Die Sicherungsverwahrung. Ein rechtlich wie politisch legitimes Instrument zum Schutz der Gesellschaft vor gefährlichen Straftätern?


Seminararbeit, 2004

22 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhalt

Einleitung

I. Die Sicherungsverwahrung – rechtliche Grundlagen und Anwendung
I.1 Rechtlicher Charakter und Intention
I.2 Gesetzliche Anordnungsvoraussetzung
I.3 Vollstreckung und Vollzug

II. Rechtliche Legitimationsprobleme
II.1 Unschärfe der materiellen Voraussetzungen
II.2 Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit

III. Politische Legitimationsprobleme
III.1 Notwendig? Zweifel an der Bedrohungsanalyse von Politik und Medien
III.2 Effizient? Unzuverlässigkeit der Gefährlichkeitsprognosen
III.3 Moralisch zu rechtfertigen? Die Wirkung des Maßregelvollzugs auf die Verwahrten

IV. Fazit und Ausblick
IV.1 Die Sicherungsverwahrung – rechtlich wie politisch fragwürdig
IV.2 Perspektiven

Literaturangaben

Einleitung

„Wegschließen – und zwar für immer!“ forderte Bundeskanzler Gerhard Schröder im Sommer 2001 in einem Interview mit der Bild-Zeitung und verlangte die unbefristete Sicherungsverwahrung für Sexualverbrecher, die Morde an Kindern begehen.[1] Seit Ende der 90er Jahre wird die rechtlich wie politisch umstrittene Sicherungsverwahrung fast ausschließlich mit dem Hinweis auf das Schutzbedürfnis der Gesellschaft vor gefährlichen, rückfälligen Sexualstraftätern legitimiert. Und in der Tat scheint diese Argumentation einleuchtend. Einige wenige, offenbar nicht therapierbare Täter lebenslang ‚wegzuschließen’ scheint ein geringer Preis für den Schutz unserer Kinder zu sein.

Doch eine nähere Beschäftigung mit der Thematik stimmt nachdenklich. Nicht nur stellt der aufmerksame Beobachter überrascht fest, dass ein knappes Viertel der sich heute in Sicherungsverwahrung befindlich Menschen dort wegen gewaltfreien Delikten wie Betrugs und Diebstahls einsitzt, auch stellen sich bei der Betrachtung des strafrechtlichen Instruments Sicherungsverwahrung schnell ernsthafte Bedenken ein. So ist die Verfassungskonformität der Sicherungsverwahrung seit ihrer Einführung schwer umstritten. Und auch wenn man sich in dieser Hinsicht von den zahlreichen affirmativen Urteilen des Bundesverfassungsgerichts aus vergangenen Jahrzehnten und jüngster Zeit beruhigen lässt, so bleiben weitere Zweifel. Zu Befürchten steht, dass die Sicherungsverwahrung, die einen schwerwiegenden Eingriff in die Freiheitsrechte der von ihr Betroffenen bedeutet, ein weit gehend ineffizientes Instrument zum Schutz der Gesellschaft vor gefährlichen Straftätern darstellt.

Im Folgenden soll entsprechend die Legitimität der Sicherungsverwahrung überprüft werden. Dazu werden, nach einer Aufschlüsselung der gesetzlichen Grundlagen im ersten Teil der Arbeit, zum Zweiten Probleme der Anordnungsvoraussetzungen und die Frage der Verfassungskonformität der Sicherungsverwahrung behandelt. Da trotz aller Streitpunkte das Bundesverfassungsgericht seit Jahrzehnten auf der Position beharrt, die Sicherungsverwahrung sei verfassungskonform, wird sich die Arbeit in ihrem dritten Teil auf die wohl letztlich entscheidende Frage der Legitimation der Sicherungsverwahrung im politischen und gesellschaftlichen Diskurs konzentrieren. Dabei soll den Fragen nachgegangen werden, wie dringend unsere Gesellschaft des Schutzes vor Sexualstraftätern bedarf, wie effizient diese Aufgabe durch die Sicherungsverwahrung erfüllt werden kann und ob dieses Instrument moralisch zu rechtfertigen ist. Am Ende stehen der Versuch der Beantwortung der eingangs gestellten Frage nach der Legitimität der Sicherungsverwahrung sowie ein Ausblick auf mögliche Modifikationen bzw. Alternativen zu diesem strafrechtlichen Instrument.

