Einleitung
„Lippenbekenntnisse von nahezu allen Regierungen der Welt, dass Kinder eines besonderen Schutzes und einer besonderen Fürsorge bedürfen, gibt es genug. Tatsache aber ist, dass rund um den Erdball Kinder vielfach nicht nur die gleichen Menschenrechtsverstöße wie Erwachsene erleiden, sondern dass sie oftmals gerade aufgrund ihrer Verletzlichkeit und 1 Abhängigkeit zur Zielscheibe von Übergriffen werden.“
Diese bei der Menschenrechtsorganisation amnesty international auffindbare Aussage soll den Anstoß bieten, in der vorliegenden Arbeit im Kern das Verhältnis von Menschenrechts- und Kinderrechtskonvention zum Problemfeld der Kinderarbeit in sogenannten Entwicklungsländern näher zu untersuchen und zu beschreiben. Die mediale Berichterstattung führt uns immer wieder vor Augen, wie weit das Spektrum der Menschenrechtsverletzungen und -übergriffe bzw. die dadurch angetriebene Diskussion reicht, selbst wenn gleichzeitig stets betont wird, wie enorm wichtig und unabdingbar die Einhaltung von Menschenrechtsstandards ist. Insbesondere die Vereinten Nationen (UN), die International Labour Organization (ILO) und zahlreiche Nicht-Regierungsorganisationen (NGOs) setzen sich erstrangig für eine Verwirklichung der Menschenrechte unter Berücksichtigung ökonomischer und sozialer Randbedingungen ein.
Die Arbeit orientiert sich an der Fragestellung, inwieweit der Problembereich von Kinderarbeit menschen- und kinderrechtlich einzuordnen ist und welche Konsequenzen sich daraus für die Pädagogik sowohl in der nördlichen als auch in der südlichen Hemisphäre der Welt ergeben. Das Phänomen der Kinderarbeit muss in erster Betrachtung sowohl aus ökonomischer und sozialer als auch politischer und rechtlicher Perspektive angegangen werden, da eine Darstellung ohne Berücksichtigung äußerer Faktoren, wie z. B. die wirtschaftliche Lage einer bestimmten Region, die Sozialstruktur einer bestimmten Gesellschaft oder Kultur sowie die gesetzlichen Standards, nicht möglich ist. Gerade die Globalisierung der Weltwirtschaft sowie ein immer weiter voranschreitendes Nord-Süd-Gefälle dürfen in ihrer Bedeutung nicht vernachlässigt werden.
In der vorliegenden Arbeit soll versucht werden, das Phänomen der Kinderarbeit unter verschiedenen Aspekten zu beschreiben. Zunächst geht es in Kapitel 1 darum,
1 Vgl. http://www2.amnesty.de/internet/ai-theme.nsf/WAlleDok?OpenView&Start=1&Count=30&Expand=6#6
1
die menschenrechtliche sowie kinderrechtliche Dimension aufzuzeigen und darzulegen, welche Relevanz sich daraus für die Betrachtung von Kinderarbeit ergibt. Insbesondere soll näher auf das Menschenrecht auf Bildung eingegangen werden. Im zweiten Kapitel soll die Problematik der Kinderarbeit in Entwicklungsländern diskutiert werden, um abschließend die Bedeutsamkeit von Bildung im Sinne formaler und informaler Bildung aufzuzeigen und auf konkrete Projekte von Organisationen einzugehen. Wichtig hierbei ist es, eine globale Perspektive einzunehmen, die versucht, die Komplexität der Problematik zu berücksichtigen und nicht allein aus einer westlichen Perspektive zu argumentieren.
Methodisch stützt sich die Arbeit in erster Linie auf eine internetbasierte Recherche, um auch aktuelle Entwicklungen einbeziehen zu können, insbesondere, wenn es darum geht Projekte darzustellen. Zudem orientiert sich die Arbeit an dem von Volker Lenhart verfassten Buch „Pädagogik der Menschenrechte“ aus dem Jahre 2003.
1. Menschenrechte und die Konvention über die Rechte des Kindes Will man das Problemfeld der Kinderarbeit näher untersuchen, ist es zunächst entscheidend, sich die völkerrechtlichen Bestimmungen vor Augen zu führen. Hierbei ist sowohl an Menschenrechte als auch an Kinderrechte zu denken, denen einzelne handlungsweisende Dokumente zugrunde liegen.
1.1 Die Menschenrechte und ihre Bedeutung für die Pädagogik Die „Allgemeine Erklärung der Menschenrechte“ wurde von der Generalversammlung der Vereinten Nationen im Jahre 1948 beschlossen und bildet die Grundlage für verschiedene internationale Konventionen. Im Jahre 1993 wurden auf der Wiener Weltkonferenz für Menschenrechte die jüngste Standard-Setzung vollzogen, in der die „Universalität und Unteilbarkeit der Menschenrechte herausgestellt“ wird. 2 Innerhalb des Menschenrechtskataloges finden sich klassische Freiheits- und Schutzrechte, politische, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Teilhaberechte sowie Rechte auf Ansprüche auf Hilfeleistungen und Unterstützung. Obwohl im Vordergrund der einzelne Mensch als Rechteträger steht, wurden ebenso Rechte für einzelne Gruppen, wie Frauen, Kinder, Flüchtlinge, Behinderte oder besonders verwundbar Gemachte, benannt.
