Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis
Verzeichnis der Abbildungen und Tabellen IV
Abk ürzungsverzeichnis V
I. Einleitung 1
II. Wirtschaftsjuristische Beratung 3
A Der wirtschaftsjuristische Beratungsmarkt 3
1. Abgrenzung von Selbständigen und Abhängigen 3
2. Die Märkte für Rechts- und Wirtschaftsberatung. 4
a.) Der Rechtsberatungsmarkt 5
i. Der Rechtsanwalt. 6
ii. Der Patentanwalt. 7
iii. Der Notar 7
b.) Der Wirtschaftsberatungsmarkt 10
i. Der Wirtschaftsprüfer und der vereidigte Buchprüfer 11
ii. Der Steuerberater 12
iii. Der Unternehmensberater 13
3. Fazit 14
B Selbständige Beratung von Wirtschaftsjuristen. 15
1. Der Wirtschaftsjurist 15
a.) Ausbildungswege zum Wirtschaftsjuristen. 16
i. Juristisches Studium 17
ii. Wirtschaftswissenschaftliches Studium. 17
iii. Die Verbindung beider Studienwege. 18
b.) Der Diplom-Wirtschaftsjurist (FH) 19
2. Abhängige Beschäftigungsmöglichkeiten für Wirtschaftsjuristen 21
a.) Im erwerbswirtschaftlichen Unternehmen 22
b.) In Kammern, Verbänden und Organisationen. 23
c.) Abhängige Beschäftigung von Diplom-Wirtschaftsjuristen (FH) 24
3. Selbständige Tätigkeit des Wirtschaftsjuristen 25
a.) Besondere Situation von Unternehmensberatern 25
b.) Zum Konfliktpotential mit dem RBerG. 27
107
I
Inhaltsverzeichnis
c.) Aufbau und Wirkung des RBerG. 28
d.) Selbständige Beratung von Diplom-Wirtschaftsjuristen (FH) 29
4. Gemeinsame Ausübungsformen selbständig beratender Tätigkeit 30
a.) Berufsausübungsgesellschaften 31
i. Gesellschaft bürgerlichen Rechts. 31
ii. Interprofessionelle Sozietät 31
iii. Vorschriften des StBerG und der WPO. 32
iv. Die Partnergesellschaft 33
v. Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) 34
vi. AG, KGaA, Genossenschaft. 35
vii. Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV) 35
b.) Kooperationen 37
i. Bürogemeinschaft 37
ii. Sonstige Kooperationen. 38
5. Fazit 38
C Besonderheiten des RBerG 41
1. Schutzzwecke des RBerG. 41
a.) Verbraucherschutz. 42
b.) Verbraucherschutz im deutschen Recht 42
c.) Leitbilder des Verbraucherschutzes. 43
d.) Verbraucherschutz beim RBerG 44
e.) Schutz vor unqualifiziertem Rechtsrat. 45
f.) Zwischenfazit 47
2. Ausnahmetatbestände des RBerG 48
a.) Ausnahmen des Art. 1 § 3 RBerG 48
b.) Ausnahmen des Art. 1 § 5 RBerG 49
c.) Wirtschaftsjuristische Beratung und das RBerG 50
d.) Einschränkungen wirtschaftsjuristischer Beratung. 51
III. Änderung des RBerG 54
A Verfassungsmäßigkeit des RBerG. 54
1. RBerG und europäisches Gemeinschaftsrecht 54
2. Primäres Gemeinschaftsrecht 54
3. Die Dienstleistungsfreiheit (Art. 49 EG) 55
4. RBerG und sekundäres Gemeinschaftsrecht 56
108 II
Inhaltsverzeichnis
5. Zwischenfazit. 57
6. Vereinbarkeit des RBerG mit dem Grundgesetz 57
a.) Vereinbarkeit mit Art. 2 GG. 57
b.) Vereinbarkeit mit Art. 5 GG. 58
c.) Vereinbarkeit mit Art. 12 I GG. 59
i. Zur Berufswahl 59
ii. Zur Berufsausübung. 61
iii. Zwischenfazit 62
B Notwendigkeit einer Novellierung des RBerG. 63
1. Repräsentative Studie 64
2. Unabhängige Studie 65
3. Aktuelle Notwendigkeiten für eine Novellierung des RBerG. 66
C Einfluss von Interessenverbänden auf die Novellierung 68
1. Einfluss. 69
2. Politische Legitimation von Einflussnahme. 69
3. Möglichkeiten der Einflussnahme 71
4. Einflussnahme bei der Reform des RBerG. 72
5. Der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages 73
6. Einflussnahme durch BRAK und DAV 74
a.) Einflussnahme durch die BRAK. 74
b.) Einflussnahme durch den DAV 75
7. Zwischenfazit. 75
8. Vergleich der Gesetzesentwürfe zur Änderung des RBerG 77
a.) Vorschlag des DAV zur Reform des RBerG 77
b.) Synopse der Gesetzesentwürfe der BRAK und des BMJ 80
9. Zwischenfazit. 97
