Inhaltsverzeichnis
1 Einleitung 1
2 Bilanzrechtsreformgesetz 2
2.1 Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards 3
2.2 Stärkung der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers 4
2.3 Erleichterungen für kleine und mittelgroße Unternehmen durch
Erh öhung der Schwellenwerte 5
2.4 Umsetzung verschiedener bilanzpolitischer EU-Rechte 8
2.4.1 Die Fair-Value-Richtlinie 8
2.4.2 Die EU-Modernisierungsrichtlinie 9
2.4.3 Die Schwellenwertrichtlinie 9
2.4.4 Die IAS-Verordnung 10
3 Bilanzkontrollgesetz 12
3.1 Die Prüfung auf der ersten Stufe durch einen unabhängigen Verein 12
3.1.1 Aufbau des Vereins 13
3.1.2 Die Prüfstelle 14
3.1.3 Verfahrensablauf 15
3.2 Die Prüfung auf der zweiten Stufe durch die BaFin 16
3.3 Die Finanzierung der Prüfung 16
4 Fazit und Zusammenfassung 19
II
1 Einleitung
Im Zuge der Internationalisierung und der Verflechtung von Finanzmärkten haben Unternehmensskandale in jüngster Zeit das Vertrauen der Anleger in die Aktienmärkte erschüttert. Ausgehend von den international vorgekommenen Unternehmenszusammenbrüchen hat das Bundesministerium für Justiz in Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium für Finanzen den „Maßnahmenkatalog zur Stärkung des Anlegerschutzes und Unternehmensintegrität“ 1 vorgestellt. Dieser so genannte 10-Punkte-Katalog zielt auf erhöhte Transparenz und Integrität der Aktienmärkte, die durch die Stärkung der internen sowie externen Kontrollen und durch die Erhöhung der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers Rechnung tragen soll.
Den gesetzlichen Rahmen hierzu legt der Entwurf des
Bilanzrechtsreformgesetzes (BilReG) und des Bilanzkontrollgesetzes (BilKoG) fest, die zum 01.01.2005 in Kraft treten werden. Mit dem BilReG sollen Unternehmen international vergleichbarer gemacht werden und das Vertrauen der Anleger in die internationalen Finanzmärkte durch die verschärften Publikations - und Prüfungsanforderungen gestärkt, bzw. wiedergewonnen werden. Eine weitere wichtige Funktion des BilReG ist die Bilanzierungsregelung nach den IAS/IFRS.
Neben dem BilReG wurde am 21.04.2004 auch das BilKoG entworfen. Das BilKoG zielt auf die Schaffung einer rechtlichen Basis für ein zweistufiges Enforcement-Verfahren, welches bei einer Bilanzmanipulation diese aufdecken und den Kapitalmarkt darüber informieren soll.
1 Inhalt des Maßnahmenkataloges im Anhang, Anlage 1.
1
Unter Enforcement versteht man die „Überwachung der Rechtmäßigkeit konkreter Unternehmensabschlüsse durch eine außerhalb des Unternehmens stehende, nicht mit dem gesetzlichen Abschlussprüfer (Wirtschaftsprüfer) identische unabhängige Stelle.“ 2 Das oberste Ziel des BilKoG ist es, das in die Kapitalmärkte erschütterte Vertrauen der Anleger nachhaltig zu stärken.
Auf der ersten Stufe soll neben dem Aufsichtsrat und dem Abschlussprüfer ein staatlich beauftragtes privatrechtliches Gremium diese Prüfung vornehmen.
Eskaliert die Prüfung, soll auf der zweiten Stufe die BaFin entsprechende Maßnahmen ergreifen.
2 Bilanzrechtsreformgesetz
Nach der EU-IAS-Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 vom 19.07.2002 müssen alle kapitalmarktorientierten Unternehmen in der EU ab dem 01.01.2005 ihre Konzernabschlüsse nach den IAS/IFRS aufstellen. Da dieses eine explizite Geltung aufweist, ist eine gesetzliche Regelung auf der nationalen Ebene nicht erforderlich.
Zentrale Inhaltspunkte des BilReG sind die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards, die Stärkung der Unabhängigkeit des
Abschlussprüfers, die Erleichterung für kleine und mittelgroße Unternehmen durch Erhöhung der Schwellenwerte und die Umsetzung verschiedener bilanzpolitischer EU-Rechte ins nationale Recht.
2 Maßnahmenkatalog der Bundesregierung zur Stärkung der Unternehmensintegrität und des
6 S. 1 Anlegerschutzes, Punkt .
2
3.1 Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards
Die Pflicht zur Anwendung des IAS/IFRS bei börsennotierten Konzernen geht aus Artikel 4 der EU-IAS-Verordnung (EG) Nr.1606/2002 vom 19.07.2002 hervor.
