Tim Patrik Albrecht EU zwischen EEF und AKP-Staaten Seite I
Inhaltsverzeichnis
I. ABBILDUNGSVERZEICHNIS: II
II. TABELLENVERZEICHNIS: II
III. ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS: II
1. EINLEITUNG 1
2. ENTWICKLUNGSLÄNDER 1
2.1. DIE ÖKONOMISCHEN MERKMALE 1
2.2. DIE SOZIALEN MERKMALE 2
2.3. DIE POLITISCHEN MERKMALE 2
2.4. DIE ÖKOLOGISCHEN UND GESUNDHEITLICHEN MERKMALE 2
3. GRÜNDE UND ZIELE FÜR ENTWICKLUNGSHILFE 2
4. INSTRUMENTE DER EUROPÄISCHE ENTWICKLUNGSPOLITIK 3
4.1. DAS UNILATERALE SYSTEM 3
4.2. DAS VERTRAGLICHE SYSTEM 4
4.2.1. DIE YAOUNDÉ-ABKOMMEN 4
4.2.2. DIE LOMÉ-ABKOMMEN 5
4.2.3. DER COTONOU-VERTRAG 7
4.3. DIE FINANZINSTRUMENTE 9
4.3.1. DER GEMEINSCHAFTSHAUSHALT 9
4.3.2. DER EUROPÄISCHE ENTWICKLUNGSFONDS (EEF) 10
4.3.3. DIE EUROPÄISCHE INVESTITIONSBANK (EIB) 10
5. REGIONALE ZUSAMMENARBEIT 10
5.1. DAS MITTELMEER 10
5.2. ASIEN UND LATEINAMERIKA (ALA) 11
5.3. AFRIKA, KARIBIK UND PAZIFIK 11
6. ZUKUNFT, REFORM UND KRITIK 12
IV. ANHANG: 14
V. LITERATURVERZEICHNIS: III
VI. INTERNETQUELLEN: III
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I. Abbildungsverzeichnis:
Abbildung 1: Mittel und Verwendung 6. bis 8. EEF ________________________________________ 14 Abbildung 2: AKP-Staaten - Afrika _____________________________________________________ 15 Abbildung 3: AKP-Staaten - Karibik ____________________________________________________ 16 Abbildung 4: AKP-Staaten - Pazifik ____________________________________________________ 16 Abbildung 5: Karte der Entwicklungsländer der Dritten Welt_________________________________ 18
II. Tabellenverzeichnis:
Tabelle 1: Abkürzungen _______________________________________________________________ II Tabelle 2: Laufzeit der AKP-EU-Abkommen und der EEF ___________________________________ 15 Tabelle 3: Überseeische Länder und Gebiete (ÜLG)________________________________________ 17 Tabelle 4: Der Mittelmeerraum ________________________________________________________ 17 Tabelle 5: Am wenigsten entwickelte Länder (LDC) ________________________________________ 17
III. Abkürzungsverzeichnis:
Tabelle 1: Abkürzungen
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1. Einleitung
„Als absolut arm gilt derjenige, der tägliche weniger als 1 US$ zur Verfügung hat“ 1 Der Anteil der Weltbevölkerung, der diesem Kriterium entspricht, wird heute auf 21% geschätzt, d.h. 1,1 Mrd. Menschen leben unterhalb der Armutsgrenze. Gegen die Ursachen der Armut und den aus ihr entspringenden Folgen soll die internationale Entwicklungshilfe wirken. Die Flutkatastrophe vom 25.12.04 hat weite Teile Asiens zerstört, der Wiederaufbau und die Bekämpfung der ökologischen Folgen können ohne die Hilfe von Außen nicht bewirkt werden. Auch hier sind die sog. Industrienationen gefordert einen Betrag zu leisten.
Vor diesem Hintergrund soll die EU 2 als Akteur in der internationalen Entwicklungspolitik und -hilfe dargestellt werden.
2. Entwicklungsländer
1949 wurde im Programm der UNO erstmals von „underdeveloped countries” 3 gesprochen, der Begriff wurde jedoch auf Grund des diskriminierenden und verletzenden Charakters in den 50’er Jahren durch „developing countries“ 4 ersetzt. Grundsätzlich kann man von einem Land sprechen, dessen wirtschaftliche, soziale und gesundheitliche Situation von Defiziten gekennzeichnet ist. Diese Definition reicht in der Realität, auf Grund der Vielschichtigkeit der zu beachtenden Fakten, jedoch nicht aus. Nur durch die Kombination von verschiedenen Anhaltspunkten kann der Versuch einer Definition unternommen werden.
