Gliederung
Gliederung
Abk ürzungsverzeichnis
Literaturverzeichnis
A : Einleitung
B : Formerfordernis der Bürgschaft gem. BGB
1. Gesetzliche Regelung
2. Funktion und Schutzzwecke des
Schriftformerfordernisses im bürgerlichen Recht ( Ziele,
Methode , Konsequenzen)
3. Rechtsprechung und Meinungsbild
4. Persönliche Würdigung
C : Formerfordernis des Schuldanerkenntnisses und des
Schuldversprechens gem. BGB
1. Gesetzliche Regelung
1.1. Das Schuldversprechen
1.2. Das Schuldanerkenntnis
2. Funktion und Schutzzwecke des
Schriftformerfordernisses im bürgerlichen Recht ( Ziele,
Methode , Konsequenzen´)
3. Rechtsprechung und Meinungsbild
4. Persönliche Würdigung
:D Differenzierung des Formerfordernisses „Schriftform“ im
Handelsverkehr
1. Gesetzliche Regelung
2. Voraussetzungen und Reichweite der Formfreiheit
2.1. Kaufmannseigenschaft des Bürgen bzw. des
Schuldners
2.2. Eingehung der Verpflichtung im Betrieb des
Handelsgewerbes
3. Meinungsbild
4. Persönliche Würdigung
E : Exkurs: Bürgschaft als Haustürgeschäft
3
Abkürzungsverzeichnis
aA anderer Ansicht
Abs. Absatz
a. F. alte Fassung
AGBG Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
allg. allgemein
amtl. Amtlich
Anm. Anmerkung
Art. Artikel
Aufl. Auflage
Az. Aktenzeichen
Bd. Band
Begr. Begründung
BFH Bundesfinanzhof
BGB Bürgerliches Gesetzbuch
BGH Bundesgerichtshof
BT-Drucks Drucksache des Deutschen Bundestags
BGH Bundesgerichtshof
BVerfG Bundesverfassungsgericht
BVerfGE Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts
bzw. beziehungsweise
ca. circa
d.h. das heißt
DiskE Diskussionsentwurf
Empf. Empfehlung
etc et cetera
f(f) (fort)folgende
FAZ Frankfurter Allgemeine Zeitung
Fußn. Fußnote
GbR Gesellschaft bürgerlichen Rechts
gem. gemäß
ggf. gegebenenfalls
Halbs. Halbsatz
HGB Handelsgesetzbuch
hM herrschende Meinung
Hrsg. Herausgeber
hrsg herausgegeben
i. d. F. in der Fassung
i. d. R. in der Regel
i. S. d. im Sinne des
4
i. S. v. im Sinne von
i. v. m. in Verbindung mit
LG Landgericht
LS Leitsatz
MünchKomm Münchener Kommentar
n. F. neuer Fassung
NJW Neue Juristische Zeitschrift
NJW-RR Neue Juristische Zeitschrift - Rechtsprechungsreport
Nr. Nummer
OHG Offene Handelsgesellschaft
OLG Oberlandesgericht
RdNr. Randnummer
RegE Regierungsentwurf
rk rechtskräftig
s. siehe
S. Seite/Satz
s. a. siehe auch
sog. Sogenannte
str. strittig
u. a. unter anderem
Urt. Urteil
v. von
Var. Variante
vgl. vergleiche
z. B. zum Beispiel
z. T. zum Teil
5
Literaturverzeichnis
Canaris, Bankvertragsrecht, 2. Aufl., Berlin 1981
Dr. Pechstein/Alpmann/Raddatz, Schuldrecht BT Band 2, 12. Aufl.,
Münster 2002 Alpmann
Hähnchen, Das Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts
und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr, in NJW
2001, S.2831-2834
Heidelberger Kommentar zum HGB, 5. Aufl., Müller 1999
HGB-Großkommentare, Staub,Bd.4, 4. Aufl., Berlin 2004
Kübler, Feststellung und Garantie, Tübingen 1967
Kümpel, Elektronisches Geld als Bankgarantie, in NJW 1999, S. 313-320
Marburger, Das kausale Schuldanerkenntnis als einseitiger
Feststellungsvertrag, Diss. Köln 1971
Münchener Kommentar zum BGB, hrsg. von Kurt Rebmann, Bd. 5, 3. Aufl.
