Vorwort
Arbeitslosigkeit ist ein großes Dilemma in der heutigen Zeit. Betroffene Personen leben meist am Rande der Existenz. Um viele von Ihnen vor dem finanziellen Ruin zu bewahren, bietet die Bundesanstalt für Arbeit in Nürnberg eine Reihe von Möglichkeiten, zur Linderung der Problematik, an. Aber nicht nur Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenhilfe sollen die Arbeitsmarktsituation entlasten, sondern auch Maßnahmen der Arbeitsbeschaffung (ABM), Kurzarbeitergeld, Mobilitätshilfen und Hilfen zur Gründung einer selbständigen Existenz – um nur einige aufzuzeigen.
Die Vielzahl der Hilfsmaßnahmen sind Anlaß zu dieser Hausarbeit, da die Mehrheit der Bevölkerung in weiten Bereichen der Förderungen durch die Bundesanstalt für Arbeit unwissend ist. Die wichtigsten Programme werden demzufolge hier übersichtlich geschildert. Zugleich soll die Hausarbeit auch als Nachschlagewerk fungieren und Aufschluß über das Thema Arbeitsförderung bieten, denn nicht nur Arbeitslose, Kurzarbeiter, Existenzgründer etc. sind unsachkundig, sondern auch Betriebswirte und Kaufleute müssen sich den Konflikten auf dem Arbeitsmarkt stellen.
Senftenberg im Juni 1998
André Friedrich
Inhaltsverzeichnis
Vorwort 2
Inhaltsverzeichnis ......................................................................................................................... 3
1. Einführung 4
2. Leistungen Voraussetzungen 4
Lohnersatzleistungen in Prozent 4
2.1. Arbeitslosengeld 5
2.2. Arbeitslosenhilfe 6
2.3. Kurzarbeitergeld 7
2.4. Konkursausfallgeld 8
2.5. Winterausfallgeld 8
2.6. Wintergeld 9
2.7. Maßnahmen der Arbeitsbeschaffung (ABM) 9
2.8. Individuelle Förderung der beruflichen Bildung 10
2.9. Trainingsmaßnahmen 10
2.10. Unterstützung der Beratung und Vermittlung 11
2.11. Mobilitätshilfen 11
2.12. Eingliederungszuschüsse 12
2.13. Hilfen zur Gründung einer selbständigen Existenz 12
2.14. Einstellungszuschuß bei Neugründungen 13
2.15. Bekämpfung der Langzeitarbeitslosigkeit 13
2.16. Eingliederungsvertrag 13
2.17. Förderung von Strukturanpassungsmaßnahmen 14
3. Arbeitsförderung nach 249h AFG in den neuen Bundesländern 15
4. Arbeitsförderung nach 242s AFG in den alten Bundesländern 15
5. Finanzielle Grundlagen 16
6. Gesetze 16
7. Altersteilzeit 16
7.1. Leistungen Voraussetzungen 17
7.2. Gesetze 18
Literaturverzeichnis 19
1. Einführung
In der Bundesrepublik sollen möglichst viele Frauen und Männer beschäftigt sein. Mit dem Arbeitsförderungsrecht (Drittes Buch Sozialgesetzbuch – SGB III) sollen deshalb die Erwerbschancen Arbeitsloser verbessert und der Ausgleich auf dem Arbeitsmarkt erleichtert werden. Die Bundesanstalt für Arbeit in Nürnberg mit ihren Arbeitsämtern setzt das SGB III in die Praxis um.
2. Leistungen / Voraussetzungen
Die Bundesanstalt für Arbeit hat u.a. folgende wesentlichen Aufgaben:
• die Berufsberatung,
• die Vermittlung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen,
• Hilfen zur Verbesserung der Beschäftigungschancen,
• sonstige Förderung der beruflichen Eingliederung,
• soziale Hilfe bei Arbeitslosigkeit.
Die Bundesanstalt für Arbeit wendet sich mit ihren Leistungen sowohl an Arbeitnehmer als auch an Arbeitgeber. Leistungen gibt es:
• für Arbeitslose,
• bei der Berufswahl,
• bei der Suche nach Arbeits- und Ausbildungsplätzen, bzw. Arbeitskräften und Auszubildenden,
• zur Erhaltung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
• zur beruflichen Aus- und Weiterbildung,
• zur Unterstützung der beruflichen Mobilität,
• zur beruflichen Rehabilitation,
• zur Bekämpfung der Langzeitarbeitslosigkeit,
• zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit,
• bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers. Einige Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit können Bürger in jedem Fall in Anspruch nehmen, unabhängig davon, ob diese vorher Beiträge gezahlt haben oder nicht. Dazu gehören die Berufsberatung oder die Vermittlung. Um andere Leistungen – beispielsweise Arbeitslosengeld – zu erhalten, muß man zuvor bei einem Arbeitgeber beitragspflichtig beschäftigt gewesen sein.
