I
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis............................................................................................................... I
Abbildungsverzeichnis I
Abk ürzungsverzeichnis II
Vorwort................................................................................................................................ 1
Kapitel 1- Einführung 2
1.1 Hintergrund: Das Kyoto-Protokoll. 2
1.2 Aufnahme des Emissionshandels in das Vertragswerk. 3
Kapitel 2 - Das System des Emissionsrechtehandels. 8
2.1 Gründe für die Entscheidung zum Emissionsrechtehandel. 8
2.2 Emissionsvermeidungskosten. 9
2.3 Beeinflussung der Konkurrenzfähigkeit 10
2.4 Zertifikate 10
2.5 Praktische Erfahrung mit Emissionshandel 12
2.6. Fazit 14
Kapitel 3: Situation in Deutschland. 15
3.1 Bisherige Entwicklungen in Deutschland 15
3.2 Chronologie der Implementierung des Emissionshandels in 16
Deutschland. 16
3.3 Nationaler Allokationsplan 18
3.3.1 Makroplan 18
3.3.2 Mikroplan 19
3.3.3 Harmonisierung des Makro- und Mikroplans 24
3.4 Sanktionen bei Verstößen gegen die Meldepflicht 25
3.5 Marktplätze 25
3.6 Umgang der Firmen mit dem Emissionshandel. 27
3.6.1 Beispiel RWE. 27
3.6.2 Beispiel Royal Dutch/Shell Group 27
Kapitel 4 - Internationale Entwicklungen. 29
4.1 Europäische Union 29
4.2 International 32
Kapitel 5 - Abschließende Anmerkungen. 34
5.1 Probleme innerhalb der EU 34
5.2 Nationale Probleme. 35
5.3 Zukünftige Entwicklungen 36
Literaturverzeichnis. 38
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Auszug aus dem Kyoto-Protokoll. 6
Abbildung 2: Emissionsverteilung auf die Sektoren. 15
Abbildung 3: Ausgabe und Rückgabeverfahren der Emissionsberechtigungen
f ür die Periode 2005-2007. 17
Abbildung 4: Das Verhältnis von Makro- und Mikroplan 24
Vorwort 1
Vorwort
Ich schreibe dieses Vorwort, damit dem Leser klar wird, auf welcher Grundlage ich diese Seminararbeit geschrieben habe. Das Thema Emissionsrechtehandel ist sehr aktuell, denn die Einführung in Deutschland und der EU wird im Januar 2005 erfolgen, auf internationaler Ebene ist der Start für 2008 geplant. Mein Professor fragte mich, ob ich „grün“ wäre, da ich mir das Thema ausgesucht hatte, aber meine Motivation liegt darin herauszufinden, ob es möglich ist Umweltschutz in Einklang mit einer wirtschaftlichen Umsetzung zu bringen. Die Einführung vom Emissionshandel macht dies meiner Meinung nach möglich und ist auch ein gutes Beispiel für internationale Zusammenarbeit. Es demonstriert den langen Weg von globalen Verhandlungen. Das Instrument des Emissionshandels zur CO 2- Reduzierung basiert auf dem Kyoto-Protokoll. Dieses ist weltweit einmalig, da sich die Mehrheit der Länder an den Verhandlungen beteiligt haben und zu einem Ergebnis gekommen sind, das zwar kontrovers aus verschiedenen Blickwinkeln betrachtet werden muss, aber erst mal für die Länder bindend ist, welche es ratifiziert haben.
In einer Vorbesprechung mit Herrn Prof. Dr. Reckel hat er mir als Stichtag den 1. Juni 2004 genannt. Ich habe dies beachtet, allerdings gab es während des Schreibens dieser Arbeit die weitreichende Veränderung, dass Russland das Protokoll ratifiziert hat u nd damit die notwendige Mehrheit besteht um den Vertrag in Kraft treten zu lassen. Dieses Ereignis ist erst Ende September durch den Entschluss des russischen Präsidenten bzw. durch die Annahme des Parlamentes im Oktober eingetreten, sodass ich von anderen Tatsachen ausgehe. Die Entscheidung Russlands wird den Emissionshandel massiv beeinflussen, da das Land nun berechtig ist, mit in dieses System einzusteigen. Durch den Zusammenbruch der Sowjetunion und damit dem Untergang der Wirtschaft kam es zu erheblichen CO 2 -Einsparungen. Dieses Potential kann jetzt verkauft werden und so den Markt für Emissionszertifikate beträchtlich verändern. Es gilt diese Entwicklungen zu beobachten, um zu sehen, ob der Vertrag das gewünschte Ziel der Unterzeichner erreicht hat.
