1. Einleitung 4
2. Freiheitsrechte und soziale Grundrechte - ein Überblick 6
2.1. Freiheitsrechte 6
2.2. Soziale Grundrechte 7
3. Freiheit oder soziale Grundrechte? 10
3.1. Negative Freiheit 10
3.2. positive Freiheit 12
3.3. Weniger schwarz weiße Sicht auf Freiheit 14
4. Freihe it und soziale Grundrechte. 17
5. Fazit 21
Literaturverzeichnis 24
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1. Einleitung
„Räumen die klassischen Grundrechte dem Individuum grundsätzlich unbeschränkte Freiheit ein, wogegen sie den Staat in seinen Handlungen grundsätzlich beschränkt erscheinen lassen, bereitet die gleichzeitige Aufnahme sozialer Grundrechte in die Verfassung diesem Konzept ein so jähes Ende.“ In dieser Äußerung Theodor Tomandels (zitiert von Horner, S. 220) spiegelt sich sehr deutlich die Problematik wieder, dass soziale Grundrechte die liberale Freiheit erheblich zu gefährden scheinen.
Jede Demokratie im 20. Jahrhundert versteht sich als eine soziale, und es wird auch der sozialen Dimension, wenn auch in unterschiedlichen Formen, weitgehend Rechnung getragen. Soziale Rechte werden in Verbindung mit bürgerlichen und politischen Rechten als Grundlage für echte Demokratien gesehen. Nur wenn es um die Verankerung in der Verfassung und damit um die Gleichsetzung der sozialen Grundrechte mit den klassischen Grundrechten als unveräußerliche Menschenrechte geht, wird immer wieder abgeblockt, mit dem Hinweis auf die Gefährdung der individuellen Freiheit.
Diese Diskussion ist nicht erst in diesem Jahrhundert aufgekommen. Bereits die französische Nationalversammlung bezog 1789 das Recht auf ein Existenzminimum in ihre Beratungen über die Menschenrechte ein. Unstrittig war damals bereits, dass es notwendiger ist, den Menschen einen Lebensunterhalt zu verschaffen, als abstrakte Freiheit zu versprechen. „Die politische Gemeinschaft schuldet jedermann die Mittel zu seiner Erhaltung, sei es durch Arbeit, Eigentum oder durch Hilfe seinesgleichen.“ (Krause, S. 410). In der Menschenrechtserklärung der französischen Verfassung wurden soziale Grundrechte dann aber doch nicht aufgenommen. Bis heute wurden in den Verfassungen soziale Grundrechte von den geheiligten Menschenrechten ausgespart. Diese „stiefmütterliche Behandlung“ begünstigte sicherlich die gängige Auffassung, dass soziale Grundrechte und Freiheitsrechte inkompatibel sind.
In dieser Arbeit werde ich mich damit auseinandersetzen, ob dem wirklich so ist, ob der propagierte Absolutheitsanspruch der Freiheitsrechte und der klassischen liberalen Verfassungsordnung noch gerechtfertigt ist.
Dafür werde ich kurz die klassischen und die sozialen Grundrechte charakterisieren und deren historische Rechtfertigung darlegen. In diesem Kontext werde ich auf die verschiedenen Darstellungen sozialer Grundrechte eingehen und darstellen, warum immer wieder darauf
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verwiesen wird, dass diese nicht in gleichem Maße umsetzbar sind, wie die Freiheitsrechte. Im weiteren Verlauf soll der Begriff der Freiheit untersucht werden. Dies erscheint mir angebracht, da in der Literatur und der Debatte über die Rolle der sozialen Grundrechte der Eindruck zu entstehen scheint, dass Freiheit der einzige Wert ist, auf den es in einer Gemeinschaft ankommt. Zu diesem Zweck soll ganz kurz auf verschiedene
Freiheitskonzeptionen eingegangen werden. Darauf aufbauend werde ich im Hauptteil dieser Arbeit diskutieren, ob und in welchem Ausmaß die Freiheit der Individuen eingeschränkt würde, wenn die sozialen Grundrechte den Freiheitsrechten als gleichberechtigter Pendant zur Seite gestellt wird. Vor allem ist in diesem Zusammenhang der Widerspruch interessant, dass die Sicherung einer menschenwürdigen Existenz die Grundlage für die reale Freiheit - die praktische Wahrnehmung der Freiheitsrechte - darstellt (was allgemein in der Literatur anerkannt wird und unter Kapitel 2.2. genauer dargelegt werden soll) und der Befürchtung, durch die verfassungsrechtliche Garantie der sozialen Grundrechte diese Freiheitsrechte zu gefährden.