IV. Resümee 99
Literaturverzeichnis 103
III
109
a.a.O. am angegebenen Ort Abb. Abbildung Abs. Absatz AG Aktiengesellschaft AnwBl Anwaltsblatt Art. Artikel Aufl. Auflage Az. Aktenzeichen Bayr. Bayrisch(es) BB Betriebsberater (Zeitschrift) Bd. Band BDU Bund Deutscher Unternehmensberater BGB Bürgerliches Gesetzbuch BGH Bundesgerichtshof BGBl. Bundesgesetzblatt BFH Bundesfinanzhof BNotO Bundesnotarordnung BRAO Bundesrechtsanwaltsordnung BRAK Bundesrechtsanwaltskammer BeurkG Beurkundungsgesetz BVerfG Bundesverfassungsgericht BVerfGE Bundesverfassungsgerichtsentscheid BVerwG Bundesverwaltungsgericht BVerwGE Bundesverwaltungsgerichtsentscheid Bzw. beziehungsweise ca. cirka DAV Deutscher Anwaltsverein d.h. das heisst Dipl. Diplom Diss. Dissertation ect. ecetera EDV Elektronische Datenverarbeitung
V
EU Europäische Union EuGH Europäischer Gerichtshof Evtl. eventuell e.V. eingetragener Verein EWIV Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung ff. fort folgende FH Fachhochschule GbR Gesellschaft bürgerlichen Rechts# GG Grundgesetz Gem. gemäß GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung HGB Handelsgesetzbuch HRG Hochschulrahmengesetz Hrsg. Herausgeber hrsg. herausgegeben HS Halbsatz http Hypertext Transfer Protocol i.e.S. im engeren Sinne InsO Insolvenzordnung i.S. im Sinne i.S.d. im Sinne der, des i.V.m. in Verbindung mit i.w.S. im weiteren Sinne i. Zshg. im Zusammenhang JW Juristische Wochenschrift Kap. Kapitel KGaA Kommanditgesellschaft auf Aktien Lat. lateinisch LSG Landessozialgericht Nr. Nummer NJW Neue Juristische Wochenschrift oHG offene Handelgesellschaft OLG Oberlandesgericht
VI
OWiG Ordnungswidrigkeitengesetz PartGG Partnergesellschaftsgesetz PatAnwO Patentanwaltsordnung PR public relation RA Rechtsanwalt, Rechtsanwälte RBerG Rechtsberatungsgesetz RBeratG Rechtsberatungsgesetz bis 1950 RGBl. Reichsgesetzblatt Rn. Randnummer S Satz S. Seite SG Sozialgericht Sh. siehe Sog. sogenannt (er, es) StBerG Steuerberatungsgesetz StGB Strafgesetzbuch StPO Strafprozessordnung St. Rspr. ständige Rechtsprechung u.a. unter anderem u.ä. und ähnliche Uni Universität Urt. Urteil u.U. unter Umständen v. von Var. Variante VGH Volksgerichtshof Vgl. vergleiche VO Verordnung WPO Wirtschaftsprüferordnung www world wide web z.B. zum Beispiel Ziff. Ziffer ZPO Zivilprozessordnung Zshg. Zusammenhang
VII
I. Einleitung
Klein- und Mittelständische Unternehmen in Deutschland sehen sich, neben vielfältigsten, zum Teil existentiellen Problemen, mit einer zunehmenden gesetzlichen Regelungsdichte konfrontiert. Das
Tagesgeschäft vieler Unternehmen wird durch Vorschriften im Gesellschaftsrecht, im Steuerrecht, im Arbeitsrecht bis hin zu Genehmigungsverfahren für Anlagen und Gebäude, dominiert. Eine Trennung zwischen rein wirtschaftlichen und juristischen
Problemstellungen dabei ist nicht möglich. Die Unternehmen benötigen eine wirtschaftsjuristische Beratung.
1993 rief die Fachhochschule Nordostniedersachsen den Studiengang Wirtschaftsrecht (FH) ins Leben 1 . Dieser bildete die Absolventen juristisch aus, zudem vermittelte er das nötige wirtschaftliche Know-how. Für dieses Pionierprojekt erntete die FH Nordostniedersachsen von Seiten der Unternehmen viel Applaus, wurden doch Absolventen mit einer sinnvollen Mischqualifikation ausgebildet, zudem praxisnah und in einer effektiven Studienzeit. Im Jahre 2005 sind es nunmehr über 30 Fachhochschulen (und mehrere Universitäten), welche diesen Studiengang mit dem Abschluss Diplom-Wirtschaftsjurist (FH) anbieten.
Anfang des Jahres 2004 stehen ca. 2.500 Absolventen diese Studienganges 2 dem Markt zur Verfügung. Bedarfsgerecht, so könnte man meinen.
