- II -
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis II
Abk ürzungsverzeichnis IV
1 Problemstellung 1
2 Voraussetzungen für die Begründung einer Organschaft 2
2.1 Körperschaftsteuerliche und gewerbesteuerliche Organschaft. 2
2.1.1 Voraussetzungen beim Organträger. 2
2.1.2 Voraussetzungen bei der Organgesellschaft 2
2.1.3 Eingliederungsvoraussetzungen. 3
2.1.4 Gewinnabführungsvertrag 3
2.3 Voraussetzungen für die umsatzsteuerliche Organschaft. 5
2.3.1 Organträger. 5
2.3.2 Organgesellschaft 5
2.3.3 Eingliederungsvoraussetzungen. 5
3 Steuerliche Folgen von Organschaften. 6
3.1 Körperschaftsteuerliche Organschaft. 6
3.1.1 Das zuzurechnende Einkommen der Organgesellschaft. 7
3.1.2 Ermittlung des Einkommens des Organträgers. 8
3.1.3 Behandlung körperschaftsteuerlicher Verluste der Organgesellschaft 9
3.1.4 Behandlung steuerfreier Einnahmen der Organgesellschaft 9
3.1.5 Einzelfragen bei der Einkommensermittlung der Organgesellschaft 11
3.1.5.1 Auflösung vorvertraglicher unversteuerter stiller Reserven 11
3.1.5.2 Verdeckte Gewinnausschüttungen. 11
3.1.6 Einzelfragen zur Besteuerung des Organträgers. 11
3.1.6.1 Drohverlustrückstellungen. 11
3.1.6.2 Teilwertabschreibungen auf die Organbeteiligung 12
- III -
3.1.6.3 Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen der Organgesellschaft 12
3.1.7 Bildung besonderer Ausgleichsposten in der Steuerbilanz des Organträgers 12
3.2 Gewerbesteuerliche Organschaft. 14
3.2.1 Getrennte Ermittlung des Gewerbeertrags. 14
3.2.2 Gewinnabführung bzw. Verlustübernahme 14
3.2.3 Hinzurechnungen nach § 8 GewStG. 15
3.2.4 Maßgeblicher Zeitraum für die Zusammenrechnung der Gewerbeerträge 15
3.2.5 Gewerbeverluste 16
3.2.6 Teilwertabschreibung auf die Organbeteiligung. 16
3.3 Umsatzsteuerliche Organschaft. 17
3.3.1 Nichtsteuerbare Umsätze 17
3.3.2 Vorsteuerabzug 17
3.3.3 Beschränkung der Organschaftswirkungen auf das Inland. 18
3.3.3.1 Rechtsgrundlage. 18
3.3.3.2 Organträger mit Geschäftsleitung im Inland. 18
3.3.3.3 Organträger mit Geschäftsleitung im Ausland. 19
Literaturverzeichnis. 20
Quellenverzeichnis 22
- IV -
Abk ürzungsverzeichnis
AktG Aktiengesetz
AO Abgabenordnung
AStG Außensteuergesetz
BB Betriebs-Berater (Zeitschrift)
Bearb. Bearbeiter
DStR Deutsches Steuerrecht (Zeitschrift)
EStG Einkommensteuergesetz
EStR Einkommensteuer-Richtlinien
gem. gemäß
GewStG Gewerbesteuergesetz
GewStR Gewerbesteuer-Richtlinien
HGB Handelsgesetzbuch
idF in der Fassung
i. S. im Sinne
KGaA Kommanditgesellschaft auf Aktien
KStG Körperschaftsteuergesetz
KStR Körperschaftsteuer-Richtlinien
Rz. Randziffer
StSenkG Steuersenkungsgesetz
StVergAbG Steuervergünstigungsabbaugesetz
Tz. Textziffer
UmwStG Umwandlungssteuergesetz
UntStFG Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz
UStG Umsatzsteuergesetz
UStR Umsatzsteuer-Richtlinien
- 1 - 1Problemstellung
Nach dem deutschen Steuerrecht ist grundsätzlich jedes Rechtssubjekt für sich steuerpflichtig. Mit der steuerrechtlichen Organschaft wird j edoch ein Sachverhalt beschrieben, bei der eine Kapitalgesellschaft (Organgesellschaft, Organ), die sowohl zivilrechtlich als auch steuerrechtlich grundsätzlich als rechtlich selbständig behandelt wird, in einem tatsächlichen und rechtlichen Unterordnungsverhältnis zu einem anderen Unternehmen (Organträger) steht und dabei bei wirtschaftlicher Betrachtung als unselbständig in ihrer wirtschaftlichen Betätigung erscheint. Die Folge ist, dass die Kapitalgesellschaft als unselbständiger Teil des übergeordneten Unternehmens betrachtet wird, und beide zusammen eine wirtschaftliche Einheit bilden. 1 Als Organschaft bezeichnet man also ein Rechtsinstitut, bei dem mehrere rechtlich selbständige Unternehmen zu einer steuerlichen Einheit zusammengefasst werden.
Steuerliche Organschaften sind nur im Bereich der Körperschaftsteuer (körperschaftsteuerliche Organschaft), der Gewerbesteuer (gewerbesteuerliche Organschaft) und der Umsatzsteuer (umsatzsteuerliche Organschaft) möglich. Dabei müssen zur Anerkennung der Organschaft in den einzelnen Steuerbereichen bestimmte Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sein. Im Zuge des Steuersenkungsgesetzes (StSenkG) und des Gesetzes zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts (UntStFG) sind seit dem Veranlagungszeitraum 2002 die Tatbestandsvoraussetzungen der gewerbesteuerlichen und körperschaftsteuerlichen Organschaft vereinheitlicht worden. Die umsatzsteuerliche Organschaft hingegen weist abweichende Voraussetzungen auf. 2
Die nachfolgende Arbeit soll zunächst einen kurzen Einblick über wesentliche Voraussetzungen zur Anerkennung einer Organschaft geben, bevor dann die sich daraus ergebenden Wirkungen im jeweiligen Steuerbereich erläutert werden.
