Inhaltsverzeichnis
1 Vorbemerkung 3
2 Einführung 3
2.1 Allgemeines. 3
2.2 Struktur der Arbeit. 3
2.3 Historischer Kontext 4
2.4 Inhaltliche Analyse. 7
2.4.1 Rechtliche Grundlagen der Präsidialgesetzgebung 7
2.4.2 Dekretalgesetzgebung Oktober 1940 - April 1945. 8
2.4.3 Dekrete der unmittelbaren Nachkriegszeit April 1945 - 28. Oktober 1945. 8
2.4.4 Straffreistellungsgesetz 10
2.5 Rechtliche Kontinuität der Dekrete als Staatsgrundlage 10
2.5.1 Fortgeltung der Dekrete 10
2.5.2 Demokratische Legitimation der Dekretalgesetzgebung 12
2.6 Bestandsaufnahme 13
3 Völkerrechtliche Einordnung 14
3.1 Der Vertreibungs- und Aussiedlungskomplex. 14
3.1.1 Verantwortlichkeit der Alliierten 14
3.1.2 Verantwortlichkeit der Tschechoslowakei 16
a) Eigenständiger Beitrag. 16
b) Rechtfertigung. 17
c) Vertreibung als Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Völkermord 18
3.2 Die Vermögenskonfiskation. 22
3.2.1 Konfiskation als Maßnahme des Wirtschaftskrieges 22
3.2.2 Konfiskation als Reparation. 22
3.2.3 Konfiskation als Restitution 23
3.2.4 Konfiskation als Repressalie und Bestrafung 24
3.2.5 Konfiskation als Verbrechen gegen die Menschlichkeit. 25
3.2.6 Konfiskation als Bestandteil des Völkermordes. 25
3.3 Die Ausbürgerung. 27
3.4 Sonstige diskriminierende Maßnahmen 28
3.5 Zwischenergebnis 29
4 Europarechtliche Perspektiven. 30
4.1 Prüfungsmaßstab 30
4.2 Anforderungen des acquis communautaire. 31
4.2.1 Anwendbarkeit des Gemeinschaftsrechtes 31
a) Staatsangehörigkeit 31
- 2 -
b) Diskriminierungsverbot beim Eigentumserwerb im Kontext der
Grundfreiheiten des EG-Vertrages. 32
(1) Niederlassungsfreiheit, Art. 43 EGV 33
(2) Freizügigkeit, Art. 39 EGV. 34
(3) Freiheit des Kapital- und Zahlungsverkehrs, Art. 56 EGV 34
4.2.2 Verfahrensrecht 35
a) Nichtigkeitsklage gem. Art. 230 EGV 35
b) Untätigkeitsklage gem. Art. 232 EGV. 35
c) Vorabentscheidung gem. Art. 234 EGV 36
4.2.3 Kompatibilität der Dekretal- und Restitutionsgesetzgebung mit Art. 6 EUV 36
a) Staatsbürgerschaft 37
b) Vermögenskonfiskationen 37
(1) Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte. 38
(2) UN-Menschenrechtsausschuss 43
c) Straffreiheitsgesetz. 46
(1) Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte. 49
(2) UN-Menschenrechtsausschuss 49
d) Retributionsdekret 50
4.3 Minderheitenschutz 51
4.3.1 Unmittelbare diskriminatorische Auswirkungen 52
4.3.2 Mittelbare diskriminatorische Auswirkungen. 53
5 Zusammenfassung. 55
6 Standpunkte 56
6.1 Tschechische Republik. 56
6.2 Bundesrepublik Deutschland. 56
6.3 Europäisches Parlament 60
6.4 Europäische Kommission 60
6.5 Sudetendeutsche Landsmannschaft 61
7 Lösungsansatz 62
7.1 Europäische Dimension 62
7.2 Lösungsmöglichkeiten. 62
7.2.1 Globalentschädigung. 63
7.2.2 Staatliche Wiedergutmachung. 64
7.2.3 Gemischter Fond. 64
8 Fazit 65
Abk ürzungsverzeichnis 67
Literaturverzeichnis 70
Danksagung 76
- 3 - 1 Vorbemerkung
Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich ausschließlich mit juristischen Fragestellungen. Sie erhebt weder den Anspruch historischen Wertungen gerecht zu werden, noch Erklärungsmuster für politische Verhaltensweisen zu liefern. Die institutionelle Unabhängigkeit der Analyse bietet zudem den Vorteil, erwartete Rücksichtnahme auf Partikularinteressen vermeiden zu können. Gleichwohl gehört es zum Anliegen der Arbeit, die rechtlichen Problemkreise zu entkernen und einen, wenn auch bescheidenen, Beitrag zur perspektivischen Beseitigung dieser Hindernisse auf dem Weg des europäischen Friedens- und Einigungsprozesses zu leisten.
