Inhaltsverzeichnis II
Abbildungsverzeichnis III
Anlagenverzeichnis IV
Abk ürzungsverzeichnis V
1. Einleitung 11
1.1 Hintergrund 11
1.2 Ziel und Aufbau der Arbeit. 13
2 Rahmenbedingungen 15
2.1 Abgrenzung KM.U 15
2.1.1 Definition. 15
2.1.2 Auswirkungen auf die Finanzierung mittelständischer Unternehmen 15
2.2 Ausgewählte Rechtsgrundlage für das Rating 17
2.2.1 Basel I. 17
2.2.2 § 18 KWG - Bonitätsprüfung als bankgeschäftliche Obliegenheit 17
2.2.3 Mindestanforderungen an das Kreditgeschäft der Kreditinstitute 18
2.2.3.1 Hintergrund und Anforderungen 18
2.2.3.2 Kreditprozesse - Funktionstrennung und Votierung 19
2.2.3.3 Kreditvergabeprozess - Risikoklassifizierungsverfahren 19
2.2.4 Basel II. 20
2.3 Beratungspflichten des Steuerberaters 21
3. Offenlegungspflichten bilanzierender Unternehmen (§ 18 KWG) 23
3.1 Die Kapitaldienstfähigkeit 23
3.1.1 Die gesetzliche Verankerung der nachhaltigen Kapitaldienstfähigkeit 23
3.1.2 Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 18 Satz 1 KWG 23
3.1.3 Offenlegung nach § 18 KWG und die Publizität des Handelsrechts 24
3.2 Das Verfahren der Kreditwürdigkeitsprüfung gemäß § 18 Satz 1 KWG 25
3.2.1 Vorbemerkungen. 25
3.2.2 Die Vorlage der erforderlichen Unterlagen. 25
3.2.3 erhaltenszwänge bei Nichterfüllung der Anforderungen des § 18 KWG26
3.2.4 Fristen. 26
3.2.4.1 Die Fristen für Nichtkapitalgesellschaften. 26
3.2.4.2 Die Fristen für Kapitalge. und gleichgestellte PersGe 27
3.2.4.3 Die Fristen für Unternehmen in der Krise 27
3.2.5 Die Auswertung der beigebrachten Unterlagen 27
3.2.5.1 Die Bilanzanalyse. 28
3.2.5.2 Die Bereiche der Bilanzanalyse 30
2
3.2.6 Die Dokumentation der Unterlagen 31
3.3 Handelsbilanz und Steuerbilanz. 31
3.4 Erläuterungen zum Jahresabschluss 31
3.4.1 Allgemeine Erläuterung 32
3.4.2 Erläuterung der Bilanz 32
3.4.2.1 Aktiva 32
3.4.2.2 Passiva. 33
3.4.3 Erläuterung der G V. 34
3.4.4 Erläuterung des Anhangs 34
3.4.5 Lagebericht 35
4 Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung und Vermögensaufstellung 36
4.1 Die Wirkung der Einnahmen-Überschuss-Rechnung 36
4.2 Die Ergänzungsfunktion der Vermögensaufstellung zur Einnahmen-Überschuss-
Rechnung i.S. des § 18 Satz 1 KWG 37
4.3 Gliederung der Vermögensaufstellung und Bewertung der Vermögens-positionen
zur Ermittlung des Reinvermögens 38
4.4 weitere Unterlagen. 39
5 Unterjähriges Reporting. 41
5.1 Kritik an Standardauswertungen 41
5.2 Der Kontennachweis - Summen und Saldenlisten 43
5.3 Die Betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA) 44
5.3.1 Funktion der BWA im Sinne des § 18 Satz 1 KWG 44
5.3.2 Die qualifizierte Betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA) 44
5.3.3 Prinzipielle Überlegungen zur Gliederung der BWA 45
5.3.4 Positionen der betriebswirtschaftlichen Auswertung. 46
5.3.4.1 Umsatzerlöse 46
5.3.4.2 Skonti und Boni 47
5.3.4.3 Leistungsermittlung unfertigen Leistungen 47
5.3.4.4 Andere aktivierte Eigenleistungen 48
5.3.4.5 Gesamtleistung 48
5.3.4.6 Erfassung des Material- /Warenverbrauchs. 49
5.3.4.7 Sachbezüge 50
5.3.4.8 Betrieblicher Rohertrag 1 50
5.3.4.9 Abgrenzung von Fremdleistungen 50
5.3.4.10 Betrieblicher Rohertrag 2 52
5.3.4.11 Untersuchung der Kostenpositionen. 52
5.3.4.12 Kalkulatorische Kosten 54
5.3.4.13 Operatives Ergebnis 56
3
5.3.4.14 Sonstige betriebliche Erlöse 56
