Vergleich der Behandlung von Bewertungseinheiten in der nationalen und internationalen Rechnungslegung


Bachelorarbeit, 2017

63 Seiten, Note: 1,7


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

ABBILDUNGSVERZEICHNIS

ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS

1. EINLEITUNG

2. GRUNDLAGEN
2.1 Begriffsabgrenzung und Formen von Sicherungsbeziehungen
2.1.1 Begriff der Sicherungsbeziehung
2.1.2 Systematisierung von Sicherungsbeziehungen
2.2 Charakteristika der Grundformen von Finanzinstrumenten zur
2.2.1 Originäre Finanzinstrumente
2.2.2 Derivative Finanzinstrumente
2.2.2.1 Unbedingte Finanzinstrumente
2.2.2.2 Bedingte Finanzinstrumente

3. BILANZIELLE ABBILDUNG VON SICHERUNGSBEZIEHUNGEN
3.1 Die handelsrechtliche Abbildung von Sicherungsbeziehungen
3.1.1 Die Ausgangsbasis der Bewertungseinheitskonzeption
3.1.2 Voraussetzungen zur Bildung einer Bewertungseinheit
3.1.2.1 Anforderungen an das Grundgeschäft
3.1.2.2 Anforderungen an das Sicherungsgeschäft
3.1.2.3 Anforderungen an die Wirksamkeit
3.1.2.4 Anforderungen an die Dokumentation
3.1.3 Bilanzielle Folgen der Bildung einer Bewertungseinheit
3.1.3.1 Verpflichtungsgrad der Norm
3.1.3.2 Bilanzielle Abbildung einer Bewertungseinheit
3.1.3.3 Beispiel zur Einfrierungs- und Durchbuchungsmethode
3.1.3.4 Beendigung einer Bewertungseinheit
3.1.3.5 Angaben im Anhang und Lagebericht
3.2 DiesteuerlicheAbbildungvonSicherungsbeziehungen
3.3 DieAbbildungvonSicherungsbeziehungennachlFRS
3.3.1 Die Ausgangsbasis des Hedge Accounting nach IFRS
3.3.2 Voraussetzungen der Anwendung des Hedge Accounting
3.3.2.1 Anforderungen an das Grundgeschäft
3.3.2.2 Anforderungen an das Sicherungsgeschäft
3.3.2.3 Anforderung an die Effektivität der Sicherungsbeziehung
3.3.2.4 Anforderung an die Dokumentation
3.3.3 Bilanzielle Folgen des Hedge Accounting
3.3.3.1 BilanzielleAbbildungderSicherungsbeziehung
3.3.3.2 Beendigung der Sicherungsbeziehung
3.3.3.3 Angaben im Anhang

4. SYNOPSE

ANHANG

LITERATURVERZEICHNIS

Abbildungsverzeichnis

Abb. 1: Systematisierung von Sicherungsbeziehungen

Abb. 2: Systematisierung der Grundarten von Finanzinstrumenten

Abb. 3: Gängige Methoden zur Effektivitätsmessung

Abb. 4: Berechnungsformel der Dollar Offset-Methode

Abb. 5: Bestandteile einer Bewertungseinheit und deren Rechtsfolge

Abb. 6: Beispiel zur Einfrierungs- und Durchbuchungsmethode

Abb. 7: Synoptische Zusammenfassung der vorliegenden Arbeit

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

Aufgrund der Globalisierung der unternehmerischen Tätigkeit stehen Unter­nehmen zunehmend vor verschiedensten Herausforderungen und Risiken. Insbesondere die Internationalisierung der Beschaffungs- und Absatzmärkte führt zu einer steigenden Komplexität angesichts der sich ständig wandelnden volkswirtschaftlichen Rahmenbedingungen, wie der Veränderung von Wech­selkursen, Zinsen oder der Preisentwicklung der jeweiligen Märkte und damit einhergehend zu einer Erweiterung der Risikoposition der Unternehmung. Um diese Risiken zu minimieren, ist ein funktionierendes Risikomanagement so­wie die Festlegung von Risikomanagementstrategien innerhalb des Unterneh­mens unerlässlich. Als Teil der Risikomanagementstrategie lässt sich der Zu­nahme der Risiken des operativen Geschäfts mittels der Herstellung von Si­cherungsbeziehungen durch den Einsatz geeigneter Finanzinstrumente be­gegnen (Hedging).[1] Aus dem stetig wachsenden Volumen der zur Absicherung eingesetzten Derivate, kann auf die Zunahme der praktischen Relevanz zur Risikoabsicherung geschlossen werden.[2]