Abb.1: Übersicht der jeweiligen Lohnersatzleistungen
2.1. Arbeitslosengeld
Anspruch auf Arbeitslosengeld hat jemand, wenn er:
• arbeitslos ist,
• sich persönlich arbeitslos gemeldet und
• die Anwartschaftszeit erfüllt hat.
Arbeitslos ist, wer nicht oder nur in einem Umfang von weniger als 15 Stunden wöchentlich beschäftigt oder selbständig tätig ist. Arbeitslosigkeit setzt weiter voraus, daß der Betreffende sich selbst um Arbeit bemüht und sich den Vermittlungsbemühungen der Arbeitsämter zur Verfügung stellt.
Eine persönliche Arbeitslosmeldung erfordert, daß der Arbeitslose selbst beim Arbeitsamt vorspricht und den Eintritt der Arbeitslosigkeit anzeigt, wobei eine telefonische oder schriftliche Meldung nicht genügt. Die Arbeitslosmeldung wirkt längstens drei Monate. Sie muß demzufolge bei fortbestehender Arbeitslosigkeit rechtzeitig erneuert werden. Die Anwartschaftszeit hat erfüllt, wer innerhalb der letzten drei Jahre vor der Arbeitslosmeldung (Rahmenfrist) mindestens 12 Monate aufgrund einer Beschäftigung oder aus sonstigen Gründen (z.B. Bezug von Krankengeld) versicherungspflichtig zur Bundesanstalt für Arbeit war. In Sonderfällen (Kindererziehung, Pflege von Angehörigen oder Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit) gilt je nach Lage des Falles eine längere Rahmenfrist. Für Wehrdienstleistende und Zivildienstleistende genügt eine Versicherungszeit von 10 Monaten und für Saisonarbeitnehmer unter näher bestimmten Voraussetzungen eine Beschäftigungszeit von 6 Monaten.
Die Höhe des Arbeitslosengeldes richtet sich grundsätzlich nach dem beitragspflichtigen Entgelt, das der Arbeitslose im Durchschnitt der letzten 52 Wochen vor der Entstehung des Leistungsanspruchs (Bemessungszeitraum) wöchentlich erhalten hat. Das Bruttoentgelt, das sich danach ergibt (Bemessungsentgelt), wird um die gesetzlichen Abzüge, also um Steuern und Sozialversicherungsbeiträge, vermindert, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen. Von dem sich danach ergebenden pauschalierten Nettoentgelt (Leistungsentgelt) erhält ein Arbeitsloser, der mindestens ein Kind im Sinne des Steuerrechts hat, als Arbeitslosengeld 67 Prozent, die übrigen Arbeitslosen 60 Prozent. Das Bemessungsentgelt wird jährlich dynamisiert, d.h. an die allgemeine Lohnentwicklung angepaßt.
Für Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld entrichtet das Arbeitsamt für den Arbeitslosen Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. Das Arbeitslosengeld wird regelmäßig monatlich nachträglich auf das von dem Arbeitslosen angegebene Konto überwiesen.
Für ehemalige Wehrdienstleistende und Zivildienstleistende, die nur während ihres Dienstes versichert waren, beträgt die Dauer des Anspruchs sechs Monate. Saisonarbeitnehmer erhalten Arbeitslosengeld nach einer Versicherungszeit von sechs Monaten längstens drei Monate und nach einer Beschäftigungszeit von acht Monaten maximal vier Monate lang.
Der Anspruch auf Arbeitslosengeld erlischt, wenn der Arbeitslose die Anwartschaftszeit erneut erfüllt hat. Ein noch bestehender Restanspruch wird dem neuen Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zur jeweiligen altersmäßigen Höchstgrenze hinzugerechnet.
Abb. 2: Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld
2.2. Arbeitslosenhilfe
Arbeitslosenhilfe kann jemand beziehen, wenn innerhalb der letzten 12 Monate:
• entweder der Anspruch auf Arbeitslosengeld ausgeschöpft wurde,
• oder mindestens 5 Monate versicherungspflichtig gearbeitet hat,
• oder einen Ersatztatbestand erfüllt hat, z.B. mindestens 5 Monate Beamter war,
• oder Arbeitslosengeld bezogen hat. Um Arbeitslosenhilfe zu erhalten, muß man:
• arbeitslos sein,
• sich beim Arbeitsamt arbeitslos melden,
• keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, weil man die Anwartschaftszeit nicht erfüllt,
• die Arbeitslosenhilfe beantragen und
• bedürftig sein.
Hat man mindestens ein Kind im Sinne des Steuerrechts, so erhält man 57 Prozent, sonst 53 Prozent des Leistungsentgelts (das pauschalierte frühere Netto- Arbeitsentgelt) als Arbeitslosenhilfe.
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André Friedrich, 1998, Arbeitsförderung, München, GRIN Verlag GmbH
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