2 Einführung
2.1 Allgemeines
Die bevorstehende EU-Osterweiterung eröffnet den Mitgliedsstaaten ungeahnte Möglichkeiten in wirtschaftlicher, kultureller und sozialer Hinsicht. Die Errichtung einer gesamteuropäischen Ordnung bietet die Chance, historische Verwerfungen zu glätten, nationale Anachronismen zu überwinden und ein tragfähiges Fundament europäischer Identität zu entwickeln. Der progressive Charakter des europäischen Einigungsprozesses nach dem Fall des Eisernen Vorhanges birgt aber aufgrund seiner monumentalen Veränderungen die Gefahr, Konfliktpotentiale zu verkennen. Trotz der postulierten Zukunftsorientierung überlagert die „Gegenwart der Vergangenheit“ immer wieder das politische Tagesgeschehen. Namentlich der auf höchster diplomatischer Ebene ausgetragene Konflikt um die Vertreibung und Enteignung der Sudetendeutschen nach dem Zweiten Weltkrieg aufgrund der Präsidialdekrete oder sogenannten „Beneš-Dekrete“ scheint den Verständigungsprozess im deutsch-tschechischen Verhältnis bis auf unabsehbare Zeit zu lähmen.
2.2 Struktur der Arbeit
Gegenstand der vorliegenden Arbeit ist die Prüfung der Kompatibilität der Beneš-Dekrete und des Straffreistellungsgesetzes mit Völker- und Europarecht zum Zeitpunkt des Beitritts der Tschechischen Republik zur Europäischen Union. Es sollen ferner mögliche Rechtswirkungen und Instrumentarien aufgezeigt werden, die die Mitgliedschaft der Tschechischen Republik in der EU und die Rechtsstellung der Sudetendeutschen tangieren könnten.
- 4 - DieArbeit wird mit einer Darstellung des historischen Kontextes der Präsidialgesetzgebung eröffnet, um dem Leser die Einbettung der rechtlichen Fragenkomplexe zu erleichtern. Es folgt die inhaltliche Erläuterung der die Enteignung und Aus-bürgerung der Sudetendeutschen betreffenden Dekrete und des Straffreistellungsgesetzes.
Anschließend wird im retrospektiven Abriss der Verlauf der aktuellen Debatte dokumentiert.
Danach schließt sich eine inhaltliche Analyse der in Frage stehenden Dokumente an. Der rechtlichen Prüfung der Beneš-Dekrete und des Straffreistellungsgesetzes werden völkerrechtliche Gesichtspunkte zugrunde gelegt. Hierbei werden insbesondere die Enteignung und Vertreibung der Sudetendeutschen unter dem Aspekt des Verstoßes gegen zwingendes Völkerrecht (ius cogens) problematisiert.
Die Begutachtung der in Frage stehenden Gesetzgebung aus europarechtlicher Sicht erfolgt unter dem Gesichtspunkt der Beitrittsreife der Tschechischen Republik und der Verwirklichung des acquis communautaire.
Die weitere Prüfung umfasst die Verwirklichung der Grundfreiheiten nach Aufnahme in die Europäische Union, wobei eine Akzentuierung des Vorgehens hinsichtlich einer möglichen Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention und des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte erfolgt. Abschließend werden die Standpunkte der beteiligten Parteien dargestellt, um den zukünftigen Einfluss der Beneš-Dekrete und des Straffreistellungsgesetzes auf den Beitritt und die spätere Mitgliedschaft der Tschechischen Republik in der Europäischen Union abschätzen zu können.
2.3 Historischer Kontext
Die Wurzeln des deutsch-tschechischen Nationalitätenkonfliktes lassen sich jenseits der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts verorten. In der Mitte dieses Zeitabschnittes bildete sich eine tschechische Nationalbewegung heraus, die verstärkt gegen die mehrheitlich von Deutschen besetzte Administration des Habsburger Reiches opponierte. Der von radikalen Kräften propagierte Gedanke eines tschechischen Nationalstaates wurde aber vorerst nur von einer Minderheit goutiert. Mit dem österreichisch-ungarischen Ausgleich und der Gründung des Deutschen Reiches 1871 wurde die Marginalisierung tschechischer Einflussmöglichkeiten beschleu- nigt. Die Wiener Regierung, die die wechselseitigen Ansprüche der
- 5 - Nationalitätenals Unterpfand für politisches Wohlverhalten nur teilweise befriedigte und damit die Nationalitäten gegeneinander ausspielte, war nicht in der Lage, tiefgreifende Reformen durchzu- 1 führen.