Während auf nationaler Ebene im Zuge des BilMoG erstmals eine gesetzliche Kodifizierung zur bilanziellen Abbildung einer Bewertungseinheit eingeführt wurde, erfolgt auf internationaler Ebene, durch die Bekanntmachung von IFRS 9 Finanzinstrumente im Amtsblatt der Europäischen Union, der Abschluss des Endorsement-Verfahrens. IFRS 9 und die damit einhergehende Neuregelung zur bilanziellen Abbildung einer Sicherungsbeziehung ist somit für Geschäfts­jahre, die am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnen, erstmals anzuwenden. Der als Reaktion auf die Finanzmarktkrise entwickelte Standard, wurde in sei­ner finalen Fassung bereits 2014 veröffentlicht und soll die Abbildungsmög­lichkeiten des Hedge Accounting stärker der ökonomischen Risikomanage­mentaktivität annähern.[3] In der Praxis wirft der neue Standard diverse Fragen auf. Auf Ebene des IDW reagiert der Hauptfachausschuss mit dem Entwurf einer Stellungnahme zu Einzelfragen der Bilanzierung von Finanzinstrumen­ten nach IFRS 9.[4] Der Bankenfachausschuss (BFA) befasst sich zudem mit den Auswirkungen negativer Zinsen auf die prospektive Beurteilung der Wirk­samkeit einer Bewertungseinheit.[5] Auf bilanzsteuerrechtlicher Ebene veröf­fentlicht der Bundesfinanzhof ein Urteil zur rückwirkenden Anwendung der Vorschriften zur Bildung und Berücksichtigung von Bewertungseinheiten.[6]

Die vorliegende Arbeit behandelt die bilanzielle Darstellung von Bewertungs­einheiten unter Berücksichtigung der aktuellen, nationalen sowie internationa­len Rechnungslegungsvorschriften.

Das erste Kapitel der Arbeit stellt die theoretischen Grundlagen als Basis für den weiteren Gang der Untersuchung vor. Dabei wird zunächst der Begriff der Sicherungsbeziehung abgegrenzt um anschließend auf Klassifizierungsmög­lichkeit einzugehen. Nachfolgend werden die Charakteristika klassischer zur Absicherung eingesetzter Finanzinstrumente erläutert.

Im zweiten Kapitel wird die bilanzielle Abbildung der Sicherungsbeziehung in­nerhalb der Rechnungslegungssysteme beschrieben. Einleitend wird dabei auf die handelsrechtliche Bildung von Bewertungseinheiten eingegangen. Als Grundlage wird zunächst die handelsrechtliche Ausgangsbasis dargestellt, um die Notwendigkeit der Bewertungseinheitskonzeption aufzuzeigen. Nachfol­gend werden Voraussetzungen zu deren Bildung erläutert sowie sich erge­bende bilanziellen Konsequenzen aufgezeigt. Das zweite Unterkapitel be­schreibt die steuerrechtliche Würdigung der Bewertungseinheitskonzeption, aufbauend auf den vorher gewonnenen handelsrechtlichen Erkenntnissen. Im Anschluss daran erfolgt im dritten Unterkapitel die Darstellung der bilanziellen Abbildung einer Sicherungsbeziehung gemäß der internationalen Rechnungs­legungsstandards. Analog zur Vorgehensweise der vorherigen Kapitel wird eingangs die Ausgangsbasis der IFRS im Hinblick auf die Notwendigkeit zur bilanzielle Abbildung einer Sicherungsbeziehung erläutert. Nachfolgend wer­den Voraussetzungen zu deren Bildung und die bilanzielle Würdigung be­schrieben.

Die Arbeit schließt im dritten Kapitel mit der Gegenüberstellung, der durch die Arbeit gewonnenen zentralen Erkenntnisse, in Form einer Synopse.

2. Grundlagen

2.1 Begriffsabgrenzung und Formen von Sicherungsbeziehungen

2.1.1 Begriff der Sicherungsbeziehung

Die Ausgangsbasis einer Sicherungsbeziehung bildet die Absicherung, der aus einem Grundgeschäft erwachsenen Risiken, wie insbesondere aus Preis­entwicklungen, Zins- oder Wechselkursschwankungen mittels des Einsatzes von Sicherungsinstrumenten. Die Herstellung eines solchen Sicherungszu­sammenhangs wird als Hedging bezeichnet.[7] Der aus dem Angelsächsischen stammende Begriff „Hedging“ beschreibt eine typische Vorgehensweise im Rahmen des Risikomanagements und Risikocontrollings zur präventiven Ab­wehr von Risiken.[8] Das grundsätzliche Ziel des Hedging ist per definitionem die Kompensation künftiger Wertänderungen und unsicherer Zahlungsströme, um - im Idealfall - einen vollständigen Ausgleich der Wertänderungen des Grund- und Sicherungsgeschäfts zu erreichen. Die Risikoimmunisierung in Bezug auf ein dem Grundgeschäft anhaftendes Risiko - als Optimum einer Sicherungsbeziehung - wird durch eine paritätisch gegenläufige Bewegung von Grund- und Sicherungsgeschäft erreicht.[9] Indikatoren für den Erfolg eines Sicherungsgeschäfts sind die sog. Hedge-Ratio und die Korrelation der desig­nierten Geschäfte.[10] Die Hedge-Ratio beschreibt den prozentualen Umfang von abgesichertem Grundgeschäft zu korrespondierendem Sicherungsge­schäft. Eine Hedge-Ratio von 100% beschreibt eine vollständige, ergo per­fekte quantitative Absicherung der Risiken des Grundgeschäfts durch die ein­gegangene Sicherungsbeziehung. Der Korrelationskoeffizient beschreibt die Stärke des linearen Zusammenhangs zweier Variablen. Eine Reduktion der Risiken eines Grundgeschäfts wird grundsätzlich durch einen negativen Kor­relationskoeffizienten ermöglicht, da im Falle eines positiven Korrelationskoef­fizienten eine Änderung des Grundgeschäfts durch eine gleichgerichtete Än­derung des Sicherungsgeschäfts noch verstärkt würde. Eine vollständige Kompensation der Risiken ist bei einem perfekt negativen Korrelationskoeffi­zienten anzunehmen.[11] Die Veränderung eines Geschäfts führt somit zu einer identisch entgegengesetzten Bewegung des korrespondierenden Geschäfts. Während sich der Begriff des Hedging auf die ökonomische Ebene der Risiko­minimierung bezieht, beschreibt Hedge Accounting die bilanzielle Abbildung der beschriebenen Sicherungsbeziehungen. Da ein ökonomisch erfolgreiches Hedging eine notwendige, nicht hinreichende Bedingung zur bilanziellen Ab­bildung darstellt, sind ausgehend von der bilanziellen Abbildung keine Rück­schlüsse auf Sinnhaftigkeit und Effektivität der Risikomanagementstrategie möglich.[12] Als Pendant des Hedge Accounting nach IFRS erfolgt die handels­rechtliche Abbildung de lege lata auf Basis der Konzeption von Bewertungs­einheiten.[13]