5.3.4.15 Leistungsergebnis. 56
5.3.4.16 Zinsergebnis. 56
5.3.4.17 Betriebsergebnis 56
5.3.4.18 Neutraler Aufwand 56
5.3.4.19 Neutraler Ertrag. 57
5.3.4.20 außerordentlichen und periodenfremden Aufwen. 57
dungen und Erträge 57
5.3.4.21 Verrechnete kalkulatorische Kosten 57
5.3.4.22 Ergebnis vor Steuern 57
5.3.4.23 Ergebnis nach Steuern 58
5.3.5 Unterjährige Abgrenzungen von Aufwendungen und Erträgen 58
5.3.5.1 Prinzipielle Überlegungen 58
5.3.5.2 Ermittlung der Weihnachtsgeldabgrenzungen 59
5.3.5.3 Zinsaufwendungen. 59
5.3.5.4 Zuführungen zu Pensionsrückstellungen. 59
5.3.5.5 Ermittlung der Abgrenzungen für Tantieme-Zahlungen. 60
5.3.5.6 Gewerbesteuer. 60
5.3.5.7 Ertragssteuern. 60
5.3.6 Integrierte Deckungsbetragsrechnung 60
5.3.7 Anforderungen an eine echte kreditorische Buchung 61
5.3.8 Zeitreihenanalyse 61
5.3.9 Prüfung der Plausibilität einer betriebswirtschaftlichen Auswertung. 62
5.4 Übergang zur Zwischenberichterstattung. 62
5.5 Betriebswirtschaftliche Kennzahlen und Maßgrößen im Überblick 63
5.5.1 Wertschöpfungsanalyse 64
5.5.2 Analyse des Cash-Flows und der Kapitaldienstfähigkeit 64
5.5.3 EBIT-Analyse 65
5.6 Grundlage für Planrechungen 66
5.7 Zusammenfassung 66
6 Parameter der künftigen nachhaltigen Ertragskraft 68
6.1 Die Aussagefähigkeit der Prameter 68
6.2 Früherkennungsinstrument für die Feststellung einer Unternehmenskrise 68
6.3 Weitere Unterlagen und Informationsinstrumente 69
6.3.1 Exkurs: Vertragscontrolling 69
6.3.2 Der Auftragsbestand 70
6.3.4 Debitorenbestand 70
6.3.5 Preiskalkulation 71
6.3.6 externe und interne Bestimmungsfaktoren 71
6.3.7 Die Investitions- und Finanzierungsplanung des Unternehmens. 72
4
6.3.8 Kundenerfahrungen aus bisherigen Kreditbeziehungen 73
6.3.9 Notfallkonzept für Krisensituationen. 74
6.3.10 Unternehmensnachfolge 74
7 Resümee. 76
Literaturverzeichnis VI
5
Abbildungsverzeichnis III
1. Abbildung: Übersicht über Fristen zur Aufstellung, Feststellung und Offenlegung des
Jahresabschlusses der Kapitalgesellschaften und gleichgestellten Personengesell-
schaften ....................................................................................................................... 27
6
Anlagenverzeichnis III
Anlage 1 Formular - Informationspflichten nach § 18 KWG (nach Meißner) ...... 1
Anlage 2 LAYOUT - Bericht - Ertrags- und Vermögensanalyse........................... 1
Anlage 3 LAYOUT - Multiple Diskriminanzanalyse nach Beermann ................... 1
Anlage 4 LAYOUT - Multiple Diskrimainatannalyse nach Beermann
(alternativ) ................................................................................................................... 1
Anlage 5 Formular - Schema Ertrags- und Vermögensanalyse........................... 1
Anlage 6 MS-Excel - unterjährige Zeitreihenanalyse - Umsatzentwicklung ....... 1
Anlage 7 LAYOUT - Standard-BWA mit Grafik ...................................................... 1
Anlage 8 LAYOUT - BWA-Darstellung.................................................................... 1
Anlage 9 LAYOUT - BWA-Übersicht....................................................................... 1
Anlage 10 LAYOUT - BWA Darstellung mit Vorjahresvergleich ............................ 1
Anlage 11 LAYOUT - Auswertung Betriebsvergleich in der Gastronomie............ 1