1 Vgl. Schmidt, L./Müller, T./Stöcker, E., Organschaft, 2003, S. 35.
2 Vgl. Herzig, N. (Bearb.), in: Norbert Herzig (Hrsg.), Organschaft, 2003, S. 7.
- 2 - 2Voraussetzungen für die Begründung einer Organschaft
2.1 Körperschaftsteuerliche und gewerbesteuerliche Organschaft
Gesetzliche Grundlage der körperschaftsteuerlichen Organschaft bilden die §§ 14 - 19 Körperschaftsteuergesetz (KStG). Die gewerbesteuerliche Organschaft ist in § 2 Abs. 2 S. 2 Gewerbesteuergestz (GewStG) geregelt, wobei dieser auf die Paragraphen im Körperschaftsteuergesetz verweist. Daher sind die Tatbestandvoraussetzungen für die gewerbesteuerliche Organschaft deckungsgleich mit denen der körperschaftsteuerlichen Organschaft. 1 Demgemäß treffen folgende Ausführungen für beide Organschaftsformen zu.
2.1.1 Voraussetzungen beim Organträger
Organträger können sein unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Personen, nicht steuerbefreite Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen i. S. des § 1 KStG mit Geschäftsleitung im Inland sowie Personengesellschaften i. S. des § 15 Abs. 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) mit Geschäftsleitung im Inland, 2 so dass die Rechtform des Organträgers grundsätzlich ohne Bedeutung ist. Allerdings muss der Organträger Inhaber eines gewerblichen Unternehmens sein (§ 14 Abs. 1 S. 1 KStG), das die Voraussetzungen für einen Gewerbebetrieb gem. § 2 GewStG erfüllt. 3 Bei Personengesellschaften als Organträger verlangt das Körperschaftsteuergesetz jedoch ausdrücklich eine Tätigkeit i. S. des § 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG. 4 Dadurch können gewerblich geprägte Personengesellschaften i. S. des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG nicht Organträger sein, weil sie gerade keine solche Tätigkeit ausüben. 5
2.1.2 Voraussetzungen bei der Organgesellschaft
Organgesellschaft kann nur eine Kapitalgesellschaft (AG, KGaA oder GmbH) mit Geschäftsleitung und Sitz im Inland sein. 6 Jedoch werden Kapitalgesellschaften, die
1 Vgl. Herzig, N. (Bearb.), in: Norbert Herzig (Hrsg.), Organschaft, 2003, S. 8.
2 S. § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 KStG.
3 S. Abschn. 48 Abs. 1 KStR.
4 S. § 14 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 KStG.
5 Vgl. Löwenstein U./Maier J./Lohrmann D., Gewerbliche Tätigkeit, 2003, S. 3.
6 S. § 14 Abs. 1 S. 1 KStG; § 17 S. 1 KStG.
- 3 -Lebens- oder Krankenversicherungsunternehmen sind, als Organgesellschaft nicht zugelassen (§ 14 Abs. 2 KStG).
2.1.3 Eingliederungsvoraussetzungen
Zu den Voraussetzungen für die körperschaftsteuerliche und gewerbesteuerliche Organschaft gehört die finanzielle Eingliederung der Organgesellschaft in den Organträger. Diese liegt vor, wenn der Organträger an der Organgesellschaft unmittelbar in einem solchen Maße beteiligt ist, dass ihm die Mehrheit der Stimmrechte aus den Anteilen an der Organgesellschaft zusteht. 1
Es kommt dabei nicht auf die kapitalmäßige Beteiligung an, sondern allein auf die Mehrheit der Stimmrechte, denn nur so wird sichergestellt, dass der Organträger seinen Willen in der Organgesellschaft durchsetzen kann. 2
Neben der unmittelbaren Beteiligung sind auch „mittelbare Beteiligungen .. zu berücksichtigen, wenn die Beteiligung an jeder vermittelnden Gesellschaft die Mehrheit der Stimmrechte gewährt.“ 3
Dabei kann die finanzielle Eingliederung auch durch die Zusammenrechnung einer unmittelbaren und einer mittelbaren Beteiligung oder durch Addition mehrerer mittelbarer Beteiligungen begründet werden. Daher ist es auch nicht erforderlich, dass die durchgerechnete Beteiligung mehr als 50 % beträgt. 4 Die finanzielle Eingliederung muss vom Beginn des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft an ununterbroche n gegeben sein (§ 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1 KStG).
2.1.4 Gewinnabführungsvertrag
Weitere wesentliche Voraussetzung für die Begründung einer körperschaftsteuerlichen und gewerbesteuerlichen Organschaft ist der Abschluss eines
Gewinnabführungsvertrages zwischen Organgesellschaft und Organträger.
1 S. § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S.1 KStG.
2 Vgl. Schmidt, L./Müller, T./Stöcker E., Organschaft, 2003, Rz. 77.
3 § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 2 KStG.
4 Vgl. Witt, G. (Bearb.), in: Ewald Dötsch/Horst Eversberg/Werner F. Jost u. a. (Hrsg.),
Körperschaftsteuer, 1986/2004, § 14 KStG nF Tz. 49 - 53.
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Christoph Schöttl-Pichlmaier, 2004, Untersuchung der Auswirkungen von Organschaften im Steuerrecht, München, GRIN Verlag GmbH
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