Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung 1
2. Ertragsanteilsbesteuerung 2
3. Bundesverfassungsgerichtsentscheidung 4
4. Einführung der nachgelagerten Besteuerung 8
5. Auswirkungen der nachgelagerten Besteuerung auf die Einkommenssituation von
Versicherten und Rentnern 11
5.1 Auswirkungen der nachgelagerten Besteuerung auf die Versicherten 11
5.2 Auswirkungen auf die Einkommenssituation von Rentnern 14
6. Schlußbetrachtung 17
7. Literaturverzeichnis 19
II
1. Einleitung
In seinem Urteil vom 6. März 2002 stellte das Bundesverfassungsgericht eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes (Art. III GG) durch die unterschiedliche Besteuerung von gesetzlichen Renten und Beamtenpensionen fest und verlangte in seinem Urteil eine Neuregelung durch das Parlament. Zwei Jahre danach verabschiedet der Bundesrat am 11. Juni 2004 das Altereinkünftegesetz (AltEinkG), welches in seiner Ausgestaltung insbesondere auf den Vorschläge der „Sachverständigenkommission zur Neuordnung der steuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen“ der Rürup-Kommission aufbaut und kommt damit dem Verlangen des BVerfG nach. Durch dieses Gesetz wird eine Neuregelung der Besteuerung von Alterseinkünften vorgenommen und ab Januar 2005 ist die nachgelagerte Besteuerung von gesetzlichen Renten eingeführt, wie sie bereits heute in den meisten Mitgliedstaaten der Europäischen Union besteht. 1 Die Folgen dieser Rentenreform 2005 sind tiefgreifend. Und je nach Einkommen und Generation ergeben sich verschiedene Be- und Entlastungshöhen. In dieser Hausarbeit wird einführend die alte steuerrechtliche Regelung, die Ertragsanteilsbesteuerung, dargestellt. Dann wird das Urteil des
Bundesverfassungsgerichts und die genauen Gründe für die Neuregelung aufgezeigt. Im Hauptteil steht jedoch die Veränderung der Rentenbesteuerung in die nachgelagerte Besteuerung durch das AltEinkG und seine Auswirkungen auf die Einkommens- und Rentensituation von Versicherten wie Rentnern im Zentrum. Zunächst wird das AltEinkG und die darin festgelegte nachgelagerte Besteuerung und deren Realisierung dargestellt. Daran anschließend werden die Vor- und Nachteile einer nachgelagerten Besteuerung auf die Einkommenssituation der Versicherten aufgezeigt und deren Auswirkung auf die unterschiedlichen Versichertengruppen. Analog werden dann die Konsequenzen für die Einkommenssituation von Rentner diskutiert, wiederum unter Berücksichtigung unterschiedlicher Rentenhöhen und Einkommens-Zusammensetzungen, ein besonderen Schwerpunkt bildet dabei die Problematik der Doppelbesteuerung. Abschließend werden die Ergebnisse in der Schlußbetrachtung zusammengeführt.
1 Vgl. Richter, S. 489.
1
2. Ertragsanteilsbesteuerung
Die bisherige einkommenssteuerliche Behandlung der Renten in der GRV basierten auf einer unvollständigen vorgelagerten Versteuerung der Beiträge in der Ansparphase der Versicherten. In der Rentenphase unterlagen bislang die Leibrenten nur mit ihrem Ertragsanteil der Einkommensbesteuerung gemäß § 22 Nr. 1 EStG. Der sogenannte Kapitalanteil verblieb hingegen steuerfrei, da er als Rückzahlung des aus versteuertem Einkommen eingebrachten Kapitals oder „nicht steuerbarer Tilgungsanteil“ 2 verstanden wurde.
Der Ertragsanteilsbesteuerung liegt das sogenannte Korrespondenzprinzip zu Grunde, dem gemäß jedes Einkommen nur einmal besteuert werden darf. 3 Ein über die Ertragsanteilsbesteuerung hinausgehender Einkommensteueranspruch galt als unzulässig, da die Beiträge zur GRV aus versteuertem Einkommen geleistet wurden. 4 Betrachtet man die Beitragsseite genauer, zeigt sich, dass dies in der bisherigen Praxis der GRV indes nicht vollständig realisiert war. Die Beiträge zur GRV werden paritätisch von Arbeitgeber und Arbeitnehmer finanziert.
(a) die Beitragsanteile des Arbeitgebers bleiben bislang unversteuert, da sie seitens des Arbeitgebers gemäß § 4 Abs. 4 EStG als Betriebsausgaben steuermindernd geltend gemacht werden konnten. 5 Auf der Seite des Arbeitnehmers mehren die erworbenen Rentenanwartschaften zwar seinen individuellen Vermögensstand und zählen insofern zu den Einkünften aus nicht - selbständiger Arbeit. Dennoch verbleiben sie nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei, da sie nicht zum verfügbaren Einkommen gerechnet werden können.