I. Die Sicherungsverwahrung – rechtliche Grundlagen und Anwendung

I.1 Rechtlicher Charakter und Intention

Mit dem strafrechtlichen Instrument der Sicherungsverwahrung verfolgt der Gesetzgeber erklärtermaßen das Ziel des Schutzes der Allgemeinheit vor potenziell gefährlichen Straftätern. Die Sicherungsverwahrung ermöglicht – im Gegensatz zur Unterbringung in psychotherapeutischen Anstalten - die zeitlich unbefristete Einsperrung von geistig gesunden, voll schuldfähigen Straftätern. Spätestens seit der letzten Reform der Sicherungsverwahrung 1998 steht dabei die „Bekämpfung von Sexualdelikten“[2] im Vordergrund. Im Einzelfall bedeutet die Verhängung der Sicherungsverwahrung die Festsetzung einer Einsperrung auf zunächst unbestimmte Zeit zusätzlich zu der Verhängung einer Haftstrafe. Diese zusätzliche ‚Haftzeit’ wird möglich durch den rechtlichen Charakter der Sicherungsverwahrung. Es handelt sich dabei nicht um eine Strafe, sondern um eine Maßregel. Im Gegensatz zu einer Strafe, die stets im Verhältnis zur Schwere der Schuld des Verurteilten stehen muss und eine dem angemessene Bestrafung des Täters intendiert, geschieht die Verhängung einer Maßregel zunächst unabhängig von dem Ziel einer moralischen Bestrafung. Entsprechend ist auch keine generalpräventive, also eine durch Abschreckung vorbeugende Wirkung der Maßregel beabsichtigt. Somit geht es bei der Festsetzung der Dauer des Maßregelvollzugs schlicht um die Abwägung zwischen den Bedürfnissen der Allgemeinheit – in diesem Fall Schutz vor einem potenziell gefährlichen Täter - und dessen durch die Maßregel erfahrene Freiheitseinbuße. Prinzipiell muss dabei auf den in der Verfassung festgehaltenen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rücksicht genommen werden, denn dieser verbietet die unverhältnismäßige Einschränkung der Freiheit von Einzelpersonen.[3]

Dennoch gestattet es das Grundgesetz nach Auslegung des Bundesverfassungsgerichts, im Extremfall für einen für ausreichend gefährlich befundenen Täter, unabhängig von der Schwere seiner Schuld, den lebenslangen Aufenthalt in der Sicherungsverwahrung anzuordnen.[4]

I.2 Gesetzliche Anordnungsvoraussetzungen

Die Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsverwahrung sind in § 66 des Strafgesetzbuches geregelt. Dabei unterscheidet der Gesetzgeber zwischen formellen und materiellen Voraussetzungen.

