Ä(LQ6WUHLWEHUGLHZDKUH1DWXUGHV.ULHJHVIKUW±ZLHYLHOHlKQOLFKH
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Anatol Rapoport
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1) Exkurs: Die Doktrin vom „EHOOXPLXVWXP³
2) Der Ansatz Ciceros.
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1) Der Krieg als Tatbestandsmerkmal in der Rechtsordnung.
a) Das Tatbestandsmerkmal „Krieg“ im allgemeinen Recht.
b) Das Tatbestandsmerkmal Krieg im speziellen Kriegs- und Völkerrecht.
2) Der Krieg als Rechtszustand. ,9 'HUELRORJLVFKH$QVDW]
1) Darwins Selektionstheorie.
2) Ethnologie.
3) Uneinigkeit unter den Biologen.
4) Würdigung.
9 'HUDQWKURSRORJLVFKH$QVDW] 9, 'HUSV\FKRORJLVFKH$QVDW] 9,, 'HUPLOLWlULVFKH$QVDW]
3
1) Die Theorie des „reinen Krieges“.
2) Der Doppelansatz.
3) Würdigung.
9,,, 'HUSROLWLVFKH$QVDW]
7HLO,,,'HU.ULHJDOVPXOWLGLPHQVLRQDOHV3KlQRPHQ , $JQRVWL]LVPXV ,, 'LHPXOWLGLPHQVLRQDOH9RUJHKHQVZHLVH ,,, (LQKHLWOLFKH:HVHQVPHUNPDOHGDV.ULHJVEHJULIIV
1) Der Krieg als gewaltsamer Konflikt beziehungsweise Rechtsstreit im weitesten Sinne. Aber auch Rechtszustand?
2) Der Krieg als von Menschen mit Waffengewalt geführter, militärisch organisierter Konflikt zwischen mindestens zwei Kollektiven. Aber auch
3) Der Krieg als zwischenstaatlicher Zustand oder internationaler Konflikt souveräner Staaten?
4) Der Krieg als Instrument der Politik. ,9 =XVDPPHQIDVVHQGH:UGLJXQJ'LHZHLWH'HILQLWLRQGHV.ULHJHV
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4
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In der Regel wissen wir wie selbstverständlich, wann eine Auseinandersetzung als Krieg zu bezeichnen ist. Zumindest sollten wir das wissen, schließlich werden wir heute tagtäglich von den Massenmedien verpflichtet, uns mit diesem Thema zu beschäftigen und sind allgegenwärtig einer vorgefertigten Meinung über die zahlreichen gegenwärtigen Konflikte ausgesetzt. Doch was wissen wir tatsächlich über den Krieg? Was meinen wir zu wissen? Er wird von Menschen geführt. Meistens geht es um Leben, Güter, Rechte oder Ideologien. Oft auch einfach um bessere Lebensbedingungen. Weiter gehen die Erkenntnisse zu meist nicht, obwohl man insgeheim doch weiß, dass sich hinter dem Monstrum Krieg noch viel mehr wissenswertes verbirgt. Im Rahmen dieses Seminars „Gibt es einen gerechten Krieg?“ bietet sich dem Verfasser im Folgenden nun die Möglichkeit sich eingehend mit einigen Hintergründen zu beschäftigen:
Die gewählte Thematik ist schon dem Titel nach das umfassenste der zu bearbeiteten Unterthemen: Ä'LHZHLWH'HILQLWLRQGHV.ULHJHV³.
Und so bedarf es, einem weit gefaßten Gesetzestext entsprechend, hier zunächst einmal der Auslegung, um sich nicht in den hunderten von verschiedenen historischen Betrachtungsweisen, Meinungen, Ansätzen, Definitionen oder wiederum Auslegungen zu verlieren. Was meint das weite Thema im engeren Sinne? Welche Ziele hat sich der Bearbeiter der folgenden Untersuchung somit zu stellen?
Auffällig ist zunächst, dass Ä'LHZHLWH'HILQLWLRQGHV.ULHJHV³ das einzige Unterthema ohne direkten Bezug zum Gedanken des „gerechten Krieges“ ist. Dies bietet einerseits angenehmen Freiraum und verschafft die seltene Möglichkeit im Rahmen des Studiums der Rechtswissenschaften einen Blick über den sprichwörtlichen Tellerrand zu wagen. Andererseits birgt es aber auch die Gefahr in sich leicht abzuschweifen. Um so wichtiger ist es, gleich zu Beginn dieser Untersuchung die Priorität zu setzen äußerst eng an der Thematik zu arbeiten.
