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Abkürzungsverzeichnis
Kirchner, Hildebert (Begr.)/ Abkürzungsverzeichnis der Rechtssprache, 5. Auflage, Berlin 2003
Butz, Cornelia (Bearb.)
IV
GLIEDERUNG
A. Entwicklung und Grundlagen des europäischen Kartellrechts 1
I. Entwicklung des europäischen Kartellrechts. 1
II. VO 17/62 2
III. Gründe für die Reform. 3
1. Schwächen der VO 17/62 3
2. Externe Faktoren 4
3. Änderung des Wettbewerbsverständnisses 4
IV. Tatbestandsvoraussetzungen Art. 81 I EGV. 4
1. Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen. 4
2. Vereinbarungen, Beschlüsse und abgestimmte Verhaltensweisen 5
3. Zwischenstaatlichkeitsklausel. 5
B. VO 1/2003 6
I. System der Legalausnahme Art. 1 6
1. Gruppenfreistellungsverordnungen unter der VO 1/2003 7
2. Ist die VO 1/2003 europarechtswidrig? 10
a) Änderung des EGV? 10
b) Ist Art. 81 III EGV unmittelbar anwendbar? 11
3. zu erwartende Folgen in der Praxis. 13
II. Beweislastverteilung Art. 2 14
III. Verhältnis zum nationalen Wettbewerbsrecht Art. 3 15
IV. Dezentralisierung 18
1. Zuständigkeiten Art. 4 - 6. 19
2. Zusammenarbeit der Kommission mit nationalen Wettbewerbsbehörden 19
a) Das Netzwerk der Wettbewerbsbehörden Art. 11 19
b) Informationsaustausch Art. 12. 20
c) Unterstützung bei Ermittlungen Art. 22. 20
3. Zusammenarbeit zwischen Kommission und nationalen Gerichten Art. 15, 16. 21
4. Folgen der dezentralen Rechtsanwendung. 21
V. Entscheidungsbefugnisse 23
1. einstweilige Maßnahmen Art. 8 24
2. Verpflichtungszusage Art. 9 24
3. Feststellung der Nichtanwendbarkeit Art. 10 25
VI. Ermittlungs- und Sanktionsbefugnisse 25
VI
1. Untersuchung best. Wirtschaftszweige oder best. Arten von Vereinbarungen Art. 17 25
2. Auskunftsverlangen Art. 18 25
3. Nachprüfungsbefugnis der Kommission Art. 20, 21 26
4. Geldbußen und Zwangsgelder Art. 23, 24 27
C. Zusammenfassung und Ausblick. 27
VII
A. Entwicklung und Grundlagen des europäischen Kartellrechts
I. Entwicklung des europäischen Kartellrechts
Das europäische Kartellrecht ist primärrechtlich auf den Montanunionvertrag von 1951 zurückzuführen. Bereits in diesem Vertragstext war ein rudimentäres Kartellrecht vorhanden.
Ein bis heute inhaltlich unverändertes Kartellrecht, wurde im EWG-Vertrag von 1957 installiert. Die Art. 85 und 86 EWGV enthielten dabei kartellrechtliche Regelungen, die unabhängig von amerikanischen Einflüssen waren. 1
Die Kartellgesetzgebung, wie sie heute besteht, setzt sich aus drei Säulen zusammen. 2 Die erste Säule befasst sich mit dem Bereich der wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen. Die zweite Säule betrifft den Bereich des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung und die dritte Säule regelt den Bereich der Fusionskontrolle. Die ersten beiden Säulen sind in den Art. 81, 82 EGV kodifiziert. Die dritte Säule ist primärrechtlich nicht geregelt.