2.1.2 Systematisierung von Sicherungsbeziehungen

Abstrahiert von der bilanziellen Ebene sind grundsätzlich unendlich viele Kom­binationen von Sicherungsbeziehungen denkbar. Eine Klassifizierung poten­zieller finanzwirtschaftlicher Sicherungsbeziehungen ist anhand der nachfol­genden Kriterien möglich.

Abb. 1: Systematisierung von Sicherungsbeziehungen

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Hinsichtlich der Identität des Basiswertes des Sicherungsgeschäfts lassen sich Pure- und Cross-Hedge unterscheiden. Der Basiswert ist der Wert, des­sen Erfüllung und Bewertung im Rahmen eines Termingeschäfts als Basis dient.[14] Mögliche Basiswerte sind bspw. Zinssätze, Währungen, Rohstoffe und Indizes. Stimmen der zugrunde liegende Basiswert von Grund- und Siche­rungsgeschäft überein, liegt ein sog. Pure-Hedge vor. Bei dieser Form der Ab­sicherung werden die Gegenläufigkeit und der Ausgleich der Wertentwicklung als zuverlässig eingestuft.[15] Aufgrund der Vielzahl potenzieller Basiswerte ist eine Absicherung mittels basisidentischer Sicherungsinstrumente nicht immer möglich.[16] Die Absicherung eines Risikos durch Sicherungsgeschäfte, deren Basiswerte nicht übereinstimmen, stellt einen sog. Cross-Hedge dar. Bei der indirekten Absicherung im Rahmen eines Cross-Hedge kann die Korrelation von Grund- und Sicherungsgeschäft im Zeitablauf variieren und somit der Um­fang der Absicherung nicht kontinuierlich bestimmt werden.[17] Durch den Ein­satz von Sicherungsinstrumenten, deren Basiswert ungleich dem des Grund­geschäfts ist, besteht die Gefahr der Verrechnung von potenziellen Gewinnen und Verlusten, die in keinem oder in einem lediglich schwachen wirtschaftli­chen Zusammenhang stehen.[18] Einsatzgebiete des Cross-Hedge ergeben sich bei mangelnder alternativer oder unwirtschaftlicher Absicherungsmöglichkeit durch Sicherungsinstrumente mit identischen Basiswerten.

Eine weitere Klassifizierungsmöglichkeit von Sicherungsbeziehungen lässt sich anhand der Art des Grundgeschäfts vornehmen. Eine Sicherungsbezie­hung kann sich auf bestehende, bereits kontrahierte Grundgeschäfte (Be­standshedge) jedoch auch auf erwartete zukünftige, noch nicht kontrahierte Grundgeschäfte beziehen. Die Antizipation der Risiken einer erwarteten Transaktion wird als sog. antizipativer Hedge bezeichnet.[19]

In Abhängigkeit des Umfangs einer Sicherungsbeziehung sind die nachfolgen­den Klassifizierungen denkbar. Ein Sicherungsumfang, der das Ausmaß der Risikoposition abdeckt, bzw. diesen unwesentlich unterschreitet, stellt einen sog. Normal-Hedge dar. Eine Absicherung über den zum Ausgleich benötigten Umfang hinaus - und folglich das Eingehen eines daraus resultierenden zu­sätzlichen Risikos - wird in der Literatur als reversed Hedge bezeichnet.[20]