Durch den kämpferischen Ausbruch des Nationalismus, die zunehmende Polarisierung im Land und den ausbrechenden Ersten Weltkrieg kam es zum endgültigen Bruch der Tschechen und Slowaken mit der Donaumonarchie. Das historische böhmische Staatsrecht, transformiert in das Konzept einer souveränen Republik, dessen Staatsvolk sich aus den homogenen Ethnien der Tschechen und Slowaken rekrutieren sollte, gewann in der böh- 2 misch-mährischen Öffentlichkeit sukzessiv an Bedeutung. Das von dem amerikanischen Präsidenten Wilson ausgerufene Selbstbestimmungsrecht der Völker und die Niederlage der Mittelmächte im Ersten Weltkrieg bereiteten den Boden für die Proklamierung der Tschechoslowakischen Republik 1918. Die 1919 im Vertrag von St. Germain durchgesetzte tschechoslowakische Nationalstaatskonzeption ließ das Selbstbestimmungsrecht der Sudetendeutschen, respektive der karpatendeutschen, ungarischen und anderer Minderheiten, unberücksichtigt. Die blutige Niederwerfung von Aufständen in den deutschsprachigen Gebieten, die rudimentäre Verwirklichung von Minderheitenrechten in der Verfassung und die gezielte Ausdünnung des deutschen Anteils in der öffentlichen Verwaltung unterhalb des Bevölkerungsproporzes vertiefte die Kluft zwischen Deutschen und Tschechen. Dieses Klima begünstigte die Entstehung antidemokratischer und autoritärer deutscher Parteien in der Tschechoslowakei, denen es in Folge der Weltwirtschaftskrise und der überproportionalen Arbeitslosenquote unter den Sudetendeutschen gelang, deren Interessen für ihre Zwecke zu instrumentalisieren. Die Prager Regierung war innerhalb der kurzen Zeit seit Gründung der Republik nicht im Stande, den Widerspruch zwischen der Konzeption eines National- und eines Nationalitätenstaates aufzulösen und ein uneingeschränktes Bekenntnis aller Minderheiten zum Staat und Ver- 3 trauen in seine politischen Institutionen herzustellen. Die hegemoniale Außenpolitik Hitlers zielte mit der Protegierung der „Sudetendeutschen Heimatfront“ auf die Destabilisierung der innerstaatlichen tschechoslowakischen Verhältnisse. Diese Grup- 1)Historikerkommission, Skizze, S. 11
2) Historikerkommission, Skizze, S. 13 3) Historikerkommission, Skizze, S. 15
- 6 - pierungpropagierte im Bewusstsein des Rückhaltes der Mehrheit der Sudetendeutschen ab 1937 offen die Abtretung des Sudeten-landes an das Deutsche Reich. England und Frankreich schlossen sich dieser Forderung aufgrund des Abschlussberichtes des Ver-mittlers in diesem Nationalitätenstreit an, der eine Abtretung von Gebieten mit über 50 % deutschem Bevölkerungsanteil an das 4 Deutsche Reich befürwortete.
Dies führte 1938 zum Abschluss des Münchener Abkommens, welches aufgrund der Konzentration der Schwer- und Bergbauindustrie in den abzutretenden Grenzregionen zu Deutschland die tschechoslowakische Wirtschaftskraft erheblich schwächte. Hierbei sei angemerkt, dass die Abtretung des Sudetenlandes ohne Volksabstimmung den Vorstellungen der tschechischen Diplomatie gerecht wurde, um diesen Rechtsakt aufgrund fehlender demokratischer Teilhabe später desavouieren zu können. Insbesondere ist die Begrifflichkeit des „Münchener Diktates“ irreführend, da die ČSR am 21. September 1938 ihre Zustimmung zur Abtretung des Sudetenlandes gab, obgleich ihr Entscheidungsspielraum durch die Entsagung militärischer Unterstützung durch England und Frankreich bei einem eventuellen deutschen Einmarsch minimiert war. Im Münchener Abkommen selbst wurde die militärische Besetzung der Gebiete und die Durchführung der Räumung festgelegt, dies allerdings ohne tschechische Beteiligung. Aufgrund des Vertrages über Staatsangehörigkeits- und Optionsfragen mussten etwa 400.000 der seit 1919 im Sudetenland angesiedelten Tschechen unter Aufsicht einer internationalen Kommission das Grenzgebiet verlassen.
Der vorgeblichen Verwirklichung des Selbstbestimmungsrechtes der Sudetendeutschen war in Hitlers politischem Kalkül die Rolle des Trojanischen Pferdes zugedacht, um den tschechoslowakischen Staat nachhaltig zu schwächen. Die völkerrechtswidrige Errichtung des Reichsprotektorates Böhmen-Mähren, die aggressive Okkupations- und geplante Vernichtungspolitik (Germanisierung) und die nach tschechischer Ansicht subversive Rolle der Sudetendeutschen bei der Schwächung des tschechischen Staates ließen die Aversionen der Tschechen gegen diese ins Unermessliche an- 5 steigen.
4) Habel, Sudetendeutsche, S. 65 f.
5) Anm.: Gleichwohl ist die kollaborative Rolle der Sudetendeutschen zu relativieren, da sich der administrative Apparat der Protektoratsverwaltung aus 340.000 Tschechen und 9.000 Deutschen rekrutier- te.
