Inhaltsverzeichnis
A. Problemstellung Seite 1
B. Der Theaterregisseur in der historischen Entwicklung Seite 1
I.) Vor Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes Seite 1
II.) Nach Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes Seite 3
C. Die urheberrechtliche Stellung des Theaterregisseurs Seite 3
I.) Ausübender Künstler, § 73 UrhG Seite 3
II.) Urheber, § 7 UrhG Seite 5
1.) Das Werk Seite 7
a) Schöpfung Seite 8
b) Geistiger Gehalt Seite 8
c) Wahrnehmbare Formgestaltung Seite 8
d) Individualität Seite 10
III.) Kritische Bewertung des Sachstandes Seite 13
1.) Die Nähe zum Übersetzer Seite 15
2.) Die Nähe zum Filmregisseur Seite 16
D. Die Rechte des Theaterregisseurs an der Inszenierung Seite 17
I.) Der Theaterregisseur als selbständiger Mitarbeiter Seite 18
1.) Veröffentlichungsrecht, § 12 UrhG Seite 18
2.) Namensnennungsrecht, § 13 UrhG Seite 19
3.) Schutz vor Änderungen der Inszenierung Seite 19
4.) Verbreitungsrecht, § 17 UrhG Seite 20
5.) Rechte der öffentlichen Wiedergabe, § 19 UrhG Seite 20
6.) Senderecht, § 20 UrhG Seite 21
7.) Zugangsrecht, § 25 UrhG Seite 21
8.) Rückrufsrecht, § 41, 42 UrhG Seite 22
9.) Ertragsbeteiligung, § 32 UrhG Seite 22
II.) Der Theaterregisseur als unselbständiger Mitarbeiter Seite 22
1.) Pflichtwerke Seite 23
2.) Urheberpersönlichkeitsrechte Seite 23
II
a) Veröffentlichungsrecht Seite 23
b) Namensnennungsrecht und Anerkennung der Urheberschaft Seite 24
c) Änderungs- und Entstellungsverbot Seite 24
d) Rückrufsrechte Seite 24
e) Zugangsrecht Seite 25
Gegen den Urheberschutz des Theaterregisseurs - Kurze Replik auf Hieber, ZUM 1/1997, 17
In: Zeitschrift für Urheber und Medienrecht 1997 Seite 734 - 736 Zitiert: Depenheuer ZUM 1997, Seite
Dreier, Thomas/ Schulze, Gernot
Urheberrechtsgesetz München, 2004
Zitiert: Bearbeiter in Dreier/ Schulze §, Randnummer
Dünnwald, Rolf
Regie - Interpretation, Bearbeitung oder Werk? In: Film und Recht 1976 Seite 804 - 816 Zitiert: Dünnwald FuR 1976, Seite
Foerster, Peter von
Das Urheberrecht des Theaterregisseurs - UFITA Schriftenreihe, Heft 43 Berlin, 1973 Zitiert: von Foerster, Seite
Freiesleben
Rechtsschutz der Regiekunst In: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht 1916 Seite 112 - 117 Zitiert: Freiesleben GRUR 1916, Seite
Fromm, Friedrich Karl/ Nordemann, Wilhelm
Urheberrecht - Kommentar zum Urheberrechtsgesetz und zum Urheberrechtswahrnehmungsgesetz
IV
9. Auflage, Stuttgart, Berlin, Köln, 1998 zitiert: Bearbeiter in Fromm/ Nordemann §, Randnummer
Grunert, Eike Wilhelm
Götterdämmerung, Iphigenie und die amputierte Csárdásfürstin - Urteile zum Urheberrecht des Theaterregisseurs und die Folgen für die Verwertung seiner Leistung In: Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht 2001 Seite 210 - 218 Zitiert: Grunert ZUM 2001, Seite
Hieber, Thomas
Für den Urheberschutz des Theaterregisseurs - die Inszenierung als persönliche geistige Schöpfung
In: Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht 1997 Seite 17- 26 Zitiert: Hieber ZUM 1997, Seite
Kurz, Hanns
Praxishandbuch Theaterrecht München, 1999
Zitiert: Kurz Teil, Kapitel, Randnummer
Krüger-Nieland, Gerda
Die Rechtsstellung des Bühnenregisseurs aus urheberrechtlicher Sicht In: Archiv für Urheber- Film- Funk- und Theaterrecht Band 64, 1972 Seite 129 - 144
Zitiert: Krüger-Nieland UFITA 64 (1972), Seite
Lilia, Elisabeth
Urheberrechte an der Regie Leipzig, 1914 Zitiert: Lilia, Seite
V
Loewenheim, Ulrich Handbuch des Urheberrechts München, 2003
Zitiert: Bearbeiter in Loewenheim §, Randnummer
Möhring, Philipp/ Nicolini, Käte
Urheberrechtsgesetz - Kommentar 2. Auflage, München, 2000
zitiert: Bearbeiter in Möhring/ Nicolini §, Randnummer
Nordemann, Wilhelm