'HILQLWLRQ– ein Fremdwort in der deutschen Sprache – wird als Bestimmung, Festlegung bzw. Festsetzung von Begriffen übersetzt. Das dazugehörige Adjektiv
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GHILQLWLYbedeutet so viel wie eindeutig, endgültig, sicher oder abschließend. 1 Eine erste Feststellung muss demnach sein, dass es primär weder darum gehen kann, eine neue – wenn auch weite – Definition des Krieges aufzustellen, noch darum, eine der zahlreichen bereits existierenden Definitionen als die einzig richtige herauszuarbeiten. Eine solche Zielsetzung würde wohl weit über die Vorgabe hinaus schießen und erscheint dem Bearbeiter des Themas als anmaßend. In diesem Zusammenhang wird sich im Folgend auch die Frage stellen, in wie weit es überhaupt möglich ist, den Kriegsbegriff derart festzusetzen.
Aber natürlich kann man das Wort 'HILQLWLRQ, gerade in einem historisch-juristischen Zusammenhang,auch anders verstehen. Nämlich nicht als objektiv feststehenden Merksatz im naturwissenschaftlichen Sinne, sondern auch als einen einfachen Erklärungsversuch oder eine Auffassung 2 darüber, was zwingend zu den Wesensmerkmalen des zu erklärenden Begriffs zu zählen ist.
Eigentlich ist der Krieg mit seinen – zu einer Definition notwendigen –
Wesensmerkmalen ein viel zu weites Feld, um im Rahmen der folgenden Arbeit in angemessener Weise behandelt werden zu können. Eine Beschränkung der Materie ist also unbedingt notwendig und dem Verfasser muss insoweit eine gewisse Entscheidungsfreiheit zugebilligt werden.
In der Vorgehensweise soll auf drei Gesichtspunkte gesondertes Augenmerk gerichtet werden:
Wichtig wird es erstens sein, tatsächlich „zwingende“ Wesensmerkmale herauszuarbeiten. Denn nur Solche können zu einer weiten Definition führen und somit der Subsumtion dienen. Dabei wird vorausgesetzt, dass „weit“ im Sinne der Thematik in etwa soviel wie „allgemein“ oder „allgemeingültig“ bedeutet. Zweitens werden Wesensmerkmale im engeren Sinne als „Definitionselemente“ zu verstehen sein, um die Nähe zum Thema zu gewährleisten. Somit sollen Aspekte, die Ursachen und Folgen von Krieg behandeln, so weit wie möglich außen vor bleiben. Eine Abgrenzung diesbezüglich wird nicht immer leicht sein, ist aber unbedingt notwendig. Drittens muss man den Kriegsbegriff schon im Vorfeld in irgendeiner Weise festsetzen, was sich schon insofern problematisch gestaltet, als dass Wörter im Zeitraffer der Epochen in ihrer Bedeutung einem ständigen Wandel unterliegen. Hier soll der Kriegsbegriff dem entsprechen, was der Volksmund heute darunter versteht oder, besser, richtigerweise verstehen sollte. Diese Überlegung basiert auf dem Verständnis der Themenstellung im
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Sinne einer „allgemeinen“ Definition. Der erste Teil dieser Untersuchung wird deshalb in einem Versuch bestehen, die sprachhistorischen Erkenntnisse über die Entwicklung des Kriegsbegriffes bis hin zum heutigen Verständnis zusammenzufassen.
Weiterhin will einleitend festgestellt sein, dass – der singulären Themenstellung nach (Ä'LH³ (weite) Definition des Krieges) – es auch nicht einfach darum gehen kann, alle nur auffindbaren historischen Definitionen oder Erklärungsversuche abzuschreiben und in irgendeiner Weise zu verarbeiten. Sinnvoller erscheint es, das Thema – in einem zweiten Teil – über die wichtigsten historischen Entwicklungen hin zu den heute anerkannten Ansätzen in den verschiedenen Fachbereichen zu führen und diese dort spezifisch zu erörtern. Hierbei muss im Rahmen dieses rechtshistorischen Seminars – schon aus Gründen der Kompetenz – der (völker)rechtliche Aspekt einen übergeordneten Standpunkt einnehmen. Weitere gebräuchliche Ansätze im Umgang mit diesem Thema sind der biologische, der anthropologische, der psychologische, der militärische und der politische Ansatz. Auch sie sollen ausreichend zu Wort kommen, um der Weite der Themenstellung gerecht zu werden und um nicht den Fehler zu begehen, das facettenreichste und komplexeste aller Sozialphänomene rein monodimensional von der rechtlichen Seite zu betrachten. Schließlich geht es um eine „weite“ Definition.