- 7 - Ausdieser Quelle des Hasses schöpfend wurde von der tschechi-schen Exilregierung in London bereits ab 1940 die (schrittweise) 6 Durch Vertreibung der 3,1 Millionen Sudetendeutschen geplant. den Abschluss des Tschechisch-Sowjetischen Vertrages von 1943 wurde das Fundament für die Neugestaltung der Tschechoslowa-kei nach dem Krieg gelegt und Übereinkunft über die restlose Aus- 7 DemZiel der ethnischen siedlung der Sudetendeutschen erzielt. Homogenität eines zu schaffenden tschechoslowakischen Natio-nalstaates wurde durch die Exilregierung höchste Priorität verlie-hen. Präsident Beneš war sogar bereit, die Abspaltung der Karpa-tenukraine an die UdSSR hinzunehmen, um eine radikale Umges-taltung der tschechischen Nachkriegsordnung vornehmen zu kön- 8 nen.
Nach der deutschen Kapitulation entluden sich die von tschechischen politischen Kräften stimulierten Rachegelüste in brutalen Aktionen an der deutsche Bevölkerung, die von den Tätern als Kompensation nicht nur für die letzten Kriegswochen, sondern für die 9 Die bis zur Kon-sechs Jahre der Okkupation verstanden wurden. ferenz von Potsdam andauernde Phase war von wilden Vertreibungen und Exzessen (Brünn, Aussig) gekennzeichnet. Dabei war die Tendenz unverkennbar, bis zum Beginn der Zusammenkunft der Alliierten im August 1945 durch verstärkte Repressionen gegenüber der deutschen (und ungarischen) Bevölkerung mit deren Vertreibung vollendete Tatsachen zu schaffen, was durch den Abschub (odsun, euphemistischer tschechischer Sprachgebrauch) von 750.000 Sudetendeutschen erreicht wurde. Die Zahl der Ver- 10 bis165.000 11 treibungsopfer ist umstritten, wird aber auf 30.000 geschätzt. Die Blockbildung während des Kalten Krieges führte zur Instrumentalisierung der Vertreibung im Rahmen der jeweiligen Ideologie und wies dem Gedanken der Völkerverständigung die Rolle sekundierender Lippenbekenntnisse zu.
2.4 Inhaltliche Analyse
2.4.1 Rechtliche Grundlagen der Präsidialgesetzgebung
Die tschechische Verfassung von 1920 sah im Falle der Verhinderung der Tschechischen Nationalversammlung bei der Wahrneh- 6)vgl. Hilf, Genozid, S. 9 f. m. w. N.
7) Hilf, Genozid, S. 11 8) Blumenwitz, Stellungnahme, S. 11 9) Historikerkommission, Skizze, S. 26 10) Historikerkommission, Stellungnahme, S. 3 11) Habel, Sudetendeutsche, S. 166 m. w. N.
- 8 - munglegislativer Aufgaben die Möglichkeit vor, dem Präsidenten per Verfassungsdekret Gesetzgebungskompetenz einzuräumen. Seit dem Erlass einer solchen Rechtsvorschrift am 15.10.1940 war der Präsident ermächtigt, Dekrete und Verfassungsdekrete mit provisorischer Gesetzeskraft zu erlassen. Die Rechtsvorschriften wurden von den zuständigen Ministern signiert und dem sog. 12 Der tschechoslowakische „Rechtsrat“ zur Unterschrift vorgelegt. Präsident Beneš dekretierte zwischen dem 21.07.1940 und dem 28.10.1945 insgesamt 143 Verordnungen. Alle Dekrete, unabhän-gig vom Ort ihres Erlasses, wurden durch Verfassungsgesetz der Provisorischen Nationalversammlung am 28.03.1946 gebilligt und 13 mit Gesetzeskraft ausgestattet.
2.4.2 Dekretalgesetzgebung Oktober 1940 - April 1945 Die von 1940 - 1944 herausgegebenen Dekrete hatten die Lösung der provisorischen staatlichen Leitung zum Inhalt, wie die Festlegung des Staatsbudgets oder die Konstituierung der Militäreinheiten. Ab 1944 wurde mit Hilfe dieser Dekrete systematisch die Nachkriegsgesetzgebung in konstitutioneller, politischer und wirtschaftlicher Hinsicht vorbereitet. Hauptaufgaben waren die Formulierung der rechtlichen Kontinuität der ČSR, die Einsetzung von Volksgerichten zur Bestrafung von Kollaborateuren und Kriegsverbrechern, die Requirierung feindlichen Vermögens und die Entziehung der Staatsbürgerschaft der deutschen und ungarischen Minderheit zur Vorbereitung von deren Aussiedlung.