Anlage 12 Formular - Formblatt Informationen Einkommensteuer ....................... 1
Anlage 13 MS-Excel - Ermittlung von unfertigen Aufträgen
(Fertigstellungsgrade)................................................................................................ 1
Anlage 14 Formular - Ermittlung von unfertigen Leistungen
(Produktivstunden)..................................................................................................... 1
Anlage 15 LAYOUT - BWA-grafische Darstellung - Zusammensetzung
Kosten ......................................................................................................................... 1
Anlage 16 LAYOUT - BWA-grafische Darstellung Zeittreihenvergleich
Gesamt-leistung/ Wareneinkauf/ Summe der Kosten.............................................. 1
Anlage 17 Formular - Formblatt - Ermittlung Kalkulatorische Raumkosten ........ 1
Anlage 18 Formular - Formblatt - Ermittlung Kalkulatorische
Abschreibungen ......................................................................................................... 1
Anlage 19 MS-Excel - Abgrenzungsübersicht......................................................... 1
Anlage 20 Formular - Ermittlung Abgrenzungsbeträge für Weihnachtsgeld.. ..... 1
7
Anlage 21 Formular - Ermittlung Abgrenzungsbeträge
Pensionsrückstellungen ............................................................................................ 1
Anlage 22 MS-Excel - Ermittlung der Abgrenzungsbeträge von
Zinszahlungen ............................................................................................................ 1
Anlage 23 Formular - Ermittlung der Prozentsatzes für variablen
Lohnaufwand. ............................................................................................................. 1
Anlage 24 LAYOUT - Auswertung Deckungsbeitragsrechnung ............................ 1
Anlage 25 LAYOUT - Zeitreihendarstellung-unterjährige
Wertschöpfungsanalyse ............................................................................................ 1
Anlage 26 LAYOUT - Zeitreihendarstellung - unterjährige Cash-Flow-
Analyse........................................................................................................................ 1
Anlage 27 LAYOUT - unterjährige Kapitalflussrechnung....................................... 1
Anlage 28 LAYOUT - Zeitreihenanalyse - EBITA-Analyse
Mehrjahresvergleich................................................................................................... 1
Anlage 29 LAYOUT - Forecast - (Chefdatenblatt) ................................................... 1
Anlage 30 LAYOUT - Zeitreihenanalyse - Liquiditätsgrade.................................... 1
Anlage 31 MS-Excel - ABC-Analyse (Warenwertfortschreibung) .......................... 1
Anlage 32 MS-Excel - Forderungsübersicht............................................................ 1
Anlage 33 MS-Excel - Ertragsvorschau ................................................................... 1
Anlage 34 LAYOUT - Planung Kapitaldienstgrenze ................................................ 1
Anlage 35 MS-Excel - Strukturanalyse..................................................................... 1
Anlage 36 MS-Excel - Auftragsübersicht ................................................................. 1
