Johannes Gutenberg – Universität Mainz
- Institut für Politikwissenschaft -
Die Instrumentalisierung der NS-Prozesse in der
ideologischen Auseinandersetzung der DDR mit der BRD
Hausarbeit zum Seminar im Hauptstudium:
Die NS-Prozesse und ihre politischen Signale
Sommersemester 2003
Vorgelegt von:
Marc Philipp
Inhaltsverzeichnis
I. Einleitung 03
II. Die Vergangenheitsbewältigung in der DDR 05
III. Die NS-Prozesse als ideologisches und propagandistisches Instrumentarium 06
3.1 Die Waldheimer Prozesse 1950 06
3.2 Der Prozeß gegen den KZ-Arzt Dr. Horst Fischer 1966 08
3.3 Die DDR-Nebenklage im Essener KZ-Dora-Prozeß 1967-1970 10
IV. Schlußbetrachtung 13
V. Literaturverzeichnis 15
I. Einleitung
Am 8. Mai 1945 endete mit der Unterzeichnung der Bedingungslosen Kapitulation in Reims und Berlin der Zweite Weltkrieg. Deutschland war besiegt: Finis Germaniae! Millionen von Menschen waren im Krieg gefallen oder in Vernichtungslagern, wie dem Konzentrationslager Auschwitz- Birkenau ums Leben gekommen. Doch wer sollte für die Verbrechen des Dritten Reichs zur Verantwortung gezogen werden? Die Westalliierten brachten die Hauptkriegsverbrecher, die sich nicht durch Selbstmord der Verantwortung entzogen hatten, in Nürnberg vor Gericht. Weitere Prozesse sollten folgen. Doch wie ging man in der Sowjetischen Besatzungszone (SBZ) mit den NSVerbrechern um und wie gestaltete sich die Verfolgung in der DDR?
Nach der militärischen Besetzung Ost- und Mitteldeutschlands durch die Rote Armee und der Errichtung der sowjetischen Militärverwaltung galt es neben der Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung vor allem, die begangenen Verbrechen gegen die Menschlichkeit sowie Kriegsverbrechen während des Dritten Reichs zu ahnden und ein mögliches Wiederaufflackern nationalsozialistischer Bestrebungen im Keim zu ersticken. Um diesen Zielsetzungen gerecht zu werden, überzog die sowjetische Militärverwaltung die ostdeutsche Bevölkerung unmittelbar nach Kriegsende mit einem kollektiven Terror, dem nach einer unglaublichen Welle an Massenverhaftungen der justitielle Terror folgen sollte.1
Am 20. Dezember 1945 wurde durch Artikel III des Kontrollratsgesetzes die juristische Ermächtigung bekräftigt, wonach die Besatzungsbehörden in ihrer jeweiligen Zone deutsche Gerichte für die Verurteilung von Verbrechen für zuständig erklären konnten, wobei diese Verordnung speziell auf die Bestrafung nationalsozialistischer Delikt abzielte. In der SBZ kam es 1945 zu sechs, 1946 zu 123 Verurteilungen, währen die Zahl 1947 auf 744, 1948 auf 4.549 anstieg, ehe sie im Jahre 1949 auf 2.633 sank.2
Nach der Gründung der DDR im Jahre 1949 wurde die ostdeutsche Strafjustiz sehr schnell zu einem Instrumentarium politischer Repression umfunktioniert, wobei die Justiz dabei all jene Eigenschaften aufwies, die totalitären Staaten eigentümlich sind: eine allmächtige Geheimpolizei, Rechtsbeugung, Willkür, Terror, Schauprozesse sowie Geheimverfahren. So ist auch der DDR-Strafjustiz eine wesentliche Verantwortung für die Verbitterung der Menschen zuzuschreiben, die sich im Aufstand vom 17. Juni 1953 entlud.3
