I. Ausschluss der Deliktsfähigkeit nach § 828 Abs. 1 und 2 BGB 20
II. Deliktsfähiger Minderjähriger 20
5. Prozessvoraussetzungen 21
6. Teil Fazit 22
III
1
„Zur Minderjährigen-Haftung im Straßen- und Schienenverkehr“
1. T eil Einführung
„Eltern haften für ihre Kinder“ ist die umgangsprachliche Regel, wenn Kinder Schäden verursachen. 1
Dass dies nicht ‚Gesetz’ ist, beweist die Vorschrift des § 828 BGB, welcher die Haftung Minderjähriger ausschließt bzw. einschränkt, denn wäre eine Haftung für Minderjährige nicht grundsätzlich möglich, so bedürfte es keiner Ausschluss- und Einschränkungsvorschrift.
Der Gesetzgeber hat durch das zweite Gesetz zur Änderung schadensrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 2 die Verantwortlichkeit Minderjähriger insbesondere durch Neufassung des § 828 BGB modifiziert. Für die vorliegende Arbeit entscheidende Änderung ist der neue § 828 Abs.2 S. 1 BGB, der in bestimmten Fällen die Minderjä hrigen-Haftung im Straßen- und Schienenverkehr ausschließt. Unfälle, vor allem die große Gruppe der durch Minderjährige verursachten Straßenverkehrsunfälle, spielen in der Praxis eine große Rolle. 3 Dies lässt sich einerseits belegen anhand der zu diesem Problemkreis ergangenen Rechtsprechung 4 , aber auch Angaben des Statistischen Bundesamts 5 , wonach 2003 15,15 % (71.009) aller Getöteten und Verletzten im Straßenverkehr minderjährig waren, zeigen, dass dies ein Problemfeld ist, welches eine Berücksichtigung durch den Gesetzgeber rechtfertigt.
Ziel dieser Arbeit soll es sein, darzustellen, unter welchen Voraussetzungen Minderjährige im Straßen- und Schienenverkehr als Schädiger zur Haftung herangezogen werden können und wann sie als Geschädigte mithaftbar sind. Den Schwerpunkt bildet so eine Auseinandersetzung mit dem neugefassten § 828 BGB, den darin
1 Borgelt S. 8.
2 BGBl. I S. 2674.
3 Kötz, S. 125 Rn. 312.
4 Siehe die umfangreiche Auflistung bei Scheffen/Pardey S. 83 ff. und bei Wussow S. 244 ff.
5 vgl: www.destatis.de/basis/d/verk/verktab6.php und www.destatis.de/basis/d/verk/verktab7.php .
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festgelegten Altersgrenzen und damit einhergehend entwicklungspsychologischen Erkenntnissen zu Fähigkeiten Minderjähriger im Straßen- und Schienenverkehr. Dabei soll auch die Rechtsprechung seit der Gesetzesänderung berücksichtigt werden.
2. Teil Grundlagen zur Minderjährigen-Haftung
Vorangehend müssen zum Verständnis der Haftungsregelung grundlegende Begriffe geklärt werden.
I. Teilnahme Minderjähriger am Rechtsverkehr
Nicht jeder Mensch ist in der Lage uneingeschränkt den Anforderungen unseres modernen Rechtsverkehrs gerecht zu werden, insbesondere anfallende Verpflichtungen zu tragen. Einige müssen geschützt werden. Dazu gehört besonders die Gruppe der Minderjährigen. Die Rechtsordnung kennt daher verschiedene Stufen teilnahmefähig am Rechtsverkehr zu sein.
