Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung 1
2. Ansatz und Bewertung des derivativen Geschäfts- oder Firmenwertes
in der Handelsbilanz 2
2.1 Wesen des derivativen Geschäfts- oder Firmenwertes in der Handelsbilanz 2
2.2 Die Erstbilanzierung nach HGB 2
2.3 Die Folgebewertung nach HGB 4
2.3.1 Außerplanmäßige Abschreibungen gemäß § 253 Absatz 2 Satz 3 HGB 5
2.3.2 Zuschreibungen gemäß § 280 Absatz 1 HGB 6
2.4 Behandlung eines negativen Geschäfts- oder Firmenwertes 6
3. Ansatz und Bewertung des derivativen Geschäfts- oder Firmenwertes
in der Steuerbilanz 7
3.1 Wesen des derivativen Geschäfts- oder Firmenwertes in der Steuerbilanz 7
3.2 Erstbilanzierung nach Steuerrecht 7
3.3 Folgebilanzierung nach Steuerrecht 7
3.3.1 Zuschreibungen 8
3.3.2 Bildung von latenten Steuern 8
3.4 Behandlung eines negativen Geschäfts- oder Firmenwertes 8
4. Ansatz und Bewertung des derivativen Geschäfts- oder Firmenwertes
nach IAS / IFRS 9
4.1 Wesen des derivativen Geschäfts- oder Firmenwertes nach IAS / IFRS 9
4.2 Erstbilanzierung des Geschäfts- oder Firmenwertes 9
4.2 Folgebilanzierung des Geschäfts- oder Firmenwertes 10
4.2.1 Zuschreibungen 12
4.2.2 Latente Steuern 12
4.3 Negativer Geschäfts- oder Firmenwert 12
5. Zusammenfassung 13
6. Fazit 15
7. Literaturangaben 16
8. Erklärung zur Haus-/Diplomarbeit gemäß § 26 Abs. 6 DiplPrüfO 17
II
1. Einleitung
Dem Geschäfts- oder Firmenwert eines Unternehmens kommt bei der Bilanzierung eine immer größer werdende Bedeutung zu. Ein Grund hierfür liegt in der steigenden Anzahl und Qualität von immateriellen Vermögensgegenständen in den Unternehmensbilanzen, die immer mehr die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen bestimmen. Auch bringt es die Entwicklung der heutigen Industriegesellschaft zu einer Dienstleistungs- und Hochtechnologiegesellschaft mit sich, dass immaterielle Vermögenswerte immer wichtiger für die Unternehmen werden, wohingegen die Bedeutung von materiellen Produktionsfaktoren immer mehr abnimmt.
Ebenso steigt auch die Bedeutung internationaler Rechnungslegungsvorschriften für die Unternehmen, deren Wertpapiere in einem EU-Mitgliedstaat zum Handel in einem geregelten Markt zugelassen sind. Besonders die Rechnungslegungsvorschriften nach IAS / IFRS 1 werden künftig eine wichtige Rolle spielen, denn gemäß einer Verordnung vom 19.07.2002 des Europäischen Parlaments und des Rates sind europäisch-kapitalmarktorientierte Unternehmen ab 01.01.2005 dazu verpflichtet, IFRS anzuwenden.
Auch wurden mit Veröffentlichung von IFRS 3 in diesem Jahr die bisherigen Bilanzierungsvorschriften für Unternehmenszusammenschlüsse, und somit auch des Geschäfts- oder Firmenwertes, grundlegend überarbeitet.
Im Zuge der zunehmenden Wichtigkeit der IAS / IFRS-Vorschriften und der großen Bedeutung, die dem Geschäfts- oder Firmenwert beigemessen wird, möchte ich in der vorliegenden Arbeit auf die unterschiedlichen Ansatz- und Bewertungsvorschriften des derivativen Geschäfts- oder Firmenwertes in der Handelsbilanz, dem damit verbundenen Ausweis in der Steuerbilanz, und den Bilanzierungsvorschriften nach IAS/IFRS eingehen.
Im letzten Teil der Arbeit werde ich eine Zusammenfassung über die unterschiedlichen Ansatz- und Bewertungsvorschriften für den Geschäfts- oder Firmenwert in den jeweiligen Rechnungslegungsvorschriften geben und dazu kritisch Stellung nehmen.