Hinsichtlich der Veränderlichkeit der Sicherungsbeziehung im Zeitablauf lässt sich eine Einteilung in statische und dynamische Sicherungsbeziehungen vor­nehmen.[21] Eine Sicherungsposition, an der während der Laufzeit keine Anpas­sung vorgenommen wird, stellt einen sog. statischen Hedge dar. Die Absiche­rungswirkung entfaltet das Sicherungsgeschäft dabei nur zeitpunktbezogen auf den Tag seiner Fälligkeit. Eine zeitraumbezogene Sicherung liegt bei ei­nem sog. dynamischen Hedge vor, da kontinuierliche Anpassungen des Volu­mens einer Sicherungsposition als Reaktion auf Über- oder Untersicherungen vorgenommen werden.[22]

Bezüglich des Aggregationsniveaus der Sicherungsbeziehung lassen sich die Einzelabsicherung (Micro Hedge), Gruppenabsicherung (Portfolio Hedge) und die Gesamtpositionsabsicherung (Macro Hedge) unterscheiden.[23] Ein Micro Hedge liegt bei der unmittelbaren Absicherung eines aus einem einzelnen Grundgeschäft resultierendem Risiko durch ein Sicherungsinstrument vor.[24] Ein perfekter Micro Hedge sichert ein bestimmtes Risiko in voller Höhe und über die gesamte Laufzeit des Grundgeschäfts ab.[25] Die Zusammenfassung einer Gruppe von Grundgeschäften, die demselben homogenen Risiko unter­liegen und deren Absicherung durch ein oder mehrere Sicherungsgeschäfte vorgenommen wird, stellt einen sog. Portfolio Hedge dar.[26] Erfolgt die Absiche­rung, der sich unter zusammenfassender Betrachtung der risikokompensie­renden Wirkung ganzer Gruppen ergebenden Nettorisikoposition, liegt ein Macro Hedge vor. Im Rahmen eines Macro Hedge kann so bspw. die Absi­cherung der Nettozinsrisiken mehrerer Wertpapierportfolios erfolgen.[27] Auf­grund der fehlenden Legaldefinition und einem fließenden Übergang von Port­folio- und Macro Hedge, ist weder die einheitliche Begriffsverwendung noch eine daraus resultierende zweifelsfreie Abgrenzung in der Praxis eindeutig.[28]

Gegenstand einer Sicherungsbeziehung bilden Wertänderungs- oder Zah­lungsstromänderungsrisiken.[29] Die Absicherung gegen Wertänderungsrisiken zielt auf den Ausgleich potenziell negativer Änderungen des Zeitwerts eines Grundgeschäfts innerhalb einer Betrachtungsperiode ab.[30] Mittels der Absi­cherung gegen Zahlungsstromänderungsrisiken wird dem Risiko der Abwei­chung von tatsächlichen und ursprünglich erwarteten künftigen Zahlungen ei­nes Grundgeschäft begegnet.[31]

2.2 Charakteristika der Grundformen von Finanzinstrumenten zur

Abb. 2: Systematisierung derGrundarten von Finanzinstrumenten

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Eigene Abbildung in Anlehnung an Torabian, F., (2010), S. 70.

2.2.1 Originäre Finanzinstrumente

Der Begriff des originären Finanzinstruments ist weder innerhalb der IFRS, noch innerhalb der nationalen Rechnungslegung legaldefiniert.[32] Unter dem Begriff des Finanzinstruments sind sämtliche Vermögensgegenstände und Schulden, die auf vertraglicher Basis zu Geldzahlungen oder zum Zu- bzw. Abgang anderer Finanzinstrumente führen, zu subsumieren.[33] Als originäre Fi­nanzinstrumente sind damit die Finanzanlagen des Anlage- und Umlaufver­mögens, Forderungen sowie Verbindlichkeiten einzuordnen. Originäre Finan­zinstrumente lassen sich gedanklich weiter in eigenkapitalbezogene Finanzin­strumente und fremdkapitalbezogene Finanzinstrumente unterteilen. Im Falle des börslichen Handels stellen originäre Finanzinstrumente sog. Kassage­schäfte dar, deren Abschluss und Erfüllung in der Regel in zeitlicher Hinsicht übereinstimmen.[34]