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2. Freiheitsrechte und soziale Grundrechte - ein Überblick
2.1. Freiheitsrechte
Ihre Wurzeln haben die Freiheitsrechte in der Vorstellung der Menschen, in Freiheit von der Furcht vor dem Staat und der Mitmenschen, selbstverantwortlich sich frei entfalten zu können. Der Staat sollte daran gehindert werden, willkürlich in das Leben seiner Bürger einzugreifen. Jeder muss sich frei für das ihm wünschenswerteste Ziel entscheiden können, ohne in der Wahl oder Ausführung daran gehindert zu werden. Denn das Grundprinzip der liberalen Ordnung ist, dass jeder sich selbst hilft und der Staat nur im Notfall eingreift. Es wird die Anerkennung einer vorstaatlichen Rechts- und Freiheitssphäre zugrunde gelegt. Diese wird durch die klassischen Grundrechte umschrieben und gegen staatlichen Zugriff abgesichert. Der dabei zugrundeliegende Freiheitsbegriff ist á priori. Die vorstaatliche Freiheit ist nicht das Ergebnis sozialer Organisation, sondern liegt ihr voraus und die Aufgabe des Rechtes ist es, diese zu schützen. Solche Freiheitsrechte sind u.a. Handlungs-, Erwerbs-, Meinungs-, Vertrags-, Berufs-, Religionsfreiheit, Rechtsgleichheit oder das Recht auf Eigentum. In diesen Bereichen darf es keine gezielte Interventionen des Staates geben und falls doch, kann jeder dagegen klagen. Die Freiheitsrechte stellen somit Abwehrrechte für die Menschen gegen etwaige Willkür des Staates dar. Dem staatlichen Handeln werden rechtliche Bindungen auferlegt. Diese Idee baut auf die Trennung von Staat und Gesellschaft auf. Gesellschaftliche Abläufe sind eigenständig und unterstehen weder dem Einfluss noch der Kontrolle des Staates. Alle die Freiheit des Einzelnen einschränkenden gesetzlichen staatlichen Verfügungen müssen aufgehoben sein. Die einzige E inschränkung in der individuellen Freiheitsausübung besteht darin, dass Mitmenschen in ihrer freien Entfaltung nicht behindert werden dürfen. Die Aufgabe des Staates ist es, dies zu garantieren, indem Gesetze erlassen werden, die alle in gleichem Maße schützen, „das gegenseitige Geltenlassen der Selbstbestimmung in den zwischenmenschlichen Beziehungen “ (Henkel, S. 402) garantieren. Das heißt, dass ich andere nicht so behandeln soll, wie ich selber nicht behandelt werden will.
Das Recht auf Eigentum, die freie Berufswahl und die Vertragsfreiheit sind die sozialen Lebensgrundlagen in dieser bürgerlich liberalen Ordnung. Rechtlich haben alle die gleiche Möglichkeit, nach dem größten Wohlstand zu streben oder sich wenigstens aus eigener Kraft und in eigener Verantwortung die Existenz zu sichern. Dabei muss nicht befürchtet werden,
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dass der Staat nach dem erworbenen Eigentum greift oder Vorschriften macht, wie zu dem Ziel gelangen kann. Traditionell hat die Familie in diesem System die Funktion des sozialen Netzes. Jene, die sich nicht oder nicht mehr aus eigener Kraft versorgen können, werden in dieser „aufgefangen“, von den noch leistungsfähigen Mitgliedern versorgt. Mit der fortschreitenden wirtschaftlichen und technischen Entwicklung - der Industrialisierung - verlor dieses System der Existenzsicherung zunehmend an Wirkung. Vor allem da es durch die besitzbestimmten Gegensätze in der Gesellschaft zu einer verschärften Klassenbildung kam. Die vorher meist selbstständigen Handwerker konnten sich nicht gegen die Übermacht der produzierenden Großunternehmen halten und mussten als Lohnarbeiter ihr täglich Brot verdienen. Die Vertrags- und Handlungsfreiheit kam nun vor allem jenen zu Gute, welche schon Eigentum hatten, in Wohlstand lebten. Der weitaus größere Teil der Bevölkerung war gezwungen, auf (Arbeits)Verträge einzugehen, welche nur den Interessen der Arbeitgeber entsprachen. Die natürliche und wirtschaftliche Ungleichheit der Menschen wurde so noch verschärft. Aus diesem Zustand erhält die Idee der sozialen Grundrechte ihre Rechtfertigung.
2.2. Soziale Grundrechte
Die oben erwähnten Verschärfung der Klassenunterschiede durch das weitgehend uneingeschränkte Spiel der Kräfte der freien Wirtschaft, drückt aus, dass der Grossteil der Bevölkerung sein Leben und seine Energie der bloßen Existenzsicherung widmen musste. Die rechtliche Garantie der Freiheitsrechte wurde für die Lohnarbeiter so zu einer hohlen Form. Wen interessiert Meinungs- oder Pressefreiheit, wenn der Tag für die Erarbeitung der Lebensgrundlage benötigt wird? Wem nutzt die Möglichkeit freier Berufswahl, wenn die finanziellen Möglichkeiten nicht reichen sich entsprechend seiner Anlagen zu bilden und qualifizieren? Wer kann die Vorteile der Vertragsfreiheit würdigen, wenn die unterzeichneten Verträge ausschließlich den Interessen des Arbeitgebers zu gute kommen? Der Schutz vor zu großer Einflussnahme des Staates in die persönliche Freiheitssphäre wurde so durch die Abhängigkeit der Menschen vom Kapital ersetzt.
Um aus der rechtlichen Freiheit auc h eine reale Freiheit für alle Bürger zu machen, bedarf es eines Mindestmaßes an sozialen Lebensgütern. Die sozialen Grundrechte sollen dies sicherstellen. Die natürliche Ungleichheit der Menschen abschwächen und die Chancen zur freien Entfaltung eines jeden vergrößern. Die Schwächen der Freiheitsrechte sollen so
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Arbeit zitieren:
Uwe Schneider, 2001, Soziale Grundrechte oder Freiheitsrechte?, München, GRIN Verlag GmbH
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