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04.03.2004
Die Sicherungsverwahrung
Ein rechtlich wie politisch legitimes Instrument zum Schutz der Gesellschaft vor gefährlichen Straftätern?
Inhalt
Einleitung
I. Die Sicherungsverwahrung - rechtliche Grundlagen und Anwendung
I.1 Rechtlicher Charakter und Intention I.2 Gesetzliche Anordnungsvoraussetzung I.3 Vollstreckung und Vollzug
II. Rechtliche Legitimationsprobleme II.1 Unschärfe der materiellen Voraussetzungen II.2 Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit
III. Politische Legitimationsprobleme III.1 Notwendig? Zweifel an der Bedrohungsanalyse von
III.3 Moralisch zu rechtfertigen? Die Wirkung des
Maßregelvollzugs auf die Verwahrten
IV. Fazit und Ausblick
IV.1 Die Sicherungsverwahrung - rechtlich wie politisch fragwürdig IV.2 Perspektiven
Literaturangaben
Einleitung
„Wegschließen - und zwar für immer!“ forderte Bundeskanzler Gerhard Schröder im Sommer 2001 in einem Interview mit der Bild-Zeitung und verlangte die unbefristete Sicherungsverwahrung für Sexualverbrecher, die Morde an Kindern begehen. 1 Seit Ende der 90er Jahre wird die rechtlich wie politisch umstrittene Sicherungsverwahrung fast ausschließlich mit dem Hinweis auf das Schutzbedürfnis der Gesellschaft vor gefährlichen, rückfälligen Sexualstraftätern legitimiert. Und in der Tat scheint diese Argumentation einleuchtend. Einige wenige, offenbar nicht therapierbare Täter lebenslang ‚wegzuschließen’ scheint ein geringer Preis für den Schutz unserer Kinder zu sein. Doch eine nähere Beschäftigung mit der Thematik stimmt nachdenklich. Nicht nur stellt der aufmerksame Beobachter überrascht fest, dass ein knappes Viertel der sich heute in Sicherungsverwahrung befindlich Menschen dort wegen gewaltfreien Delikten wie Betrugs und Diebstahls einsitzt, auch stellen sich bei der Betrachtung des strafrecht lichen Instruments Sicherungsverwahrung schnell ernsthafte Bedenken ein. So ist die Verfassungskonformität der Sicherungsverwahrung seit ihrer Einführung schwer umstritten. Und auch wenn man sich in dieser Hinsicht von den zahlreichen affirmativen Urteilen des Bundesverfassungsgerichts aus vergangenen Jahrzehnten und jüngster Zeit beruhigen lässt, so bleiben weitere Zweifel. Zu Befürchten steht, dass die Sicherungsverwahrung, die einen schwerwiegenden Eingriff in die Freiheitsrechte der von ihr Betroffenen bedeutet, ein weit gehend ineffizientes Instrument zum Schutz der Gesellschaft vor gefährlichen Straftätern darstellt. Im Folgenden soll entsprechend die Legitimität der Sicherungsverwahrung überprüft werden. Dazu werden, nach einer Aufschlüsselung der gesetzlichen Grundlagen im ersten Teil der Arbeit, zum Zweiten Probleme der Anordnungsvoraussetzungen und die Frage der Verfassungskonformität der Sicherungsverwahrung behandelt. Da trotz aller Streitpunkte das Bundesverfassungsgericht seit Jahrzehnten auf der Position beharrt, die Sicherungsverwahrung sei verfassungskonform, wird sich die Arbeit in ihrem dritten Teil auf die wohl letztlich entscheidende Frage der Legitimation der
1 o.A.: Es gibt nichts Abscheulicheres als ein Verbrechen an einem Kind, in: Bild am Sonntag vom 08.07.01
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Sicherungsverwahrung im politischen und gesellschaftlichen Diskurs konzentrieren. Dabei soll den Fragen nachgegangen werden, wie dringend unsere Gesellschaft des Schutzes vor Sexualstraftätern bedarf, wie effizient diese Aufgabe durch die Sicherungsverwahrung erfüllt werden kann und ob dieses Instrument moralisch zu rechtfertigen ist. Am Ende stehen der Versuch der Beantwortung der eingangs gestellten Frage nach der Legitimität der Sicherungsverwahrung sowie ein Ausblick auf mögliche Modifikationen bzw. Alternativen zu diesem strafrechtlichen Instrument.