2.2.2 Derivative Finanzinstrumente

Ein derivatives Finanzinstrument (im folgenden Derivat) ist ein schwebendes Vertragsverhältnis dessen Wert auf Änderung eines Basisobjektes reagiert und bei dem keine oder nur in geringem Maße Anschaffungskosten anfallen. Aufgrund des zeitlichen Auseinanderfallens von Vertragsabschluss- und Erfül­lungsdatum werden Derivate als Termingeschäfte bezeichnet.[35] Der Handel von Termingeschäften vollzieht sich sowohl an Terminbörsen als auch außer­börslich im Rahmen von sog. OTC-Geschäften (Over the Counter). Während die an den Terminbörsen gehandelten Termingeschäfte einen hohen Grad an Standardisierung in Bezug auf die spezifischen Eigenschaften des Vertrags­gegenstandes aufweisen[36], existieren für OTC-Geschäfte keinerlei Einschrän­kungen, sodass diese in ihrer Ausgestaltung frei sind und die individuelle An­passung der Vertragsparameter an die individuellen Bedürfnisse potenzieller Kontrahenten möglich ist.[37] Im Rahmen des börslichen Handels wird dem ho­hen Adressatenrisiko, resultierend aus dem Auseinanderfallen von Vertrags­abschluss und Erfüllung durch Zwischenschaltung einer sog. Clearingstelle begegnet, die durch Einbehaltung von Sicherheitszahlungen die tatsächliche Durchführung des Geschäfts sicherstellt. Da sich jede Transaktion auf die zwi­schengeschaltete Clearingstelle bezieht, ist eine jederzeitige Glattstellung - als quantitativer Ausgleich juristisch voneinander unabhängiger Terminge­schäfte - möglich. Eine Glattstellung von OTC-Geschäften ist an ein beider­seitiges Einverständnis der Vertragsparteien bezüglich einer Auflösung des zugrunde liegenden Vertrages geknüpft und dürfte in der Praxis häufig prob­lematisch sein.[38] Derivate werden neben der Absicherung von Risiken zur Aus­nutzung von Arbitrage und zu Spekulationszwecken eingesetzt.[39] Derivate las- sen sich nach der Verpflichtung zur tatsächlichen Vertragserfüllung in unbe­dingte und bedingte Termingeschäfte sowie nach Art ihrer Zusammensetzung in einfache und strukturierte Derivate unterscheiden. Strukturierte Derivate setzen sich dabei aus einzelnen einfachen, sog. plain-vanilla Derivaten zu­sammen, deren Grundformen nachfolgend erläutert werden.[40]

2.2.2.1 Unbedingte Finanzinstrumente

Unbedingte Finanzinstrumente zeichnen sich durch eine bedingungslose Er­füllungspflicht der vertraglichen Vereinbarung des in der Zukunft stattfinden­den Geschäfts aus. Während sich ein Vertragspartner eines unbedingten Fi­nanzinstruments verpflichtet, die festgelegte Menge eines Basiswerts zu dem vereinbarten Preis zu einem zukünftigen Zeitpunkt zu liefern, verpflichtet sich der Kontrahent zur Abnahme des Basiswertes zu identischen Konditionen.[41] Kennzeichnend für die Gruppe der unbedingten Finanzinstrumente ist das Vorliegen eines symmetrischen Risikoprofils. Gewinnchancen und Verlustrisi­ken eines unbedingten Finanzinstruments stehen sich dabei deckungsgleich bei beiden Kontrahenten gegenüber.[42] Finanzinstrumente, die einen hohen Grad an Standardisierung aufweisen und deren Handel daher an der Termin­börse möglich ist, stellen sog. Future-Kontrakte dar. Future-Kontrakte unter­scheiden sich in Abhängigkeit der zugrunde liegenden Basiswerte in Commo­dity Futures als Kontrakte in Bezug auf Waren und Financial Futures, deren Basiswert ein originäres Finanzinstrument bildet. Eine effektive Erfüllung wird in den meisten Fällen[43] durch die Möglichkeit zur Glattstellung mittels Einge­hens einer entsprechenden Gegenposition umgangen.[44] Forward-Kontrakte sind nicht standardisierte und außerbörslich gehandelte derivative Finanzin­strumente. Mangels Standardisierung sind Vertragsparameter wie die Laufzeit des Derivats individualisierbar. Im Vergleich zu Future-Kontrakten ist eine ef­fektive Erfüllung des Termingeschäfts häufig intendiert und führt zu einer Er­höhung des Adressatenausfallrisikos.[45] Ein weiteres OTC gehandeltes Finan­zinstrument bilden sog. Swaps, die auf den Austausch künftiger Zahlungs­ströme gerichtet sind. Durch den Tausch ist eine beiderseitige Vorteilhaftigkeit des Geschäfts gegeben. Während Zinsen und/oder Währungen getauscht werden, wird der dem Swap zugrunde liegende Nominalbetrag nicht ge­tauscht. Gegenstand eines Swaps ist meist der Austausch variabler Zinsen gegen einen fixen Zinssatz.[46]

2.2.2.2 Bedingte Finanzinstrumente

Bedingte Finanzinstrumente stellen sog. Optionsgeschäfte dar, die ihrem In­haber das Recht - jedoch nicht die Pflicht - zur Eingehung eines im Vorfeld spezifizierten Vertrags mit dem Verkäufer (Stillhalter) einräumen. Der Käufer einer Option besitzt durch den Erwerb der Option das Recht gegen Zahlung der Optionsprämie, eine bestimmte Menge des Basiswerts, zu einem im Vo­raus festgelegten Preis und zu einem bestimmten Zeitpunktzu kaufen oder zu verkaufen. Der Verkäufer einer Option verpflichtet sich gegen Erhalt der Opti­onsprämie, die festgelegte Menge des Basiswerts zum Ausübungspreis auf Verlangen des Käufers abzunehmen.[47] In Abhängigkeit des Rechts zum Kauf oder Verkauf eines Basiswerts werden Optionen in Call- und Put-Optionen un­terschieden. Während eine europäische Option dem Inhaber die Ausübung erst am Ende der Laufzeit ermöglicht, ist bei Vorliegen einer amerikanischen Option deren Ausübung zusätzlich während der Laufzeit möglich. Optionen zeichnen sich durch ein asymmetrisches Risikoprofil aus, da sich Verlustrisi­ken des Optionsinhabers auf die an den Stillhalter gezahlte Optionsprämie be­schränken, dem Stillhalter einer Option hingegen ein hypothetisch unbegrenz­tes aus der Optionsausgabe resultierendes Risiko erwächst.[48] Mittels des Ein­satzes von Optionsgeschäften lassen sich insbesondere Zinsbegrenzungen in Form von sog. Caps, als Zinsobergrenze gegen ein Überschreiten eines fixier­ten Zinsniveaus, sog. Floors als Zinsuntergrenze gegen in Unterschreiten ei­nes fixierten Zinsniveaus oder durch Kombination von Caps und Floors ganze Zinsbandbreiten (Collars) absichern.