Die formellen Voraussetzungen beziehen sich auf bisherige Straftaten des Täters und daraus resultierenden Verurteilungen bzw. Haftstrafen. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung ist obligatorisch, wenn ein Täter wegen einer vorsätzlichen Straftat zu mindestens zwei Jahren Haft verurteilt wird und zuvor zumindest zu zwei weiteren Haftstrafen von jeweils einem Jahr Dauer oder mehr wegen ebenfalls vorsätzlicher Straftaten verurteilt wurde und entsprechend mindestens zwei Jahre in Haft verbracht hat. Fakultativ, also Ermessenssache, ist die Anordnung der Sicherungsverwahrung, im Falle einer Verurteilung zu mindestens drei Jahren Haft wegen drei oder mehr vorsätzlich begangener Straftaten. Diese Vorschrift richtet sich gegen Serientäter, die bis zum Zeitpunkt der Verurteilung bereits mehrere Taten ungestraft begangen haben. Mit der Gesetzesänderung von 1998 wurde die Möglichkeit geschaffen, für einen Straftäter, der vor seiner Verurteilung zu mindestens zweijähriger Haft nur ein weiteres Mal zu mindestens drei Jahren, von denen er zumindest zwei verbüßt haben muss, verurteilt wurde, ebenfalls die Sicherungsverwahrung anzuordnen. Allerdings müssen beide Taten einem Straftatenkatalog entsprechen, der sich im Wesentlichen auf Sexual- und Gewaltstraftaten beschränkt. Ebenfalls nur auf diesen Strafenkatalog bezieht sich die neu eingeführte Möglichkeit der Anordnung der Sicherungsverwahrung im Fall eines bisher nicht verurteilten Täters, der wegen Begehung mindestens zweier Taten, für die jeweils mindestens zwei Jahre zu verbüßen wären zu einer Gesamtstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt wird. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach den Neuregelungen von 1998 ist ebenfalls Ermessenssache.[5]

Die formellen Voraussetzungen allein reichen allerdings noch nicht für die Anordnung der Sicherungsverwahrung aus. Zusätzlich müssen materielle Voraussetzungen vorliegen, die sich auf die Persönlichkeit des Täters und von ihm künftig zu erwartende Straftaten beziehen. Dabei ist eine sog. Gesamtwürdigung des Täters vorzunehmen. Festgestellt werden soll hierdurch, ob beim Täter ein Hang zu erheblichen Straftaten, die schweren körperlichen, seelischen oder wirtschaftlichen Schaden nach sich ziehen, vorliegt und er somit eine Bedrohung für die Allgemeinheit darstellt. Anders als bei den formellen Voraussetzungen gibt es hier kaum eindeutige Kriterien. So ist der Begriff des ‚Hangs’ nicht präzise formuliert. In Frage kommen zahlreiche Faktoren, die Persönlichkeit des Täters, seine Biographie und Strafgeschichte sowie seine Umwelt betreffend. „Zusammenfassend ist nach der Definition der Rechtsprechung ein Hang immer dann anzunehmen, wenn festzustellen ist, dass die Tat nicht allein auf der äußeren Tatsituation oder einer Augenblickserregung beruht.“[6] Für das Kriterium der ‚erheblichen Straftat’ gilt ähnliches. Hier wird je nach Einzelfall, ausgehend von den bisherigen Taten, entschieden. In Bezug auf sexuelle Straftaten ist davon auszugehen, dass annähernd jeder Tat ein erheblicher körperlicher oder seelischer Schaden zugerechnet wird. Zur Feststellung des ‚Hangs’ und der ‚Gefährlichkeit’ des Täters muss stets ein Sachverständiger hinzugezogen werden, der ein entsprechendes Gutachten erstellt.[7]

Auch nach 1998 setzte sich der Trend zur Ausweitung und Verschärfung der Sicherungsverwahrung fort. Im Zuge einer intensiven politischen Debatte verabschiedeten die unionsregierten Bundesländer Bayern, Baden-Württemberg, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Niedersachsen Gesetze zur nachträglichen Sicherungsverwahrung, schufen also die Möglichkeit, Straftäter bei deren Verurteilung kein Maßregelvollzug angeordnet wurde, nachträglich in die Sicherungsverwahrung zu schicken. Diese Gesetze wurden zwar vom Bundesverfassungsgericht in einem Urteil vom 10.02.2004 für verfassungswidrig erklärt, allerdings lediglich unter Hinweis auf die mangelnde Gesetzgebungskompetenz der Länder.[8] Entsprechend ist nicht unwahrscheinlich, dass es in dieser Angelegenheit zukünftig zu einer bundesweiten Regelung kommt, Bundesjustizministerin Zypries sprach sich jedenfalls gleich nach Urteilsverkündung für ein entsprechendes Gesetz aus.[9] Seit Juni 2002 besteht bereits die Möglichkeit, eine spätere Anordnung der Sicherungsverwahrung für potenziell gefährliche Täter bei Urteilsverkündung offen zu halten, die sog. vorbehaltene Sicherungsverwahrung.[10]

