Inhalt
1. Einleitung - „Euthanasie“ im NS-Staat
S. 1
2. Zu den Anstalten und den Geschehnissen
S. 3
2.1 Die Landesheilanstalt Hadamar 3
2.2 Das Landeskrankenhaus Klagenfurt 4
2.3 Die Heil- und Pflegeanstalt Gugging bei Wien 4
2.4 Zur Person der Angeklagten 6
3. Die Prozesse
S. 8
3.1 Allgemeines zu den Prozessen 8
3.2 Die Anklage, die Verteidigung der Angeklagten und der Prozessverlauf 9
3.2.1 Die Anklage 9
3.2.2 Die Verteidigung der Angeklagten 9
3.2.3 Der Prozessverlauf 11
3.3 Urteile und Urteilsbegründungen 12
3.3.1 Verschiedene Diskussionspunkte 12
3.3.2 Mord oder Totschlag? 13
3.3.3 Täterschaft oder Beihilfe? 17
3.3.4 Zusätzliche Verurteilung nach dem Kriegsverbrechergesetz in Klagenfurt 18
3.3.5 Erschwerungs- und Milderungsgründe 19
3.3.6 Die Urteile 20
3.3.7 Unterschiede im Strafausmaß - Unterschiede im Schuldausmaß? 22
3.3.8 Die Freisprüche 23
3.3.9 Strafvollzug und Strafnachlässe 24
4. Zusammenfassung
S. 25
Literatur S. 27
Anhang - Aufstellungen
2
1. Einleitung - „Euthanasie“ im NS-Staat
Unter der beschönigenden Bezeichnung „Euthanasie“ wurden im Dritten Reich Hunderttausende behinderter Menschen ermordet. Es lassen sich dabei drei verschiedene Aktionen bzw. Phasen unterscheiden. Am Beginn stand die „Kindereuthanasie“, bei der behinderte Kinder von drei Ärzten anhand von Fragebogen begutachtet und nach der Entscheidung zum Töten in eine der sogenannten „Kinderfachabteilungen“ eingewiesen wurden. Es existierten mindestens 22 solcher Abteilungen, in denen die Kinder mit Überdosen von Medikamenten umgebracht wurden. Eine dieser Anstalten befand sich Am Spiegelgrund in Wien. Diese Art der Tötungen lief die ganze Kriegszeit hindurch.
Die sogenannte „T4-Aktion“, benannt nach der Berliner Adresse Tiergartenstraße 4, an der die Tarnorganisationen der zentralen Mordstelle untergebracht waren, hatte die Er-mordung erwachsener Kranker zum Ziel. Psychiatrische Anstalten, Pflegeheime und ähnliche Einrichtungen erhielten Meldebogen, die sie ausgefüllt nach Berlin einzusenden hatten. Zurück kamen Listen mit den Namen der zu Tötenden, die mit Bussen aus den Anstalten abtransportiert und in Tötungsanstalten gebracht wurden. Dort waren Gaskammern eingerichtet, in denen die Kranken oder Behinderten umgebracht wurden. Eine der sechs Tötungsanstalten dieser Art war in Hadamar eingerichtet worden, eine andere in Hartheim bei Linz.
Die Tötungsaktionen beruhten auf keiner gesetzlichen Grundlage. Wohl drängten die von Hitler beauftragten Ärzte auf eine solche, doch Hitler hielt es nicht für opportun, in Kriegszeiten ein solches Gesetz zu schaffen. Er unterzeichnete nur im Oktober 1939 eine „Ermächtigung“, die auf den 1. September 1939, den Tag des Kriegsbeginns, zurückdatiert war und folgenden Wortlaut hatte: „Reichsleiter Bouhler und Dr. med. Brandt sind unter Verantwortung beauftragt, die Befugnisse namentlich zu bestimmender Ärzte so zu erweitern, dass nach menschlichem Ermessen unheilbar Kranken bei kritischster Beurteilung ihres Krankheitszustandes der Gnadentod gewährt werden kann.“ 1 Diese Ermächtigung wurde nirgends veröffentlicht und hatte keinerlei Gesetzeskraft.
Am 24. August 1941 befahl Hitler, die Vergasungen in den Mordanstalten einzustellen; vermutlich, weil sie zu viel Aufmerksamkeit erregten. Die Mordaktionen gingen jedoch weiter, die T4-Aktion wurde durch Morde in den Krankenanstalten selbst ersetzt, die weiter von Berlin aus gesteuert wurden; diese Phase wird häufig als die Phase der „wilden Euthanasie“ bezeichnet. Gemordet wurde meist mit tödlichen Dosen von Medikamenten, manchmal auch durch Verhungernlassen.
