1) EINLEITUNG 4
2) DIE EUROPÄISCHE MENSCHENRECHTSKONVENTION 5
A) Entstehung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) 5
B) Das Rechtssystem der EMRK 6
a) Das ursprüngliche Rechtsschutzsystem der EMRK 6
b) Die Zuständigkeiten im heutigen Rechtsschutzsystem der EMRK 6
C) Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte 7
a) Beschwerdeformen und Besonderheiten 7
b) Vorgehensweise 8
c) Entschädigungsansprüche 8
D) Die Durchsetzung der EMRK in den Mitgliedsstaaten 9
a) Die Verpflichtung nach Art. 46 Abs. 1 EMRK 9
b) Geltung der EMRK im innerstaatlichen Recht 10
3) RESÜMEE 11
LITERATUR 12
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1) EINLEITUNG
Seit vielen Jahrhunderten wird in Europa über Menschenrechte, ihre Notwendigkeit und vor allem ihre Verbindlichkeit diskutiert. Einzelne Unternehmer, Organisationen und Staaten bemühten sich um die Erstellung von Rechtsnormen, die das Zusammenleben unter sozialen Gesichtspunkten regeln sollten. Mit dem stetigen Zusammenwachsen Europas nach dem Zweiten Weltkrieg wurden auch einheitliche Grundlinien für den Grund- und Menschenrechtsschutz nötig, welche die Völkergemeinschaft anerkennen konnte. Schon 1950 trat die Europäische Menschenrechtskonvention in Kraft und wurde nach und nach von beinahe allen Ländern des Kontinents unterzeichnet. Sie gewährleistet elementare Menschenrechte, den Schutz der persönlicher Freiheit sowie die Garantien für rechtsstaatliche Verfahren. Man kann sie deshalb ohne Z weifel als „eine Art gemeineuropäischer Grundrechtsstandard“ 1 bezeichnen.
Doch wie werden die Rechtsnormen in den einzelnen Konventionsstaaten durchgesetzt? Kann eine in der Konvention verankerte Durchführungsverpflichtung ausreichen, um Staaten dazu zu b ringen, ihre eigenen Gesetze zu überdenken und im Einzelfall sogar zu widerrufen? Der Europarat und die Konvention haben keinerlei Mittel, um die Durchsetzung eines Urteils zu erzwingen. Sie sind auf die Mitarbeit der Mitgliedsstaaten angewiesen und darauf, dass diese ihr Wort halten.
Die Möglichkeiten, welche die Menschenrechtskonvention bietet, sind dennoch vor allem für Einzelpersonen schlicht revolutionär: Bei keinem anderen Völkergericht ist es möglich, als Individuum eine Beschwerde sogar gegen den eigenen Heimatstaat einzureichen. Allein dieses Recht macht die EMRK und den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu wichtigen Institutionen für europäische Staatsbürger, die sich in ihren Grund- oder Menschenrechten verletzt fühlen.
Vor diesem Hintergrund soll in dieser Arbeit in gegebener Kürze die Organisation und das Rechtsschutzsystem der EMRK beleuchtet werden, ebenso wie der Ablauf der Beschwerdeverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und die Durchsetzung der Urteile in den Mitgliedsstaaten.
1 Herdegen: Matthias: Europarecht, 2. überarb. und erw. Aufl., München 1999, S. 13.
4
2) DIE EUROPÄISCHE MENSCHENRECHTSKONVENTION
A) Entstehung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)
Nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges erkannten die europäischen Staaten, dass der nationale Grund- und Menschenrechtsschutz unzureichend war. Festgeschriebene internationale Grundlinien waren nötig, um die Menschenrechte künftig zu sichern und durchzusetzen. Am 10. Dezember 1948 wurde deshalb als ein erstes Zeichen die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte der Generalversammlung der Vereinten Nationen veröffentlicht, die für die europäischen Staaten jedoch keine Verbindlichkeit hatte. Beinahe zeitgleich wurde jedoch als erster Schritt hin zu einem verbindlichen Normenkatalog für Europa auf dem „Congress of Europe“ in Den Haag die Resolution zur Gründung des Europarates und zur Ausarbeitung der EMRK erarbeitet. Ziel war eine „kollektive Garantie von Menschenrechten“. 2 Das Ergebnis: ein gemeinsamer Mindeststandard an Grundrechten. 3
Die Beratungen begannen im August 1949 im A usschuss für Rechts - und Verwaltungsfragen der Beratenden Versammlung des Europarats. Im September 1949 wurde die Einrichtung einer Europäischen Menschenrechtskommission und eines Menschenrechtsgerichtshofs vorgeschlagen. Auf Grund von Unstimmigkeiten innerhalb des Ausschusses musste aber der Entwurfstext abgemildert werden. Das Recht auf Bildung, das elterliche Erziehungsrecht, die Eigentumsgarantie und das Recht auf freie Wahlen wurden nicht mit in die EMRK aufgenommen. 4 Am 4. November 1950 wurde die Europäische Menschenrechtskonvention in Rom unterzeichnet. In Kraft trat sie jedoch erst am 3. September 1953 nach der notwendigen Ratifikation durch mindestens zehn Staaten. Mitgliedsstaaten von Beginn an waren unter anderem Deutschland, Dänemark, Schweden, Norwegen, Belgien, Großbritannien, Irland und Luxemburg. 5 Im Jahr 2004 hatte die EMRK 44 Mitglieder. 6 Änderungen des ursprünglichen Konventionstextes sind grundsätzlich nicht möglich. Wenn also Rechtsnormen ergänzt oder neu hinzugefügt werden sollen, kann dies nur über Zusatzprotokolle geschehen, welche wiederum von den einzelnen Staaten einzeln ratifiziert werden müssen. Die bisherigen Zusatzprotokolle wurden bis auf wenige Ausnahmen nur von einem Teil der EMRK-Mitgliedsstaaten ratifiziert, auch wenn sie zum
2 Grabenwarter, Christoph: Europäische Menschenrechtskonvention. Ein Studienbuch, München, Wien
2003, S. 1.
3 Bleckmann, Albert: Die Bindung der Europäischen Gemeinschaft an die Europäische
Menschenrechtskonvention, Köln u.a. 1986, S. 36.
4 Grabenwarter: EMRK, S. 2.
5 Herdegen: Europarecht, S. 13.
6 www.echr.coe.int/Eng/EDocs/HistoricalBackground.htm#book3 aufgerufen am 12.07.04
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Arbeit zitieren:
M.A. Ellen Stickel, 2004, Die Europäische Menschenrechtskonvention, München, GRIN Verlag GmbH
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