2.4.3 Dekrete der unmittelbaren Nachkriegszeit April 1945 - 28. Oktober 1945
Als Rechtsquelle sui generis der Dekretalgesetzgebung in der unmittelbaren Nachkriegszeit muss das am 05.04.1945 verabschiedete Kaschauer Regierungsprogramm im Sinne einer provisorischen Verfassung gewertet werden, welches die endgültige Um-wandelung der Tschechoslowakei in einen ethnisch homogenen Nationalstaat postulierte. Gemäß Art. VIII dieses Statuts wurden „...die Minderheiten zum großen Teil zum fügsamen Instrument der 14 definiert. Die Eroberungspolitik gegen die Republik von außen...“ tschechische Regierung erklärte“..., dass sie mit den Schuldigen streng und unerbittlich verfahren wird, wie es das Gewissen unserer Völker, das heilige Andenken unserer Märtyrer, die Ruhe und
12) Kuklik, Dekrete, S. 72
13) Blumenwitz, Stellungnahme, S. 10 14) Kuklik, Dekrete, S. 75
- 9 - 15 DieEntziehung Sicherheit künftiger Generationen verlangen...“. der tschechoslowakischen Staatsbürgerschaft wurde damit als Vorbedingung einer nachfolgenden entschädigungslosen Enteig-nung festgelegt.
Von den die Entrechtung der Deutschen und Ungarn betreffenden Dekreten sind folgende im Verzeichnis der aktuellen Gesetze der 16 Tschechischen Republik abgedruckt:
• Dekret Slg. Nr. 5 vom 19.05.1945
Durch dieses Gesetz wurde die Ungültigkeit einiger vermögensrechtlicher Rechtsgeschäfte aus der Zeit der Besatzung festgestellt.
• Dekret Slg. Nr. 12 vom 21.06.1945
Dieses Dekret betrifft die Konfiszierung und beschleunigte Aufteilung von landwirtschaftlichem Vermögen gegenüber deutschen und ungarischen Personen ohne Entschädigung.
• Dekret Slg. Nr. 108 vom 25.10.1945 Danach wurden alle Eigentumsrechte von Personen deutscher und ungarischer Staatsangehörigkeit aufgehoben, es sei denn, es konnte von diesen der Nachweis besonderer Loyalität zum tschechischen Staat erbracht werden.
• Dekret Slg. Nr. 33 vom 02.08.1945
Durch diese Rechtsvorschrift wurde allen Bürgern deutscher und ungarischer Abstammung die tschechoslowakische Staatsbürgerschaft rückwirkend aberkannt, mit Ausnahme der Personen, die besondere Verdienste um die Tschechoslowakei erworben hatten.
• Dekret Slg. Nr. 16 vom 19.06.1945
Durch diese Norm wurde die Bestrafung der nazistischen Verbrechen, der Verräter und ihrer Helfershelfer sowie die Einrichtung der Volksgerichte angeordnet (Großes Retributionsdekret). Aufgrund dieses Dekretes konnten Personen, die sich während der Besatzungszeit vorgeblich als illoyal erwiesen hatten, in absentia zum Tode verurteilt werden. Obwohl das Gesetz außer Kraft gesetzt wurde, ist nicht geklärt, ob die Urteile auch heute noch Rechtskraft entfalten können.
15) Kuklik, Dekrete, S. 75
16) abgdr. in Slapnicka, Grundlagen, S. 55 ff.
- 10 - Zudemwurden Dekrete über die Arbeitspflicht (Slg. Nr. 71 vom 19.09.1945), Zwangsarbeit (Slg. Nr. 126 vom 27.10.1945) und über die Auflösung der deutschen Universitäten in Prag und Brünn (Slg. Nr. 122 vom 18.10.1945) beschlossen, die zum heutigen Zeitpunkt jedoch obsolet geworden sind.
2.4.4 Straffreistellungsgesetz 17 be-Das Straffreistellungsgesetz (Slg. Nr. 115) vom 08.05.1946 stimmte, dass „jede Straftat, die zwischen dem 30.09.1938 und 28.10.1945 begangen wurde, um im Kampf für die Freiheit der Tschechen und Slowaken zu helfen oder die Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Taten von Okkupanten und deren Helfershelfern darstellen, nicht gesetzeswidrig ist, auch wenn solche Taten unter anderen Umständen strafbar wären“. Das Gesetz kann als eine Replik auf die Anordnung Hitlers vom 07.06.1939 interpretiert werden, wonach Straftaten, die im Kampfe für die Erhaltung des Deutschtums in den sudetendeutschen Gebieten oder für die Heimkehr ins Reich vor dem 01.12.1938 begangen wurden, von strafrechtlicher Verfolgung ausgeschlossen waren. Tatsächlich kam es wegen Tötungsdelikten an Angehörigen der deutschen Minderheit nur zu etwa 40 Prozessen, die aber mit der Machtergreifung der Kommunisten 1948 eingestellt wurden. Diese Norm wird in der Praxis nicht nur als Straffreiheitsgesetz, sondern als generelle Sperre hinsichtlich zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche betroffener Vertriebener bei Eingriffen in Leib, Leben oder 18 Eigentum behandelt.