Durchaus legitim und reizvoll erscheint somit der Versuch, zunächst einen „Draufblick“ auf das weite Thema zu gewinnen. In einem dritten Teil soll dann unter praktischer Anwendung der modernen, multidimensionalen Vorgehensweise versucht werden, zwingende Wesensmerkmale herauszuarbeiten. Die schon angesprochene notwendige Entscheidungsfreiheit wird also hauptsächlich darin bestehen, der eigenen, subjektiven Wertung folgend, fortlaufend zu selektieren, um, am Ende der Arbeit aus den als „allgemeingültig“ erachteten Wesensmerkmalen eine Definition zu formen, die dann allerdings – weil rein subjektiv – fernab jeder Allgemeingültigkeit betrachtet werden muss.
Aus diesen einführenden Überlegungen ergibt sich folgender Aufbau:
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Das Oberthema dieser Seminararbeit bezieht sich auf die auf Augustin 3 zurückgehende ¡
Theorie vomEHOOXPLXVWXP , dem – wie es heute übersetzt wird – JHUHFKWHQ.ULHJ
Tatsächlich kann man das deutsche Wort „Krieg“ in seinem heutigen Verständnis mit dem klassischen lateinischen Ausdruck EHOOXP, was in etwa soviel wie „Schlacht“ bedeutete, annähernd gleichsetzen. Nun ist aber charakteristisch für die Komplexität solcher Sprachforschung, daß das klassische EHOOXPinzwischen auch im Lateinischen dem aus dem germanischen entlehnten Begriff JXHUUD weichen mußte, was ursprünglich in etwa soviel wie „gestörte Rechtsordnung“ oder später „Rechtsstreit“ bedeutete. 6 Um das Verständnis der folgenden sprachhistorischen Ausführungen zu fördern, möchte ich das Ergebnis dieses ersten Teils deshalb auch gleich voran stellen: Ein „Krieg“ ist in der ursprünglichen Bedeutung des Wortes ein „Rechtsstreit“ 7 .
Um dies zu verdeutlichen bedarf es nun eines groben Exkurses in die geschichtliche Entwicklung des modernen Kriegsbegriffs, welcher allerdings nicht auf das rein deutschsprachige Gebiet beschränkt werden kann. Dies ist eigentlich eine Wissenschaft für sich und für den Laien nur schwer nachvollziehbar. Trotzdem kann im Rahmen dieser Untersuchung nicht darauf verzichtet werden, die Bedeutung des Wortes „Krieg“ im Wandel der Zeit aufzuzeigen:
, 9HUVFKLHGHQHKLVWRULVFKH$XVGUFNHIUÄ.ULHJ³ Noch bis in die frühe Neuzeit gab es für den Begriff „Krieg“ verschiedenste andere Benennungen im deutschen Sprachgebrauch:
1) So deckten zum Beispiel die Begriffe )HKGH und )HLQWVFKDIW, welche sich bis heute annähernd unverändert im deutschen Sprachgebrauch gehalten haben, lange Jahrhunderte einen Teil dessen ab, was wir heute unter „Krieg“ verstehen. Eine )HKGH war aus heutiger historischer Betrachtungsweise ein kleinerer Krieg auf nichtstaatlicher Ebene und die konkrete Abgrenzung zum Krieg, wie wir ihn heute
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verstehen, fällt oft schwer. Am einfachsten läßt sich dies wohl anhand der tiefgreifenden Veränderungen im sozialen und politischen Ordnungsgefüge erklären, welche von damals bis heute stattgefunden haben: So nahmen damals auch nichtstaatliche Gewalten im Rahmen ihrer $XWRQRPLH („Rechtsetzungsrecht“) 8 das Recht auf Kriegsführung in Anspruch. 9 In diesem Zusammenhang sind historische Begriffe wie „Familiensouveränität“ oder „Stadtsouveränität“ von Bedeutung. 10
2) Weiterhin kannte man das Wort XUOLXJH, das zwischenzeitlich aus dem deutschen Sprachgebrauch vollständig verdrängt worden ist und nur noch im Niederländischen als RRUORJ seinen Niederschlag findet. 11
3) Schließlich gab es noch den Ausdruck ZHUUH, was ursprünglich soviel wie „Verwirrung“ oder „Unordnung“ bedeutete. Über das latinisierte JXHUUD oder das englische ZDU 12 – was, wie schon einleitend angesprochen letztlich als „Rechtsstreit“ verstanden werden kann – hat ZHUUHin vielen europäischen Sprachen heute die Bedeutung von „Krieg“ eingenommen. 13 Hierauf wird an anderer Stelle nocheinmal einzugehen sein.