Als Motiv für die Morde an den Behinderten wurden - vor allem von den Nationalsozialisten selbst, aber auch von späteren Historikern - hauptsächlich wirtschaftliche Gründe angegeben, nämlich der dringende Bedarf an Anstaltsbetten für Wehrmachtsangehörige und wirtschaftliche Ersparungen generell. Der tiefere Beweggrund lag jedoch in einer Ideologie, deren Ideal ein rassisch homogenes und gesundes Volk war, das durch Ausschaltung alles „rassisch“ oder erbmäßig „Minderwertigen“ geschaffen werden sollte. 2
1 zit. nach H. Loewy/B.Winter (Hrsg.), 1996, S.182
2 vgl. H. Friedlander, 2000, S.56-57
3
In allen drei Phasen waren in die Mordaktionen nicht nur Ärzte, sondern auch Pflegepersonen verwickelt. Dementsprechend wurden in den Nachkriegsprozessen auch Pfleger und Pflegerinnen der Mitwirkung an der Euthanasie angeklagt und zum Teil verurteilt. Um diese Prozesse geht es in dieser Arbeit. Es werden also nicht so sehr die Taten selbst in den Blick genommen und eine Antwort auf die Frage gesucht, wie es möglich war, dass Pflegepersonen, die den Kranken helfen und sie unterstützen sollten, so weit kommen konnten, dass sie sie ermordeten. Einige (leider noch viel zu wenige) Arbeiten haben sich mit dieser Frage befasst; 3 weitere sind im Entstehen. Eine Pionierin auf diesem Gebiet war Hilde Steppe, von der ich hier das Wort zitieren möchte, dass „die Geschichte der deutschen Krankenpflege im Nationalsozialismus ... den endgültigen Verlust der Unschuld eines humanitären Berufs unter den Bedingungen einer Diktatur“ zeigt. 4
In den folgenden Kapiteln werde ich einige Prozesse, die in Österreich und Deutschland gegen Pflegepersonen geführt wurden, die der Mitwirkung an der NS-Euthanasie angeklagt waren, zu vergleichen suchen. Die zwei deutschen Prozesse befassen sich mit der Teilnahme an den Morden in der hessischen Landesheilanstalt Hadamar; die österreichischen Prozesse mit den Morden im Landeskrankenhaus Klagenfurt und in der Heil-und Pflegeanstalt Gugging bei Wien. Alle diese Prozesse wurden in den ersten Nachkriegsjahren geführt - zwischen 1946 und 1948 - also in einer Zeit, in der bekanntlich noch strenge Urteile gegen NS-Verbrecher gefällt wurden. Aus späterer Zeit gibt es in Österreich im Gegensatz zu Deutschland keine Prozesse gegen Pflegepersonen 5 , wodurch hier ein Vergleich nicht möglich ist. Der vielleicht bekannteste der späteren deutschen Prozesse gegen an der NS-Euthanasie beteiligte Pflegepersonen ist jener vor dem Landgericht München, der im Jahr 1965 gegen 14 Pflegerinnen der berüchtigten Tötungsanstalt Meseritz-Obrawalde (im polnischen Gebiet) verhandelt wurde. Alle 14 Pflegerinnen wurden freigesprochen, die Begründung dafür läuft im wesentlichen darauf hinaus, dass dem Gericht nach über 20 Jahren „keine sicheren objektiven Beweismittel für die Tatbeteiligung der einzelnen Angeklagten zur Verfügung“ gestanden seien und das Gericht keine Möglichkeit hatte, „insoweit bestehende Zweifel auszuräumen.“ 6 Unmittelbar nach dem Krieg war noch eine Pflegerin der gleichen Anstalt zum Tod verurteilt und hingerichtet worden. 7
Im folgenden möchte ich zuerst einen kurzen Überblick über die drei ausgewählten Anstalten und die Geschehnisse dort geben und dann auf die Prozesse selbst und die Urteile eingehen. Bei der Schilderung der Ereignisse und der Tatsituation kann ich mich dabei wieder nur auf die in den Prozessen festgehaltenen Fakten beziehen, da aus anderen Quellen kaum etwas über die näheren Umstände der unter strenger Geheimhaltung durchgeführten NS-Euthanasie bekannt ist.