I.3 Vollstreckung und Vollzug

Seit der Gesetzesänderung von 1998 wird die Sicherungsverwahrung grundsätzlich unbefristet angeordnet. Allerdings bestehen mehrere Möglichkeiten, die Vollstreckung der Maßregel vorzeitig auszusetzen. So kann nach zwei Drittel bzw. der vollen Verbüßung der der Sicherungsverwahrung vorangehenden Haftstrafe eine Aussetzung geprüft werden. Während der Sicherungsverwahrung ist eine Prüfung auf Antrag jeder Zeit möglich, vorgeschrieben ist sie alle zwei Jahre. Nach zehn Jahren schließlich besteht eine weitere Möglichkeit zur Aussetzung des Maßregelvollzugs. In allen Fällen wird jeweils erneut eine Prognose erstellt, wobei die Bestimmungen zur Aussetzung bis Ablauf der zehnjährigen Frist sehr restriktiv gehalten sind. Nach zehn Jahren wird dagegen ‚lediglich’ erneut geprüft, ob der Verwahrte keine „{...} erhebliche{n} Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden.“[11] [12]

Der Vollzug der Sicherungsverwahrung unterscheidet sich in einigen Punkten vom gewöhnlichen Strafvollzug. Da hier der Sicherungsgedanke im Vordergrund steht, bleiben Resozialisierungsmaßnahmen weit gehend aus. Stattdessen erhalten die Verwahrten einige Erleichterungen gegenüber dem Strafvollzug, wie etwa zusätzliche Freizeit und längere Besuchszeiten. Außerdem wurden mit der letzten Gesetzesänderung die Möglichkeiten ausgeweitet, Sexualstraftäter in eine sozialtherapeutische Anstalt zu verlegen.[13]

Am 31.03.2003 befanden sich im gesamten Bundesgebiet 306 Menschen in Sicherungsverwahrung, unter ihnen keine Frau. Seit 1996 – damals befanden sich 176 Menschen in Verwahrung, steigen die Zahlen deutlich an. Besonders stark wuchs die Anzahl der Verwahrten von 2000 (219) bis 2002 (299).[14] Die größte Gruppe der in Sicherungsverwahrung untergebrachten Menschen stellen mit einem Anteil von etwa 40% die Sexualstraftäter, danach folgen wegen schwerer Gewalttaten verurteilte Delinquenten. Immerhin aber etwa 25%, also ein ganzes Viertel der Sicherungsverwahrten machen wegen Delikten wie Diebstahls und Betrugs verurteilte Menschen, also Nicht-Gewalttäter aus.[15] [16]

II. Rechtliche Legitimationsprobleme

„Die Sicherungsverwahrung gilt nicht nur als einschneidenste, sondern zugleich als fragwürdigste Maßregel des Strafrechts.“[17] Diese Worte stellt Jörg Kinzig seiner umfangreichen Studie „Die Sicherungsverwahrung auf dem Prüfstand“ voran. Entsprechend zitiert er zahlreiche kritische Stellungnahmen aus der Fachliteratur, die sich mit Anordnungsmodalitäten, Vollstreckung und Vollzug der Sicherungsverwahrung, ebenso wie der Frage der Verfassungsmäßigkeit dieser Maßregel befassen.

[...]