2.5 Rechtliche Kontinuität der Dekrete als Staats-grundlage
2.5.1 Fortgeltung der Dekrete
Im vorliegenden Fall ist fraglich, welche Dekrete zum Zeitpunkt des Beitritts der Tschechischen Republik zur EU noch Geltung beanspruchen können.
Nach tschechischer Ansicht sind die 98 Dekrete der Nachkriegszeit durch „Zielerreichung“ verbraucht und damit obsolet. Es ist hierbei jedoch zwischen den explizit aufgehobenen Dekreten, die keine Rechtskraft mehr entfalten können, und denen, die in der Sammlung geltenden Rechts enthalten sind, zu differenzieren. Der Terminus „obsolet“ ist insofern klärungsbedürftig, als eine Überho- 17)Anm.: Die Wahl des Datums verdeutlicht die Intention des tschechischen Gesetzgebers. 18) Blumenwitz, Stellungnahme, S. 28
- 11 - lungdurch Zweckerreichung oder Außerkraftsetzung durch eine neue Norm erreicht werden kann (lex posterior derogat legi priori). Die Enteignungen stellen jedoch rechtsgestaltende Eingriffsakte 19 Da die nicht aufgeho-dar, deren Wirkung gerade fortdauern soll. benen Dekrete weiterhin von tschechischer Seite als „fester Be- 20 behandeltwerden, standteil der tschechischen Rechtsordnung“ kann nicht von einer impliziten Aufhebung dieser Rechtsnormen durch die tschechoslowakische Charta der Grundrechte und Grundfreiheiten vom 09.01.1991 oder durch Bestimmungen der Verfassung der neuen Tschechischen Republik ausgegangen wer- 21 den.
Allerdings könnten einzelne Dekrete durch Zweckerreichung und Zeitablauf konsumiert worden sein. Hierbei ist auf die Praxis der tschechischen Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung zu verweisen. Die intertemporale Einbeziehung durch „Nachbefolgung“ des alten Rechtes stellt ein bedeutsames Element der Resti- 22 Gleichwohlwurden die Dekrete in nicht tutionsgesetzgebung dar.
abgeschlossenen Einzel-Konfiskationsfällen zum wirksamen Ab- 23 Diese schluss der Enteignungsverfahren weiterhin angewandt. Konstellation herrschte insbesondere bei Fällen vor, in denen Betroffene gegen die Entscheidung der Bezirksnationalkomitees (BNK) zur Anwendung der Enteignungsdekrete Rechtsmittel eingelegt hatten und diese Verfahren niemals formell beendet wurden. Hierbei sei angemerkt, dass die EU-Kommission sich in ihrem Arbeitspapier zur Vereinbarkeit der tschechoslowakischen Präsidialdekrete mit dem acquis communautaire der tschechischen Rechtsauffassung angeschlossen hat, dass bei einer Legalenteignung keine Verpflichtung zur individuellen Benachrichtigung bestehe. Vielmehr wird trotz des Fehlens der Bekanntgabe die Kon- 19)Czermak, Vermögensfragen, S. 719
20) Urteil des Verfassungsgerichtes der Tschechischen Republik vom 08.03.1995 (Dreithaler-Entscheidung), beglaubigte Übersetzung der sudetendeutschen Landsmannschaft, S. 3, Online im Internet: http://www.mitteleuropa.de/czverfgu19950308.htm, übernommen am 22.09.2003 21) Blumenwitz, Wirkung, S. 8 22) Blumenwitz, Wirkung, S. 9
23) 33 Cdo 2398 / 98, Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 29.06.2000 zum Fehlen einer gültigen Entscheidung eines Bezirksnationalkomitees im Hinblick auf die Bedingungen für die Beschlagnahme von Vermögen gemäß Dekret Nr. 108 / 1945 im Falle einer hereditas iacens (ruhende Erbschaft).
- 12 - 24 Dieserscheint unter fiskation ex lege unmittelbar rechtswirksam. dem Gesichtspunkt des Bestimmtheitsgrundsatzes als Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips (s. a. §§ 41, 43 VwVfG) höchst fragwür-dig.
Bezüglich des Dekretes Slg. Nr. 16 (Großes Vergeltungsdekret zur Bestrafung der Kriegsverbrecher und Kollaborateure) ist festzustellen, dass zwar das Dekret selbst förmlich aufgehoben wurde, nicht jedoch die darauf fußenden Urteile zur Entziehung bürgerlicher Rechte. Jedoch verfügt der tschechische Staat über keinerlei Rechtsinstrumente mehr, derartige Rechtstitel zu vollstrecken, da diese durch die Menschenrechtsbestimmungen der tschechischen 25 Verfassung beseitigt wurden. 2.5.2 Demokratische Legitimation der Dekretalgesetzgebung
Die Legitimation des Präsidenten Beneš ist insofern fraglich, da er nach dem Münchener Abkommen zurücktrat und sich in das Exil nach London begab.
