Inhaltsverzeichnis
A. Einleitung 3
B. Grundrechtliche Probleme 4
1) Art. 4 Abs.1, 2 4
a) Beamte und Grundrechte 4
aa) Beamte als Grundrechtsberechtigte 5
bb) Beamte als Grundrechtsverpflichtete 5
cc) Beamte als Grundrechtsberechtigte und -verpflichtete 5
dd) Die Position des Gerichtes 6
b) Schutzbereich 6
aa) Die Deutungsmöglichkeiten des Kopftuches 7
bb) Bestimmung der maßgeblichen Bedeutung 8
cc) Die Position des Gerichtes 8
(1) Mehrheitsvotum 8
(2) Abweichende Meinung 9
(3) Kritik 10
c) Eingriff 11
d) Verfassungsmäßige Rechtfertigung 11
aa) Schranke 11
bb) Auflösung der Kollisionslage 12
(1) Religiös- weltanschauliche Neutralität in der Schule 12
aaa) Distanzierte Neutralität 12
bbb) Offene Neutralität 13
ccc) Die Position des Gerichtes 13
(2) Das Ausmaß religiös-weltanschaulicher Bezüge in der 13
Schule 14
aaa) Toleranzmodel 14
bbb) Striktere Neutralität für Lehrer 14
ccc) Die Position des Gerichtes 14
(A.) Mehrheitsmeinung 15
(B.) Abweichende Meinung 16
(C.) Kritik 16
2) Art.33 Abs.2, 3 17
a) Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem 17
b) Rechtfertigung 18
aa) Das beamtenrechtliche Problem 18
bb) Die Lösung des Gerichtes 19
(1) Mehrheitsvotum 19
(2) Abweichende Meinung 21
(3) Kritik 22
C. Staatsorganisationsrechtliche Probleme 23
1) Mehrheitsvotum 23
2) Abweichende Meinung 23
3) Kritik 24
D. Fazit 24
E. Literaturverzeichnis 26
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A. Einleitung
Die Frage, ob eine muslimische Lehrerin in einer deutschen Schule aus religiösen Gründen ein Kopftuch tragen kann, wird bereits seit einiger Zeit in den juristischen Fachzeitschriften heftig diskutiert 1 . Am 24.9.2003 hat das Bundesverfassungsgericht sich mit dieser Problematik beschäftigt. Seiner Entscheidung liegt der Fall von Fereshda Ludin zugrunde, einer muslimischen Lehramtsanwärterin. Diese bestand aus religiösen Gründen darauf, vor ihren Schülern nur mit Kopftuch zu unterrichten. Daraufhin wurde ihr von der örtlichen Schulbehörde die Eignung als Lehrerin wegen eines Verstoßes gegen die Mäßigungs- und Neutralitätspflicht des Beamten im Dienst abgesprochen. Frau Ludin sah sich aufgrund dieser Entscheidung in ihren Grundrechten aus Art.4 Abs.1 u.2 und Art.33 Abs.3 GG verletzt und klagte gegen den Bescheid des Oberschulamtes Stuttgart über mehrere Instanzen bis vor das Bundesverfassungsgericht 2 . Die Karlsruher Richter gaben Frau Ludin in ihrem Anliegen Recht. Ihrem Tenor zufolge kann einer Lehrerin nur dann das Tragen eines Kopftuches im Unterricht verboten werden, wenn dazu eine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage vorliegt. Da dies im Land Baden- Württemberg nicht der Fall sei, könne momentan der Beschwerdeführerin das Kopftuchtragen nicht von der dortigen Schulbehörde untersagt werden. Allerdings stehe es dem Gesetzgeber frei, eine solche gesetzliche Grundlage zu schaffen 3 . Indes ist es dem Gericht mit dieser Entscheidung nicht gelungen, den Kopftuchstreit zu schlichten. Im Gegenteil. Schon das Urteil selbst ist uneinheitlich. Neben der Mehrheitsentscheidung, dem eigentlichen Kopftuchurteil, gibt es eine abweichende Meinung dreier Richter 4 , die der Mehrheitsentscheidung in ihren wesentlichen
1 Etwa Böckenförde, NJW 2001, 732; Michael, JZ 2003, 256; Debus, NVwZ 2001, 1355; Goerlich, NJW 1999, 2929; Janz/Rademacher, NVwZ 1999, 706; Alan/Steuten, ZRP 1999, 209; Hillgruber, JZ 1999, 544.
2 Zur Vorgeschichte des Falles Ludin: vgl.: BVerfG, Mehrheitsvotum, www.bverfg.de/entscheidungen/rs20030924_2bvr143602.html , Rn 1 -15.
