II
INHALTSVERZEICHNIS
ANHANGSVERZEICHNIS. III
ABK ÜRZUNGSVERZEICHNIS. IV
1 EINLEITUNG. 1
2 GRUNDLAGEN. 1
2.1 Der Hintergrund. 1
2.2 Der betriebliche Pkw. 2
2.3 Steuerbarkeit, Bemessungsgrundlage, Entgelt. 2
3 PRIVATE NUTZUNG EINES BETRIEBLICHEN PKW DURCH
DEN UNTERNEHMER. 3
3.1 Der betriebliche Pkw als Altfahrzeug. 3
3.1.1 Steuerliche Behandlung bis zum 31.03.1999. 3
3.1.1.1 Privatfahrten des Unternehmers. 4
3.1.1.2 Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
sowie Familienheimfahrten. 6
3.1.2 Steuerliche Behandlung ab dem 01.04.1999. 8
3.2 Der betriebliche Pkw als Neufahrzeug. 8
4 PRIVATE NUTZUNG EINES BETRIEBLICHEN PKW DURCH
DEN ARBEITNEHMER. 9
4.1 1 - Methode bei Firmenwagenüberlassung. 11
4.2 Fahrtenbuchmethode bei Firmenwagenüberlassung. 12
5 SCHLUSSTEIL. 12
ANHANG V
III
LITERATURVERZEICHNIS. XII
ANHANGSVERZEICHNIS
Anhang 1: Beispiel Fahrtenbuch Privatfahrten Unternehmer. V
Anhang 2: Beispiel 1 - Regel Privatfahrten Unternehmer. VI
Anhang 3: Beispiel Fahrtenbuch andere Fahrten Unternehmer. VII
Anhang 4: Beispiel Pauschalierung Unternehmer. VIII
Anhang 5: Beispiel Lohnabrechnung. IX
Anhang 6: Beispiel 1 - Regel Arbeitnehmer. IX
Anhang 7: Beispiel Fahrtenbuch Arbeitnehmer X
Abs. Absatz Abschn. Abschnitt a.F. alte Fassung AfA Abschreibung für Abnutzung BFH Bundesfinanzhof BMF Bundesministerium für Finanzen Bsp. Beispiel bzw. beziehungsweise d.h. das heißt DM Deutsche Mark ESt Einkommensteuer EStG Einkommensteuergesetz EStR Einkommensteuer- Richtlinie f. folgend i.S.d. im Sinne des i.V.m. in Verbindung mit Kfz Kraftfahrzeug km Kilometer LStR Lohnsteuer- Richtlinie Nr. Nummer Pkw Personenkraftwagen S. Seite u. und USt Umsatzsteuer UStG Umsatzsteuergesetz usw. und so weiter WStH Wirtschaftssteuerheft z.B. zum Beispiel
1
1 EINLEITUNG
Der privaten Nutzung von betrieblichen Pkws, entweder durch den Unternehmer selbst oder durch seine Arbeitnehmer, geht eine lange, und nicht immer einfache oder einfach zu verstehende Entwicklung im Steuerrecht voraus. In der Vergangenheit gab es wohl kaum Jahre, in denen keine Veränderungen den Sachverhalt, die Anwendung oder auch die Dehnbarkeit des Gesetzestextes erweiterten oder einschränkten, plausibler oder unverständlicher machten, vereinfachten oder erschwerten. Ob es sich nun um Verbesserungen oder Verschlechterungen handelte, bleibt von je her ein subjektiver Standpunkt.
2 GRUNDLAGEN
2.1 Der Hintergrund
Der Gesetzgeber wollte einen Hintergrund schaffen, in dem alle vor dem Gesetz gleich behandelt werden. Wenn also ein Unternehmer seinen betrieblichen Pkw an einen fremden Dritten weitervermieten würde, hätte er aus dieser Vermietung steuerbare Einnahmen.