[1] o.A.: Es gibt nichts Abscheulicheres als ein Verbrechen an einem Kind, in: Bild am Sonntag vom 08.07.01

[2] Schewe, Jörg: Die Geschichte der Sicherungsverwahrung – Entstehung, Entwicklung und Reform, Hamburg 1999: Universität Kiel, S. 9

[3] vgl. Roxin, Claus: Stafrecht – Allgmeiner Teil, Band I, Grundlage – Der Aufbau der Verbrechenslehre, München 1994: Beck, S. 59-63

[4] vgl. Bundesverfassungsgericht, Pressestelle: Streichung der zehnjährigen Höchstgrenze bei einer erstmalig angeordneten Sicherungsverwahrung, Pressemitteilung Nr. 10/2004 vom 5. Februar 2004, http://www.bundesverfassungsgericht.de/cgi-bin/link.pl?presse

[5] vgl. Schewe, S. 89-97

[6] Schewe, S. 101

[7] vgl. Schewe, S. 97-112

[8] vgl. Bundesverfassungsgericht, Pressestelle: Landesrechtlich geregelte Straftäterunterbringung (so genannte nachträgliche Sicherungsverwahrung) verfassungswidrig, Pressemitteilung Nr. 11/2004 vom 10. Februar 2004, http://www.bundesverfassungsgericht.de/cgi-bin/link.pl?presse

[9] o.A.: Länder bei der Sicherungsverwahrung gebremst, in: tagesschau.de vom 10.02.04, http://www.tagesschau.de/aktuell/meldungen/0,1185,OID2885382_TYP6_THE_NAVSPM1_REF1_BAB,00.html

[10] Bundesministerium der Justiz: Gesetz zur vorbehaltenen Sicherungsverwahrung, vom 07.06.2002, http://www.bmj.bund.de/images/11472.pdf

[11] § 67d Absatz 3 Satz 1 StGB

[12] vgl. Schewe, S. 116-126

[13] vgl. Schewe, S. 126-130

[14] vgl. Statistisches Bundesamt: Strafvollzug - Demographische und kriminologische Merkmale der Strafgefangenen zum Stichtag 31.03.03., in: Statistisches Bundesamt – Rechtspflege, Fachserie Reihe 4.1, Wiesbaden, Dezember 2003

[15] vgl. Kinzig, Jörg: Die Sicherungsverwahrung auf dem Prüfstand, Freiburg i. Br. 1996: Kriminologische Forschungsberichte aus dem Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht, S. 166

[16] Die angegebenen Daten stammen aus dem Jahr 1991. Auch nach intensiver Recherche gelang es dem Autor dieser Arbeit nicht, Zugriff auf eine aktuelle Aufschlüsselung nach Deliktgruppen der momentan in Sicherungsverwahrung untergebrachten Täter zu erlangen. Angesichts der Entwicklung von Gesetzgebung und Rechtspraxis innerhalb des letzten Jahrzehnts ist aber mit recht großer Sicherheit davon auszugehen, dass der Anteil der Sexualstraftäter in Sicherungsverwahrung eher angestiegen ist, während ein moderater Rückgang der etwa wegen Diebstahls oder Betrugs untergebrachten zu verzeichnen sein dürfte.

[17] Kinzig, S. VII

Ende der Leseprobe aus 22 Seiten

Details

Titel
Die Sicherungsverwahrung. Ein rechtlich wie politisch legitimes Instrument zum Schutz der Gesellschaft vor gefährlichen Straftätern?
Hochschule
Freie Universität Berlin  (Otto-Suhr-Institut für Politikwissenschaft)
Veranstaltung
Legitimität und Praxis höchster Strafen: Todesstrafe und lebenslange Haftstrafe im internationalen Vergleich
Note
1,3
Autor
Jahr
2004
Seiten
22
Katalognummer
V36154
ISBN (eBook)
9783638358590
Dateigröße
547 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Sicherungsverwahrung, Instrumentzum, Schutz, Gesellschaft, Straftätern, Legitimität, Praxis, Strafen, Todesstrafe, Haftstrafe, Vergleich, Thema Sicherungsverwahrung
Arbeit zitieren
Andreas Schiel (Autor:in), 2004, Die Sicherungsverwahrung. Ein rechtlich wie politisch legitimes Instrument zum Schutz der Gesellschaft vor gefährlichen Straftätern?, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/36154

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