3 BVerfG, aaO, Leitsätze.
4 Dazu gehören die Richter Jentsch, Di Fabio, Mellinghoff.
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Punkten diametral widerspricht 5 . Genauso kontrovers wird das Urteil in der juristischen Literatur, teils zustimmend, teils ablehnend, diskutiert. 6 Allerdings streiten nicht nur Juristen über die besagte Thematik. Auch die Öffentlichkeit beschäftigt sich intensiv mit dem Thema und der Karlsruher Entscheidung 7 . Zugleich fällt auf, dass die Diskussion, auch innerhalb der juristischen Zunft, mit großer Schärfe und Verve geführt wird 8 .
Im Zentrum der folgenden Arbeit soll die schwierige juristische Einordnung der Kopftuchproblematik in die bestehende Grundrechtsdogmatik des Artikels 4 Abs.1 und 2 und des Artikels 33 Abs.2, 3 GG stehen, welche im Kopftuchfall die entscheidenden verfassungsrechtlichen Normen sind. Im Rahmen der
staatsorganisationsrechtlichen Probleme, die mit der
Kopftuchentscheidung verbunden sind, soll nur auf die Frage eingegangen werden, ob ein Parlamentsgesetz, so wie es das Mehrheitsvotum annimmt, erforderlich ist, um die grundrechtlichen Probleme zu regeln.
B. Die grundrechtlichen Probleme
1) Artikel 4 Abs.1 und 2 9
a) Beamte und Grundrechte
Das Mehrheitsvotum sieht in dem Verbot durch die Schulbehörde, ein Kopftuch während des Unterrichtes als Zeichen des persönlichen Glaubens tragen zu dürfen, einen Verstoß gegen Art.4 Abs. 1 und
5 Die Leitsätze des Sondervotums, BVerfG, aaO, Rn 75.
6 Dazu exemplarisch: zustimmend: B öckenförde, Mit dem Unvertrauten vertraut werden, FAZ, 17.07.2004, S.41; ablehnend: Isensee, Grundrechtseifer und Amtsvergessenheit, FAZ, 08.06.2004, S.11.
7 Beiträge zum Kopftuch etwa in der Zeit vom 18.09.2003 (Die Angst vor dem Kopftuch, Barbara Vinke), 11.09.2003 (Bürgerinnen unter dem Kopftuch, Ralf Füchs), 25.09.2003 (Feige Richter, Martin Klingst).
8 So drückt z.B. Ipsen seine Ablehnung des Urteils aus, indem er es als einen Akt von political correctness abtut, um eine archaische Religion, die die Ungleichbehandlung von Mann und Frau vorschreibe, zu protegieren, statt der eigentlichen Probleme des Falles gerecht zu werden. Ipsen, NVwZ 2003, 1212; Debus hingegen wirft den Kopftuchgegnern vor, sie würden sich stets in ihrer Argumentation von „multimedia len, fundamentalistisch- extremistischen Zerrbildern“ leiten lassen und so die Beschwerdeführerin „in Sippenhaft“ für die eigene vorgefertigte Position nehmen und sie damit zum bloßen Verfahrensobjekt reduzieren. Debus, NVwZ 2001, 1356.
9 Alle Artikel in d ieser Arbeit sind, solange nichts anderes angegeben ist, solche des Grundgesetzes.
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2. 10 Diese Annahme des Gerichtes setzt voraus, dass sich Beamte wie Private auf Grundrechte berufen können. Ob dies möglich ist, ist umstritten. aa) Beamte als Grundrechtsberchtigte
Einer Ansicht 11 zu Folge ist es völlig selbstverständlich, dass auch Beamte in ihrer Tätigkeit grundrechtlichen Schutz genießen. Einschränkungen in den Grundrechten für Beamte sind demnach nur im Rahmen der Rechtfertigung möglich, wobei d urchaus die Sonderstellung des Beamten als Staatsdiener im Vergleich zur Privatperson mit einschränkender Wirkung für den Beamten berücksichtigt werden kann. 12 Nach dieser Ansicht ist es für eine Lehrerin, die mit Kopftuch aus religiösen Gründen unterrichten möchte, möglich, ihr Verhalten von Artikel 4 GG schützen zu lassen.
bb) Beamte als Grundrechtsverpflichtete
Eine andere Ansicht 13 spricht den Beamten, sofern sie als Amtsperson tätig sind, jegliche Grundrechtsberechtigung ab. Beamte hätten die Grundrechte der Bürger zu wahren und nähmen deshalb nicht an ihnen teil. Sie seien grundrechtsunfähig, was für sie zur Folge habe, dass sie nicht in den persönlichen Schutzbereich der Grundrechte fielen. Somit sei auch das Tragen eines Kopftuches in der Schule für eine Lehrerin nicht grundrechtlich geschützt.
cc) Beamte als Grundrechtsberechtigte und -verpflichtete
Eine dritte Ansicht 14 gibt zu bedenken, dass die Amtstätigkeit eines Beamten sehr häufig mit der persönlichen Rechtsstellung verquickt ist. Er ist damit grundrechtsberechtigt und gleichsam grundrechtsverpflichtet. Dies sei vor allem im Kopftuchfall anzunehmen: einerseits sei die Entscheidung, ein solches Tuch zu tragen, persönlicher, privater Natur; zugleich aber sei eine Lehrerin mit Kopftuch keine Privatperson, sondern Amtswalterin. Diese widerstreitenden Interessen gelte es im Schutzbereich sowie in der Rechtfertigung abzuwägen.