Doch was ist eigentlich ´wirtschaftsjuristische Beratung´? Wo kann diese stattfinden und durch welche Berufsbilder? Gibt es denn den `Wirtschaftsjuristen´ und wenn, welche Ausbildungswege befähigen dazu? Und von bedeutendem Interesse: Welche gesetzlichen Regelungen
1 Schomerus (Hrsg.), Das Lüneburger Modell, Schriftenreihe des FB Wirtschaftsrecht, Band 2,
1. Auflage 1999, S. 31 ff.
2 Prütting, H., Rottleuthner, H.: Rechtsberatung zwischen Deregulierung und Verbraucherschutz;
Gutachten G und H zum 65. Deutschen Juristentag Bonn 2004; Beck 2004, S. H 39.
1
legitimieren selbständige wirtschaftsjuristische Beratung oder stehen dieser im Wege?
Die Zielsetzung dieser Arbeit ist es, Möglichkeiten und Grenzen selbständiger wirtschaftsjuristischer Beratung aufzuzeigen.
Untergeordnete Zielsetzung ist die Darstellung der selbständigen wirtschaftsjuristischen Beratung durch Diplom-Wirtschaftsjuristen (FH).
Um die genannten Ziele zu erreichen, werden im Teil A von Kapitel II. zunächst die klassischen Märkte der Rechts- und der Wirtschaftsberatung vorgestellt. Darauf aufbauend wird die Frage erörtert, was ist ein Wirtschaftsjurist und welche abhängigen Beschäftigungsmöglichkeiten bestehen für diesen. Der Themenkomplex ´selbständige Beratung´, welche Untersuchungsgegenstand des Teils B ist, zeigt nicht nur die Betätigungsmöglichkeiten auf, sondern stellt auch die dafür einschlägige gesetzliche Regelung vor, das Rechtsberatungsgesetz (RBerG). Im Teil C des II. Kapitels werden Besonderheiten dieses Gesetzes aufgezeigt und untersucht, ob Ausnahmetatbestände des RBerG eine wirtschaftsjuristische Beratung zulassen. Zudem werden die
Schutzzwecke des RBerG vorgestellt. Bei der Erörterung der Schutzzwecke wird eine außergewöhnliche Darstellung gewählt. Es wird ein Schutzzweck punktuell vertieft hinterfragt. Kapitel III. beschäftigt sich mit Gründen, ob eine Novellierung dieses Gesetzes notwendig ist. Dafür wird die Verfassungsmäßigkeit des RBerG an den Maßstäben des Grundgesetzes ebenso geprüft, wie die Ausrichtung an europarechtlichen Vorgaben. Zudem wird untersucht, in wie weit eine Änderung dieses Gesetzes beeinflussbar ist und durch wen eine solche Beeinflussung in welcher Form ausgeübt werden kann.
Das Resümee fasst die gezeigten Möglichkeiten und Einschränkungen selbständiger wirtschaftsjuristischer Beratung, sowohl de lege lata 3 , als auch de lege ferenda 4 , zusammen.
3 Lat.: de lege lata: (in etwa) geltende Gesetzeslage.
4 Lat.: de lege ferenda: (in etwa) noch zu erlassende gesetzliche Bestimmungen.
2
II. Wirtschaftsjuristische Beratung
A Der wirtschaftsjuristische Beratungsmarkt
1. Abgrenzung von Selbständigen 5 und Abhängigen
Die Unterscheidung von Selbständigen und Abhängigen nimmt im Verlauf dieser Arbeit eine bedeutende Rolle ein. Abhängige Beschäftigung von Wirtschaftsjuristen 6 ist grundsätzlich zu unterscheiden von selbständiger 7 wirtschaftsjuristischer Beratung.
Der Begriff Selbständigkeit steht im allgemeinen Sprachgebrauch für eigenständiges und/oder selbstverantwortliches Handeln oder für Vorgänge, die ohne fremde Einwirkungen ablaufen 8 . In diesem Sinne kann sich Selbständigkeit auch im wirtschaftlichen Handeln widerspiegeln. In der Arbeit wird die wesentlich speziellere Bedeutung der Begriffe Selbständige und Abhängige zur Charakterisierung der beruflichen Stellung eines Erwerbstätigen im Rahmen des Wirtschaftssystems in Deutschland verwendet. Selbständige werden definiert als Erwerbstätige, die
eine Unternehmung als Eigentümer, Miteigentümer oder Pächter eigenverantwortlich und nicht weisungsgebunden leiten, und
die Verantwortung für die Entwicklung und das Ergebnis der Unternehmung tragen 9 .
Abhängige bzw. Arbeitnehmer (diese beiden Begriffe werden synonym verwendet), handeln demgegenüber weisungsgebunden und erhalten einen ex ante vertragsmäßig festgelegten Lohnsatz.
5 In dieser Arbeit wird an Stelle von Doppelbezeichnungen bei Merkmals -, bei Berufs -und Tätigkeitsbezeichnungen aus Gründen der Lesbarkeit allein auf die männliche Form
zurückgegriffen. Selbstverständlich stehen beiden Geschlechtern die Ausübungsformen offen.
