt, denn „Lügen ist [die] bewusste Unwahrheit 3 “.
1 Dülmen, Richard van: Theater des Schreckens; 1985; S. 7.
2 vgl.: Thomasius, Christian: Über die Folter; 1960.
3 Graßberger, Roland: Psychologie des Strafverfahrens; 1968; S.154.
4
3. Das Recht vor dem 12. Jahrhundert
Das Strafrecht vor dem 12. Jahrhundert war vornehmlich ein Privates gewesen. Straftaten wurden dem Vertreter der Justiz von dem Geschädigten zwar zur Kenntnis gebracht, jedoch war es Sache des Geschädigten, dafür zu sorgen, dass die Hüter des Rechts tätig wurden.
Vor der Revolution des 12. Jahrhunderts, suchte der Kläger das Gericht auf, trug seine Klage vor, bestätigte durch Eid seine Aussage und zitierte dann die gegnerische Partei vor das Gericht, damit sie sich zu den Aussagen äußerte. Der Angeklagte musste in der Regel nur einen Eid darauf schwören, dass die Anschuldigungen gegen ihn nicht gerechtfertigt waren. Wenn das Gericht einen alleinigen Eid des Beschuldigten nicht akzeptierte, hatte der Angeklagte noch die Möglichkeit Eidhelfer zu bestimmen. Es war Aufgabe der Eidhelfer, durch einen eigenen Eid, den Eid des Beschuldigten zu untermauern. Diese Eidhelfer waren keine Tatzeugen, sondern Zeugen lediglich dadurch, weil sie den Eid des Angeklagten durch ihren Eigenen unterstützten. War die Anzahl der Eidhelfer ausreichend groß, wurde der Fall durch Abweisung der Klage abgeschlossen.
Bei bestimmten Fällen (z.B. bei schlechtem Ruf des Angeklagten) konnten Anschuldigungen zur Folge haben, dass der Angeklagte einem Gottesurteil unterworfen werden musste. Das Gottesurteil war ein Verfahren, bei dem Gott zur Entscheidung eines Streitfalls angerufen wurde, „das sich angesichts der Grenzen des menschlichen Gerichtsverfahrens als unlösbar erwiesen hatte. 4 “ Es wurden zwischen sechs verschiedenen Arten des Gottesurteils unterschieden: 1.) das Feuerurteil; 2.) das Wasserurteil; 3.) das Kreuzurteil; 4.) das Kampfurteil; 5.) das Bahrgericht und 6.) der geweihte Bissen 5 . Bei dem Urteil des „geweihten Bissens“ wurde dem Beschuldigten ein geweihtes Stück Brot in den Mund gelegt. Konnte er es hinunterschlucken, war er unschuldig. Bei dem „Wasserurteil“ wurden die Hände des Beschuldigten in kochendes Wasser getaucht. Blieben die Hände dabei unverletzt, so war er unschuldig.
4 Peters, Edward: Folter - Geschichte der Peinlichen Befragung; 1991; S.70.
5 vgl.: Helbing. Franz: Die Tortur; 1926.
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Das Gottesurteil geriet mit der Zeit jedoch immer mehr unter Beschuss, nicht zuletzt wegen der Tatsache, dass die Bedingung, ein einzelnes Urteil zu überleben, nichts anderes war, als ein Wunder zu verlangen 6 . Dies widerspricht dem biblischen Gebot „Du sollst Gott deinen Herrn nicht herausfordern“ (Matthäus 4,7). 1215 wurde die Gerichtsverhandlung durch Gottesurteil verboten. So entwickelte sich später der Inquisitionsprozess, bei dem der Eid in den Hintergrund trat und wichtigstes Beweismittel das Geständnis wurde. Die Aufnahme des Inquisitionsprozesses sollte einheitliche Normen schaffen 7 .
Schließlich gab es noch Fälle, bei dene n die beiden Parteien einen Zweikampf kämpfen mussten. Dieser Kampf wurde richterlich verfügt und galt ebenfalls als eine Art Gottesurteil, denn Gott würde nur der Partei den Sieg zusprechen, die im Recht war. Dieses Duell musste allerdings nicht tödlich enden.