Kann der Theaterregisseur Urheber sein? In: Film und Recht 1970 Seite 73 - 78 Zitiert: Nordemann FuR 1970, Seite
Pfitzner, Hans
Werk und Wiedergabe Augsburg, 1929 Zitiert: Pfitzner Seite
Pieroth, Bodo/ Schlink, Bernhard
Grundrechte - Staatsrecht II 20. Auflage, Heidelberg, 2004 Zitiert: Pieroth/ Schlink §, Randnummer
Raschér, Andrea Francesco Giovanni
Für ein Urheberrecht des Bühnenregisseurs - UFITA Schriftenreihe, Heft 82 Baden-Baden, 1989 Zitiert: Raschér, Seite
Raschér, Andrea Francesco Giovanni
Werktreue und Werkqualität von Bühneninszenierungen aus der Sicht der Analytischen Theaterwissenschaft
VI
In: Archiv für Urheber- Film- Funk- und Theaterrecht Band 117, 1991 Seite 21 - 41
Zitiert: Raschér UFITA 117 (1991), Seite
Rehbinder, Manfred
Urheberrecht
13. Auflage, München, 2004 Zitiert: Rehbinder §, Randnummer
Richardi, Reinhard/ Wlotzke, Otfried
Münc hener Handbuch zum Arbeitsrecht Band 1, Individualarbeitsrecht I
2. Auflage, München, 2000
zitiert: Bearbeiter in Richardi/ Wlotzke §, Randnummer
Roeber, Georg
Urheberrecht und Regie In: Film und Recht 1976 Seite 854 - 864 Zitiert: Roeber FuR 1976, Seite
Rogger, Michael
Urheberrechtliche Fragen bei der Inszenierung von Bühnenwerken München, 1976 Zitiert: Rogger, Seite
Schack, Haimo
Brecht, der Theaterregisseur und sein Publikum: Wer verletzt wen? In: Gewerblicher Rechtschutz und Urheberrecht 1983 Seite 555 - 558 Zitiert: Schack GRUR 1983, Seite
Schmieder, Hans-Heinrich
Zur Rechtsstellung des Bühnenregisseurs
In: Archiv für Urheber- Film- Funk- und Theaterrecht Band 63, 1972
VII
Seite 133 - 149
Zitiert: Schmieder UFITA 63 (1972), Seite
Schricker, Gerhard
Urheberrecht - Kommentar 2. Auflage, München, 1999 Zitiert: Bearbeiter in Schricker §, Randnummer
Wandtke, Artur-Axel/ Bullinger, Winfried
Praxiskommentar zum Urheberrecht München, 2002
Zitiert: Bearbeiter in Wandtke/ Bullinger §, Rand nummer
VIII
A. Problemstellung
Das europäische Theater findet seinen Ursprung in Griechenland. Schon 500-400 v. Chr. führten die Griechen aus Dionysoskult sakrale Spiele auf. Über die Jahrhunderte entwickelte sich diese kulturelle Institution fort, so dass in England 1585 n. Chr. Berufsensembles diskutiert wurden. Noch heute erfreut sich das Theater großer Beliebtheit. Der Theaterregisseur ist jedoch nicht Kind der ersten Stunde des Theaters, sondern fand erst viel später den Weg zur Bühne und stieg auf zu einer der wichtigsten Positionen im Theaterbetrieb. Aber nicht nur in seiner eigentlichen Funktion, sondern auch aus juristischer Sicht stellt der Regisseur eine Besonderheit dar. Während man sich beim Autor darüber einig ist, dass er als Urheber zu behandeln ist, und die Schauspieler nach einhelliger Ansicht ausübende Künstler sind, ist die urheberrechtliche Einordnung des Theaterregisseurs seit mindestens einem Jahrhundert umstritten. 1 Weder Gesetzgebung noch Rechtsprechung konnten bisher einen eindeutigen Akzent auf ein Lösung legen. Das ist nicht verwunderlich, denn dass die juristische Handhabung der Kunst sehr schwierig ist, lernt der Student schon in den ersten Semestern, wenn es darum geht, die Kunst im Sinne des Grundgesetzes zu definieren. Bis heute verwendet das Bundesverfassungsgericht mehrere Kunstbegriffe nebeneinander, die sich auch ergänzen können. 2 Die Kunst, die der Regisseur vollbringt, ist die Inszenierung eines Theaterstückes. Ob der Regisseur für diese Leistung urheberrechtlichen Schutz genießt, ist nicht eindeutig geklärt. Diese Unklarheit liegt in der Tatsache begründet, dass das inszenierte Stück regelmäßig auf der Leistung eines Autors fußt. Die schwer zu klärende Frage ist also, wie eine Inszenierung und damit der Theaterregisseur urheberrechtlich zu qualifizieren ist.