6 Kap.: II.B.2.
7 Kap.: II. B. 3.
8 Pfeiffer, Friedhelm: Selbständige und abhängige Erwerbsarbeit, Frankfurt/Main 1994, S. 11.
9 a.a.O., S. 13.
3
In dieser Definition werden drei Eigenschaften angesprochen. Erstens die Fähigkeit zu entscheiden was getan werden soll, den Einsatz von Ressourcen zu lenken und zu koordinieren, d.h. eine Unternehmung zu leiten. Zweitens erhält ein Selbständiger kein ex ante festgelegtes Vertragseinkommen. Drittens handelt ein Selbständiger nicht
weisungsgebunden; er ist in diesem Sinne unabhängig.
Vor einer detaillierten Darstellung des ´Wirtschaftsjuristen´ in all seinen Facetten, werden im folgenden die Märkte und deren Akteure vorgestellt, an welchen sich selbständige Beratung durch diesen orientieren muss.
2. Die Märkte für Rechts- und Wirtschaftsberatung
Abbildung 1
Die Märkte für Rechts- und Wirtschaftsberatung
a.) Der Rechtsberatungsmarkt
Unter Rechtsberatung wird allgemein die Beratung in und die Besorgung von Rechtsangelegenheiten verstanden. Der Bereich der zulässigen Rechtsberatung ist gesetzlich durch das Rechtsberatungsgesetz 10 geregelt, dass die umfassende Rechtsberatung und Rechtsbesorgung zwar im wesentlichen auf Anwälte beschränkt, indem es anderen Personen die geschäftsmäßige Besorgung fremder
Rechtsangelegenheiten, einschließlich der Rechtsberatung ohne entsprechende Erlaubnis, verbietet (Art. 1 § 1 I RBerG). Daneben sind jedoch gem. Art. 1 § 3 Nr.1 und 5 RBerG auch Notare und Patentanwälte zur Rechtsberatung befugt. Die ´Rechtsbesorgung´ 11 ist jede Tätigkeit, durch die konkrete fremde Rechtsangelegenheiten unmittelbar gefördert werden 12 . Sie kann in der Verwirklichung schon bestehender Rechte liegen, indem diese durchgesetzt, gesichert und klargestellt werden. Sie kann aber auch in der Gestaltung von Rechtsangelegenheiten bestehen, indem ein neues Rechtsverhältnis geschaffen bzw. ein vorheriges verändert wird 13 .
Abbildung 2
10 Rechtsberatungsgesetz (RBeratG) vom 13.12.1935 ( RGBl. I, S. 1478).
11 Die Rechtsberatung wird durch die Bezeichnung des einschlägigen Gesetzes
´Rechtsberatungsgesetz´ (RBerG) zum Oberbegriff qualifiziert. In Art. 1 § 1 RBerG wird
andererseits die ´Rechtsbesorgung´ als Oberbegriff und die ´Rechtsberatung´ als deren Unterart
verstanden.
12 Bayr. OLG, AnwBl 1964, S. 143 (143/144).
13 BGH, NJW 1967, S. 1558 (1561).
5
Der Rechtsberatungsmarkt ist geprägt durch darauf agierende klassische Berufsbilder. Im folgenden werden diese vorgestellt.
i. Der Rechtsanwalt
Der Rechtsanwalt 14 ist gem. § 1 BRAO 15 ein unabhängiges Organ der Rechtspflege 16 . Er wird gem. § 3 I BRAO zur berufsmäßigen Wahrnehmung der Interessen seines Mandanten in allen
Rechtsangelegenheiten tätig. Seine wichtigste Aufgabe ist es, der Verwirklichung und Vollziehung des Rechts zu dienen, durch Mitwirkung an der Rechtsprechung, als Prozessvertreter der Parteien vor Gericht und durch eine konflikt- sowie prozessvermeidende Beratung. 17 Er ist der beruflich unabhängige Berater und Vertreter des Mandanten, der in allen Rechtsangelegenheiten vor Gerichten und Behörden auftreten kann. 18 § 3 I und II BRAO gewährleisten dem Rechtsanwalt daher ein umfassendes Recht auf Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten aller Art. Die Tätigkeit als Rechtsanwalt setzt gemäß BRAO die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft durch die Landesjustizverwaltung voraus. Die Zulassung eines Rechtsanwaltes erfolgt allerdings nicht nur zur Rechtsanwaltschaft schlechthin, sondern gem. § 18 I BRAO zugleich bei einem bestimmten Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit
(Lokalisationsprinzip) 19 . Der Rechtsanwalt hat gem. § 27 II BRAO im Bezirk des Zulassungsgerichtes eine Kanzlei einzurichten
(Kanzleipflicht). Mit Aufnahme in die Liste der bei Gericht zugelassenen
14 Der Begriff ´Rechtsanwalt´ wurde erstmals amtlich in der bayrischen Verordnung vom
13.08.1804 verwandt. Der Bergriff ´Anwalt´ war allerdings schon im germanischen Recht
bekannt, und zwar in der Bedeutung von ´Bevollmächtigter´.