3 H. Steppe (Hrsg.), 1996 8 ; A. Ebbingshaus (Hrsg.), 1987, S.218-247; A. Wettlaufer, 1996; A. Roll, 1998; H. Steppe/E.-M. Ulmer (Hrsg.), 1999; B.R. McFarland-Icke, 1999; S. Benedict/J. Kuhla, 1999; G. Fürstler, 2000
4 H. Steppe, 1996 8 , S.9
5 Eine Übersicht über die in Österreich durchgeführten Euthanasieprozesse (auch gegen Pflegepersonen) findet sich in der Beantwortung der parlamentarischen Anfrage durch den Bundesminister für Justiz vom 6 . 4. 1998 (Zahl 3658/J-Nr/1998)
6 LG München I vom 12. 3. 1965, 112 Ks 2/64 (Rüter 587-12)
7 LG Berlin vom 25. 3. 1946, 11 Ks 8/46, und KG vom 24. 8. 1946, 1 Ss 48/46 (Rüter 003)
4
2. Zu den Anstalten und den Geschehnissen
2.1. Die Landesheilanstalt Hadamar
Die Landesheilanstalt Hadamar - in Hessen nordwestlich von Frankfurt gelegen - wurde im Herbst 1939 zum Reservelazarett erklärt, d. h., ca. die Hälfte der Betten musste für die Wehrmacht freigemacht werden. 8 Ende 1940 schloss der Spitalsträger, der Be-zirksverband Hessen-Nassau, mit der T4-Organisation „Gemeinnützige Stiftung für Anstaltspflege“ in Berlin einen Vertrag, mit der er der Organisation einen Teil der Anstalt überließ. Auf dem Gelände der alten Anstalt Hadamar entstanden nun zwei Anstalten nebeneinander, mit getrennter Verwaltung, wobei sich aber einige Bereiche überschnitten. 9 In dem weiterhin dem Bezirksverband gehörenden Teil befanden sich praktisch nur arbeitsfähige PatientInnen.
Die T4-Anstalt erhielt eine Gaskammer und wurde zur Tötungsanstalt ausgebaut. Von Januar bis August 1941 wurden dort ca. 10.000 PatientInnen ermordet. 10 Das Pflegepersonal setzte sich aus zwei Gruppen zusammen: erstens einer Gruppe von PflegerInnen, die im Wege der Dienstverpflichtung von der T4-Organisation ausdrücklich mit der Durchführung von Tötungen Geisteskranker beauftragt wurde. Sie wurden in Berlin gefragt, ob sie mitarbeiten wollten, und daraufhin vereidigt. Dann wurden sie zuerst nach Grafeneck geschickt, wo schon die Tötungen im Gang waren, und anschließend nach Hadamar. Die andere Gruppe bildeten Pflegepersonen der Landesheilanstalt Hadamar selbst, die der Berliner Zentralorganisation vom Bezirksverband Hessen-Nassau zur Verfügung gestellt wurden. Auch sie wurden über die Tötungen informiert und teilweise darin einbezogen. 11
Als die Vernichtungsaktion eingestellt wurde, blieb das Personal einige Zeit in Bereitschaft, wurde zu Aufräumungs- und Reinigungsarbeiten eingesetzt, eine Gruppe fuhr für einige Monate zu einem Sanitätseinsatz an die Ostfront. Die Verbrennungsöfen wurden abgebrochen, die Gebäude wieder in eine Krankenanstalt umgebaut Am 31. 7. 1942 ging die Anstalt wieder in die Trägerschaft des Bezirksverbandes Hessen-Nassau über. PatientInnen aus anderen Anstalten wurden eingeliefert, und es begann die Phase der sogenannten „wilden Euthanasie“. Diese wurde aber weiterhin von der T4-Zentrale gesteuert. 12
Der Chefarzt, Dr. Wahlmann, richtete selbständig ein eigenes System ein, um die Auswahl der zu tötenden Kranken, die in Berlin getroffen worden war, nochmals zu überprüfen. In morgendlichen Konferenzen, die er gemeinsam mit der Oberschwester und dem Oberpfleger abhielt, wurden die PatientInnen besprochen; die letzte Entscheidung hatte der Arzt. Die Stationsschwestern und -pfleger wurden aufgefordert, auf Zettel Namen von PatientInnen zu schreiben, die sie zur Tötung vorschlugen. Oberschwester und Oberpfleger führten dann die Tötungen zum Teil selbst durch, zum Teil gaben sie den Auftrag zur Ausführung an die PflegerInnen weiter, die in der kommenden Nacht Nachtdienst oder Bereitschaftsdienst hatten. Getötet wurde mit überdosierten Mengen
8 H. Schmidt-von Blittersdorff et al., 1996, S.78
9 ebd., S.80-81
10 ebd., S.98
11 A. Wettlaufer, 1996, S.295-296; 298; 302. Die Einbeziehung beider Gruppen in Tötungsaktionen gilt für beide Phasen der Euthanasie.