2.1. Die ökonomischen Merkmale
Als ökonomische Merkmale können eine hohe Auslandsverschuldung, ein niedriges Bruttoinlandsprodukt pro Einwohner, eine schwache Infrastruktur und eine hohe Exportabhängigkeit von wenigen Rohstoffen genannt werden. Ein Mangel an qualifizierten Arbeitskräften, eine hohe Arbeitslosigkeit und ein niedriges Pro-Kopf-Einkommen sind weitere Anhaltspunkte. Aber auch die Fokussierung der Wirtschaft auf landwirtschaftliche Erzeugnisse (primärer Sektor) und ein niedriger Stand der
1 Vgl. http://www.bundestag.de/bic/analysen/2004/2004_08_30.pdf
2 Anm.: Im Folgenden werden die Begriffe EU, EWG, EG und Europa analog zu einander benutzt, um Missverständnisse durch verschiedene Begriffsbestimmungen zu vermeiden.
3 underdeveloped countries (engl.) = unterentwickelte Länder (dt.)
4 developing countries (engl.) = sich entwickelnde Länder (dt.)
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Industrialisierung (sekundärer Sektor) sind Gründe um von einem Entwicklungsland zu sprechen.
2.2. Die sozialen Merkmale
Daneben können die sozialen Verhältnisse in einem Staat Auskunft über den Entwicklungsstand eines Staates geben. Ein rasches Bevölkerungswachstum (explosion), ein gering entwickeltes Bildungswesen und eine hohe Verbreitung des Analphabetentums können in Entwicklungsländern festgestellt werden. Aber auch unkontrollierte Urbanisierung (bzw. Landflucht) mit Bildung von Slums und Ghettos, die Unterdrückung von Minderheiten, die Unterprivilegierung von Frauen und eine Orientierung an der traditionellen Großfamilie sind anzutreffen.
2.3. Die politischen Merkmale
Die politische Situation eines Entwicklungslandes ist häufig geprägt von Instabilität, Korruption und undemokratischen Herrschaftssystemen. Unter Umständen wirkt dies als Auslöser für kriegerische Auseinandersetzungen, Unruhen in der Bevölkerung und Bürgerkriege. Weitere Merkmale sind die Verletzung von Menschenrechten und hohe Rüstungsausgaben.
2.4. Die ökologischen und gesundheitlichen Merkmale
Die ökologischen Auswirkungen von Industrialisierung, chemiegestützter Landwirtschaft, Rodungen und unkontrollierter Abholzung von Waldflächen werden zum Problem. Durch den Mangel an Trinkwasser und Lebensmitteln kommt es zu Fehl-und Unterernährung in der Bevölkerung. Die gesundheitliche Versorgung ist nicht ausreichend gesichert, daher ist in Entwicklungsländern oft eine niedrige Lebenserwartung und eine hohe Kindersterblichkeit anzutreffen.
3. Gründe und Ziele für Entwicklungshilfe
Aus einer ethisch-moralischen Verantwortung der Industrienationen heraus begründet sich die Entwicklungshilfe. Die Kolonialzeit und die damit verbundene Ausbeutung der Länder der heutigen Dritten Welt, sind mitverantwortlich für deren Rückstand in der Entwicklung. Aber auch die Erschließung und Erweiterung von Märkten für eigene Produkte führt zur Beteiligung der Industrienationen an der Hilfe für sog. Entwicklungsländer.
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Die Europäische Entwicklungspolitik geht zurück auf die Verträge von Rom 1957, im Rahmen der Gründung der EWG wurde durch ein Assoziierungsabkommen eine enge Verbindung mit „den überseeischen Ländern und Gebieten“ (ÜLG) 5 vereinbart. Diese Gebiete gehörten als Kolonien zu Mitgliedern der Gemeinschaft, aber nicht zum Gebiet der Gemeinschaft. Mit der folgenden Unabhängigkeit einiger dieser Länder wurde der Wunsch nach einer weiteren Zusammenarbeit erweckt und in späteren Abkommen vereinbart.
Rechtsgrundlage der europäischen Entwicklungshilfe sind seit 1993 die Artikel 177 bis 181 des EG-Vertrages von Maastricht. Ihr Ziel ist die Nachhaltigkeit der Entwicklung, die Beseitigung von defizitären Entwicklungen und die Eingliederung der Dritten Welt in den Welthandel (Art. 177 Abs. 1). Über diese wirtschaftlichen Ziele hinaus gilt es die politische Situation zu stabilisieren, die Demokratie zu fördern und die Rechtsstaatlichkeit, unter Berücksichtigung der Menschenrechte zu sichern (Abs. 2). Diese Prämissen machen das Leitbild für die Arbeit der Europäischen Entwicklungshilfe aus, die als Ergänzung zur bilateralen Entwicklungspolitik der Mitgliedsstaaten verstanden wird. Bis dato hat sich die EU zum wichtigster Partner der Dritten Welt entwickelt, gemeinsam stellen die Mitglieder der EU 55% 6 der weltweiten Entwicklungshilfe. Als Handelspartner und mit Ihren direkten Investitionen bekleidet sie ebenfalls eine führende Stellung.