Einkommen ist entsprechend der Rechtssprechung des BVerfG beim ersten Zufluss von Einkommen bzw. der erstmaligen Realisierung einer Vermögensvermehrung (beispielsweise durch Zinsgewinne) zu versteuern. Die Versteuerung muss sich aber an der aktuellen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Einzelnen bemessen. Die Anwartschaft auf eine Altersrente begründet in diesem Sinne jedoch keine
2 Vgl. Arndt, S. 8.
3 Vgl. Färber, S.19.
4 Vgl. Nürnberger, S. 147.
5 Vgl. Arndt, S. 7.
2
gegenwärtige Leistungsfähigkeit, so dass sie nicht Grundlage einer Besteuerung werden konnten. 6
(b) Der Arbeitnehmer - Anteil hingegen wird aus versteuertem Einkommen geleistet, wenn man von der Möglichkeit des Sonderabzugs gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 a) EStG, der durch einen eng bemessenen Höchstbetrag begrenzt ist. Neben des Beitrags zur Rentenversicherung sind als Sonderabgabenabzug ebenfalls Aufwendungen zu Arbeitslosen-, Kranken-, Pflege-, Unfall- und Haftpflichtversicherung sowie Prämienzahlungen an besondere Lebens- und Rentenversicherungen abzugsfähig. 7 In der Praxis hieß dies, dass die Beiträge zur GRV bereits bei geringen Einkommen aus nicht - selbständiger Arbeit nur teilweise steuerfrei blieben. Der Arbeitnehmer -Anteil wurde demnach tatsächlich größtenteils aus versteuertem Einkommen geleistet. 8
In der Rentenzeit wird trotz dieser unvollständigen Besteuerung in der Ansparzeit nur der fiktive Zinsgewinn der Rente versteuert, der pauschal im Ertragsanteil gefaßt wurde. 9 Dieser wird in Abhängigkeit vom Alter bei Renteneintritt entsprechend der im Einkommenssteuergesetz fixierten Tabelle festgelegt und bleibt in der Rentenbezugszeit konstant. So wurde in 2004 bei einem Renteneintritt mit 60 bzw. 65 Jahren ein Anteil von 32 bzw. 27 % der Rente als Ertragsanteil festgelegt. Begründet wurde dies mit der im Durchschnitt kürzeren Rentenbezugszeit. 10
Die Höhe des Ertragsanteils wurde erstens von der Verzinsung des noch nicht ausgezahlten Kapitals während der Rentenlaufzeit und zweitens von der Entwicklung der ferneren Lebenserwartung und damit verbundenen durchschnittlichen Rentenlaufzeit abgeleitet. 11 Allerdings wird in der Finanzwirtschaft die Bemessungshöhe des Ertragsanteils als realitätsfern niedrig eingestuft:
7 Vgl. Arndt, S. 7.
8 Vgl. Arndt, S. 7. Vgl. ebenso Latocha, S. 175.
9 Vgl. Nürnberger, S. 14.
Aufgrund der generationsübergreifenden Umlagefinanzierung der GRV werden keine tatsächliche Verzinsung am
Kapitalmarkt erzielt, so dass von fiktiver Verzinsung gesprochen wird. Vgl. zur Umlagefinanzierung u.a. die knappe
Darstellung in: Ratgeber zur Rente, S. 9 f.
10 Vgl. Neues Steuerrecht für Versicherte und Rentner, S. 6.
11 Vgl. Müller-Heine, Arbeitspapier: Thema 6, S. 1.
3
Nach herrschender Meinung ist der in § 22 Nr.1 EStG fixierte steuerpflichtige Ertragsanteil, trotz der aufgrund des Umlageverfahens nur schwer herzustellende Beitragsäquivalenz zu niedrig bemessen, so dass auch der Ertragsanteil teilweise steuerbefreit ist. 12
Zudem wurde für die Besteuerung der Rente ein großzügiger Grundfreibetrag zur Sicherung des Existenzminimums eingeräumt, 13 der die Grenzen der Renten in der GR V überstieg, so dass auch der Ertragsanteil der Rente meist steuerfrei blieb, und de facto nur solche Renten einkommenssteuerpflichtig wurden, die durch weiter Nebeneinkünfte ergänzt wurden: sei dies durch eine weitere (Hinterbliebenen)Rente, sei es durch Einkünfte aus Immobilienbesitz oder Kapital. 14 Nach der alten Regelung zur Besteuerung der Rente, die bis zum 31.12.2004 Geltung hatte, wurden die Beiträge des Arbeitgebers sowie die (allerdings nur geringen) abzugsfähigen Anteile des Arbeitnehmers von der Einkommenssteuer freigestellt. Damit leisteten die Versicherten die Beiträge zur GRV nur teilweise aus versteuertem Einkommen. Dennoch blieb unter Berufung auf den Grundsatz der Einmalbesteuerung 15 der gesamte Kapitalanteil der Rente steuerfrei. Nur der Ertragsanteil wurde zur Einkommensteuer herangezogen, blieb aber zumeist durch den Grundfreibetrag gedeckt, ebenfalls unversteuert, so dass bislang nur Rentner mit Nebeneinkünften auf ihre Rente Steuern zu zahlen hatten.
3. Bundesverfassungsgerichtsentscheidung
Die Grundlage für die Neuregelung der Rentenbesteuerung stellte das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 6. März 2002 dar. Das BVerfG hatte die Vorlagefrage zu entscheiden, ob eine unterschiedliche Besteuerung der Beamtenpensionen nach § 19 EStG und der Renten aus der GRV nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG mit dem Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes nach Art. 3 GG vereinbar sei. Kernpunkt der Kritik war die Vollbesteuerung der Beamtenpensionen, der - wie bereits in Kapitel 2 dargestellt - eine nur anteilige Besteuerung der Renten der GRV entsprechend der Ertragsanteilsbesteuerung gegenüberstand.
12 Arndt, S. 9, dieser Einschätzung folgte auch das BVerfG (vgl. hierzu Becker, S. 3104).
13 Vgl. Becker, S. 3104.
14 Vgl. Neues Steuerrecht für Versicherte und Rentner, S. 6.
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Arbeit zitieren:
Mariette Köster, 2005, Die Auswirkungen der neuen Rentenbesteuerung auf die Einkommenssituation von Rentnern und Versicherten, München, GRIN Verlag GmbH
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