Sekundärrechtlich war der Bereich der wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen bisher grundsätzlich in der Verordnung 17 von 1962 geregelt. Diese VO 17/62 wurde nun durch die VO 1/2003 ersetzt. Die Generaldirektion Wettbewerb der Europäischen Kommission begann die internen Arbeit zur Reform der Verordnung 17/62 Anfang 1997. Im April 1999 veröffentlichte die Kommission das Weißbuch über die Modernisierung der Vorschriften zur Anwendung der Art. 81 und 82 EGV. 3 Die Kommission veröffentlichte dann im September 2000 einen Verordnungsvorschlag 4 der im wesentlichen vom Rat angenommen wurde. Die modernisierte Verordnung 17/62 wurde vom Rat am 16. Dezember 2002 als Durchführungsverordnung 1/2003 einstimmig verabschiedet und trat
1 Heinemann, Jura 2003, 649, 649.
2 Heinemann, Jura 2003, 649, 650.
3 KOM (1999) 101 endg., Amtsblatt C 132, S. 1 ff. vom 02.05.1999; im weiteren Weißbuch genannt.
4 KOM (2000) 582 endg., Amtsblatt C 365, S. 284 ff. vom 19.12.2000; im weiteren VO-Vorschlag genannt.
1
mit dem Beitritt der neuen EU-Mitgliedsstaaten am 01. Mai 2004 gemäß Art. 45 VO 1/2003 5 in Kraft.
II. VO 17/62
Die am 13. März 1962 in Kraft getretene Verordnung 17/62 enthielt ein System der obligatorischen vorherigen Kontrolle wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen, Beschlüsse und abgestimmter Verhaltensweisen. Dieses Anmelde- und Genehmigungssystem war verbunden mit einem Freistellungsmonopol der Kommission. 6 Lediglich Art. 81 I, 82 EGV waren gemäß Art. 1 VO 17/62 unmittelbar anwendbar. Vereinbarungen, Beschlüsse und abgestimmter Verhaltensweisen mussten gemäß Art. 4 I VO 17/62 bei der Kommission angemeldet werden, wenn die Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen eine Freistellung im Sinne von Art. 81
III EGV erreichen wollten. Die Freistellung konnte nach Art. 6 I 2 VO 17/62 nur auf den Zeitpunkt der Anmeldung zurückgehen und gewährte somit Schutz nach Art. 15 V lit. a VO 17/62 vor Bußgeldern nur für den Zeitpunkt nach der Anmeldung.
Das Freistellungsmonopol der Kommission nach Art. 9 I VO 17/62 und die mangelnde unmittelbare Anwendbarkeit von Art. 81 III EGV gemäß Art. 9 III VO 17/62 verhinderten eine dezentrale Anwendung und somit auch eine Arbeitsverteilung hin zu den nationalen Behörden und Gerichten. 7
In Ergänzung der Einzelfreistellungen hatte die Kommission auch die Möglichkeit Gruppenfreistellungsverordnungen 8 zu erlassen. Diese basierten auf einer entsprechenden Ermächtigungsverordnung des Ministerrats und stellten Gruppen von Vereinbarungen von dem Verbot des Art. 81 I EGV frei. Der Grund für die GVOen war zum einen die Arbeitsbelastung der Kommission und zum anderen sollten sie Art. 81 III EGV konkretisieren und somit den Marktteilnehmern Rechtssicherheit verschaffen. 9
5 Alle weiteren Artikel ohne nähere Bezeichnung sind solche der VO 1/2003.
6 Schütz in: Müller-Hennberg/Schwartz, Lfg. 9, Einführung Rdnr. 2; Dalheimer, Die Europäische Union nach Nizza: Wie Europa regiert werden sollte, 177, 178.
7 Schütz in: Müller-Hennberg/Schwartz, Lfg. 9, Einführung Rdnr. 5; Dalheimer, Die Europäische Union nach Nizza: Wie Europa regiert werden sollte, 177, 178.
8 im weiteren GVO.
9 Koblitz, in: Schwappach, § 24 Rdnr. 28 ff.
2
Gruppenfreistellungen enthalten zunächst eine Beschreibung des Vertragstypus. Danach folgt eine Auflistung wettbewerbsbeschränkender aber erlaubter Klauseln (sog. weiße Liste) und eine Auflistung von grundsätzlich nicht freistellungsfähigen Klauseln (sog. schwarze Liste). GVOen gibt es im Bereich des Kfz-Vertriebs 10 , und des Technologietransfers 11 sowie im Bereich von vertikalen Vereinbarungen 12 . Vertikale Vereinbarungen sind dabei Alleinvertriebs-, Alleinbezugs- und Franchise-Verträge.
III. Gründe für die Reform
Die Gründe der Kommission für die Reform der VO 17/62 können in drei Gruppen eingeteilt werden.