I. Die Sicherungsverwahrung - rechtliche Grundlagen und Anwendung
I.1 Rechtlicher Charakter und Intention
Mit dem strafrechtlichen Instrument der Sicherungsverwahrung verfolgt der Gesetzgeber erklärtermaßen das Ziel des Schutzes der Allgemeinheit vor potenziell gefährlichen Straftätern. Die Sicherungsverwahrung ermöglicht - im Gegensatz zur Unterbringung in psychotherapeutischen Anstalten - die zeitlich unbefristete Einsperrung von geistig gesunden, voll schuldfähigen Straftätern. Spätestens seit der letzten Reform der Sicherungsverwahrung 1998 steht dabei die „Bekämpfung von Sexualdelikten“ 2 im Vordergrund. Im Einzelfall bedeutet die Verhängung der Sicherungsverwahrung die Festsetzung einer Einsperrung auf zunächst unbestimmte Zeit zusätzlich zu der Verhängung einer Haftstrafe. Diese zusätzliche ‚Haftzeit’ wird möglich durch den rechtlichen Charakter der Sicherungsverwahrung. Es handelt sich dabei nicht um eine Strafe, sondern um eine Maßregel. Im Gegensatz zu einer Strafe, die stets im Verhältnis zur Schwere der Schuld des Verurteilten stehen muss und eine dem angemessene Bestrafung des Täters intendiert, geschieht die Verhängung einer Maßregel zunächst unabhängig von dem Ziel einer moralischen Bestrafung. Entsprechend ist auch keine generalpräventive, also eine durch Abschreckung vorbeugende Wirkung der Maßregel beabsichtigt. Somit geht es bei der Festsetzung der Dauer des Maßregelvollzugs schlicht um die Abwägung zwischen den Bedürfnissen der
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Schewe, Jörg: Die Geschichte der Sicherungsverwahrung - Entstehung, Entwicklung und Reform, Hamburg 1999: Universität Kiel, S. 9
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Allgemeinheit - in diesem Fall Schutz vor einem potenziell gefährlichen Täter -und dessen durch die Maßregel erfahrene Freiheitseinbuße. Prinzipiell muss dabei auf den in der Verfassung festgehaltenen Grundsatz der V erhältnismäßigkeit Rücksicht genommen werden, denn dieser verbietet die unverhältnismäßige Einschränkung der Freiheit von Einzelpersonen. 3 Dennoch gestattet es das Grundgesetz nach Auslegung des
Bundesverfassungsgerichts, im Extremfall für einen für ausreichend gefährlich befundenen Täter, unabhängig von der Schwere seiner Schuld, den lebenslangen Aufenthalt in der Sicherungsverwahrung anzuordnen. 4
I.2 Gesetzliche Anordnungsvoraussetzungen
Die Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsverwahrung sind in § 66 des Strafgesetzbuches geregelt. Dabei unterscheidet der Gesetzgeber zwischen formellen und materiellen Voraussetzungen.
