Abkürzungsverzeichnis
Abb. Abbildung Abs. Absatz BAG Bundesarbeitsgericht BeschFG Beschäftigungsförderungsgesetz BetrVG Betriebsverfassungsgesetz d. h. das heißt EG Europäische Gemeinschaft Hrsg. Herausgeber i. d. R. in der Regel KSchG Kündigungsschutzgesetz Nr. Nummer o. V. ohne Verfasser S. Seite TzBfG Teilzeit- und Befristungsgesetz u. a. unter anderem z. B. zum Beispiel
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Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Frauen und Männer mit befristeten Verträgen im Jahr 2000
Abbildung 2: Befristet abhängig Beschäftigte nach Altersgruppen
Abbildung 3: Anteil befristeter Arbeitsverträge im Ost-West-Vergleich
1. EINLEITUNG 1
1.1 Begriff des befristet beschäftigten Arbeitnehmer 2
1.2 Entstehung des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge 2
1.3 Geltungsbereich des TzBfG 6
2. BEFRISTUNGSARTEN 6
2.1 Sachgrundbefristungen 6
2.2 Befristung ohne sachlichen Grund 9
3. MEHRFACHE BEFRISTUNGEN 10
3.1 Verlängerung 10
3.2 Kettenbefristung 10
3.3 Doppelbefristungen 11
4. BEENDIGUNG DES BEFRISTETEN ARBEITSVERHÄLTNISSES 12
4.1 Automatisches Auslaufen 12
4.2 Vorzeitige Kündigung 12
4.3 Fortsetzung trotz Beendigung 12
4.4 Rechtsstreit um die Wirksamkeit der Befristung 13
4.5 Folgen unwirksamer Befristung 13
5. KLEI-N UND MITTELSTÄNDISCHE UNTERNEHMEN 14
5.1 Neuregelungen für klein- und mittelständische Unternehmen 14
5.2 Bedeutung für klein- und mittelständische Unternehmen 14
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6. VOR- UND NACHTEILE 15
6.1 Arbeitgeber 15
6.2 Arbeitnehmer 16
7. JÜNGSTE AUSWIRKUNG DER BEFRISTUNGSGESETZE 17
8. KRITISCHE EINSCHÄTZUNG 19
LITERATURVERZEICHNIS 21
SONSTIGE QUELLEN 22
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1. Einleitung
Abbildung 1 zeigt eine Eurostat-Statistik, die herausfand, dass sich im Jahr 2000 13,1 % aller weiblichen und 12,5 % aller männlich Beschäftigten in Deutschland in befristeten Arbeitsverhältnissen befanden. Der größte Teil davon waren Auszubildende und Praktikanten. Deutschland ist damit nahe an dem europäischen Durchschnitt, der bei 15 % der Frauen und 13 % der Männer liegt. 1
In der Praxis ist es oft üblich neuen Mitarbeitern an einen befristeten Arbeitsvertrag anzubieten. Und aufgrund der derzeitig schlechten Konjunkturlage und Situation auf dem Arbeitsmarkt kann es sich kaum ein Arbeitssuchender erlauben einen Vertrag aufgrund der befristeten Dauer auszuschlagen, noch weniger ausgelernte Auszubildende. Für die Unternehmen gilt es so flexibel wie möglich zu bleiben, um sich den Auftragsänderungen der Kunden schnell anpassen zu können. So können sie sich heutzutage bei Auftragsrückgängen schnell und einfach von befristeten Beschäftigten trennen indem sie den
1 Vgl. Franco/Winqvist, S. 1.
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Arbeitsvertrag auslaufen lassen und sich im Fall von Nachfragesteigerungen Leiharbeitnehmern bedienen, die qualifizierter und i. d. R. preiswerter sind als Festangestellte. Unbefristete Verträge werden häufig nur noch in Bereichen mit einer hohen Spezialisierung wie dem Entwicklungsbereich geschlossen.