Gleichwohl wurde die tschechoslowakische provisorische Regierung im Juni 1940 von Großbritannien anerkannt, das heißt „von außen legitimiert“. Er übte somit unter formeller Bindung an die tschechoslowakische Verfassung von 1920 das Gesetzgebungsrecht aufgrund Verfassungsnotstandes aus. Das Tschechische Verfassungsgericht billigte 1995 Präsident Beneš aus staats- und völkerrechtlichen Erwägungen die Normsetzungszuständigkeit zu, da der tschechoslowakische Staat seit 1918 nie aufgehört habe zu 26 bestehen und somit von einer Staatskontinuität auszugehen sei. Des weiteren kann die unmittelbare Legitimation der provisorischen Nationalversammlung, welche die Dekrete 1946 nachträglich legalisierte, in Zweifel gezogen werden. Die Konstitution dieses Gremiums ist nicht auf allgemeine und direkte Wahlen zurückzuführen, sondern basiert originär auf dem Verfassungsdekret vom 25.08.1945. Der Wahlgrundsatz der Allgemeinheit wurde durch den Ausschluss der Bürger deutscher und magyarischer Abstammung verletzt, da nur Personen slawischer Nationalität das aktive 27 Zudem steht die Benennung und passive Wahlrecht besaßen.
24) Kommission, Präsidialdekrete, S. 3
25) Kommission, Präsidialdekrete, S. 2
26) Urteil des Verfassungsgerichtes der Tschechischen Republik vom 08.03.1995 - PI.US 14 / 94, in BayVBl. 1996, Heft 1, S. 14 27) Blumenwitz, Stellungnahme, S. 13
- 13 - vonWahlmännern und Delegierten im Widerspruch zum Grund-satz der direkten Wahl.
2.6 Bestandsaufnahme
Die deutsch-tschechischen Beziehungen orientierten sich am Klima des Kalten Krieges. Erst im Rahmen der Ostpolitik war es 1973 möglich, zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechoslowakei den Prager Vertrag abzuschließen, der das Münchener Abkommen „im Hinblick auf die gegenseitigen Beziehungen nach Maßgabe des Vertrages als nichtig“ bezeichnete. Hierbei wurde lediglich ein „Konsens über den Dissens“ erreicht, da die Bundesregierung die Nichtigkeit des Münchener Abkommens ex nunc einstufte, während die Gegenseite von einer Unwirksamkeit ex tunc ausging. Zudem wurden vermögensrechtliche Fragen kategorisch ausgeklammert.
1992 wurde der Deutsch-Tschechische Nachbarschaftsvertrag geschlossen, der jedoch Eigentumsfragen expressis verbis offen ließ. 1993 wurde die Tschechische Republik in den Europarat aufgenommen.
1995 fällte das Tschechische Verfassungsgericht das sog. „Dreithaler-Urteil“, in dem es die „Legalität“ und „Legitimität“ der Präsidialdekrete bestätigte und deren Rechtsgültigkeit sowie deren Nichtanwendbarkeit in der Gegenwart und Zukunft konstatierte. Am 17.01.1996 stellte die Tschechische Republik formell den Antrag auf Aufnahme in die Europäische Union, welcher durch die Europäische Kommission positiv bewertet wurde. Den von tschechischer Seite gewünschten juristischen Schlussstrich brachte die gemeinsame Erklärung von 1997 jedoch nicht in 28 , wohl aber die gegenseitige der von Prag gewünschten Klarheit
Versicherung, mit der Vergangenheit nicht die künftigen Beziehungen belasten zu wollen.
Die Frage der Beneš-Dekrete wurde aus Anlass der 2002 in einigen Ländern stattfindenden Parlamentswahlen zum Thema stilisiert, namentlich in Deutschland, Österreich, Ungarn und der Tschechischen Republik. Dabei wurde insbesondere die Vereinbarkeit mit dem EU-Recht und die Geltendmachung etwaiger Restitutionsansprüche artikuliert. Forderungen auf tschechischer Seite, die Beneš-Dekrete im EU-Beitrittsvertrag zu verankern, standen auf deutsch / österreichisch / ungarischer Seite Standpunkte ge-
28) Pauer, Schwierigkeiten, S. 4
- 14 - genüber,die ein Junktim zwischen dem EU-Beitritt der Tschechi-schen Republik und der Aufhebung der Beneš-Dekrete herzustel- 29 len versuchten.
Hieran wird deutlich, dass die vorliegende Thematik keineswegs eine bilaterale Angelegenheit darstellt, sondern eine europäische Dimension besitzt. Trotz der geäußerten Bedenken des Ausschus- 30 stimmtedas Europaparlament dem Bei-ses für Menschenrechte
tritt der Tschechischen Republik zur Europäischen Union zu. Im April 2003 wurde in Athen der Beitrittsvertrag der Tschechischen Republik zur Europäischen Union feierlich unterzeichnet und im Juni vom tschechischen Volk mit 77,3 % Zustimmung angenommen. Das Einvernehmen der Parlamente aller Mitgliedsstaaten scheint nur noch eine Formalie darzustellen, so dass der Beitritt der Tschechischen Republik zur EU im Mai 2004 Realität werden könnte.