Nutzt eine Unternehmer seinen Pkw dagegen selbst für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder überlässt er selbigen einem Arbeitnehmer, so stellt er sich oder seinem Arbeitnehmer (dem Arbeitnehmer auch teilweise) die private Nutzung des betrieblichen Pkw jedoch nicht in Rechnung. Allerdings sollten diese Sachverhalte dem der Vermietung gleichgestellt werden. Wenn man das genauer betrachtet passiert doch folgendes: Dem Unternehmer entstehen aus der Anschaffung und dem laufenden Betrieb des Fahrzeugs Kosten, welche er richtigerweise in der Buchhaltung als Aufwand, d.h. als Betriebsausgaben verbucht. Je nach Aufwandsart hat er hierfür auch die Vorsteuer gezogen und vom Finanzamt zurückerstattet bekommen. Durch die
2
private Nutzung entstehen Kosten, die nicht dem Unternehmen zugeordnet sind und werden dürfen. Hier sagt der Gesetzgeber: ‚Das muss korrigiert werden!‘ Der private Nutzungsanteil muss also ermittelt, wieder als Ertrag gebucht und gegebenenfalls versteuert werden. Damit wären die Gesamtkosten bereinigt um die nicht durch das Unternehmen begründeten Kosten. Auch die gezogene Vorsteuer wird durch die anfallende Umsatzsteuer korrigiert. Bei der Firmenwagenüberlassung an Arbeitnehmer fällt zusätzlich noch Lohnsteuer an, weil b eim Arbeitnehmer der Nutzungsvorteil eines betrieblichen Fahrzeugs als Arbeitslohn mitversteuert werden muss, zumindest um die Kosten, die der Arbeitnehmer hätte, wenn er mit dem eigenen Pkw fahren würde.
2.2 Der betriebliche Pkw
Ein Pkw wird dann als betrieblich angesehen, wenn er im Rahmen einer Lieferung, Einfuhr oder eines innergemeinschaftlichen Erwerbs für das Unternehmen angeschafft wurde und dem Unternehmen zugeordnet ist, d.h. zu mindestens 10 % unternehmerisch genutzt wird. Er gehört folglich zum Beriebsvermögen. 1
2.3 Steuerbarkeit, Bemessungsgrundlage, Entgelt
Der steuerbaren privaten Nutzung des betrieblichen Pkw müssen nachfolgende Tatbestandsmerkmale zugrunde liegen: Der dem Unternehmen zugeordnete Pkw, für welchen Vorsteuer gezogen wurde, wird im Inland durch den Unternehmer oder sein Personal, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, genutzt. 2
1 EStR 1999, Abschn.13.
2 UStG, § 1 Abs.1 Nr.1 i.V.m. § 3 Abs.9a Nr.1.
3
Die Bemessungsgrundlage (BMG) ist Voraussetzung zur Besteuerung von steuerpflichtigen Umsätzen. „Es ist die in Geld ausgedrückte Grundlage, auf die der Steuersatz angewendet wird.“ 3 Die BMG ist demzufolge das Entgelt. 4 Bei der Steuerbarkeit kam es nur darauf an, dass ein Entgelt vorlag. Bei der Ermittlung der BMG geht es um die genaue Höhe des Entgelts. 5 Alles, was ein Leistungsempfänger aufwendet, um eine Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer, gehört zum Entgelt. 6
3 PRIVATE NUTZUNG EINES BETRIEBLICHEN PKW DURCH
DEN UNTERNEHMER
Nach dem Steuerentlastungsgesetz 1999/ 2000/ 2002 muss beim Pkw unterschieden werden, ob es sich um ein Alt- oder Neufahrzeug handelt. 7
3.1 Betrieblicher Pkw als Altfahrzeug
Wurde ein betrieblicher Pkw bis zum 31.03.1999 angeschafft, so wird er als Altfahrzeug angesehen. Gegenüber der alten Rechtslage ändert sich nichts, der Unternehmer hat also auf die Anschaffungs- und die laufenden Pkw-Kosten den vollen Vorsteuerabzug. 8
3.1.1 Steuerliche Behandlung bis zum 31.03.1999
Bis zum 31.03.1999 liegt bei Altfahrzeugen ein steuerbarer Leistungseigenverbrauch vor. 9 Es ist zu unterscheiden, ob es sich um
3 Bornhofen, Steuerlehre, S.305.
4 UStG, § Abs.1 Nr.1 Satz 1.
5 Bornhofen, Steuerlehre, S.306.
6 UStG, § 10 Abs.1 Nr.1 Satz 2.
7 Bornhofen, Buchführung, S.144.
8 UStG, § 3 Abs.9a Nr.1 i.V.m. § 27 Abs.3.
9 UStG, § 1 Abs.1 Nr.2b a.F..
Arbeit zitieren:
Andreas Hirschfeld, 2001, Die betriebliche Nutzung eines privaten PkW, München, GRIN Verlag GmbH
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