3. Bilanzielle Abbildung von Sicherungsbeziehungen

3.1 Die handelsrechtliche Abbildung von Sicherungsbeziehungen

3.1.1 Die Ausgangsbasis der Bewertungseinheitskonzeption

Die im Jahresabschluss ausgewiesenen Vermögensgegenstände und Schul­den sind grundsätzlich einzeln - im Sinne des Einzelbewertungsgrundsatzes - losgelöst von anderen abgrenzbaren Vermögensgegenständen und Schul­den zu bewerten.[49] Die Abgrenzbarkeit eines Bewertungsobjekts ist zu diesem Zweck anhand des Prinzips des einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusam­menhangs zu beurteilen.[50] Im Falle von Geschäften, zwischen denen ein Si­cherungszusammenhang besteht, folgt aus der isolierten Betrachtung der Ver­mögensgegenstände und Schulden, in Verbindung mit der Anwendung des Realisations- und Imparitätsprinzips auf dieser Ebene, ein nicht der wirtschaft­lichen Situation entsprechendes Ergebnis. Während ein Gewinn aus einem in Sicherungsbeziehung stehenden Geschäfts erst bei Realisation zu erfassen wäre, würde ein gegenläufiger Verlust durch eine außerplanmäßige Abschrei­bung oder die Bildung einer Drohverlustrückstellung antizipiert.[51] Die risiko­averse Absicherungspolitik würde bilanziell zu einem ungünstigeren Ergebnis - im Vergleich zu einer risikoaffinen Sicherung - führen und somit der Gene­ralnorm des § 264 Abs. 2 HGB widersprechen, da Vermögens-, Finanz- und Ertragslage unzutreffend dargestellt werden.[52]

Zwecks Erhöhung der bilanziellen Wiedergabe des tatsächlichen wirtschaftli­chen Gehalts einer Sicherungsbeziehung werden durch die Anwendung der Vorschrift als Lex specialis der Einzelbewertungsgrundsatz, das Realisations- sowie Imparitätsprinzip, das Anschaffungskostenprinzip, die Vorschriften zur Währungsumrechnung und die Bildung von Drohverlustrückstellungen einge­schränkt.

3.1.2 Voraussetzungen zur Bildung einer Bewertungseinheit

3.1.2.1 Anforderungen an das Grundgeschäft

Im Rahmen einer Bewertungseinheit im Sinne des § 254 HGB kommen „[...] Vermögensgegenstände, Schulden, schwebende Geschäfte oder mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartete Transaktionen [...]“ als zulässiges Grundge­schäft in Betracht. Die Anforderung an die Qualifikation eines Grundgeschäfts wurde durch den Gesetzgeber bewusst weit gefasst, um nach Einführung des BilMoG die gängige Bilanzierungspraxis zu erhalten. Die Eignung als Grund­geschäft setzt eine grundsätzliche Risikobehaftung der Position oder Transak­tion voraus. Bei Vermögensgegenständen kann es sich sowohl um Vermö­gensgegenstände finanzieller Art, wie bspw. Wertpapiere oder Forderungen, als auch nicht-finanzieller Art wie bspw. Rohstoffe oder Fertigerzeugnisse han­deln. Die Eignung als Grundgeschäft kommt bei Vermögensgegenständen mit Forderungscharakter lediglich in Betracht, soweit diese nicht akut ausfallge­fährdet sind. Eine latente Ausfallgefahr des Grundgeschäfts steht der Eignung als Grundgeschäft nicht entgegen.[53] Für Vermögensgegenstände, die aus­schließlich der Erfüllung von Altersversorgungsverpflichtungen[54] dienen (De­ckungsvermögen) und mit der entsprechenden Schuld verrechnet ausgewie­sen werden, ist die Bildung einer Bewertungseinheit unabhängig von einer Be­wertung zum beizulegenden Zeitwert zulässig.[55] Derivative Finanzinstrumente und in strukturierte Finanzinstrumente eingebettete Derivate stellen - im Ge­gensatz zu IFRS 9 - zulässige Grundgeschäfte dar.[56] Ein Geschäfts- oder Fir­menwert, der qua gesetzlicher Fiktion die Eigenschaft eines Vermögensge­genstandes erfüllt[57] und Rechnungsabgrenzungsposten, können nicht als Grundgeschäft einer Bewertungseinheit designiert werden.[58] Des Weiteren sind selbst emittierte Eigenkapitalinstrumente - mit Ausnahme von Verträgen über die Ausgabe solcher - nicht als Grundgeschäft geeignet.[59]