1 Die vom IASB (International Accounting Standards Board) herausgegebenen IAS (International Accounting Standards) werden künftig IFRS (International Financial Reporting Standards) genannt.
1
2. Ansatz und Bewertung des derivativen Geschäfts- oder Firmenwertes in der Handelsbilanz
2.1 Wesen des derivativen Geschäfts- oder Firmenwertes in der Handelsbilanz
Der derivative Geschäfts- oder Firmenwert wird gemäß § 255 Abs. 4 HGB als ein Unterschiedsbetrag bezeichnet, „um den die für die Übernahme eines Unternehmens bewirkte Gegenleistung den Wert der einzelnen Vermögensgegenstände des Unternehmens abzüglich der Schulden im Zeitpunkt der Übernehme übersteigt“. Der Geschäfts- oder Firmenwert kennzeichnet sich daher dadurch, dass er bei Kauf einer gesamten Unternehmung o der eines selbständigen Teilbetriebes entgeltlich erworben wurde. Für den Geschäfts- oder Firmenwert gemäß § 255 Abs. 4 HBG besteht ein Aktivierungswahlrecht. Der Geschäfts- oder Firmenwert ist gesondert im Anlagevermögen auszuweisen 2 .
Der Geschäfts- oder Firmenwert drückt den Wert nicht bilanzierungsfähiger Werte eines Unternehmens aus. Insofern setzt er sich aus mehreren Komponenten zusammen, wie beispielsweise dem Firmenimage, Markenwert, Know-how, Qualität von Organisation und Management, Güte der vorhandenen Vertriebskanäle, sowie dem Kundenstamm 3 . Die Rechtsnatur des Geschäfts- oder Firmenwerts ist bis heute noch strittig. Neben dem Ansatz als Vermögensgegenstand, gibt es auch Meinungen, den Geschäfts- und Firmenwert als Bilanzierungshilfe, als Rechnungsabgrenzungsposten oder gar als einen Wert eigener Art anzusetzen 4 .
2.2 Die Erstbilanzierung nach HGB
Der Wertansatz für den erstmaligen Ansatz des derivativen Geschäfts- oder Firmenwert errechnet sich, gemäß oben genannter Definition, aus dem gezahlten Kaufpreis für ein Unternehmen und der Summe der Zeitwerte der einzelnen Vermögensgegenstände abzüglich der Summe der Zeitwerte der Schulden. Nach allgemeiner Auffassung sind auch aktivierte und passivierte
Rechnungsabgrenzungsposten unter bestimmten Voraussetzungen in die Geschäfts-oder Firmenwert-Ermittlung mit einzubeziehen, da diese auch in der Kaufpreisbemessung berücksichtigt werden 5 .
Für die Aktivierung eines derivativen Geschäfts- oder Firmenwertes besteht für das erwerbende Unternehmen ein Ansatzwahlrecht gemäß § 255 Absatz 4 HGB. Anhand nachfolgenden Beispiels werden die Auswirkungen auf die Bilanz bei Aktivierung bzw. Nicht- Aktivierung des Geschäfts- oder Firmenwertes aufgezeigt.
2 Vgl. § 266 Abs . 2 HGB.
3 Baetge/ Kirsch/ Thiele, 2002, S. 260f.
4 Vgl. Arnold, 1997, S. 106ff; Baetge/ Kirsch/ Thiele, 2002, S. 261ff.
5 Küting/ Weber, 2003, S. 98.
2
Das Unternehmen X erwirbt das Unternehmen Y für 300.000 EURO. Die Bilanzen der beteiligten Unternehmen sehen zum Erwerbszeitpunkt wie folgt aus:
Der Kaufpreis in Höhe von 300.000 EURO übersteigt den eigentlichen Wert des Unternehmens. In diesem Fall beträgt das Eigenkapital des Unternehmens Y 50.000 EURO. Das Unternehmen X „bezahlt“ daher für den Geschäfts- und Firmenwert von Y 250.000 EURO.
Nachstehend die Bilanz des Unternehmens X nach Erwerb des Unternehmens Y und unter Ausübung des Aktivierungswahlrechts des Geschäfts- und Firmenwertes.