4. Instrumente der europäische Entwicklungspolitik
Der Europäischen Gemeinschaft stehen juristische und finanzielle Instrumente zu Verfügung mit deren Hilfe sie ihren politischen Entscheidungen Ausdruck verleihen kann. Die juristischen Instrumente ergeben sich zum einen aus dem EG-Vertrag (unilaterales System) und zum anderen aus internationalen Abkommen (vertragliches System). Aus finanzieller Sicht gibt es drei Instrumente der Entwicklungshilfe, den Gemeinschaftshaushalt, den Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) und die Europäische Investitionsbank (EIB).
4.1. Das unilaterale System
Aus Artikel 133 EGV leitet sich die gemeinschaftliche Handelspolitik ab und legt den Grundstein für das Allgemeine Präferenzsystem (APS), mit dessen Hilfe Entwicklungsländern der Zugang auf den gemeinschaftlichen Markt erleichtert werden
5 Kolonien einiger Mitgliedsstaaten (siehe auch Tabelle 3 im Anhang)
6 Vgl. http://europa.eu.int/scadplus/leg/de/lvb/r12000.htm
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soll. Auf Grund des APS erhalten Entwicklungsländer, für deren ausgeführte Erzeugnisse, vollständigen oder teilweise zollfreien Zugang, auf den europäischen Binnenmarkt. Jedoch sollen die Vorteile des APS nur solange ausgenutzt werden, wie es nötig ist, d.h. die Zollpräferenzen sind ein Übergangsinstrument. Zwischen 1995 und 2004 bezog Asien 70% der APS-Präferenzen, alleine China nutze 25% der gesamten Zollpräferenzen. Der Anteil der am wenigsten entwickelten Länder hingegen lag lediglich bei 1,7% 7 .
Einen anderen Ansatz verfolgt die EU mit Hilfe des Artikels 308 EGV, er ermächtigt die Mitgliedsstaaten, im Rahmen des gemeinsamen Marktes und zur Wahrung Ihrer Ziele Vorschriften, zu erlassen, wenn solche Befugnisse im EGV nicht vorgesehen sind. Hierdurch wird der Gemeinschaft ermöglicht bspw. den asiatischen und südamerikanischen Staaten finanzielle und technische Hilfe zu gewähren. Aber auch zu bestimmten Themen Aktionen durchzuführen, z.B. Nahrungsmittelhilfe oder die Bekämpfung von Aids.
4.2. Das vertragliche System
Das vertragliche System basiert auf internationalen Abkommen, zwischen der europäischen Gemeinschaft und einzelnen oder Gruppen von Staaten. Bereits 1958 mit in Krafttreten des EWG-Vertrages wurde eine enge wirtschaftliche Zusammenarbeit mit einer bestimmten Gruppe von Ländern geschlossen, die sog. „Assoziierung der ÜLG“ Seit dieser Vereinbarung wurden weitere multilaterale Abkommen mit verschiedenen Nationen getroffen.
4.2.1. Die Yaoundé-Abkommen
Das vorgenannte Assoziierungsabkommen wurde im Jahre 1964 durch ein Durchführungsabkommen abgelöst, das Yaoundé-Abkommen. Dieser 5-Jahres-Vertrag, benannt nach der Hauptstadt Kameruns, ist der Grundstein der Zusammenarbeit zwischen der EU und Afrika. Die 18 beteiligten ÜLG, die zu diesem Zeitpunkt bereits unabhängig waren, werden als "Assoziierte Afrikanische Staaten und Madagaskar (AASM)" bezeichnet. Das Abkommen beinhaltet hauptsächliche die Gewährung von Entwicklungshilfen und Handelspräferenzen durch die EWG. Zu nennen sind hier der Europäische Entwicklungsfonds und der Verzicht auf Einfuhrzölle für Erzeugnisse aus den AASM-Staaten.