Das erste Gesetz über befristete Arbeitsverhältnisse wurde 1985 verabschiedet und bis heute mehrmals verlängert und verändert, mit dem Ziel,
Beschäftigungsmöglichkeiten zu fördern. Aus der Eurostat-Statistik aus dem Jahr 2000 ist weiterhin erkennbar, dass sich zwischen 1992 und 2000 der Anteil befristeter Arbeitsverhältnisse bei männlich befristeten Arbeitnehmer um 2,4 und bei Frauen um 1,9 Prozentpunkte erhöhte. 2 Ob die verabschiedeten Gesetze aber tatsächlich eine positive Wirkung auf die Gesamtzahl der Beschäftigungsverhältnisse haben, ist hier die entscheidende Frage, die u. a. Gegenstand dieser Hausarbeit sein soll.
1.1 Begriff des befristet beschäftigten Arbeitnehmer
Der befristet beschäftigte Arbeitnehmer definiert sich nach § 3 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) als ein „Arbeitnehmer mit einem auf bestimmte Zeit geschlossenen Arbeitsvertrag. Ein auf bestimmte Zeit geschlossener Arbeitsvertrag (befristeter Arbeitsvertrag) liegt vor, wenn seine Dauer kalendermäßig bestimmt ist (kalendermäßig befristeter Arbeitsvertrag) oder sich aus Art, Zweck oder Beschaffenheit der Arbeitsleistung ergibt (zweckbefristeter Arbeitsvertrag)“.
1.2 Entstehung des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge
1985 wurde das Beschäftigungsförderungsgesetz (BeschFG) für fünf Jahre erlassen, welches erstmalig die zeitliche Befristungsmöglichkeit auf 18 Monate - bei Neugründungen auf 24 Monate - festlegte. Bis 1995 wurde das Gesetz zwei Mal
2 Vgl. Franco/Winqvist, S. 3. - - 2
verlängert, um 1996 mit der dritten Verlängerung einige gelockerte Regeln aufzunehmen. Zu diesen gehörten u.a. die mögliche Befristung bei Arbeitnehmern ab 60 Jahren ohne Sachgrund sowie die zeitliche Befristung bis zur Höchstdauer von 24 Monaten mit dreimaliger Verlängerung. 3
Nach Ablauf der dritten Verlängerung des BeschFG und aufgrund der Richtlinien 97/81/EG und 1999/70/EG des Europäischen Rates, die eine Umsetzung der darin geschlossenen Rahmenvereinbarungen über Teilzeitarbeit und
befristete Arbeitsverträge forderten 4 , wurde das Teilzeit- und Befristungsgesetz verabschiedet und trat zum 1. Januar 2001 in Kraft.
Die Rahmenvereinbarungen des Europäischen Rates sahen hinsichtlich befristeter Arbeitsverträge folgendes vor:
die Diskriminierungen von befristet beschäftigten Arbeitnehmer zu verhindern 5 ,
die Aufeinanderfolge befristeter Arbeitsverträge einzuschränken 6 ,
Unternehmen bei der Schaffung von Beschäftigungsmöglichkeiten zu fördern 7 ,
die Rechtssicherheit bei befristeten Arbeitsverträgen zu verbessern und Regelungslücken zu schließen 8 .
3 Vgl. IAB Kurzbericht Nr.12/2000, S. 2.
4 Vgl. Haufe, Befristeter Arbeitsvertrag.
5 Vgl. Ihlenfeld/Kles S. 118; Vgl. Sozialpolitische Umschau Nr. 362, S. 18. 6 Vgl. Sozialpolitische Umschau Nr. 362, S. 18; Vgl. Marschollek S. 207. 7 Vgl. Keller/Seifert S.142. 8 Vgl. Bielienski S.65.
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Arbeit zitieren:
Nadja Israel, 2005, Die Befristung von Arbeitsverhältnissen - ein Weg den Kündigungsschutz zu umgehen?, München, GRIN Verlag GmbH
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