2 Lenhart 2003, 12
2
Menschenrechte sind völkerrechtlich verankert und werden durch
Menschenrechtspakte zu Völkervertragsrecht, das heißt, sie werden erst dann bindend für Staaten, wenn diese die Pakte unterzeichnen und ratifizieren. Somit ist die Institutionalisierung der Menschenrechte immer auch abstufend zu betrachten, denn sowohl die Geltung einzelner Normen als auch die juristische Belangbarkeit divergiert in den einzelnen Unterzeichnerstaaten. Außerdem finden sich immer auch unterschiedliche Interpretationsformen einzelner festgeschriebener Normen. Bis heute haben über 190 Staaten sich dem Menschenrechtskanon der UN angeschlossen, allerdings befinden sie sich in verschiedenen Ratifizierungsständen. 3
Die Ausrufung der Dekade der Menschenrechtserziehung 1995 bis 2004 durch die UNO war und ist für alle Institutionen der Erziehung und Bildung sowie für die Theorie und Praxis der Pädagogik von großer Bedeutung und kann als ausschlaggebendes Ereignis gesehen werden für die Etablierung einer wissenschaftlichen Teildisziplin der Menschenrechtspädagogik ( human rights and education) und in Konsequenz auch für die Einführung handlungsweisender Vorgaben (human rights education). 4
In den 90er Jahren wurden weltweit gültige Dokumente zur Menschenrechtsbildung verfasst, denen man - so Lenhart 5 - eine „fortgeschrittene Verankerung der Bildung auf weltgesellschaftlicher Ebene, die Herausbildung eines Weltbildungssystems“ unterstellen kann. Zu denken ist hier neben der von amnesty international erarbeiteten Human Right’s Education Strategy (1996) vor allem an von der UN und UNESCO verfasste Texte, wie der World Plan of Action for Human Rights and Democracy (1993), die Declaration und das Integrated Framework of Action on Education for Peace, Human Rights and Democracy (1994 bzw. 1995), der International Plan of Action for the United Nations Decade for Human Rights Education 1995-2004 (1998) sowie die Guidelines for National Plans of Action for Human Rights Education (1998). 6
Gemeinsam ist allen Handlungsplänen, dass sie, wenn auch in unterschiedlichen Gewichtungen, die Bereiche Friedenserziehung, Demokratiebildung und
3 Vgl. ebd., 25ff.
4 Vgl. ebd., 29f.
5 Ebd., 31
6 Vgl. ebd., 31ff.
3
Menschenrechtsbildung vereinen und somit auf eine Weltgesellschaft abzielen, die eine volle Wahrung der Menschenrechte als Basis für Frieden, Demokratie und letztendlich auch für Entwicklung anstrebt. 7 Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang der angestrebte Dualismus der Aspekte ‚Bildung als Menschenrecht’ und ‚Menschenrechte in der Bildung’, wobei davon auszugehen ist, dass beide Aspekte sich gegenseitig voraussetzen und bedingen, denn nur wo Bildung stattfindet, kann auch über Menschenrechte gelehrt und gelernt werden und gleichsam kann nur durch eine Aufnahme von Menschenrechtsthemen in Bildungseinrichtungen oder -einheiten eine kognitive Auseinandersetzung damit stattfinden und ein Bewusstsein dafür entwickelt werden und konsequenterweise danach gehandelt werden, sei es durch Institutionen oder Einzelpersonen, im privaten oder politischen Bereich oder im internationalen Austausch.
1.2 Das Menschenrecht auf Bildung
Das Menschenrecht auf Bildung findet sich sowohl in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte als auch in der Konvention über die Rechte des Kindes aus dem Jahre 1989 sowie in anderen menschenrechtsrelevanten Dokumenten. Artikel 26 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte lautet:
„1. Everyone has the right to education. Education shall be free, at least in the elementary and fundamental stages. Elementary education shall be compulsory. Technical and professional education shall be made generally available and higher education shall be equally accessible to all on the basis of merit.
2. Education shall be directed to full development of the human personality and to the strengthening of respect for human rights and fundamental freedoms. It shall promote understanding, tolerance and friendship among all nations, racial or religious groups, and shall further the activities of the United Nations for the maintenance of peace. 3. Parents have a prior right to choose the kind of education that shall be given to their 8 children.”
Von enormem Bedeutungsgehalt ist bereits der erste formulierte Satz des Artikels, der jedem Menschen das Recht auf Bildung zuspricht. Im zweiten Absatz des Artikels wird auf ein zentrales Merkmal von Bildungsangeboten hingewiesen, nämlich die Ermöglichung der Herausbildung von Persönlichkeit sowie das Erlernen und Erfahren
7 Inwieweit diese beinahe zu idealistisch anmutende Haltung sich letztendlich praktisch umsetzen lässt, ist meines Erachtens fragwürdig. Dies zeigen nicht zuletzt die internationalen Bemühungen, der Bürgerkriegssituation im Sudan sowohl menschenrechtliche als auch politische Argumente entgegenzubringen, die jedoch bei den Kriegsparteien und der Regierung kaum auf Anhörung treffen. 8 Vgl. Meckel 1983, 81
4
Arbeit zitieren:
Tamara Oberhauser, 2004, Kinderrechtekonvention und das Menschenrecht auf Bildung unter dem Aspekt von Kinderarbeit in Entwicklungsländern, München, GRIN Verlag GmbH
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