15 Bundesrechtsanwaltordnung (BRAO) vom 01.08.1959 ( BGBl. I, S. 565).
16 St. Rspr. seit BVerfGE 16, 214 v. 11.06.1963, Az: 1 BvR 156/63; Vgl. auch: BVerfGE
22, 144 (122) v. 25.07.1967, Az: 1 BvR 585/62; BVerfGE 26, 186 (194) v. 11.06.1969,
Az: 2 BvR 518/66; BVerfGE 34, 293 (302) v. 14.02.1973, Az: 1 BvR 112/65.
17 Borgmann, B./ Haug, K.: Anwaltshaftung, 3. Auflage, Frankfurt 1994, S. 19-20.
18 St. Rspr.; Vgl. nur: BVerfGE NJW 1967, S.2051; BVerfGE NJW 1975, S.103 (105);
BVerwGE NJW 1985, S.1234.
19 Durch Art. 3 des Gesetzes zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der
Patentanwälte vom 02.09.1994 (BGBl. I, S. 2278) ist § 78 ZPO neugefasst worden.
Danach darf nun jeder bei einem Amts- oder Landgericht zugelassene Rechtsanwalt auch
in Zivilsachen vor jedem Landgericht und vor allen Amtsgerichten in Familiensachen in
Deutschland auftreten.
6
Rechtsanwälte beginnt gem. § 32 I BRAO die Befugnis zur Ausübung der Anwaltstätigkeit.
ii. Der Patentanwalt
In der Patentsanwaltsordnung 20 besonders geregelt ist der Beruf des Patentanwalts. Er ist gem. § 3 I - III PatAnwO Berater und Vertreter auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes einschließlich aller damit unmittelbar zusammenhängenden Rechtsfragen. Er darf gem. § 4 I, II PatAnwO vor Behörden und Gerichten im Rahmen von sonstigen Rechtsstreitigkeiten auftreten, die mit Fragen des gewerblichen Rechtsschutzes in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen. Er muss dafür seine Befähigung durch einen akademischen Grad auf naturwissenschaftlichem oder technischen Gebiet nachweisen. Trotz der starken technischen Komponente seiner Tätigkeit ist der Patentanwalt aber gem. § 1 PatAnwO Organ der Rechtspflege und damit systematisch den rechtsberatenden Berufen zuzuordnen.
iii. Der Notar
Dem Notar obliegt gem. § 1 BNotO 21 als unabhängiger Träger eines öffentlichen Amtes die Beurkundung von Rechtsvorgängen und andere Aufgaben auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege. Das Schwergewicht seiner Tätigkeit liegt dabei auf der Beurkundungstätigkeit. Daneben berät er seine Mandanten bei der Gestaltung ihrer Durchführung 22 . Rechtsbelange und deren Die rechtlichen
Voraussetzungen für die Ausübung des Notarberufes sind daher in der Bundesnotarordnung als auch im Beurkundungsgesetz 23 geregelt. Die BNotO kennt zwei Formen notarieller Amtsausübung: Als Regelfall die hauptberufliche Amtsausübung auf Lebenszeit gem. § 3 I BNotO (sog. Nurnotar) sowie als Ausnahme die Bestellung von Rechtsanwälten zum
20 Patentanwaltsordnung (PatAnwO) vom 07.09.1966 (BGBl. I S. 557).
21 Bundesnotarordnung (BNotO) vom 24.02. 1961, BGBl. I, S. 98.
22 Seybold, K./Schippel, H.: Bundesnotarordnung, Kommentar, 6. Auflage, München
1995, § 1 Rn. 5.
23 Beurkundungsgesetz (BeurkG) vom 28.08. 1969 (BGBl. I, S. 1513).
7
Notar zur gleichzeitigen Amtsausübung neben dem Beruf des Rechtsanwalts für die Dauer der anwaltlichen Zulassung bei einem bestimmten Gericht gem. §§ 3 II, 116 I BNotO (sog. Anwaltsnotar). Die Ausübung des Notarberufes setzt eine staatliche Bestellung in eine vakante Notarstelle voraus. Über die erstmalige Errichtung eines Notariats wie auch über die Neubesetzung einer Notarstelle nach dem Erlöschen eines Notaramtes entscheidet die Landesjustizverwaltung. Das Notaramt ist dabei eine höchstpersönliche Befugnis, in die keine Nachfolge möglich ist.
Vermitteln die gemachten Ausführungen auch den Eindruck eines klar strukturierten und umrissenen Marktes, so sei vorab bemerkt, dass dieser Eindruck täuscht. Die folgende Tabelle stellt dies dar. Zudem wird im Verlauf der Arbeit, an den Stellen, an denen es die Übersichtlichkeit erfordert, auf diese Tabelle und die damit gezeigte ´Strukturierung´ verwiesen.