12 H. Schmidt-von Blittersdorff et al., 1996, S.100-101
5
von Schlaf- und Beruhigungstabletten. War der Tod am Morgen noch nicht eingetreten, erhielten die Kranken noch eine Morphiuminjektion. Der Chefarzt stellte dann einen Totenschein mit falscher Todesursache aus. 13 Selbst nahm er keine Tötungen vor. Gleichzeitig mit dem Auftrag zur Tötung wurden Telegramme an die Angehörigen der Kranken geschickt mit der Nachricht, dass der betreffende Patient im Sterben läge. Wahlmann sagte später aus, es sei so eingerichtet gewesen, „dass, wenn die Angehörigen kamen, der Tod bereits eingetreten war.“ 14 Das Gericht verurteilte Wahlmann wegen mindestens 900 Tötungen. Hier handelte es sich also um ein bürokratisch und fast demokratisch organisiertes System zur Tötung kranker Menschen.
2.2. Das Landeskrankenhaus Klagenfurt
Im Landeskrankenhaus Klagenfurt waren, nachdem während der T4-Aktion einige Transporte weggegangen waren, die psychiatrische Abteilung (das „Irrenhaus“) und das „Siechenhaus“ von der „wilden Euthanasie“ betroffen. Analog wie in Hadamar füllte der Primararzt der Irrenanstalt und Hausarzt des Siechenheims Dr. Niedermoser Fragebogen über die PatientInnen aus und erhielt von Berlin Listen mit den Namen der zu tötenden Kranken. Niedermoser suchte sich einige wenige Pflegepersonen zum Töten aus, deren Zustimmung zur Teilnahme an der Aktion er erhielt. Dabei übte Niedermoser nach übereinstimmender Aussage - auch der Angeklagten selbst - keinen Druck aus. Bei der Visite gab er dann den dafür bestimmten Pflegepersonen in unauffälliger Weise die Tötungsaufträge. Diese gaben die Aufträge teilweise wieder weiter an andere Pflegepersonen.
Dass die Pflegepersonen im Siechenhaus auch ohne Auftrag getötet hätten, wie es die Anklage darstellte, konnte nicht bewiesen werden, da Niedermoser angab, er hätte für alle diese Kranken schon vorher Tötungsaufträge erhalten. Sicher ist jedoch, dass diese Pflegerinnen nach eigener Willkür zuerst diejenigen, die ihnen irgendwie unbequem waren, töteten, und dabei teilweise mit Zynismus oder Brutalität vorgingen. Dies bezog sich jedoch nur auf die Siechenanstalt; für die Irrenanstalt stellte das Gericht fest, dass die Durchführung der Tötungen „auf größeren Widerstand des Personals stieß.“ Dieses „kam den erhaltenen Tötungsaufträgen nur ungern und schleppend nach, weshalb Dr. Franz Niedermoser meist die Verlegung der zu tötenden Patienten in die Siechenanstalt anordnete, wo das Personal seine Aufträge williger befolgte.“ 15 Insgesamt kam es in Klagenfurt zu mindestens 400 Tötungen.
2.3. Die Heil- und Pflegeanstalt Gugging bei Wien
Auch von Gugging waren einige Transporte im Rahmen der T4-Aktion weggegangen. Bei den Morden in der Periode der „wilden Euthanasie“ war hier die treibende Kraft Dr. Emil Gelny. Dieser war kein langjähriger ärztlicher Leiter der Anstalt, sondern vom Gauleiter Jury im Herbst 1943 zum Direktor der Anstalten Gugging und Mauer-Öhling ernannt worden, obwohl er nur praktischer Arzt war und daher gar keine Qualifikation zur Leitung einer psychiatrischen Anstalt hatte. Die früheren Direktoren konnten in ihren Büros verbleiben, waren jedoch nicht mehr als Schachfiguren in den Händen der lokalen nationalsozialistischen Funktionäre.