Trotz des Verbots der Bilanzierung schwebender Geschäfte - als Ausfluss des Realisationsprinzips - können solche als Grundgeschäft in eine Bewertungs­einheit einbezogen werden.[60] Ein schwebendes Geschäft liegt bei zweiseitig verpflichtenden (synallagmatischen) Vertragsbeziehungen vor, die bereits kontrahiert, Ansprüche aus dem Verfügungsgeschäft jedoch noch von keiner Seite erfüllt sind. Während die Eignung von schwebenden Geschäften über Vermögensgegenstände als Grundgeschäft einer Bewertungseinheit unstrittig ist, besteht im Schrifttum Uneinigkeit bezüglich der Eignung von schwebenden Geschäften über künftige Verpflichtungen wie Eventualverbindlichkeiten aus Haftungsverhältnissen.[61]

Hinausgehend über schwebende Geschäfte stellt eine erwartete, noch nicht kontrahierte Transaktion (antizipative Bewertungseinheit), ein absicherungsfä­higes Grundgeschäft dar, soweit diese mit hoher Wahrscheinlichkeit abge­schlossen wird. Während die Bildung einer antizipativen Bewertungseinheit vor Einführung des BilMoG noch aufgrund des Verstoßes gegen Realisations­und Imparitätsprinzip abgelehnt wurde, ist die Bildung durch die Neuformulie­rung des § 254 HGB explizit zulässig.[62] Aus Objektivitätsgründen muss der tatsächliche Abschluss der Transaktion als „so gut wie sicher“[63] erachtet wer­den, sodass allenfalls außergewöhnliche Umstände außerhalb des Einfluss­bereichs des Bilanzierenden das Zustandekommen der Transaktion verhin­dern. Erforderlich ist darüber hinaus die Identifizierbarkeit und verlässliche Schätzbarkeit der erwarteten Transaktion hinsichtlich des voraussichtlichen Zeitpunktes des Zustandekommens, des Gegenstands der Transaktion und dessen Volumen. Als Indikatoren zur Einschätzung der Eintrittswahrschein­lichkeitsind die Häufigkeit und tatsächliche Durchführung gleichartiger vergan­gener Transaktion sowie die finanzielle und operative Fähigkeit des Unterneh­mens zur zukünftigen Durchführung zu betrachten.[64]

[...]


[1] Vgl. Seethaler,P./ Steitz,M., (2007), S. 477.

[2] Vgl. Franz, M. / Bauerfeind, T., (2016), PiR, S. 143 (S. 144).

[3] Vgl. Lüdenbach,N./ Hoffmann,W./ Freiberg,J., (2016), § 28a Rz. 155.

[4] IDW ERS HFA 48

[5] Vgl. IDW Life, (2016), S. 106.

[6] Vgl. BFH, Urteil vom 02.12.2015, I R 83/13

[7] Vgl. Schüler, A., (2016), S. 17.

[8] Vgl. Becker, J./ Winkelmann, A., (2014), S. 42.

[9] Vgl. Heyd, R./ Beyer, M./ Zorn, D., (2014), S. 179.

[10] Vgl. Breckheimer, I., (2010), S. 77.

[11] Vgl. Scheffler, J., (1994), S. 62.

[12] Vgl. Lüdenbach, N./ Hoffmann, W./ Freiberg, J., (2016), § 28a Rz. 6.

[13] Vgl. Schmitz, F./ Huthmann, A., (2012), S. 138 Rz. 3.

[14] Vgl. Eller, R./ Heinrich, M./ Perrot, R./ Reif, M., (2010), S. 217.

[15] Vgl. Breckheimer, I., (2010), S. 76.

[16] Vgl. Eller, R./ Heinrich, M./ Perrot, R./ Reif, M.,(2010), S.111.

[17] Vgl. Scheffler, J., (1994), S. 58.

[18] Vgl.Wotschofsky, S./ Thomas, M., (2002), BBK, S. 1123 (S. 1125).

[19] Vgl. Seidl, A., (2000), S. 160.

[20] Vgl. Schulz, T., (1996), S. 212.

[21] Vgl. Schwarz, C., (2006), S. 41.

[22] Vgl. Götte, R., (2011), S. 107 ff.

[23] Vgl. Wulf, I., (2012), DStZ, S. 534 (S. 537).

[24] Vgl. EBJS/ Böcking, H./ Gros, M./ Wallek, C., § 254 HGB Rz. 9.

[25] Vgl. IDW RS HFA 35 Rz.17.

[26] Vgl. Haufe HGB Bilanz Kommentar/ Cassel, J. / Kessler, H., § 254 HGB Rz. 8.