8
b.) Der Wirtschaftsberatungsmarkt
Im Gegensatz zur Rechtsberatung ist der Bereich der Wirtschaftsberatung nicht gesetzlich geregelt, sondern grundsätzlich frei und ungeschützt 24 . Es lassen sich allerdings im Bereich der Wirtschaftsberatung zwei Berufsgruppen unterscheiden:
Zu den wirtschaftsberatenden Berufen gehören zum einen die sog. verkammerten wirtschaftsberatenden Berufe, deren Angehörige in öffentlich-rechtlichen Berufskammern organisiert sind, deren Befugnis zur Wirtschaftsberatung gesetzlich begründet und deren Berufsbezeichnung gesetzlich geschützt ist. Hierzu zählen die Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer 25 . Davon zu unterscheiden ist die große Gruppe der wirtschaftsberatenden Berufe ohne gesetzlich geregelte Beratungsbefugnis, die sich im wesentlichen auf freiwilliger Basis organisiert haben. Dazu gehört der Beruf des Unternehmensberaters. Dieser freie wirtschaftsberatende Beruf wird im Verlauf dieser Arbeit eine zentrale Rolle einnehmen.
Den Klein-und Mittelständischen Unternehmen in der Bundesrepublik stehen die wirtschaftsberatenden Berufe, allen voran der Steuerberater, im Tagesgeschäft wesentlich näher als die rechtsberatenden Berufe. Diese Nähe zum Tagesgeschäft sowie transparentere Vergütungsmechanismen lassen den Unternehmer oder die Unternehmensleitung erst den Weg zu einem dem Unternehmen nahestehenden Wirtschaftsberater suchen, bevor im Zweifelsfall ein Rechtsberater bzw. ein Vertreter eines rechtsberatenden Berufes aufgesucht wird 26 .
24 Kunz, P.W.: Die Berufsbilder der rechts-, steuer- und wirtschaftsberatenden Berufe,
Diss. Münster 1982, S.8.
25 Vgl. zur Einordnung dieser Berufe in den Bereich der Wirtschaftsberatung:
Borggreve, H.C.: Der Beruf des Unternehmensberaters, 1972, Herne, Berlin, S. 19 -22.
26 Wettmann, R., Jungjohann, K.: Inanspruchnahme anwaltlicher Leistungen; Deutscher
Anwaltsverlag, Essen 1989; Kommunikationsforschung im Auftrag des DAV, S. 17.
10
Das Berufsbild des Wirtschaftsprüfers nach der Wirtschaftsprüferordnung 27 wird gem. § 2 I WPO maßgeblich durch die Vorbehaltsaufgabe geprägt, die gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen der Jahresabschlüsse von Unternehmen bestimmter Rechtsform und Größe durchzuführen, über das Ergebnis der Prüfungen zu berichten sowie einen Bestätigungsvermerk zu erteilen bzw. zu versagen 28 . Daneben ist der Wirtschaftsprüfer auch zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sowie im Rahmen der Überprüfung steuerrechtlicher Verwaltungsakte zur gerichtlichen Vertretung seines Mandanten befugt 29 . Auch hat er gem. Art. 1 § 5 Nr. 2 RBerG eine begrenzte Rechtsbesorgungs- und Rechtsberatungsbefugnis, d.h. der Wirtschaftsprüfer darf in Angelegenheiten, mit denen er beruflich befasst ist, auch die rechtliche Bearbeitung übernehmen, soweit die Rechtsbesorgung zur sachgerechten Erledigung der eigentlichen Berufsaufgaben erforderlich ist 30 .
Die wirtschaftlichen Tätigkeiten auf dem Gebiet des Prüfungs- und Treuhandwesens werden auch durch vereidigte Buchprüfer ausgeführt. Die Inhalte der beruflichen Tätigkeit des vereidigten Buchprüfers regelt § 129 WPO. Danach gehört zu seinen Aufgaben insbesondere die gesetzliche Abschlussprüfung nach § 316 I S 1 HGB von mittelgroßen GmbH i.S.d. § 267 II HGB 31 . Der Zugang zum Beruf des vereidigten Buchprüfers ist nach § 131 WPO jedoch nur über den Beruf des Rechtsanwaltes oder des Steuerberaters möglich 32 . Gem. § 130 WPO gelten hinsichtlich der Rechte und Pflichten der vereidigten Buchprüfer die entsprechenden Bestimmungen für Wirtschaftsprüfer analog.
27 Wirtschaftsprüferordnung (WPO) vom 05.11. 1975 (BGBl. I, S. 2803).
28 Kaminski, H.: Berufsbild und Aufgaben des Wirtschaftsprüfers, in: Institut der
Wirtschaftsprüfer (Hrsg.), Wirtschaftsprüfer-Handbuch, 10. Auflage, Düsseldorf 1992,
Bd. 1, S. 4.