1. Schwächen der VO 17/62
Auf Grund des oben erwähnten Freistellungsmonopols sah sich die Kommission einem hohen Anmeldeaufkommen ausgesetzt. 13 Auch die oben beschriebenen GVOen oder Bekanntmachungen konnten diese Situation nicht beheben. Die Kommission war auf Grund dieser hohen Arbeitsbelastung dazu gezwungen lediglich zu reagieren, und nicht aktiv Wettbewerbsbeschränkungen zu bekämpfen. 14 Die Kommission konnte somit nicht mehr effektiv arbeiten. Eine weitere Folge war zudem die Beendigung der Verfahren durch Einstellung oder durch unverbindliche Verwaltungsschreiben (sog. comfort letters). 15 Diese verschafften den Unternehmen aber keine Rechtssicherheit, weil lediglich eine Freistellungsentscheidung dies bewirkte. Somit ist das Ziel der Reform: Ressourcen für die Bekämpfung von schwerwiegenden Wettbewerbsverstößen (sog. hardcore-Kartellen) freizusetzen 16 und gleichzeitig Rechtssicherheit für die Unternehmen zu schaffen, sowie die Kosten der Verfahren zu minimieren. 17
10 GVO 1400/2002.
11 GVO 240/96.
12 GVO 2790/2000.
13 Weißbuch Rdnr. 25; bis 1967 wurden 37.450 Anmeldungen verzeichnet.
14 Weißbuch Rdnr. 44.
15 Weißbuch Rdnr. 34.
16 Weißbuch Rdnr. 45; VO-Vorschlag S. 2 und 7.
17 Weißbuch Rdnr. 50; VO-Vorschlag S.2.
3
Eng mit dem Aspekt der effektiveren Durchsetzung ist die Dezentralisierung der Anwendung des Kartellrechts zu sehen. 18 Die Kommission möchte die bestehenden Wettbewerbsbehörden und Gerichte der Mitgliedsstaaten stärker einbeziehen und wiederum Ressourcen für die aktive Durchsetzung schaffen.
2. Externe Faktoren
Als weitere Faktor kommt zudem die Erweiterung der Gemeinschaft von ehemals sechs auf nun 25 Mitgliedsstaaten. Die Verordnung ist 1962 unter der Prämisse der wirtschaftlichen Integration der sechs Mitgliedsstaaten erarbeitet worden. Der Binnenmarkt war überschaubar und eine zentrale Anwendung des Kartellrechts sinnvoll. Die Kommission führt dementsprechend sowohl die Wirtschafts- und Währungsunion als auch die Erweiterung der Gemeinschaft und auch die Globalisierung als externe Faktoren an 19 , die zu protektionistischem Verhalten und Wettbewerbsbeschränkungen führen könnten.
3. Änderung des Wettbewerbsverständnisses
Ein dritter Aspekt, der allerdings nicht in den Erwägungsgründen erwähnt wird, ist ein gewandeltes Verständnis der Kommission von Wettbewerb und Wettbewerbsbeschränkungen. 20 Die Kommission betrachtet nicht jede Absprache von Marktteilnehmern generell als schädlich für den Markt, sondern sie vermutet nur bei marktmächtige Unternehmen eine Wettbewerbsschädlichkeit.
IV. Tatbestandsvoraussetzungen Art. 81 I EGV
Für die Anwendung des europäischen Kartellrechts ist es notwendig, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 81 EGV erfüllt sind. Dies ist der Fall, wenn Vereinbarungen, Beschlüsse oder abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen vorliegen, die geeignet sind den zwischenstaatlichen Handel zu beeinträchtigen.
1. Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen
Das Kartellrecht ist nur für Unternehmen und Unternehmensvereinigungen anwendbar. Hierbei wird ein funktionaler Unternehmensbegriff zu Grunde gelegt, wonach jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Ein-
18 VO-Vorschlag
19 Weißbuch Rdnr. 5-8; VO-Vorschlag S. 2 und 3.
20 Möschel, Wandel der Rechtsordnung, 85, 88.
4
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Daniel Thiel, 2005, Das neue EG-Kartellrecht nach der VO 1/2003, München, GRIN Verlag GmbH
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