Kapitel 1- Einführung 2
Kapitel 1- Einführung
1.1 Hintergrund: Das Kyoto-Protokoll
Die dritte Konferenz zur Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen fand im Dezember 1997 in Kyoto, Japan statt. Nach einem über 12 Tage andauernden, strategischen und internationalen Verhandlungsmarathon einigte man sich am Ende zum ersten Mal auf einen Vertrag 1 mit dem Ziel, den weltweiten Ausstoß von sogenannten Treibhausgasen länderübergreifend zu verringern. Nach der Konferenz in Rio de Janeiro 1992, in der sich die 150 Teilnehmerstaaten dazu verpflichtet hatten, sich mit diesem Problem auseinander zu setzen, erwartete die ganze Welt ein sichtbares Ergebnis.
In Kyoto stimmten 160 Nationen einem Abkommen zu, das wesentlich strengere Richtlinien für die Emission von Treibhausgasen festsetzte. 2 Der Vertrag fordert die 38 Industrienationen, die für den Ausstoß der Treibhausgase hauptsächlich verantwortlich sind, auf, den Ausstoß der sechs schädlichsten Gase, insbesondere des Kohlendioxids (CO 2 ), bis 2012 um 5,2 Prozent (ausgehend vom Basisjahr 1 990) zu senken. 3 Die übrigen Nationen, in der Mehrheit Entwicklungsländer, müssen dieser Forderung nicht nachkommen.
Im Jahr 2001 trat US-Präsident George W. Bush vom Vertrag zurück mit der Begründung, dass eine derartige Reduzierung der Kohlendioxidemissionen in den Vereinigten Staaten viel zu kostenaufwendig sei. 4 Dies hatte unmittelbar zur Folge, dass der Vertrag zunächst nicht in Kraft treten konnte. Er enthält nämlich eine Klausel, dass für ein In-Kraft-Treten mindestens 55 Staaten, die mehr als 55% der weltweiten Kohlendioxidemissionen verursachen, ratifiziert haben müssen. Diese Grenze ist im Moment (16. Dezember 2003) noch nicht erreicht, da zwar bereits 120 Staaten den Vertrag ratifiziert haben, diese allerdings nur etwas über 44% der weltweiten Kohlendioxidemissionen verursachen. Sollte Russland mit einem Kohlendioxidausstoß von 17,4% demnächst also ratifizieren, wäre damit die Grenze von 55% überschritten und der Vertrag in Kraft gesetzt.
1 Vgl. Oberthür, S., Ott, H. (2000), S.25
2 Vgl. Microsoft Encarta Online-Enzykolpädie (2004)
3 Vgl. European Environment Agency (2003), S.7
4 Vgl. Fußnote 2
Kapitel 1- Einführung 3
Die USA und Australien versagen dem Vertrag vorläufig die vö lkerrechtliche Anerkennung. 5
Deutschland hatte das Protokoll endgültig am 26. April 2002, alle anderen EU-Staaten bis spätestens zum gemeinsamen Termin am 1. Juni 2002 ratifiziert. 6 Die EU hat sich ein Minderungsziel von 8% gegenüber dem Basisjahr 1990 gesetzt. Im Rahmen der innerhalb der EU vereinbarten Lastenverteilung hat sich Deutschland zu einer Reduktion der Treibhausgase um 21% verpflichtet. 7
Bei der Klimaschutzkonferenz von Marrakesch im November 2001 wurde das Kyoto-Protokoll soweit konkretisiert und eine Einigung bezüglich der Anwendung von Flexibilitätsinstrumenten gefunden, dass es für ratifizierbar erklärt werden konnte.8 Verschiedene Interessensgruppen leisteten dazu Vorarbeiten im größeren Umfang, auch weitere Konferenzen und Arbeitsgruppen führten zu diesem Ergebnis.
1.2 Aufnahme des Emissionshandels in das Vertragswerk
Das Instrument des Emissionshandels wurde erstmals auf der zweiten Vertragsstaatenkonferenz als Tagung der Vertragsparteien des Kyoto-Protokolls (COP 2) in Genf im Juli 1996 thematisiert. Den Anstoß dazu gab eine Forderung der US-Regierung unter Bill Clinton, rechtlich verbindliche Emissionsziele zu vereinbaren. Allerdings standen diese Ziele unter der Bedingung, dass sie mit Hilfe flexibler und kostengünstiger Lösungen möglichst auf marktwirtschaftlicher Basis erreichbar sein sollten. Diese Voraussetzung wiederum konnte nur im Rahmen einer Besteuerung oder eines Handelssystem erfüllt werden.
In der fünften Sitzung der Ad-hoc Gruppe für das Berliner Mandat (AGBM 5) im Dezember 1996 brachte die USA ein inoffizielles „non-paper“ mit einer Reihe vorläufiger Ideen in Umlauf und im Januar 1997 wurde ein Protokollentwurf mit einem formalen Vorschlag für ein Handelssystem eingereicht.