Die vorliegende Arbeit wird nach einer historischen Einleitung der urheberrechtlichen Stellung des Theaterregisseurs die Frage behandeln, wie die Inszenierung und damit die urheberrechtliche Stellung des Theaterregisseurs heute zu qualifizieren ist. Daraufhin wird der Schutz,
1 Grunert ZUM 2001, 213.
1
den der Theaterregisseur genießt, dargestellt, um die Arbeit in einem Fazit münden zu lassen.
B. Der Theaterregisseur in der historischen Entwicklung I. Vor Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes
Der Urheberrechtsschutz wird in Deutschland seit 1965 durch das Urheberrechtsgesetz gesichert. Zuvor galten die Urheberrechtsgesetze von 1901 3 und 1907 4 . In ersterem ist eine abschließende Aufzählung der geschützten Werke in § 1 zu finden. In l etzterem werden die Voraussetzungen für den Schutz im ersten Abschnitt genannt. In beiden Kodifikationen wurde die Inszenierung bzw. der Theaterregisseur nicht genannt. Dennoch waren einzelne Stimmen 5 zu vernehmen, die den Urheberrechtschutz des Bühnenregisseurs anerkannten oder zumindest seine Aufnahme in einer zukünftigen Kodifikation forderten. 6 Diese Mindermeinung setzte sich jedoch nicht durch. Die herrschende Lehre war der Ansicht, es handle sich bei der Inszenierung um eine Wiedergabe des Bühnenstückes. Eine eigene schöpferische Leistung des Regisseurs sei abzulehnen. 7
Die Rechtsprechung konnte nicht unmittelbar auf den Problemkreis des Urheberrechts des Theaterregisseurs eingehen. In wenigen Urteilen 8 fielen jedoch Randbemerkungen an. 1907 wurde der Bühnenregisseur als „Gehilfe des Dichters“ qualifiziert. 9 Kern dieser Aussage ist, dass dem Regisseur der schöpferische Gehalt seiner Arbeit abgesprochen wurde, weil er ein schon fertiges Werk nur noch auf die Bühne bringen müsse. Zu dieser Zeit galt es als besonderes Prädikat einer Inszenierung, wenn sie von Kritikern als „werktreu“ bezeichnet wurde. Später, im Jahre 1962, lehnte man die Urhebereigenschaft des Bühnenregisseurs parallel zu der des Rundfunkregisseurs ab, sprach ihm jedoch zumindest die, wenn auch kleine, Möglichkeit zu, das
2 Pieroth/ Schlink § 14, 610 f.
3 Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst vom
19. Juni 1901, RGBL 1901, 227.
4 Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der
Photographie vom 9. Januar 1907, RGBL 1907, 7.
5 Lilia, S.72.
6 v. Foerster, S. 1, mit weiteren Nachweisen.
7 Raschér, S. 19.
8 RGZ 107, S. 62-67; LG Saarbrücken UFITA 38 (1962), 224; ArbG München UFITA
50 (1967), 303.
2
Arbeit zitieren:
Christian Zimmermann, 2005, Das Urheberrecht des Theaterregisseurs, München, GRIN Verlag GmbH
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