7 http://europa.eu.int/scadplus/leg/de/lvb/r11014.htm
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Nach Ablauf der Geltungsdauer des ursprünglichen Vertrages, trat 1969 das zweite Yaoundé-Abkommen für weitere 5 Jahre in Kraft. In diesem wurde der AASM-Kreis auf 19 erweitert und die vereinbarten Maßnahmen überarbeitet. So verzichtet die EWG auf die Ausnutzung der Meistbegünstigungsklausel, sofern diese in Konflikt mit anderen afrikanischen Staaten treten sollte.
Der Beitritt Großbritanniens zur EWG (1973) und die damit verbundenen Änderung der politischen Situation, bedingte eine neue Vertragsgrundlage.
4.2.2. Die Lomé-Abkommen
Der Beitritt von GB, der Anschluss der Commonwealthgebiete zur Gruppe der bereits assoziierten Länder und die Ölkrise (1974 / 75) sind die Prämissen unter denen das erste Lomé-Abkommen 1975 erarbeitet wurde. An diesem Vertag, der in Lomé (Togo) unterschrieben wurde, beteiligten sich neben den 9 EG-Mitgliedern bereits 46 AKP-Staaten 8 . Sie vereinbarten die Zusammenarbeit auf den zentralen Gebieten der Handelspolitik, Industrie und Landwirtschaft.
Aus den Erfahrungen der Ölkrise heraus, versuchten die EWG-Staaten eine Abspaltung der AKP-Staaten, von den ehemaligen Kolonialmächten, zu verhindern. Die zentralere Rolle der AKP-Staaten in der Rohstoffversorgung Europas sollte genutzt und eine enge Bindung geschaffen werden. Daher wurde den AKP-Staaten, mit wenigen Ausnahmen, die zollfreie Einfuhr Ihrer Erzeugnisse, ohne Mengenbeschränkungen, zugesichert. Die Ausnahmen von dieser Regelung bilden einige Agrar- und Fertigzeugnisse, diese sollten keine Gefährdung für europäische Erzeuger darstellen. Eine Gegenpräferenz für die vorgenannte Zusicherung wurde von der EWG ausgeschlossen, die AKP-Staaten wurden lediglich dazu verpflichtet die Meistbegünstigungsklausel auf die EWG anzuwenden und alle EG-Staaten gleich zu behandeln.
Auch die Rolle der Dritten Welt als reiner Rohstoffexporteur sollte durch die industrielle Zusammenarbeit verändert werden. Es wurde versucht im Rahmen des Abkommens, den notwendigen Import von Industrieerzeugnissen in die AKP-Staaten zu senken und die fehlenden Kapazitäten durch eigene Produktion zu ersetzen. Dazu wurden Ausbau-, Erweiterungs- und Verbesserungshilfen im industriellen Bereich vereinbart.
8 AKP = Afrikanische, Karibische und Pazifische Staaten (siehe auch Abbildungen 2 bis 4 im Anhang)
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Auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Zusammenarbeit wurde eine Erweiterung der Förderung vereinbart, der Anteil dieser Mittel aus dem EEF 9 wurde auf 36% des Gesamtetats (3,4 Mrd. ECU) erhöht. Man hoffte so die Knappheit von Wasser und Lebensmitteln eindämmen zu können.
Zusätzlich versuchte man mit einem Sonderfonds, dem sog. STABEX 10 -System, die Ausfuhrerlöse der AKP-Staaten zu stabilisiert. Bei fallenden Weltmarktpreisen wurden den AKP-Staaten Ausgleichzahlungen von Seiten der EWG in Aussicht gestellt, somit sollte ein Mindesterlös immer garantiert sein. Die Notwendigkeit für diese Maßnahme ergab sich, da große Teile der AKP-Staaten vom Export einzelner, zu meist landwirtschaftlicher, Erzeugnissen abhängig waren. Diese Produkte werden stark von Faktoren wie z.B. dem Weltmarktpreis, Ernteerträgen und der Weltkonjunktur beeinflusst und sind ständigen Preisschwankungen unterlegen. Diese Abhängigkeit zeigt sich beispielsweise bei Bananen und Zucker, deren Absatz auf dem Weltmarkt für bestimmte Länder der Dritten Welt unabdingbar ist. STABEX wurde mit dem ersten Abkommen von Lomé für 40 Erzeugnisse der AKP-Staaten eingeführt. Nach einer Laufzeit von 5 Jahren wurde 1980 mit Lomé II eine neue Stufe der Zusammenarbeit, ausgestattet mit 5,6 Mrd. ECU, vereinbart. Durch die neue Übereinkunft wurde eine Feinjustierung der eingesetzten Mittel vorgenommen und der finanzielle Rahmen erweitert. Zu diesem Zweck wurde auch das STABEX-System um Erzeugnisse erweitert und zusätzlich ein Sonderfonds für Bergwerkerzeugnisse (SYSMIN) geschaffen. Unter ähnlichen Voraussetzungen wie STABEX sollte den AKP-Staaten eine Stabilisierung ihrer Ausfuhrerlöse aus Bergwerkerzeugnissen ermöglicht werden und die europäische Versorgung mit diesen Rohstoffen gesichert werden. Mittel des SYSMIN werden als zinsfreie Darlehn an gefährdete Bergwerkunternehmen und als Krediten ohne Rückgewährungspflicht vergeben. Nur wenige Neuerungen brachte 1986 die dritte Stufe von Lomé, hervorzuheben ist die erneute Erhöhung der finanziellen Basis auf 8,5 Mrd. ECU (6. EEF 11 ). Wichtigste Änderung ist die gemeinsame Erklärung der Partnerstaaten, mit ihr wurden die politischen Ziele der Zusammenarbeit ausdrücklich formuliert. Die weitere Zusammenarbeit sollte somit durch den Schutz der Menschenrechte, die Einhaltung einer demokratischen Führung und durch die Partizipation der Bevölkerung am Entwicklungsprozess gekennzeichnet sein.