Untere Stufe ist die Rechtsfähigkeit, also die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Die Rechtsfähigkeit kommt jedem Menschen gleich welchen Alters und welchen Geisteszustandes zu. 6 Davon zu unterscheiden ist die Handlungsfähigkeit, worunter die Fähigkeit rechtlich bedeutsame Handlungen vorzunehmen zu verstehen ist. 7 Diese ist nicht jedem Menschen eigen, denn sie stellt auf individuelle Fähigkeiten ab, welche das Individuum erst erlangen (erlernen) muss und verlieren kann. 8
Unter die Handlungsfähigkeit fallen die Geschäftsfähigkeit (die Fähigkeit Rechtsgeschäfte selbständig vollwirksam vorzune hmen, vgl. §§ 104 ff BGB) 9 und die Deliktsfähigkeit. (= Verschuldensfähigkeit) Darunter versteht man die Fähigkeit eine zum Schadensersatz verpflichtende unerlaubte Handlung zu begehen. (vgl. §§ 827, 828 BGB).
6 Brox AT BGB Rn 703.
7 Palandt - Heinrichs Einf. v. § 104 Rn. 1.
8 Zu beachten ist dabei, dass das Gesetz grundsätzlich alle Menschen als delikts-und geschäftsfähig ansieht, und daher nur die Ausnahmefälle von Ausschluss und Beschränkung regelt, Palandt - Heinrichs Einf v § 104 Rn. 2.
9 Palandt - Heinrichs Einf v § 104 Rn. 2.
3
Die Handlungsfähigkeit ist nach dem Willen des Gesetzgebers ausgeschlossen bzw. beschränkt, wo der Schutz des Individuums vor Selbstschädigung über den Interessen des Rechtsverkehrs steht. 10 Vorliegend geht es also um die Frage, wann die Verschuldensfähigkeit Minderjähriger im Straßen- und Schienenverkehr gegeben ist, und welche Folgen dies hat.
II. Arten von Haftung
Bedeutsam ist die Verschuldensfähigkeit bei derjenigen Haftung, deren Voraussetzung schuldhaftes Handeln iSd § 276 BGB ist, also insbesondere die der unerlaubten Handlungen der §§ 823 ff BGB. 11 (Verschuldensprinzip) 12 Diese hat im Bereich der Minderjährigenhaftung die größte Bedeutung.
Darüber hinaus gibt es Haftungsmöglichkeiten, die ein individuelles Verschulden unbeachtet lassen. Im Bereich des Straßen- und Schienenverkehrs ist die Gefährdungshaftung bedeutsam, welche auf der Überlegung beruht, dass derjenige, der zu seinem Nutzen einen gefährlichen Betrieb eröffnet oder betreibt (Fahrzeug oder Schiene nbahn) für Schäden haften soll, die in Verwirklichung dieses Risikos typischerweise bei anderen eintreten und von diesen nicht verhindert werden können. (Verursachungsprinzip) 13 Weiter ist insbesondere im Bereich der Minderjährigenhaftung die Billigkeitshaftung nach § 829 BGB von Bedeutung, welche ebenfalls allein an die objektiv rechtswidrige Schädigung des Verletzten anknüpft 14 und eine Schadloshaltung nach den Verhältnissen der Beteiligten erzielt.
III. Zweck des § 828 BGB
§ 828 BGB schließt die zivilrechtliche Deliktsfähigkeit von Kindern absolut (Abs. 1) bzw. sektoral (Abs. 2) aus und macht sie bei Jugendlichen von der Frage abhängig, ob sie bei Tatbegehung die „zur
10 Vgl Brox AT BGB Rn. 260.
11 Diese ist der Regelfall im Zivilrecht, vgl. Medicus Jura 1996, 561.
12 Vgl Medicus SchuldR I Rn. 300.
13 Vgl Medicus SchuldR I Rn. 300.
14 MüKo - Mertens § 829 Rn. 1.
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Erkenntnis der Verantwortlichkeit e rforderliche Einsicht“ 15 besitzen.(Abs. 3) 16
Damit wollte der Gesetzgeber die in § 828 genannten Minderjährigen aus noch darzulegenden Gründen der Schutzwürdigkeit privilegieren.