5 Vgl. o.V. (2004a) http://de.wikipedia.org/wiki/Kyoto-Protokoll
6 Vgl. o.V.(2002a), www.bmu.de/de/1024/js/presse/2002/pm098/
7 Vgl. European Environment Agency (2003), S.7f
8 Vgl. Wicke, L. (1993), S.19
Kapitel 1- Einführung 4
Bei der AGBM 6 im darauf folgenden März kam es nach der Vorlage des Protokollentwurfs nur zu verhaltenen Reaktionen der Vertragspartner. Die verschiedenen Aspekte des Emissionshandels wurden mit Unterstützung der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) und der Internationalen Energie-Agentur innerhalb der Annex I - Sachverständigengruppe (industrialisierte Länder) zur Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen (UNFCCC) untersucht und diskutiert. Diese ist auch gleichzeitig das wichtigste Forum für die Ausarbeitung eines Emissionshandelssystems.
Im November 1997 fand der Emissionshandel Eingang in die erste Zusammenstellung der Vorschläge sowie in alle darauf folgenden Verhandlungstexte. Die G 77-Staaten und China hatten von Anfang an immer wieder Einwände gegen diese Formulierungen vorgebracht und ihre Streichung gefordert. Der Verhandlungstext wurde deshalb mit entsprechenden Fußnoten versehen und Artikel 6 zum Emissionshandel ist in dieser Fassung noch sehr knapp gehalten. Die erste Tagung der Vertragsparteien des Protokolls sollte „Modalitäten, Regeln und Leitlinien für den Emissionshandel [...] einschließlich Methoden für die Kontrolle und Berichterstattung“ beschließen.
Trotz zahlreicher, entgegengesetzter Positionen versuchten besonders die EU und die USA in den letzten Tagen von Kyoto, doch noch einen Kompromiss herbeizuführen. Als die Verhandlungsergebnisse zunächst Raul Estrada, dem Vorsitzenden der Konferenz vorgelegt und danach einem größeren Kreis vorgestellt wurden, regte sich heftiger Widerstand. Weder China noch Indien waren bereit, den Text zu erörtern. Estrada sah keine andere Möglichkeit, als den Artikelentwurf als Teil des Verhandlungstextes im Plenum zur Diskussion zu stellen.
Für den endgültigen Entwurf strich man den ehemaligen Artikel 6 zum Emissionshandel, nahm dafür jedoch in Artikel 3 einen neuen Absatz (3.10) auf, der nur noch das Grundgerüst eines Emissionshandels aufwies. Dieser Absatz enthält drei Aussagen:
à Annex-I-Länder dürfen am Emissionshandel teilnehmen. à Maßgebliche Regeln und Leitlinien für die Kontrolle, Berichterstattung und Rechenschaftslegung werden von der Vertragsstaatenkonferenz festgelegt.
Kapitel 1- Einführung 5
à Der Handel muss ergänzend zu Maßnahmen im eigenen Land erfolgen.
Selbst diese stark gekürzte Fassung traf auf Widerstand der Entwicklungsländer, die noch in der letzen Nacht die Streichung dieses Paragraphen mit dem Hinweis forderten, dass ihre Gerechtigkeitsinteressen weiterhin missachtet seien. Ihr Gegenvorschlag beinhaltete die Entwicklung eines für sie günstigeren Systems, welches vorzugsweise auf Pro-Kopf-Zuteilungen beruhen sollte. Dieses System wiederum wurde von den Industrienationen abgelehnt.
Als Estrada die Versammlung wieder einberief, löste er den Text zum Emissions-handel aus Artikel 3 heraus und überführte ihn in einen neuen Artikel, der schließlich die Nummer 17 erhielt. Er nahm dabei einen britischen Vorschlag auf, die ersten beiden Sätze miteinander zu tauschen und änderte die Bestimmungen zur COP dahingehend, dass diese jetzt für alle maßgeblichen Regeln zuständig sein sollte. Mit Estradas Erinnerung daran, dass dieses Instrument ein entscheidender Bestandteil der Vereinbarung sei, wurden die Änderungen der Artikel schließlich angenommen. Weiterhin wurden Nebenorgane ersucht, die entsprechenden Bemühungen zur Vorbereitung v on Beschlüssen bei nachfolgenden Tagungen der COP zu koordinieren. Die Entwicklungsländer akzeptierten den Vorschlag zwar, aber später konnten sie die Streichung des Artikels zu den „freiwilligen Verpflichtungen“ für Entwicklungsländer aus dem Text des Kyoto -Protokolls als stillschweigend vereinbarte Gegenleistung durchsetzen.
Kapitel 1- Einführung 6
In Abbildung 1 ist die endgültige Fassung der Artikel des Kyoto-Protokolls aufgeführt, die für den Emissionshandel von Bedeutung sind.
Die in Anlage B erwähnten Vertragsparteien umfassen neben den OECD-Mitgliedern der nördlichen Hemisphäre die Länder Mittel - und Osteuropas sowie die Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion. Vertragsparteien, für die im Protokoll keine rechtsverbindlichen Emissionssenkungs- und Begrenzungsziele aufgestellt werden, sind damit von der Teilnahme ausgeschlossen. Bei diesen
Arbeit zitieren:
Anika Bohland, 2004, Emissionsrechtehandel in Deutschland, München, GRIN Verlag GmbH
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