10 BVerfG, aaO, Rn 36.
11 Böckenförde, NJW 2001, 725; Debus, NVwZ 2001, 1357; Robbers, ÖARR 2003, 408; Baer/Wrase, JuS 2003, 1163.
12 Baer/Wrase, aaO, 1164.
13 Isensee, FAZ 08.06.2004, 11; Ipsen, NVwZ 2003, 1212; Hillgruber, JZ 1999, 543; Halfmann, NVwZ 2000; 863.
14 Battis/Bultmann, JZ 2004, 582; Rux, DVBl 2001, 534.
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dd) Die Position des Gerichtes
Die Antwort auf der Frage, ob Beamte sich auf Grundrechte berufen können, ist eine der Hauptunterschiede zwischen dem Mehrheitsvotum und der abweichenden Meinung. Die Mehrheit der Richter konstatiert lediglich einen Eingriff in die Glaubensfreiheit der Beschwerdeführerin, ohne sich explizit mit der Frage zu beschäftigen. Für sie ist die Grundrechtsfähigkeit von Beamten und damit auch einer Lehrerin selbstverständlich. Die abweichende Meinung steht indes der zweiten Auffassung nahe. Zwar ist sie nicht der Ansicht, dass Beamte im Dienst schlechthin grundrechtsunfähig seien, aber für sie stünden die Grundrechte unter „besonderem Funktionsvorbehalt“ 15 . Denn ein Lehrer unterrichte nicht in Wahrnehmung seiner persönlichen Freiheit, sondern im Auftrag der Allgemeinheit und in der Verantwortlichkeit des Staates. Ein Beamter habe deshalb den grundsätzlichen Vorrang der Dienstpflichten und den darin verkörperten Willen der demokratischen Organe zu achten. 16 Eine Lehrerin mit Kopftuch könne sich nur deshalb in sehr eingeschränktem Maße auf die Grundrechte berufen, die in erster Linie Privatpersonen zum Schutz vor staatlichen Eingriffen zustünden.
Die dritte Ansicht wird indes weder von dem Mehrheitsvotum noch von dem Sondervotum berücksichtigt. Dies ist auch kaum verwunderlich, da sie trotz ihrer Wirklichkeitsnähe mit schwierigen Abgrenzungsfragen im Schutzbereich 17 und erst recht daraus folgend bei der Rechtfertigung 18 aufwartet.
b) Schutzbereich
Geht man davon aus, dass sich auch Lehrer als Beamte auf Grundrechte berufen können, so stellt sich die Frage, ob das Tragen eines Kopftuchs überhaupt in den Schutzbereich von Artikel 4 fällt. Dies wäre dann der Fall, wenn es sich dabei um ein religiöses
15 BVerfG, Abweichede Meinung, aaO, Rn 77.
16 Ebd., Rn 81.
17 Battis/Bultmann, JZ 2004, 582.
18 Wenn Beamte sich selber auf Grundrechte berufen könnten und sie gleichzeitig an sie gebunden wären, dann entstünde aus dem bipolaren Verhältnis: Staat -Bürger ein tripolares: Bürger (Schüler, Eltern) - Staat (Schulbehörde) -Bedienstete (Lehrer), Ipsen, NVwZ 2003, 1212.
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Symbol handelte und die Beschwerdeführerin das Tragen eines solchen Tuches als für sich religiös verpflichtend ansehen würde. Es ist aber fraglich, ob im Kopftuch überhaupt ein religiöses Symbol zu sehen ist und ob es bei der Bewertung dieser Frage auf die Ansicht der Kopftuch tragenden Person ankommt.