1.1 Hintergrund
„Das Alte stürzt, es ändert sich die Zeit, und neues Leben blüht aus den Ruinen.“ 1
Mit diesen Worten leitete Jochen Sanio, Präsident des damaligen Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen (BAKred) 2 , am 17.01.2001 seine Rede auf der Informationsveranstaltung der Landeszentralbank in Hessen ein, als er der deutschen Kreditwirtschaft die Pläne und Ziele der Operation Basel II 3 verkündete. Nahezu 4 Jahre nach dieser Ansprache ist nun weitestgehend erkennbar, welche grundlegenden Veränderungen Basel II und der im finanzwirtschaftlichen Schrifttum kontrovers diskutierte Begriff Rating für die Kreditwirtschaft und Unternehmen nach sich zieht. Basel II wird von den Kreditinstituten praktiziert und ist inzwischen zum Bestandteil der Kunde-Bank-Beziehung geworden. 4 In dieses, zwischen Kunden und deren Kreditgebern bestehende Rechtsverhältnis, sind seit jeher die Angehörigen des steuerberatenden Berufsstandes beratend und begleitend einbezogen. Den Steuerberatern obliegt daher, neben der traditionellen Bearbeitung von betrieblichen und privaten Steuererklärungen, meist auch ein erweitertes Erstellen von Unterlagen zur Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse eines Kreditnehmers gegenüber Kreditinstituten. 5 Durch immer umfangreichere Ratingmaßnahmen haben Kreditinstitute erkannt, dass die klassischen Instrumentarien, gedacht sei an dieser Stelle insbesondere an die traditionelle Analyse der Jahresabschlussunterlagen, keinen ausreichenden Einblick in tatsächliche Unternehmensumstände ermöglichen. Dies liegt einerseits darin begründet, dass die Jahresabschlussanalysen zu wenig auf die zukünftige Zahlungsfähigkeit eines Unternehmens fokussiert sind. Andererseits kann die aufgezeigte Ertragskraft und finanzielle Stabilität unter Umständen, durch die Ausnut-
1 Vgl. Sanio,J. (2001): Basel II - das neue Weltaufsichtsregime für Banken - Bemerkungen zum neuen Kon-
sultationspapier des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht, Frankfurt, 17.01.2001, S. 2.
2 Am 1. Mai 2002 sind drei ehemaligen Bundesaufsichtsämter für das Kreditwesen (BAKred), für das Versi-
cherungswesen (BAV) und für den Wertpapierhandel (BAWe) organisatorisch in der Bundesanstalt für Fi-
nanzdienstleistungen (BaFin) aufgegangen. Im Rahmen dieser Arbeit wird ausschließlich grundsätzlich die
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin) Bezug genommen. Dies gilt auch für die Fälle, in denen
Bezug auf Verlautbarungen des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen (BAKred) genommen
wird.
3 Vgl. Sanio, J. (2001): a.a.O., S. 2.
4 Da Informationen für die Erstellung eines Ratingssystems, insbesondere zur Ermittlung der durchschnittli-
chen Ausfallwahrscheinlichkeit über mindestens drei Jahre benötigt werden, begannen die Kreditinstitute ab
2002 mit der Sammlung relevanter Daten. Die großen Kreditinstitute verfügen bereits heute über Rating-
systeme und haben bis zu 90 % der Firmenkunden geratet. Vgl. dazu Gleißner, W./ Füser, K. (2003): Leit-
faden Rating, Basel II: Rating-Strategien für den Mittelstand, Verlag Vahlen, München, 2003, S.14.
5 Vgl. Moldzio, K.-H. (1999): Die Bedeutung des § 18 KWG für die steuerberatenden Berufe, NWB Nr. 40,
1999, S. 3715, 3718.