9 EEF = Europäischer Entwicklungsfonds
10 STABEX = Stabilisierungsfonds für landwirtschaftliche Exportprodukte
11 s.a. Anhang: Tabelle 2
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Mit einer Laufzeit von 10 Jahren wurde 1990 das vierte Lomé-Abkommen abgeschlossen. Während dieses Zeitraums standen für die 5-Jahres-Periode 12 Mrd. ECU (7. EEF 12 ) zur Verfügung, für die zweite Periode wurden 1995 15 Mrd. ECU (8. EEF) veranschlagt. Auch die 1986 neu in den Vertragstext aufgenommenen politischen Grundlagen der Zusammenarbeit wurden erweitert und zum unverletzbaren Prinzip der Rechtsstaatlichkeit verstärkt. Als neue Ziele wurden die Stärkung der Stellung von Frauen und der Umweltschutz aufgenommen. Verstöße gegen diese Prinzipien konnten jetzt durch die EU-Staaten mit Sanktionen belegt werden. Am 23.06.2000 wurden 25 Jahre der Zusammenarbeiten zwischen der Europa und der Dritten Welt durch den, von 15 EU-Staaten und 71 AKP-Staaten unterzeichneten, Vertrag von Cotonou (Benin) abgelöst. Bis dato stellte der EEF 40 Mrd. EUR an Entwicklungshilfen zu Verfügung.
4.2.3. Der Cotonou-Vertrag
Vor dem Hintergrund der weltpolitischen Änderungen durch den Zusammenbruch des Ost-Blocks, der bevorstehenden Erweiterung der EU und des hinter den Erwartungen zurückbleibenden Fortschritts in den Entwicklungsländern, entschloss man sich die auslaufenden Lomé-Abkommen nicht zu verlängern. Die Zusammenarbeit sollte vollständig überarbeitet und den veränderten Gegebenheiten angepasst werden. In Artikel 1 13 des Abkommens werden die neuen Ziele für die vereinbarte Zusammenarbeit der nächsten 20 Jahre (Artikel 95) festgehalten: 1. „…im Sinne eines Beitrags zu Frieden und Sicherheit“ 2. „und zur Förderung eines stabilen und demokratischen politischen Umfelds“ 3. „die wirtschaftliche, kulturelle und soziale Entwicklung der AKP-Staaten zu fördern und zu beschleunigen“, sowie
4. „in Einklang mit den Zielen der nachhaltigen Entwicklung und der schrittweisen Integration der AKP-Staaten in die Weltwirtschaft die Armut einzudämmen und schließlich zu besiegen.“
Auch weiterhin werden als Hauptmittel Handelspräferenzen, finanzielle und technische Hilfen eingesetzt. Die bereits in den Lomé-Abkommen gewährte zollfreie Einfuhr von ca. 99,5% 14 der Erzeugnisse aus AKP-Staaten bleibt ebenfalls bestehen. Aber im
12 s.a. Anhang: Tabelle 2
13 Anm.: Sofern nicht anders bezeichnet handelt es sich bei den folgenden Artikel um solche des Cotonou-Vertrages.
14 Vgl. http://www.europarl.eu.int/factsheets/6_4_6_de.htm
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Tim Patrik Albrecht, 2004, Die EU und Entwicklungsländer - Die EU zwischen EEF und AKP-Staaten, München, GRIN Verlag GmbH
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Gesundheitsschutz in der WTO - eine neue Bedeutung des Codex Alimentar...
Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht
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