INHALTSVERZEICHNIS
ANHANGSVERZEICHNIS. III
ABK ÜRZUNGSVERZEICHNIS. IV
1 Einleitende Worte. 1
1.1 Aufbau der Arbeit. 1
1.2 Sinn und Zweck des § 6b EStG. 1
1.3 Änderung des § 6b EStG. 2
2 Begriffe. 3
2.1 Stille Reserven. 3
2.2 Veräußerungsgewinn. 3
2.3 Anschaffungskostenprinzip. 4
2.4 Rücklagen. 4
2.5 Gesellschafterbezogene Übertragung. 5
3 Übertragung von Veräußerungsgewinnen bestimmter Anlagegüter
nach § 6b Abs.1 EStG. 6
3.1 Voraussetzungen. 6
3.2 Art und Weise der Übertragung stiller Reserven. 8
3.3 Möglichkeiten der personenbezogenen Übertragung. 8
3.4 Gewinnerhöhende Auflösung. 11
4 Begünstigung von Gewinnen aus der Veräußerung von
Kapitalgesellschaftsbeteiligungen. 12
4.1 Vergleich Personenunternehmen und Kapitalgesellschaft. 12
4.2 Voraussetzung für die Übertragung von bzw.
R ücklagenbildung aus Veräußerungsgewinnen. 13
4.3 Übertragung der Veräußerungsgewinne. 16
4.4 Rücklagenbildung. 17
II
4.5 Auflösung der Rücklage. 18
5 Abschließende Bemerkung. 19
ANHANG. VI
LITERATURVERZEICHNIS. XI
EIDESSTATTLICHE ERKLÄRUNG. XIII
ANHANGSVERZEICHNIS
Anhang 1: Bsp. Stille Reserven. V
Anhang 2: Bsp. Veräußerungsgewinn. V
Anhang 3: Bsp. Übertragung. VI
Anhang 4: Bsp. Auflösung Rücklage. VI
Anhang 5: Bsp. Vergleich Kapitalgesellschaft-Personenunternehmen. VII
Anhang 6: Bsp. Doppelstöckige Mitunternehmerschaft. VII
Anhang 7: Bsp. Betragsmäßige Begrenzung. VIII
Anhang 8: Bsp. Übertragung auf Gebäude. VIII
Anhang 9: Bsp. Rücklagenbildung. IX
Anhang 10: Bsp. Auflösung nach Anteilsverkauf. IX
III
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS
Abb. Abbildung Abs. Absatz Abschn. Abschnitt AG Aktiengesellschaft AK Anschaffungskosten AO Abgabenordnung AV Anlagevermögen BGBl Bundesgesetzblatt Bsp. Beispiel Buchst. Buchstabe BV Betriebsvermögen bzw. beziehungsweise DM Deutsche Mark d.h. das heißt EStG Einkommensteuergesetz EStR Einkommensteuer- Richtlinie EU Einzelunternehmen f. folgende gem. gemäß GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung HGB Handelsgesetzbuch HK Herstellungskosten i.V.m. in Verbindung mit KG Kommanditgesellschaft KStG Körperschaftsteuergesetz lt. laut Mio Millionen Nr. Nummer OHG offene Handelsgesellschaft S. Seite sonst. sonstiges Tz. Textziffer
IV
u. und UntStFG Gesetz zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts usw. und so weiter UV Umlaufvermögen Verb. Verbindlichkeiten vgl. vergleiche
V
1 Einleitende Worte
1.1 Aufbau der Arbeit
In der nachfolgenden Abhandlung beschäftige ich mich mit den Reinvestitionsmöglichkeiten von Unternehmen/ Unternehmern nach § 6b EStG. Zu aller erst werde ich den Hintergrund des Paragraphen erläutern und auf seine aktuellen Veränderungen eingehen. In der Tz. 2 sollen Begriffe zum besseren Verständnis dieser Seminararbeit aus meiner Sicht definiert und erklärt werden. Den dritten Teil widme ich dem § 6 Abs.1 EStG, dem Grundfall von Reinvestitionen nach Anlageveräußerungen bestimmter Wirtschaftsgüter. Die eigentliche Neuerung des § 6b EStG beinhaltet Abs.10 und damit auch der letzte Part dieser Arbeit. Inhalt dieser Tz. 4 sind die Möglichkeiten der Reinvestition nach Verkäufen von
Kapitalgesellschaftsbeteiligungen.