Bei der Aktivierung des Geschäfts- oder Firmenwertes verbessert sich das Ergebnis von Unternehmen X, da das Eigenkapital nicht angegriffen wird. Als Nachteil ist bei der Aktivierung der Verstoß gegen das Gebot des Gläubigerschutzes anzusehen. Da, im Falle einer Zerschlagung des Unternehmens, der Geschäfts- oder Firmenwert für den Gläubiger kein verwertbares Vermögen darstellt, da er nicht separat veräußert werden kann 6 . Wird der aktivierte Geschäfts- oder Firmenwert dann beispielsweise gleichmäßig in den kommenden vier Geschäftsjahren abgeschrieben, würde dies dem Grundsatz der sachlichen Abgrenzung entsprechen. Die Aufwendungen würden nämlich den Geschäftsjahren zugeordnet, in denen sie zu entsprechenden Erträgen führen.
6 Vgl. Kremin-Buch, 2000, S. 83f..
3
Im Vergleich hierzu die Bilanz des Unternehmens X, wenn das Aktivierungswahlrecht für den Geschäfts- oder Firmenwert nicht in Anspruch genommen wird:
Die Bilanzsumme verringert sich, da der aufgewendete Betrag für das Unternehmen Y den tatsächlichen Buchwert des Unternehmens um 50.000 EURO (Geschäfts- oder Firmenwert) übersteigt, und dieser Mehraufwand direkt als Verlust in die Bilanz eingebucht wird. Diese sofortige und volle Abschreibung des Geschäfts- oder Firmenwertes entspricht ganz dem Sinne des Gläubigerschutzes, da in diesem Fall kein Vermögensgegenstand ausgewiesen wird, dem die Einzelverkehrsfähigkeit fehlt. Auch wird der Aufwand, der durch den Geschäfts- oder Firmenwert entsteht, nur dem Geschäftsjahr zugeordnet, in dem der Unternehmenskauf stattfindet. Dies entspricht ganz dem Vorsichtsprinzip 7 .
2.3 Die Folgebewertung nach HGB
Die handelsrechtlichen Bestimmungen erlauben vielfältige Wahlmöglichkeiten zur Folgebilanzierung des Geschäfts- oder Firmenwertes.
Bei Ausübung des Aktivierungswahlrechts kann der Geschäfts- oder Firmenwert aus Unternehmenserwerben gemäß § 255 Abs. 4 Satz 2 und Satz 3 HGB bzw. der Geschäfts- oder Firmenwert aus Konsolidierungsvorgängen gemäß § 309 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 HGB entweder in den Folgejahren zu mindestens einem Viertel abgeschrieben werden, oder die Abschreibung kann planmäßig auf die Nutzungsdauer vorgenommen werden.
Die erste Abschreibungsalternative schreibt vor, dass jedes Jahr mindestens ein Viertel des aktivierten Betrages abgeschrieben werden muss. Dieser Wortlaut lässt dem Bilanzierenden einen Abschreibungsspielraum zwischen einem jährlichen gleich bleibenden Abschreibungsbetrag zu mindestens einem Viertel des ursprünglich aktivierten Betrages, und einer „unregelmäßigen Abschreibung“, welche eine Abschreibung zu unterschiedlichen jährlichen Abschreibungssätzen zulässt. So kann beispielsweise im ersten Jahr ein Abschreibungssatz von 50%, im folgenden Jahr ein Satz von 30% und in einem weiteren Jahr der noch vorhandene Restwert zu 20% abgeschrieben werden 8 .
Durch die Bilanzierungsvorschriften des § 255 Absatz 4 Satz 3 HGB ist es möglich, den erworbenen Geschäfts- oder Firmenwert gemäß den Regelungen des § 7 Absatz 1 Satz 3 EStG abzuschreiben. Demzufolge kann der Geschäfts- oder Firmenwert in der Handelsbilanz wie auch in der Steuerbilanz über 15 Jahre abgeschrieben werden. Da es
7 Ebd., S. 84.
8 Hilke, 2002, S. 105.
4
Arbeit zitieren:
Jasmine Schieber, 2004, Die Bilanzierung des derivativen Geschäfts- oder Firmenwertes nach HGB, Steuerbilanz und IAS/IFRS, München, GRIN Verlag GmbH
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