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Neben den angeführten Wörtern gab es noch zahlreiche weitere, welche dem Begriff in seiner heutigen Bedeutung einerseits enger und andererseits wieder weiter entsprachen. Bestes Beispiel in diesem Zusammenhang ist der mittelhochdeutsche Ausdruck NULHF, welcher im Wortlaut freilich dem heutigen „Krieg“ am Nähesten kommtSo wird häufig immer noch die These vertreten „Krieg“ stamme direkt von NULHFab. Dies kann man aber nicht pauschalisieren. .ULHFwurde im Laufe der Jahrhunderte manchmal enger verstanden. Zu dem Zeitpunkt allerdings, als die Worte ineinander übergingen hatte es eine Bedeutung, welche der heutige Begriff „Krieg“nicht mehr umfaßt: „Rechtsstreit“. 14 Tatsächlich hat das mittelhochdeutsche NULHF erst im Laufe des 14. Jahrhunderts jene Bedeutung angenommen, welche dem klassischen lateinischen EHOOXP entspricht und somit dem modernen Verständnis nahekommt.
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Lange Zeit vorher nämlich hat sich nach heute einhelliger Meinung das
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mittelhochdeutsche NULHF aus dem althochdeutschen FUHJ etwa soviel wie „Hartnäckigkeit“, „Streben“ oder „Anstrengung“ bedeutete, abgeleitet.
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Und bevor der NULHF zum „Krieg“ im Sinne des klassischen EHOOXP werden konnte, war zwischenzeitlich aus FUHJ das Wort 6WUHLW im Sinne von „Rechtsstreit“ entstanden, was das letzte Bindeglied zu dem Begriff „Krieg“ darstellt, wie wir ihn heute kennen.
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Man kann also – als Zwischenergebnis auf dem Weg zum modernen Kriegsbegriff – festhalten, daß der heutige Kriegsbegriff im Wortlaut tatsächlich dem mittelhochdeutschen NULHFnachgefolgt ist. Vom Wortsinn her stammt „Krieg“ hingegen ursprünglich vom althochdeutschen FUHJim Sinne von „Rechtsstreit“ ab. Grundlegend für den mittelalterlichen Kriegsbegriff war nämlich die ausdrückliche Verbindung von Krieg und Recht: Gewalt und Recht vertrugen sich regelmäßig durchaus gut miteinander und wurden nicht als Gegensätze empfunden, zumal der übliche mittelalterliche Krieg – seinem Wortsinn als „Rechtsstreit“ folgend – nur mit einem Minimum an Gewaltaktionen durchgeführt wurde. Das Ziel war nicht seinen Gegner zu vernichten, sondern ihm seinen Rechtsstandpunkt aufzuzwingen. Gewalt gegen Personen wurde nur selten angewandt und, wenn dann, meist in Form der Gefangennahme. Hingegen war Raub und Brand das übliche Mittel, das sogenannte „Schadentrachten“. 16 Ein Rechtsstreit begann in der Regel friedlich. Erst wenn eine friedliche Lösung nicht erreichbar schien, schlug er in Gewaltaktionen um; Man könnte salopp von einer zweiten Instanz sprechen.
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Man kann leicht nachvollziehen, wie es schließlich dazu kam, daß das Wort mit der Bedeutung „Rechtsstreit“ zur letztlichen Bedeutung des Wortes „Krieg“ im Sinne des klassischen EHOOXPverengt wurde. Dies ist vor allem darauf zurückzuführen, daß schon in der Entwicklung des mittelalterlichen Fehderechts immer weiteren Personenkreisen das Recht zum Weg des gewaltsamen Streitaustrags abgeschnitten wurde. Mochte zunächst noch bestimmten Familien, Ritterstämmen, Stammesfürsten oder anderen Lobbyisten das Recht eine zunächst friedliche Streiterledigung in Gewalt umschlagen zu lassen vorerst erhalten bleiben, so sind wir in der Neuzeit an einem Punkt angelangt, an dem jeglicher private Streit vor den Gerichten auszutragen ist. Das was damals von dem Begriff „Rechtsstreit“ erfaßt wurde, würde heute als Selbstjustiz verurteilt werden und legitime Gewaltanwendung wurde – mit Recht – zu einem Monopol einiger weniger Staaten. Somit ist auch leicht verständlich, dass nach zunehmender Verbreitung
10
Arbeit zitieren:
Peter Oefele, 2000, Gibt es einen gerechten Krieg?, München, GRIN Verlag GmbH
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