1.2 Sinn und Zweck des § 6b EStG
Geschaffen wurde der § 6b EStG durch das Steueränderungsgesetz von 1964. Der Sinn und Zweck des Paragraphen besteht darin, Unternehmern die Möglichkeit zu geben, Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ohne Steuerbelastung zu veräußern. Grundsätzlich ziehen die bei Anlageverkäufen erzielten Gewinne eine Steuerpflicht nach sich. Jede Veräußerung aus dem Betriebsvermögen, sofern ein Gewinn entsteht, müsste demnach besteuert werden. Folglich würden Unternehmer in ihrer Wirtschaftlichkeit eingeschränkt, weil durch die Steuerbelastung Geldmittel abfließen, welche dann für eventuelle Investitionen fehlen.
Aufgrund des § 6b EStG können Unternehmer diesen Veräußerungsgewinn steuerfrei auf andere Wirtschaftsgüter übertragen. Der Veräußerungserlös kann nun vollständig zur Finanzierung von betriebsnotwendigen Neuinvestitionen, zur Rationalisierung oder Modernisierung der Produktionsanlagen zu verwenden.
1
Anlagegüter werden immer wieder verkauft, weil sie für den Betrieb nicht mehr benötigt werden oder als Folge von Standortverlegungen oder Strukturveränderungen aufgegeben werden müssen. 1
1.3 Änderung des § 6b EStG
Der § 6b EStG erfuhr aufgrund des ‚Gesetzes zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts‘ (UntStFG) zwei entscheidende Änderungen. Diese stellen für natürliche Personen und Personengesellschaften (OHG, KG) bedeutsame Erleichterungen dar, um einen Besteuerungsaufschub von stillen Reserven (siehe Tz. 2.1) aus Anlageveräußerungen zu erhalten. Zum einen werden Veräußerungsgewinne (siehe Tz. 2.2) wieder personenbezogen genutzt (siehe Tz. 2.5), wie dies schon vor dem Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 möglich war. Bisher konnte nur die Personengesellschaft bei Verkäufen aus dem Betriebsvermögen die Möglichkeiten des § 6b EStG nutzen, nicht der Gesellschafter. Jetzt wird allein der steuerpflichtige Gesellschafter, nicht mehr die Gesellschaft, aus § 6b EStG berechtigt. Dem kommt große Bedeutung für die Übertragung von Veräußerungsgewinnen zwischen Mitunternehmer und Mitunternehmerschaft bei.
Desweiteren werden die Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften begünstigt. Hierfür erhielt der § 6b Abs.10 EStG einen neuen Inhalt. Bisher waren nur Körperschaften bei Gewinnen aus der Veräußerung von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften durch Steuerfreiheit bevorteilt. Mittlerweile steht diese Möglichkeit auch den natürlichen Personen und Personengesellschaften offen. 2
1 Tiedke, Bilanzsteuerrecht, S.391
2 Neumann, Ertragsteuern, S.96
2
2 Begriffe
2.1 Stille Reserven
Stille Reserven sind bilanziell nicht ausgewiesene Wertsteigerungen von Wirtschaftsgütern, die den Wert des Eigenkapitals erhöhen. Dies bedeutet, dass der tatsächliche Wert eines Wirtschaftsgutes (Aktiva) höher ist als der Buchwert. Als tatsächlichen Wert eines Wirtschaftsgutes wird der bei einer Veräußerung erzielbare Erlös angenommen. Buchwert dagegen ist der Wert, welcher in der Bilanz des Unternehmens ausgewiesen wird. Zurückgeführt wird der Unterschied zwischen beiden Größen auf die Bewertungsvorschriften des § 6 EStG, welche den Buchwert bestimmen. Beträchtliche stille Reserven bilden sich bei Anlagegütern, insbesondere bei denen, die schon länger zu einem Betriebsvermögen gehören (meistens Grundstücke), weil einerseits schon seit Jahrzehnten die Preise mehr oder weniger steigen und andererseits bei der Bewertung die Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht überstiegen werden dürfen (Nominalwertprinzip, vgl. auch Tz. 2.3 Anschaffungskostenprinzip). 3 (Siehe auch Anhang 1: Bsp. Stille Reserven, Seite VI)
2.2 Veräußerungsgewinn
Lt. § 6b Abs.2 EStG errechnet sich der Gewinn aus der Veräußerung eines Anlagengutes mit dem Betrag, welchen der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten den Buchwert übersteigt. Dabei werden die stillen Reserven letztendlich aufgedeckt. (Siehe auch Anhang 2: Bsp. Veräußerungsgewinn, Seite VI)
3 Endriss/ Haas/ Küpper, Steuerkompendium, S.159 f.
3
Arbeit zitieren:
Andreas Hirschfeld, 2003, Reinvestitionsmöglichkeiten nach § 6b EStG, München, GRIN Verlag GmbH
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