Die formellen Voraussetzungen beziehen sich auf bisherige Straftaten des Täters und daraus resultierenden Verurteilungen bzw. Haftstrafen. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung ist obligatorisch, wenn ein Täter wegen einer vorsätzlichen Straftat zu mindestens zwei Jahren Haft verurteilt wird und zuvor zumindest zu zwei weiteren Haftstrafen von jeweils einem Jahr Dauer oder mehr wegen ebenfalls vorsätzlicher Straftaten verurteilt wurde und entsprechend mindestens zwei Jahre in Haft verbracht hat. Fakultativ, also Ermessenssache, ist die Anordnung der Sicherungsverwahrung, im Falle einer Verurteilung zu mindestens drei Jahren Haft wegen drei oder mehr vorsätzlich begangener Straftaten. Diese Vorschrift richtet sich gegen Serientäter, die bis zum Zeitpunkt der Verurteilung bereits mehrere Taten ungestraft begangen haben. Mit der Gesetzesänderung von 1998 wurde die Möglichkeit geschaffen, für einen Straftäter, der vor seiner Verurteilung zu mindestens zweijähriger Haft nur ein weiteres Mal zu mindestens drei Jahren, von denen er zumindest zwei verbüßt haben muss, verurteilt wurde, ebenfalls die Sicherungsverwahrung anzuordnen. Allerdings müssen beide Taten einem Straftatenkatalog entsprechen, der sich im Wesentlichen auf Sexual- und Gewaltstraftaten beschränkt. Ebenfalls nur auf
3 vgl. Roxin, Claus: Stafrecht - Allgmeiner Teil, Band I, Grundlage - Der Aufbau der Verbrechenslehre, München 1994: Beck, S. 59-63
4 vgl. Bundesverfassungsgericht, Pressestelle: Streichung der zehnjährigen Höchstgrenze bei einer erstmalig angeordneten Sicherungsverwahrung, Pressemitteilung Nr. 10/2004 vom 5. Februar 2004, http://www.bundesverfassungsgericht.de/cgi-bin/link.pl?presse
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diesen Strafenkatalog bezieht sich die neu eingeführte Möglichkeit der Anordnung der Sicherungsverwahrung im Fall eines bisher nicht verurteilten Täters, der wegen Begehung mindestens zweier Taten, für die jeweils mindestens zwei Jahre zu verbüßen wären zu einer Gesamtstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt wird. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach den Neuregelungen von 1998 ist ebenfalls Ermessenssache. 5 Die formellen Voraussetzungen allein reichen allerdings noch nicht für die Anordnung der Sicherungsverwahrung aus. Zusätzlich müssen materielle Voraussetzungen vorliegen, die sich auf die Persönlichkeit des Täters und von ihm künftig zu erwartende Straftaten beziehen. Dabei ist eine sog. Gesamtwürdigung des Täters vorzunehmen. Festgestellt werden soll hierdurch, ob beim Täter ein Hang zu erheblichen Straftaten, die schweren körperlichen, seelischen oder wirtschaftlichen Schaden nach sich ziehen, vorliegt und er somit eine Bedrohung für die Allgemeinheit darstellt. Anders als bei den formellen Voraussetzungen gibt es hier kaum eindeutige Kriterien. So ist der Begriff des ‚Hangs’ nicht präzise formuliert. In Frage kommen zahlreiche Faktoren, die Persönlichkeit des Täters, seine Biographie und Strafgeschichte sowie seine Umwelt betreffend. „Zusammenfassend ist nach der Definition der Rechtsprechung ein Hang immer dann anzunehmen, wenn festzustellen ist, dass die Tat nicht allein auf der äußeren Tatsituation oder einer Augenblickserregung beruht.“ 6 Für das Kriterium der ‚erheblichen Straftat’ gilt ähnliches. Hier wird je nach Einzelfall, ausgehend von den bisherigen Taten, entschieden. In Bezug auf sexuelle Straftaten ist davon auszugehen, dass annähernd jeder Tat ein erheblicher körperlicher oder seelischer Schaden zugerechnet wird. Zur Feststellung des ‚Hangs’ und der ‚Gefährlichkeit’ des Täters muss stets ein Sachverständiger hinzugezogen werden, der ein entsprechendes Gutachten erstellt. 7
Auch nach 1998 setzte sich der Trend zur Ausweitung und Verschärfung der Sicherungsverwahrung fort. Im Zuge einer intensiven politischen Debatte verabschiedeten die unionsregierten Bundesländer Bayern, Baden-Württemberg, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Niedersachsen Gesetze zur nachträglichen Sicherungsverwahrung, schufen also die Möglichkeit, Straftäter bei deren Verurteilung kein Maßregelvollzug angeordnet wurde, nachträglich in die
5 vgl. Schewe, S. 89-97
6 Schewe, S. 101
7 vgl. Schewe, S. 97-112
Arbeit zitieren:
Andreas Schiel, 2004, Die Sicherungsverwahrung. Ein rechtlich wie politisch legitimes Instrument zum Schutz der Gesellschaft vor gefährlichen Straftätern?, München, GRIN Verlag GmbH
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