aa) Die Deutungsmöglichkeiten des Kopftuches Das Kopftuch ist einerseits Dreh- und Angelpunkt des
verfassungsrechtlichen Streites, der darüber entscheiden soll, ob man es im Unterricht tragen darf oder nicht 19 ; andererseits erschwert die Vielfalt der Motive, die dazu führen können, ein solches zu tragen, die rechtliche Einordnung. 20 Schon über die Frage, ob das Kopftuch überhaupt ein Symbol ist, herrscht Uneinigkeit. Nach einer Ansicht 21 ist das Kopftuch kein Symbol, sondern ein profaner Kleidungsgegenstand, um das Haar zu bedecken, was zwar religiös begründet sein mag, aber dem Kopftuch als solchem keine Symbolqualität verleihe. Nach überwiegender Ansicht 22 wird das Kopftuch als Symbol betrachtet. Allerdings ist zweifelhaft, für was dieses Symbol stehen soll. Dabei werden drei mögliche Bedeutungsebenen unterschieden: 23 Demnach kann das Symbol einen politischen, gesellschaftlichen und religiösen Inhalt haben. Zudem lässt sich jeder dieser Inhalte positiv wie auch negativ wenden. Poltisch verstanden kann somit das Kopftuch gleichzeitig für eine islamistische, antidemokratische Gesinnung - negativ gewendet - wie für das Bemühen einer Muslimin stehen, sich in die westliche Gesellschaft zu integrieren, deren liberale Werte zu achten, ohne die eigene Herkunft zu leugnen - positiv gewendet. Gesellschaftlich betrachtet kann es für eine minderwertige Stellung der Frau gegenüber dem Mann wie auch als ein Zeichen für sexuelle Nichtverfügbarkeit der Frau gegenüber dem Mann stehen. Religiös interpretiert kann es sowohl ein Symbol des islamischen Fanatismus und Fundamentalismus sein als auch ein Ausdruck individueller
19 Alan/Steuten, ZRP 1999, 209.
20 Robbers, ÖARR 2003, 414.
21 Michael, JZ 2003, 257.
22 Zuck, NJW 1999, 2948; Alan/ Steuten, aaO; Robbers, aaO; Battis/ Bultmann, JZ 2004, 538. Andere Autoren setzen den Symbolgehalt schlicht voraus.
23 Idealtypisch hierzu: Zuck, aaO.
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muslimischer Glaubensüberzeugung, die nicht notwendigerweise intolerant sein muss.
Um den Schutzbereich von Artikel 4 zu eröffnen, muss aber zwingend auf den religiösen Symbolgehalt des Kopftuches abgestellt werden. Andernfalls ist es nicht von ihm erfasst 24 .
bb) Bestimmung der maßgeblichen Bedeutung
Da die einzelnen negativen und positiven möglichen Bedeutungen eines Kopftuches jeweils plausibel sind und zudem die einzelnen Deutungen mitunter eng miteinander verwoben sind, stellt sich, daraus folgend, die Frage, welche dieser Deutungen bei einer Lehrerin mit Kopftuch rechtlich maßgeblich ist. Um diese zu bestimmen, werden zwei Wege in der Literatur vorgeschlagen: entweder ist jeweils auf das subjektive Verständnis der tragenden Person abzustellen 25 . Danach sind die persönlichen Motive und Intentionen der Trägerin für die Deutung des Kopftuches entscheidend. Oder es ist die Wirkung 26 , die das Kopftuch bei seinen Betrachtern auslöst, die über seinen verbindlichen Bedeutungsgehalt entscheidet.
cc) Die Position des Gerichtes
Auch in der Frage der E rmittlung des rechtlichen Bedeutungsgehaltes im Rahmen des Schutzbereiches gehen die beiden Voten des Verfassungsgerichtes getrennte Wege. (1) Mehrheitsvotum
Das Mehrheitsvotum bemüht sich um eine besonders differenzierte Auseinandersetzung mit dem Kopftuc h 27 . Es möchte so verhindern, dass es in der rechtlichen Würdigung auf seine mögliche negative Bedeutung, insbesondere als ein Symbol für die Unterdrückung der Frau, verkürzt wird. 28 In der Frage, welche der vielen Bedeutungen des Kopftuches bei der Bestimmung des Schutzbereiches von Artikel 4 GG entscheidend sein soll, stellt das Mehrheitsvotum indes auf die
24 Ipsen, NVwZ 2003, 1212; Pofalla, NJW 2004, 1218.
25 Zuck, NJW 1999, 2948; Janz/Rademacher, JuS 2001, 441; Baer/Wrase, JuS 2003, 1163; Böckenförde, FAZ 17.07.2004, 41; Debus, NVwZ 2001, 1336; Sacksofsky, NJW 2003, 3298.
26 Battis/Bultmann, JZ 2004, 585; Ipsen, NVwZ 2003, 1211; Kästner, JZ 2003, 1179.
27 Anerkennend hierzu auch: Robbers, ÖARR 2003, 414.
28 BVerfG, Mehrheitsvotum, aaO, Rn 50.
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Sebastian Dregger, 2004, Grundrechtsdogmatische Analyse der Kopftuchentscheidung des Bundesverfassungsgerichtes, München, GRIN Verlag GmbH
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