29 Bay VGH, StB 1985; BFH DB 1991, S. 1104.
30 BGH, NJW 1967, S. 1588.
31 Beckendorff, H.: Der vereidigte Buchprüfer- kein Schmalspur- Wirtschaftsprüfer, sondern der
adäquate Prüfer der mittleren GmbH, StB 1987, S. 391(392).
32 Zum Buchprüfer-Examen wird nur zugelassen, wer mindestens fünf Jahre den Beruf eines
Steuerberaters, Steuerbevollmächtigten oder Rechtsanwaltes ausgeübt hat und den
Nachweis einer dreijährigen Tätigkeit im Bereich der betriebswirtschaftlichen Buch- und
Bilanzprüfung erbringt.
11
Das Tätigkeitsgebiet des Steuerberaters ist, gem. § 32 I StBerG 33 , als Organ der Steuerrechtspflege die Hilfeleistung in Steuerangelegenheiten auf den in § 1 StBerG genannten Gebieten. D.h., gem. § 33 S. 1 StBerG die Beratung und Vertretung des Mandanten in Steuersachen, sowie die Hilfeleistung bei der Bearbeitung der Steuerangelegenheiten und bei der Erfüllung anderer steuerrechtlicher Pflichten. 34 Anders als der Wirtschaftsprüfer und der vereidigte Buchprüfer gehört der Steuerberater nicht zu dem gem. Art. 1 § 5 Nr. 2 RBerG zum zur Rechtsberatung und Rechtsbesorgung zugelassenen Personenkreis 35 . Steuerberatende Tätigkeit wird in Deutschland nicht nur von Steuerberatern, sondern grundsätzlich von allen gem. § 3 StBerG zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen berechtigten Personen und Institutionen ausgeübt. Das sind gem. § 3 Nr. 2 StBerG auch Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer. Ferner hat der Gesetzgeber in § 4 StBerG einer Reihe von weiteren Personen und Einrichtungen die Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen zugestanden. Hierzu gehören insbesondere gem. § 4 Nr. 1 und 2 StBerG Notare und Patentanwälte. Jedoch üben nur Steuerberater und Steuerbevollmächtigte die Steuerberatung berufsmäßig als Hauptaufgabe aus 36 . Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer dürfen die Steuerberatung lediglich neben einer anderen Vorbehaltsaufgabe ausüben 37 . Die Befugnis zur beschränkten Hilfeleistung in Steuersachen, die den Notaren und Patentanwälten zusteht, umfasst nur solche Tätigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang zu ihrer übrigen beruflichen Tätigkeit steht.
33 Steuerberatungsgesetz (StBerG) vom 04.11.1975 (BGBl. I, S. 2735).
34 Gehre, H.: Kommentar zum Steuerberatungsgesetz, 2. Aufl., München 1991, § 33 Rn. 5 - 13.
35 a.a.O., § 33 Rn. 13 - 18.
36 Dickopf, J.: Steuerberatung und steuerstrafrechtliche Risiken, Düsseldorf 1991,IDW Verlag, S.
13.
37 Vgl.: § 3 BRAO; §§ 2, 129 WPO.
12
Durch Unternehmensberater werden auf dem Beratungsmarkt eine Vielzahl verschiedener Beratungsdienstleistungen angeboten. Das Tätigkeitsfeld eines Unternehmensberaters lässt sich nicht abschließend bestimmen. Es umfasst sowohl die klassische Managementberatung als auch Personal-, EDV-, Produktions-, Marketing-, Logistik-, oder Sanierungsberatung 38 . Eine genaue Definition der Aufgaben und der Stellung der Unternehmensberater ist daher nicht möglich.
Die Entwicklung eines Berufsbildes ´Unternehmensberater´ wird zudem dadurch erschwert, dass Dienstleistungen auf dem Gebiet der Unternehmensberatung durch eine Vielzahl verschiedener Berufsangehöriger, mit zum Teil sehr unterschiedlicher Berufsausbildung 39 , angeboten werden.
Gerade in letzter Zeit engagieren sich zunehmend ´Branchenfremde´, wie z.B. Sparkassen und Versicherungen, sowie auch andere
wirtschaftsberatende Berufe, wie z.B. Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, in der Unternehmensberatung 40 .
Die Bezeichnung Unternehmensberater ist kein gesetzlich geschützter Berufstitel, es fehlt an einer gesetzlichen Kodifizierung des Tätigkeitsfeldes und der Qualifikationsnachweise für einen Beruf des
Unternehmensberaters 41 . Zudem besteht keine Pflichtmitgliedschaft in Selbstverwaltung 42 . einer berufsständischen Zu den
38 Eine Übersicht über die Vielfalt des Beratungsmarktes liefert der Bundesverband
Deutscher Unternehmensberater ( BDU) in seinem Mitgliederverzeichnis.