Nach Beendigung der Waldheimer Prozesse im Jahre 1950, denen wir uns noch ausführlich zuwenden werden, bewegten sich die NS-Ermittlungen fortan auf einem quantitativ deutlich niedrigerem Niveau, da sich das Ministerium für Staatssicherheit (MfS) im Zuge des Kalten Krieges in erster Linie auf die Abwehr feindlicher Agenten, Saboteure und Spione konzentrierte, während die justitielle Abrechnung mit dem Nationalsozialismus offiziell als abgeschlossen galt.4 Waren im Jahr 1950 noch 4.092 Urteile gefällt worden, so gingen diese Zahlen im Verlauf der fünfziger Jahre kontinuierlich zurück.5 Für den Zeitraum von 1957 bis 1989 weist die offizielle Justizstatistik lediglich 120 Verurteilungen aus , was den erheblichen quantitativen Rückgang in den darauffolgenden dreißig Jahren dokumentiert.6 Betrachtet man die Gesamtzahl von knapp 13.000 Verurteilungen, die im Zeitraum zwischen 1945 und 1989 in der SBZ/DDR verhängt worden sind, so fällt auf, daß davon alleine 12.177 in den Zeitraum von 1945 bis einschließlich 1950 fallen.7
Trotz einer relativ hohen Zahl an erfolgten Verurteilungen hat in der SBZ/DDR zu keinem Zeitpunkt eine systematische Strafverfolgung von NS-Verbrechen stattgefunden. Dies hängt in erster Line damit zusammen, daß in der DDR kein wirkliches Interesse an einer rechtsstaatlichen Ahndung von NS-Verbrechen vorhanden war, da die SED die Verfahren in erster Linie für die ideologische Auseinandersetzung mit der Bundesrepublik inszenierte und zur politischen Propaganda mißbrauchte. Das Ziel dieser Hausarbeit liegt demzufolge darin, die Strafverfolgung von NSVerbrechen in der SBZ/DDR kritisch zu beleuchten und unter dem Aspekt der ideologischen Auseinandersetzung mit der Bundesrepublik zu untersuchen. Da die NS-Prozesse eine wesentliche Form der Vergangenheitsbewältigung darstellen, müssen wir uns im Hinblick auf die Fragestellung zunächst mit dem offiziellen Geschichtsbild der DDR auseinandersetzen und uns fragen, welchen Einfluß die antifaschistische Staatsdoktrin auf die Verfolgung und Bestrafung von NS-Tätern hatte und welche Ziele die SED neben der juristischen Abrechnung mit dem Nationa lsozialismus noch verfolgte.
Im Anschluß daran werden drei besonders spektakuläre NS-Prozesse daraufhin untersucht, in welcher Form und Intensität sie für ideologische Auseinandersetzung mit der Bundesrepublik instrumentalisiert worden sind. Als erstes wenden wir uns dabei den Waldheimer Prozessen von 1950 zu, die ohne Zweifel sowohl quantitativ als auch qualitativ den Höhepunkt der ideologischen Instrumentalisie rung bildeten. 3.2 beschäftigt sich mit dem Prozeß gegen den KZ-Arzt Dr. Horst Fischer, der als einer der spektakulärsten, wenn nicht gar als der bedeutendste NS-Prozeß der DDR-Geschichte gilt, wobei sich anhand dieses Verfahrens der Versuch der Einflußnahme seitens der SED auf westdeutsche NS-Prozesse beispielhaft dokumentieren läßt.8 Abschließend wenden wir uns unter 3.3 mit dem Essener KZ-Dora-Prozeß einem westdeutschen Verfahren zu, in dem die DDR in Person ihres Staranwalts, Friedrich Karl Kaul als Nebenkläger auftrat, der mit allen Mitteln versuchte, den Essener Gerichtssaal in ein Tribunal gegen die faschistischen Umtriebe in der Bundesrepublik zu verwandeln.
[....]
1 Vgl. Fricke, S. 55.
2 Vgl. Eisert, S. 18. – Vgl. auch Fricke, S. 47.
3 Vgl. Fricke, S. 205.
4 Vgl. Weinke, S. 68.
5 Vgl. Rückel, S. 210.
6 Vgl. Weinke, S. 73.
7 Vgl. Rückel, S. 210.
8 Vgl. Dirks, S. 159.
Quote paper:
Marc Philipp, 2003, Die Instrumentalisierung der NS-Prozesse in der ideologischen Auseinandersetzung der DDR mit der BRD, Munich, GRIN Publishing GmbH
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