Werden damit die Beneš-Dekrete und das Straffreistellungsgesetz der Geschichtswissenschaft überantwortet oder die Europäer von den Schatten ihrer eigenen Geschichte eingeholt?
3 Völkerrechtliche Einordnung
„Der Kampf für das Recht ist ein Akt der ethischen Selbsterhal- 31 tung, ist eine Pflicht gegen sich und gegen die Gemeinschaft.“ Rudolf von Ihering (1872)
3.1 Der Vertreibungs- und Aussiedlungskomplex
3.1.1 Verantwortlichkeit der Alliierten
Zwischen 1945 und 1946 wurden die gemäß der Volkszählung vom 01.12.1930 in der Tschechoslowakei lebenden 3,2 Millionen Deutschen mit tschechoslowakischer Staatsangehörigkeit vertrieben. Die alleinige Verantwortung für die Vertreibung und Aussiedlung der Deutschen in der Tschechoslowakei tragen nach Auffassung des Tschechischen Außenministeriums die Siegermächte des 32 Zur Begründung wird als rechtliche Grund-Zweiten Weltkrieges.
lage Abschnitt XIII der Amtlichen Verlautbarung der Potsdamer Konferenz vom 02.08.1945 angeführt, wonach die Regierungen
29) Europaparlament, Thesenpapier, S. 22
30) Ausschuss, Empfehlung, S. 9 f.
31) Rudolf von Ihering, Rede vor der Wiener Juristischen Gesellschaft am 19.07.1872
32) Ministry of Foreign Affairs, Decrees, S. 1
- 15 - vonGroßbritannien, der Vereinigten Staaten von Amerika und der UdSSR anerkennen, „dass die Überführung der deutschen Bevöl-kerung oder Bestandteile derselben, die in Polen, der Tschecho-slowakei und Ungarn zurückgeblieben sind, nach Deutschland 33 Sie stimmen darin überein, dass je-durchgeführt werden muss.
de derartige Überführung, die stattfinden wird, in ordnungsgemäßer und humaner Weise erfolgen soll“. Eine Anordnung oder gar Billigung der Vertreibung ist hieraus nicht abzuleiten. Vielmehr ist dieser Passus als ohnmächtige Hinnahme irreversibler Vorgänge zu deuten, wofür auch die Aufforderung der Siegermächte an die Tschechoslowakei zur Einstellung der von Mai bis August 1945 stattgefundenen „wilden Vertreibungen“ spricht. Gegen eine Interpretation des Art. XIII des Potsdamer Protokolls als Autorisierung der Vertreibung hat sich auch ein dem amerikanischen Repräsentantenhaus vorgelegter Bericht („Walther-Report“) gewendet, der lediglich von Hinnahme („recognize“) der Vorgänge spricht,
(„approve“). Großbritannien und Russland veröffentlichten Noten bekräftigen lediglich die Wirksamkeit der von ihnen in Potsdam getroffenen Beschlüsse, ohne ein rechtliches Einvernehmen mit den in der 35 Tschechoslowakei stattgefundenen Vertreibungen herzustellen. Die entschädigungslosen Eigentumsentziehungen können daher auch nicht als notwendige Folge einer einvernehmlichen Vertreibungsstrategie definiert werden, da sich weder die vier Siegermächte, noch die drei Westalliierten jemals einvernehmlich zu- 36 stimmend geäußert haben.
Des weiteren widerspricht es dem Grundsatz der Staatensouveränität, einem nichtbeteiligten Staat ohne dessen Einwilligung völker- 37 DieErgeb-rechtliche Duldungspflichten auferlegen zu können. nisse der Potsdamer Konferenz können auch nicht als Ausfluss der durch die Berliner Erklärung vom 05.06.1945 gegenüber Deutschland beanspruchten obersten Regierungsgewalt seitens der Alliierten gedeutet werden, da die Vertreibung ein dem Völker- 38 Rechtlichist das Potsdamer recht unterstellter Vorgang darstellt. Abkommen nichts anderes als das Schlusskommuniqué einer
33) Král, Deutsche, S. 622
34) Slapnicka, Grundlagen, S. 40 35) Blumenwitz, Stellungnahme, S. 17 36) Tomuschat, Vertreibung, S. 57 37) Seidl-Hohenveldern / Stein, Völkerrecht, Rn. 323 ff. 38) Dolzer, Vertreibung, S. 2
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Sven Friese, 2003, Können die Bene-Dekrete und das Straffreistellungsgesetz den Beitritt der Tschechischen Republik zur EU behindern und ihre Mitgliedschaft beeinflussen?, München, GRIN Verlag GmbH
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