Eid, Gottesurteil und Zweikampf waren die vor der Mitte des 12. Jahrhunderts anerkannte Möglichkeiten des Beweises. Damit das ältere System - bestehend aus Gottesurteil, Eid und Zweikampf - ersetz werden konnte, musste es zu einer Reihe von Veränderungen kommen. Ein komplettes System mit seinen traditionellen und anerkannten Methoden musste beseitigt und ersetzt werden. „Die Idee der immanenten Gerechtigkeit oder eines göttlichen Urteils musste dem Vertrauen in eine wirkungsvolle richterliche Kompetenz und Autorität des Menschen weichen. 8 “ Sowohl die Geistlichen als auch die Laien mussten diese Veränderung mittragen. Im Laufe des 12. Jahrhunderts kam es zu diesen Veränderungen. Das ältere Beweissystem wich zwei verschiedenen revolutionären Verfahren, dem Inquisitionsverfahren und dem Geschworenengericht.
6 vgl.: Dülmen, Richard van: Theater des Schreckens; 1985.
7 vgl.: Allmann, Jean Maria: Außerordentliche Strafe und Instanzenbindung; 1903.
8 Peters, Edward: Folter - Geschichte der Peinlichen Befragung; 1991; S.71.
6
4. Rechtsrevolution im 12. Jahrhundert
Im 12. Jahrhundert kam es in Europa zu einer Revolution des Rechts und der Rechtskultur 9 , die die Strafverfolgung bis zum Ende des 18. Jahrhunderts prägte. „Diese Revolution verdankte sich sowohl den Veränderungen innerhalb des Rechts, das zwischen dem 6. und dem 12. Jahrhundert gegolten hatte, als auch der wachsenden Einsicht in die Notwendigkeit universal anwendbarer, bindender Gesetze für das gesamte chris tliche Europa, verbunden mit der Möglichkeit, diese in die Praxis umzusetzen. 10 “Es kam zu einer „Widerbelebung“ des römischen Rechtes und der gleichzeitigen Schaffung eines kanonischen Rechtes. Diese beiden Veränderungen wirkten gegen die Rechtssituation, wie sie vor dem 12. Jahrhundert existiert hat.
Zu den Folgen dieser Rechtsrevolution gehörte die Wiederentdeckung und Bearbeitung des römischen Rechtes, die Schaffung einer eigenen juristischen Ausbildung, das Entstehen eines allein dem Recht dienenden Berufsstandes und neue Institutionen des angewandten Rechtes in ganz Westeuropa. Diese Veränderungen entsprachen den veränderten sozialen Bedingungen des 12. Jahrhundert und konnten bis zum Ende des 18. Jahrhunderts bewahrt werden. Eine der wichtigsten Revolutionen war die, dass die alten Anklageverfahren durch die neue Inquisitionsverfahren ersetz wurden.
Das Geständnis nahm nun, die höchste Stelle in der Beweishierarchie ein, und ersetze somit den Eid, der bis dahin die höchste Stelle innehatte. Das Geständnis bekam eine solche Stellung, dass Juristen von „der Königin unter den Beweisen“ (regina probationum) sprachen. „Die zentrale Bedeutung des Geständnisses ist es auch, auf die, wenn nicht das Wiedererstehen der Folter überhaupt, so doch mit Sicherheit deren weite Verbreitung und Aufnahme in die Rechtssysteme des 12. Jahrhunderts zurückgeführt werden kann. 11 “
9 vgl.: Dülmen, Richard van: Theater des Schreckens; 1985.
10 Peters, Edward: Folter - Geschichte der Peinlichen Befragung; 1991; S.68.
11 Peters, Edward: Folter - Geschichte der Peinlichen Befragung; 1991; S.73.
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Arbeit zitieren:
Karin Daiß, 2004, Folter als Mittel der Wahrheitsfindung, München, GRIN Verlag GmbH
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