39 Zu den in der Praxis anzutreffenden unterschiedlichen Ausbildungswegen eines
Unternehmensberaters: Krebs, D.: Unternehmensberatung in der Bundesrepublik Deutschland,
Diss. Bochum 1980, S.165 - 175.
40 Zur heterogenen Anbieterstruktur von Unternehmensberatungsleistungen:
Hofmann,M./Sertl, W. : Ausgewählte Probleme und Entwicklungstendenzen in der
Unternehmensberatung, 2. Auflage, Stuttgart 2000, S.103 - 123.
41 Der vom Bundesverband der Wirtschaftsberater erarbeitete Entwurf eines Gesetzes über
die Führung der Berufsbezeichnung ´Wirtschaftsberater´ (Goldbeck, Handbuch der
Wirtschaftsberatung, München 1980, S. 12 ff.) ist nicht Gesetz geworden.
42 Nur ein Teil der Unternehmensberater hat sich auf freiwilliger Basis im Bundesverband
Deutscher Unternehmensberater (BDU) zusammengeschlossen, welcher persönliche
Anforderungen an den Beruf des Unternehmensberaters erlassen hat (BDU (Hrsg.),
Mitgliederverzeichnis, S. 8 -9).Die Mitglieder des BDU verpflichten sich freiwillig zur
Einhaltung der Grundsätze und unterwerfen sich in strittigen Fragen einem Ehren- und
Schiedsgericht.
13
Unternehmensberatern i.e.S. zählen jene unternehmensexternen Sachverständigen, deren ausschließliche Aufgabe es ist, die Führungsebene eines Unternehmens durch die Bereitstellung von Informationen objektiv, unabhängig und individuell bei der Lösung komplexer betriebswirtschaftlicher Probleme zu unterstützen,
Handlungsempfehlungen abzugeben und umzusetzen 43 .
Durch den freien Zugang zu diesem Beruf nimmt er im Verlauf dieser Arbeit eine Sonderstellung ein. Das heißt, er dient als Ausübungsform wirtschaftsjuristischer Beratung sowohl für klassische Berufe des Rechts-und des Wirtschaftsberatungsmarktes, wenn sich Angehörige dieser Berufsfelder in dem Marktsegment der wirtschaftsjuristischen Beratung betätigen wollen, aber auch für Marktteilnehmer mit abweichenden Qualifikationsprofilen, hier vor allem Diplom-Wirtschaftsjuristen (FH) (sh. Kap.: II.B.1.b.). Diese haben die legitime Möglichkeit, zumindest ihr wirtschaftliches Know-how, in der Berufsausübungsform als
Unternehmensberater zu vermarkten.
3. Fazit
Die Analyse des wirtschaftsjuristischen Beratungsmarktes zeigt, dass sich die Bereiche der Rechts -und Wirtschaftsberatung in der Praxis nicht immer trennen lassen. Die Frage, welche Tätigkeit im einzelnen dem einen oder dem anderen Bereich zugeordnet werden kann, lässt sich vielfach nur schwer beantworten, da rechts -und wirtschaftsberatende Tätigkeiten häufig ineinander übergehen und von ein und demselben Berater erledigt werden können 44 . Durch die „zunehmende Durchdringung vieler Lebensbereiche durch Rechtsvorschriften“ 45 ist gerade im Wirtschaftsleben kaum eine Beratung denkbar, die nicht sowohl auf Wirtschafts- als auch auf Rechtsfragen Bezug nimmt.
43 Krebs, D.: Unternehmensberatung in der Bundesrepublik Deutschland, Diss. Bochum 1980,
S. 55/56.
44 Diese Feststellung lässt gesetzliche Regelungen über die Zulässigkeit dieser Praxis außer Acht.
45 Müller, E.: Gesetzgebung im historischen Vergleich, Pfaffenweiler, 1989, S 78.
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Arbeit zitieren:
Marko Schucht, 2005, Selbständige wirtschaftsjuristische Beratung und die Änderung des Rechtsberatungsgesetzes (RBerG), München, GRIN Verlag GmbH
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Marko Schucht hat den Text Selbständige wirtschaftsjuristische Beratung und die Änderung des Rechtsberatungsgesetzes (RBerG) veröffentlicht
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Katrin_H. hat den Text Selbständige wirtschaftsjuristische Beratung und die Änderung des Rechtsberatungsgesetzes (RBerG) kommentiert
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Katrin_H.
Sehr gute Arbeit !!!.
Eigentlich wollte ich mich näher mit dem Rechtsberatungsgesetz befassen und habe mir deshalb die Arbeit bestellt. Die ist nicht nur hervorragend geschrieben, sondern die Quellen sind Top-Aktuell und Top-Recherchiert. Kann man sehr empfehlen.Die Arbeit macht sogar einen vertieften Schlenker ins Europa-Recht und klopft - auch in hervorragender Tiefe - ab, in wie weit die Beratungseinschränkungen hier bei uns überhaupt sein dürfen.
am Wednesday, February 15, 2006-