3. Teil Das Kind als Anspruchsgegner
Wird durch das Verhalten eines Minderjä hrigen im Straßen- und Schienenverkehr ein Schaden verursacht, stellt sich also zunächst die Frage nach der deliktsrechtlichen Verantwortung des Minderjä hrigen. 17 Dafür ist regelmäßig Schuld erforderlich, welche wiederum zweierlei Voraussetzungen hat:: Die Verschuldensfähigkeit und das Verschulden selbst. 18
I. Absoluter Haftungsausschluss durch § 828 Abs.1 BGB Nach § 828 Abs.1 BGB ist jedes Kind, welches das 7. Lebensjahr nicht vollendet hat für den einem anderen zugefügten Schaden nicht verantwortlich. 19
Mit dieser gesetzlichen Feststellung ist jede Einzelfallprüfung der Deliktsfähigkeit von Kindern dieser Altersgruppe ausgeschlossen. 20 In dieser Ausgestaltung entspricht Abs.1 dem Ausschluss der G eschäftsfähigkeit nach § 104 Nr.1 BGB.
Anknüpfungspunkt ist allein das Lebensalter. Dabei stellt sich die Frage, ob die Wahl dieser Altersgrenze angesichts der typischen Entwicklungsreife von Kindern diesen Alters gerechtfertigt ist, und ob eine fixe Altersgrenze überhaupt, und gegebenenfalls bei welchem Lebensalter eine Berechtigung findet. Dies soll im Folgenden erörtert werden.
15 So die vom RG gegebene und bis heute in Rechtsprechungspraxis und Kommentierung gebräuchliche Begriffsbestimmung in U. v 8.12.1902 RGZ 1900, 53, 157-159, vgl. Hommers S. 18.
16 Vgl. MüKo - Mertens § 828 Rn. 1
17 Scheffen/Pardey S. 1.
18 Vgl Medicus SchuldR II S. 366 Rn. 768.
19 dass dabei nur die Schädigung durch eigenes Verhalten des Minderjährigen gemeint ist, ergibt sich aus dem Wortlaut des § 828 („...Schaden, den er einem anderen zufügt“) und seiner systematischen Stellung nach den §§ 823-826, die sämtlich Schädigungen durch eigene Handlungen betreffen, vgl. Goecke S. 25.
20 Borgelt S. 31.
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II. Sektoraler 21 Haftungsausschluss nach § 828 Abs. 2 BGB Die Bestimmungen im BGB über das Recht der unerlaubten Handlungen und das Schadensersatzrecht sind seit Inkrafttreten zum 1.1.1900 nahezu unverändert geblieben. 22 So sind im Bereich der Verantwortlichkeit von Kindern bei der Teilnahme am motorisierten Verkehr durch die Veränderung der Verhältnisse und gewonnene Erkenntnisse der Entwicklungspsychologie Gerechtigkeitsdefizite ent-standen, die der Gesetzgeber durch das 2. Schadensrechtsänderungsgesetz beheben wollte. 23
Fraglich ist, wie dies geschehen ist und ob der so beschrittene Weg gerechtfertigt ist..
1. Inhalt der Neuregelung
Nach § 828 Abs. 2 BGB sind Minderjährige zwischen sieben und zehn Jahren nicht für fahrlässig durch sie herbeigeführte Schäden verantwortlich, die bei Unfällen mit einem KFZ oder mit einer Schienen- oder Schwebebahn unter Mitwirkung der für diese typischen Gefahren 24 geschehen. Auch hier ist, wie bei Abs. 1 allein das Alter ausschlaggebend.