[27] Vgl. Weigel, W./ Löw, E./ Flintrop, B./ Helke, I./Jessen, U./ Kopatschek, M./Vietze, M., (2012), WPg, S. 71 (S. 73).

[28] Vgl. Gelhausen, H./ Fey, G./ Kämpfer, G., (2009), § 254 HGB Rz. 8.

[29] In Anlehnung an die Terminologie der IFRS werden diese auch als fair value- oder cash flow-Risiken bezeichnet.

[30] Vgl. Winnefeld, R., Bilanz-HB, Kap. E, Rz. 56.

[31] Vgl. Althoff, F., (2002), S. 0 84.

[32] Vgl. Schmitz, F./ Huthmann, A., (2002), S. 40 Rz. 55.

[33] Vgl. Beck Bil-Komm/ Usinger, R./ Schmidt, S., § 254 HGB Rz. 20.

[34] Vgl. Breckheimer, I., (2010), S.11.

[35] Vgl. Harder, D., (2015) S. 8.

[36] Bspw. hinsichtlich der Erfüllungszeitpunkte, Volumina oder Qualität der Ware.

[37] Vgl. Huth, C., (2012), S. 84.

[38] Vgl. Heidorn, T./Schäffler, C., (2017), S. 228.

[39] Vgl. Prätsch, J./ Schikorra, U./ Ludwig, E., (2012), S. 237.

[40] Vgl. Beck IFRS HB/ Flintrop, B./ Von Oertzen, C., § 23 Rz. 8.

[41] Vgl. Hoppe, C., (2005), S. 6.

[42] Vgl. Köhler, A., (1997), BBK, S. 501 (S. 501).

[43] 95-99 % der Geschäfte in Bezug aufWaren und 97-99,5 % der Geschäfte in Bezug auf Finanzinstrumente werden durch Glattstellung erfüllt. Vgl. Hoppe, C., (2005), S. 7.

[44] Vgl. Zimmermann, R., (2009), BBK, S. 1041 (S. 1045).

[45] Vgl. Rudolph,B./ Schäfer,K., (2008) S. 187.

[46] Vgl. Beck Bil-Komm/ Usinger, R./ Schmidt, S., § 254 HGB Rz. 110.

[47] Vgl. Prätsch, J./ Schikorra, U./ Ludwig, E., (2012), S. 239.

[48] Vgl. Torabian, F., (2010) S. 72.

[49] Vgl. HdR-EA/ Fülbier, R. / Kuschel, P. / Selchert, F., § 252 HGB Rz. 63.

[50] Vgl. Haufe HGB Bilanz Kommentar/ Kreipl, M./ Müller, S., § 252 HGB Rz. 69.

[51] Vgl. NWB Kommentar Bilanzierung/ Hoffmann, W./ Lüdenbach, N., § 254 HGB Rz. 5 ff.

[52] Vgl.Wotschofsky, S./ Thomas, M., (2002), BBK, S. 0 023 (S. 0 023).

[53] Vgl. Beck HdR/ Glaser, A./ Hachmeister, D., Kap. B 737, Rz. 142.

[54] i.S.d. § 246 Abs. 2 HGB.

[55] Vgl. Beck Bil-Komm/ Usinger, R./ Schmidt, S., § 254 HGB Rz.11.

[56] Vgl. IDW RS HFA 35 Rz. 31.

[57] Vgl. Orth, P., (2016) S. 5.

[58] Vgl. HdR- EA/ Scharpf, P., § 254 HGB Rz. 56.

[59] Vgl. Beck Bil-Komm/ Usinger, R./ Schmidt, S., § 254 HGB Rz. 10.

[60] Vgl. Haufe HGB Bilanz Kommentar/ Bertram, K., § 249 HGB Rz. 122.

[61] Nach Hoffmann & Lüdenbach und Scharpf sind Eventualverbindlichkeiten im Einzelfall als Grundgeschäft tauglich, während Schmidt & Usinger sowie Glaser& Hachmeister weder Eventualvermögensgegenstände noch Eventualverbindlichkeiten als tauglich erachten.

[62] Vgl. Schüler, A., (2016), S. 17.

[63] Vgl. IDW RS HFA 35 Rz. 33.

[64] Vgl. Winnefeld, R., Bilanz-HB, Kap. E, Rz. 47.

Ende der Leseprobe aus 63 Seiten

Details

Titel
Vergleich der Behandlung von Bewertungseinheiten in der nationalen und internationalen Rechnungslegung
Hochschule
Fachhochschule Bielefeld
Note
1,7
Autor
Jahr
2017
Seiten
63
Katalognummer
V358832
ISBN (eBook)
9783668436114
ISBN (Buch)
9783668436121
Dateigröße
587 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Bewertungseinheit, Hedge, Hedge Accounting, IFRS 9, Macro Hedge, Micro Hedge, Finanzinstrumente, Derivate, Swaps, Futures, Forwards
Arbeit zitieren
Philipp Orth (Autor:in), 2017, Vergleich der Behandlung von Bewertungseinheiten in der nationalen und internationalen Rechnungslegung, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/358832

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