1997, München Beck
Paulandt, BGB-Becksche Kurzkommentare, München 2004
Peter Bydlinski, Die Bür gschaft im österreichischen und deutschen Handels-
, Gesellschafts- und Wertpapierrecht, 1991 Wien Springer Verlag
Reinicke/Tiedtke, Bürgschaftsrecht, 2. Aufl., 2000 Neuwied Luchterhand
Schlegelberger HGB-Kommentar, 5. Aufl., München 1976 Vahlen
Steinbeck, Die neuen Formvorschriften im BGB, in DStR 2003, S. 644-650
Tiedtke, Rechtsprechung des BGH auf dem Gebiet des Bürgschaftsrechts
seit 1997, in NJW 2001, S. 1015-1029
Wolfgang Baumann, Das Schuldanerkenntnis, Berlin 1992 Duncker &
Humblot
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A: Einleitung
§ 126 I BGB sieht vor, dass bei gesetzlich vorgeschriebener Schriftform die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichen unterzeichnet wird. Die Unterschrift hat dabei in der Regel allgemeine Klarstellungs- und Beweisfunktion sowie erfüllt sie den Zweck, die Identität des Ausstellers erkennbar zu machen, die Echtheit der Urkunde zu gewährleisten und dem Empfänger die Prüfung zu ermöglichen, wer die Erklärung abgegeben hat. 1 Allerdings gab es im Jahre 2001 insbesondere hinsichtlich des gesetzlichen Schriftformerfordernisses mit der Einführung des „Gesetzes zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen
Rechtsgeschäftsverkehr“ 2 entscheidende Neuerungen: Demnach wurden zwei neue Formtatbestände in das Bürgerliche Gesetzbuch eingefügt: die elektronische Form gemäß § 126a BGB und die Textform gemäß § 126b BGB. Die elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz gilt auch nach der europarechtlichen Auffassung in Art 5 I der betreffenden Richtlinie somit nunmehr - soweit zugelassen - als gleichwertig mit der herkömmlichen Unterschrift, wodurch das gesetzliche
Schriftformerfordernis des § 126 BGB erfüllt wird. Die elektronische Form kann grundsätzlich die typischen Funktionen der Unterschrift (Abschluss-, Echtheits-, Warn- und eventuell auch die Identitätsfunktion) ersetzen. Die elektronische Form wird allerdings nicht für alle Fälle des gesetzlichen Schriftformerfordernisses zugelassen: Sowohl für die Bürgschaftserklärung gem. § 766 S. 2 BGB, als auch für die Erteilung des Leistungsversprechens zur Gültigkeit des Schuldversprechen gem. § 780 S. 2 BGB und die Erteilung der Anerkenntniserklärung zur Gültigkeit des Schuldanerkenntnis nach § 781 S. 2 BGB ist gesetzlich ausdrücklich deren Erteilung in elektronischer Form ausgeschlossen und muss somit schriftlich erfolgen. Dieses wird grundsätzlich mit der Rechtssicherheit des
Erklärungsempfängers und Problemen bei der Warnfunktion, aber auch mangelnder Verankerung im Bewusstsein der Menschen, also fehlender