Grund für die Anhebung der Haftungsgrenze ist die lange danach erhobene Forderung, 25 beruhend auf der Annahme, dass Kinder der besagten Altersgruppe zumindest auf dem Gebiet des Straßen und Schienenverkehrs 26 konstitutionell nicht in der Lage seien, sich im Straßen- und Schienenverkehr mit der gebotenen Sorgfalt zu bewegen. 27
21 Begriff aus BT-Drs. 14/7752 S. 17 sowie Pardey ZfS 2002, 264.
22 So hat das BVerfG eine Sachentscheidung über die Verfassungsmäßigkeit des § 828 Abs. 2 a.F. abgelehnt, weil § 828 vorkonstitutionelles Recht sei, vgl. NJW 1998, 3557, welches der Gesetzgeber seit Inkrafttreten des Grundgesetzes auch nicht in seinen Willen aufgenommen hat. In der Vorlage hat das OLG Celle die Verfassungsmäßigkeit insoweit angezweifelt, als diese Vorschrift zu unbeschränkter Haftung von Jugendlichen schon bei leichter Fahrlässigkeit führt, OLG Celle VersR 1989, 709.
23 Vgl Begründung BT-Drs. 14/7752 S. 11.
24 Palandt § 828 Rn. 3?
25 u.a. durch Beschlüsse der Verkehrsgerichtstage aus 1983, 1991, 1998, 2000, vgl Jahnke ZfS 2002, 105 (106).
26 Rauscher Jura 2002, 577 (581).
27 Wagner NJW 2002, 2049 (2060).
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a. Berechtigung starrer Altersgrenzen - § 828 Abs. 1, 2 - im Hinblick auf entwicklungspsychologische Erkenntnisse Die bereits aufgeworfene Frage nach der Rechtfertigung der gewählten Altersgrenzen drängt sich auf, wenn man die Entstehung des § 828 a.F. BGB sowie andere in der Rechtsordnung bestehende Altersgrenzen betrachtet.
aa. Die Festlegung der Siebenjahresgrenze
Eine Festlegung der Annahme der Deliktsfähigkeit kannte bereits das römische Recht. Danach waren zunächst die infantes von deliktischer Verantwortung völlig ausgeschlossen, da es ihnen an der Sprechfähigkeit als Bezugspunkt zur geistigen Entwicklung des Kindes mangelte. 28 Später wurde unter Justinian diese Unfähigkeit bis zum Ende des siebten Lebensjahres festgelegt. 29 Dies harmoniert wohl mit dem Kriterium der Sprechfähigkeit, wird aber als aus der griechischen Mythologie kommend vermutet. 30 Diese Begrenzung findet sich immer wieder in der deutschen Rechtsgeschichte. So findet sich eine subsidiäre Haftung für unter Siebenjährige im Allgemeinen Landrecht, 31 und der Dresdner Entwurf zur Ausarbeitung eines allgemeinen deutschen Obligatione nrechtes aus 1866 schloss in Art. 213 eine Haftung für Kinder unter 7 Jahren aus. 32
Mit den Beratungen der 1. Kommission zum Entwurf des BGB übernahm der Redaktor des Schuldrechts v. Kübel diese Grenze. 33 Dabei gab er jedoch zu, dass die Grenzziehung insofern willkürlich sei, als dass sich keine absolut sichere Altersgrenze ziehen lassen könne. Der gewählte Maßstab ergebe sich lediglich daraus, dass Menschen vor einem gewissen Alter die zur Zurechnung nötige Entwicklung ihrer geistigen Reife nicht erlangen bzw. der Eintritt dieser Reife nur
28 Borgelt S. 11.
29 Borgelt S. 12.
30 Borgelt S. 13.
31 1794: Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten, Erster Teil, Sechster Titel:
§ 41 Wenn Wahn- oder Blödsinnige, oder Kinder unter sieben Jahre jemanden beschädigen, so kann nur der Ersatz des unmittelbaren Schadens aus ihrem Vermögen gefordert werden.
32 Borgelt S. 22.
33 Goecke S. 39 f.
Arbeit zitieren:
Nicole Müller, 2005, Minderjährigenhaftung im Straßen-und Schienenverkehr, München, GRIN Verlag GmbH
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