Abbildung 1 verdeutlicht die wichtigsten Regelungen in bezug auf die Pflichtanwendung der IFRS bei Konzernabschlüssen:
Abbildung 2: Wahlrecht zur IFRS -Bilanzierung
3 Vgl. Art. 1 Nr. 20 § 315a Abs. 1 S. 1, Abs. 2 HGB-E i.V.m. Art. 57 EGHGB-E.
3
3.2 Stärkung der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers
Ein weiteres zentrales Anliegen des BilReG ist die Stärkung der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers. Sie kommt im § 319 HGB-E zur Geltung und enthält die ausführbaren Tätigkeiten des Wirtschaftsprüfers, der zugleich Abschlussprüfer des zu prüfenden Unternehmens ist. Ein Wirtschaftprüfer darf einen
Unternehmensabschluss nicht prüfen, wenn er persönliche, finanzielle oder geschäftliche Beziehungen zu dem zu prüfenden Unternehmen pflegt oder wenn er das Ergebnis vorangegangener Dienstleistungen bewerten müsste, da dadurch seine Unabhängigkeit nicht gewährleistet werden kann und die Besorgnis zur Befangenheit bestünde 4 .
Ein Wirtschaftsprüfer ist insbesondere dann von der Abschlussprüfung ausgeschlossen, wenn er
1. „Anteile (...) an der zu prüfenden Kapitalgesellschaft oder eine Beteiligung an einem Unternehmen besitzt, das mit der zu prüfenden Kapitalgesellschaft verbunden ist“ 5 ,
2. Gesetzlicher Vertreter oder Mitarbeiter von einem Unternehmen i st, das mit dem zu prüfenden Unternehmen verbunden ist oder von dieser mehr als 20 % der Anteile besitzt 6 ,
3. Bei der Rechnungslegung und interner Revision mitgewirkt (gilt wie bisher) und Dienstleistungen in Bewertung, Management und Finanzen erbracht hat. Voraussetzung ist, dass o.g. Dienstleistungen von wesentlicher Bedeutung sind 7 ,
4. Einen Mitarbeiter bei der Prüfung beschäftigt, der Anteile an dem zu prüfenden oder einem verbundenen Unternehmen besitzt 8 , 5. In den letzten 5 Jahren Einkünfte von dem zu prüfenden Unternehmen bezogen hat, die mehr als 30 % seiner Gesamteinkünfte p.a. betragen haben wird 9 . und dies auch im laufenden Geschäftsjahr erwartet
4 Vgl. Art. 1 Nr. 23 § 319 Abs. 2 HGB-E in Anlehnung an die Erläuterungen auf Seite 77 des Entwurfs.
5 Art. 1 Nr. 23 § 319 Abs. 3 Nr. 1 HGB-E.
6 Vgl. Art. 1 Nr. 23 § 319 Abs. 3 Nr. 2 HGB-E.
7 Vgl. Art. 1 Nr. 23 § 319 Abs. 3 Nr. 3 HGB-E.
8 Vgl. Art. 1 Nr. 23 § 319 Abs. 3 Nr. 4 HGB-E.
9 Vgl. Art. 1 Nr. 23 § 319 Abs. 3 Nr. 5 HGB-E.
4
Diese Regelung betrifft alle Unternehmen. Zugleich gelten für die Prüfung von „im öffentlichen Interesse“ handelnde Unternehmen wie Banken, Versicherungen und Kapitalmarktunternehmen noch weitere Ausschlussgründe. Diese sind wie folgt aufgelistet:
• Bezug von mehr als 15% der Gesamteinnahmen von einem Mandanten,
• Gerichtliche Vertretung in Rechts- und Steuerprozessen,
• Erbringung von Rechts- und Steuerberatungsdienstleistungen, die sich maßgeblich in der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des zu prüfenden Unternehmens auswirken und
• Wesentliche Mitwirkung bei der Einführung von IT-Systemen zur Rechnungslegung.
Trifft eine dieser Ausschlussgründe zu, so darf der Wirtschaftsprüfer die Abschlussprüfung nicht durchführen 10 .
3.3 Erleichterungen für kleine und mittelgroße Unternehmen durch
Erhöhung der Schwellenwerte
Die Größe eines Unternehmens bestimmt welchen Rechnungslegungs- und Veröffentlichungspflichten ein Unternehmen nachkommen muss. In den §§ 267, 293 HGB sind die Schwellenwerte aufgelistet, wonach die Unternehmen als klein, mittelgroß und groß eingestuft werden. Durch das BilReG werden die bis zum 31.12.2004 gültigen Schwellenwerte um ca. 17% angehoben, wodurch sich ab dem 01.01.2005 Erleichterungen für überwiegend kleine und mittelgroße Unternehmen ergeben werden. Somit entfallen bestimmte Pflichten nach den §§ 264, 274a HGB, die zum Abbau von Bürokratie und damit zu Kostenersparnissen führen werden. Die Neuregelung betrifft Einzelabschlüsse wie Konzernabschlüsse.
10 Vgl. Art. 1 Nr. 24 § 319a Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 HGB-E.
5
Arbeit zitieren:
Fahriye Coskun, 2004, Bilanzrechtsreformgesetz und Bilanzkontrollgesetz, München, GRIN Verlag GmbH
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