13 Rüter 017a-21
14 H. Schmidt-von Blittersdorff et al., 1996, S.114
15 LG Graz, Senat Klagenfurt, Vg 18 Vr 907/45 (DÖW 20.320), Urteil
6
Gelny war illegaler Nationalsozialist und in den Juliputsch 1934 verwickelt. Seine Mordaktionen erfolgten ohne ausdrücklichen Befehl aus Berlin, jedoch im Einvernehmen mit dem Gau Niederdonau und mit Berliner Stellen. 16 Gelny tötete auch selbst ungezählte PatientInnen in beiden Anstalten, entweder durch Injektionen oder mit einem von ihm mit einem Zusatzgerät versehenen elektrischem Schockgerät, das sonst zu therapeutischen Zwecken verwendet wurde. Die Schilderungen zeigen ihn als Sadisten mit pathologischen Zügen. Er konnte jedoch niemals zur Verantwortung gezogen werden, da es ihm gelang, nach Syrien und den Irak zu flüchten, wo er im Jahr 1961 starb.
Den Pflegepersonen ordnete Gelny die Durchführung von Tötungen unter Drohungen an. Er drohte ihnen mit dem KZ oder mit dem Erschießen, mit einer Anzeige wegen Sabotage oder als Staatsfeinde; oder er sagte, es würde ihnen so ergehen wie den Patienten. Dies waren Drohungen, die durchaus ernst zu nehmen waren, und die Befürchtung, die Verhinderung des Freiwerdens von Krankenbetten für verwundete Soldaten könnte als Sabotage ausgelegt werden, war logisch nicht abwegig. Viele Deutsche und Österreicher kamen in den letzten Kriegsjahren wegen einer Verurteilung nach dem „Heimtückegesetz“ oder wegen „Wehrkraftzersetzung“ ins KZ oder ins Gefängnis 17 , und die Behörden sorgten dafür, dass dies zur Abschreckung auch unter der Bevölkerung bekannt wurde. Im Fall Gugging kann man also nicht sagen, dass nur die Verletzung der Schweigepflicht mit Strafe bedroht war, wie dies in manchen deutschen Prozessen betont wurde. Gelny schrie viel und war allgemein sehr gefürchtet, was auch viele Zeugen bestätigten. Der Beamte, der die Polizeiverhöre leitete, Rudolf Kirschhofer - auf seine Initiative ging die Verfolgung der Verbrechen in Gugging zurück - sagte vor Gericht als Zeuge aus: „Ich hatte den bestimmten Eindruck, dass Gelny in der Anstalt ein Terrorregiment ausgeübt hat, dem Alle vom Dir. bis zur letzten Bedienerin unterworfen waren und daher Alle ohne Ausnahme vor ihm gezittert haben.“ 18
Gelny machte sich einen Beamten in der Apotheke gefügig (einen ehemaligen Pfleger), nahm von dort Unmengen von Medikamenten mit, ohne die Übernahme zu bestätigen, hatte bei seinen Visiten, die mehrmals in der Woche erfolgten, eine Spritze, Ampullen und Tabletten bei sich. Die tödlichen Injektionen verabreichte er selbst. Den diensthabenden Pflegepersonen befahl er, bestimmten PatientInnen eine (bis zu zwanzigfache) Überdosis von Beruhigungsmitteln zu geben, in den ersten Wochen manchmal mit der Bemerkung, er wolle eine Schlafkur durchführen. In Einzelfällen soll er Pflegerinnen auch einen Becher mit bereits aufgelösten Medikamenten zur Verabreichung an die Kranken in die Hand gedrückt haben.
Einige Aussagen werfen ein Licht auf die Arbeitsbedingungen in den psychiatrischen Anstalten. Ein Pfleger aus Gugging gab als Zeuge an, dass auf seiner Abteilung insgesamt ca. acht Pfleger und Pflegerinnen 130 bis 140 Pfleglinge zu betreuen hatten. 19 Noch schlimmer dürften die Personalverhältnisse jedoch im Klagenfurter Siechenhaus gewesen sein: es seien oft nur zwei Pflegerinnen für 80 Pfleglinge da gewesen, gab die Angeklagte O. S. an. 20
16 W. Neugebauer, 1982, S.258
17 vgl. z. B. B. Frei, 1978
18 LG Wien Vg 8a Vr 455/46, Zeugenvernehmung Rudolf Kirschhofer vor dem LG vom 6. 2. 1946 (DÖW 18.860/17)
19 ebd., Zeugenvernehmung Vinzenz Schuster vor dem LG vom 27. 3. 1946 (DÖW 18.860/21)
20 LG Graz, Senat Klagenfurt, Vg 18 Vr 907/45, Vernehmung der Beschuldigten O. S. vor der Kriminalpolizei vom 24. 10. 1945
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Ilsemarie Walter, 2003, Nachkriegsprozesse gegen PflegerInnen wegen Mitwirkung an der NS-Euthanasie: Vergleich Österreich - Deutschland, München, GRIN Verlag GmbH
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