1 Vgl. Paulandt, BGB-Becksche Kurzkommentare, § 126 Rn. 5
2 BGBl I 2001, 1542. Das Gesetz trat am 1.8.2001 in Kraft.
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Akzeptanz der elektronischen Form, begründet. 3 Nicht nur der Ausschluss der elektronischen Form ist hier beachtenswert, sondern selbst schon die gr undlegende Festlegung des Schriftformerfordernisses aller drei ist von Bedeutung, da es eine Abkehr von dem Prinzip der Vertragsfreiheit bedeutet, welches das bürgerliche Recht grundsätzlich verfolgt. Das Schriftformerfordernis erfüllt hier somit einerseits eine Warnfunktion, indem es den Bürgen bzw. den Schuldner vor übereilten Entschlüssen warnen und schützen soll und andererseits nimmt es aber auch eine Beweisfunktion wahr, wodurch die Beweislage erleichtert und die Rechtssicherheit des Erklärungsempfängers begündet werden soll. Soweit das bürgerliche Recht ausna hmsweise besondere Formen vorschreibt, gelten diese grundsätzlich auch für das Handelsrecht. Eine Ausnahme gilt nach § 350 HGB allein für die Bürgschaft, das Schuldversprechen und das Schuldanerkenntnis: die Norm sieht vor, dass die Formvorschriften des § 766 S. 1, des § 780 und des § 781 BGB keine Anwendung findet, sofern die Bürgschaft auf der Seite des Bürgen bzw. das Versprechen oder das Anerkenntnis auf der Seite des Schuldners ein Handelsgeschäft ist. Zur Bestimmung des Begriffes Handelsgeschäft gibt § 343 HGB eine Legaldefintion, wonach alle Geschäfte eines Kaufmanns, die zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehören, als solche anzusehen sind. § 350 hat den Sinn, durch Freistellung von hinderlichen Formvorschriften den Handelsverkehr zu erleichtern und dessen besonderem Bedürfnis nach schneller und einfacher Entwicklung Rechnung zu tragen. 4 Das Bürgschaftsrecht ist nach wie vor höchst aktuell. Dies zeigt bereits die Vielzahl der höchstrichterlichen Entscheidungen, die auf diesem Gebiete in der jüngsten Z eit ergangen sind. Gerade in dem Bewusstsein des ständig steigenden Kapitalbedarfs kommt der Problematik der Kreditsicherung eine ganz aktuelle Bedeutung zu.
De lege lata drängen sich drei Fragen auf, wenn man dem Formzwang und seinen Differenzierungen im Handelsverkehr auf den Grund kommen will: 1. Was ist an der Bürgschaft, dem Schuldanerkenntnis und dem Schuldversprechen - vor allem im Unterschied zu sonstigen formfrei bzw.
3 Hähnchen, Das Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer
Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr“, S. 2832
4 HGB-Großkommentare, Staub,Bd.4, § 350, Rn. 1
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per elektronischer Form gem. § 126 a BGB möglichen Geschäften- so besonders gefährlich? 2. Vor welchen Risiken soll die Formvorschrift schützen und in welcher Form zeigt sich der besondere Schutzzweck? 3. Worin liegen die Gründe für die Formfreiheit dieser Erklärungen gem. § 350 HGB im Handelsverkehr und für die dortigen weiteren Differenzierungen? Diesen drei entscheidenden Fragen soll sich nun in der folgenden Abhandlung genähert werden, um sowohl die Schutzzwecke des Schriftformerfordernisses darzustellen als auch die vorgenommenen Differenzierungen im Handelsrecht zu durchleuchten u nd ggf. auch zu hinterfragen.
B: Formerfordernis der Bürgschaft gem. BGB
1. Gesetzliche Regelung
§ 766 BGB:
Zur Gültigkeit des Bürgschaftsvertrages ist schriftliche Erteilung der Bürgschaftserklärung erforderlich. Die Erteilung der
Bürgschaftserklärung in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Soweit der Bürge die Hauptverbindlichkeit erfüllt, wird der Mangel der Form geheilt.
Das in S. 1 der Vorschrift statuierte Formerfordernis hat Warnfunktion. Es soll dem Bürgen die Tragweite der übernommenen Verpflichtung vor Augen führen und ihn von der Eingehung unüberlegter Bürgschaftsverpflichtungen abhalten. 5
Meiner Meinung nach folgerichtig ist deshalb auch eine teleologische Reduktion des Satzes 1 in dem Sinne, dass dieser entsprechend § 788 BGB keine Anwendung findet, wenn sich der Gläubiger gegenüber dem Bürgen verpflichtet, dem Schuldner Kredit zu gewähren, nicht zutreffend. So aber Larenz-Canaris in Schuldrecht II/2 § 60 IV 2 b.
5 Münchener Kommentar zum BGB, hrsg. von Kurt Rebmann, Bd. 5, § 766, Rn. 1
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Michael Wohlatz, 2005, Schutzzwecke besonderer 'Schriftform' am Beispiel der §§ 766, 780, 781 BGB, München, GRIN Verlag GmbH
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