11
zung abweichender Ansatz- und Bewertungswahlrechte, zu positiv dargestellt sein. 6 Ein Unternehmen kann zum Beispiel im August eines Jahres nahe an der Erfüllung eines Insolvenztatbestands sein, diese Situation aber zum Bilanzstichtag wieder abgebaut haben. Aus einem Jahresabschluss, der dem Kreditinstitut unter Umständen 1 Jahr nach dem Ende des Geschäftsjahres vorgelegt wird, ist diese prekäre Situation nicht mehr ersichtlich. 7
Ausgehend von der bislang üblichen vergangenheits- und stichtagsorientierten betriebswirtschaftlichen Analyse, ist die moderne betriebswirtschaftliche Literatur nunmehr der Auffassung, dass es sich bei dem Begriff „wirtschaftliche Lage“, um einen dynamischen und weitestgehend zukunftsorientierten Begriff handelt. Ferner zeichnet sich, auf Grund modernerer EDV Methoden und den damit verbundenen neuen Analysemöglichkeiten der Kreditinstitute, einer Verschiebung der Informati-onsvorgaben ab. Im Rahmen der modernen Kreditwürdigkeitsprüfung geraten somit unterjährige betriebswirtschaftliche Auswertungen immer mehr in das Blickfeld der Kreditinstitute. In diesem Zusammenhang wird in der Ratingliteratur in jüngster Zeit vermehrt Kritik an dem buchführenden Berufsstand geübt. 8 Die dabei angesprochenen Problembereiche sind durchaus vielschichtig, beispielsweise führt Biegert auf, dass „oft festzustellen ist, dass keine zeitgerechte und vollständige Buchung der Geschäftsvorfälle erfolgt“, „ebenso ist eine dynamische Betrachtung nicht möglich, da Angaben zu Zahlungsströmen ebenso fehlen, wie die Einbeziehung von Rechnungsabgrenzungen, kalkulatorische Elemente und vorhandener freier Kreditlinien.“ 9
Parallel dazu geht ein Wandel des Verhältnisses zwischen Hausbank und Unternehmen einher. Bisher wurden dem Kundenbetreuer des Mandanten bei seiner Hausbank alle Informationen übergeben, oftmals in persönlichen Gesprächen. An dieser Konstellation wird sich auch zukünftig keine Änderung ergeben, jedoch hat eine Verlagerung der Kompetenzen stattgefunden. Der Kundenbetreuer ist nicht mehr der "federführende" Bankmitarbeiter bei der Vergabeentscheidung. Mit diesem Themenkomplex sowie den Offenlegungspflichten gegenüber Kreditinstituten, befasst sich dieser Beitrag.
6 Vgl. Küting, K. (1992): Grundlagen der der qualifizierten Bilanzanalyse, DStR 1992, S. 691 - 695 und 728 -
733.
management und Rating, Stuttgart 2001, S. 124 f.
9 Vgl. Biegert, W./ Gönner, K. (2002): Die Bilanzanalyse in der Firmenkundenberatung genossenschaftlicher
Banken, Wiesbaden 2002, S. 92 ff.
12
1.2 Ziel und Aufbau der Arbeit
Der vorliegende Beitrag richtet sich an den mittelständischen Unternehmer und dessen steuerlichen Berater gleichermaßen. Primär soll darüber informiert werden, auf welche Kriterien Banken bei der Kreditwürdigkeitsprüfung neuer und bestehender Engagements besonderen Wert legen.
Beginnend in Kapitel 2 sollen die Ausführungen, neben der fachlichen Information, auch Verständnis für die gesetzlich vorgeschriebenen Zwangssituationen der Kreditinstitute wecken, die in § 18 KWG und in den Mindestanforderungen an die Kreditvergabe (MaK) niedergeschrieben sind. 10 Zielgerecht soll auf eine Darstellung von Detailregelungen der Baseler Vereinbarungen verzichtet werden, da dazu ohnehin ein breites Spektrum an themenbezogener Literatur und Diplomarbeiten existiert. Die Darstellung von externen Rating-Verfahren wird ebenfalls ausgelassen. Die Durchführung eines externen Ratings ist für den Mittelstand aus Kostengründen erst ab einem Kreditengagements von ca. 1 Mio. EUR sinnvoll. 11 12 In den Kapiteln 3. und 4. wird, unter Abweichung von der traditionellen Einführungssystematik in die Kreditvergabepraxis der Banken, bei der die Investitions-und Finanzierungsplanung die Ausgangspunkte bilden, auf die gesamte Problematik der Offenlegung der laufenden wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere unter dem Aspekt der nachhaltigen Kapitaldienstfähigkeit des Kreditnehmers, eingegangen. Zur Prüfung dieses Anspruchs stehen dann den Kreditinstituten, losgelöst von Ratingaspekten einerseits auf die Vergangenheit und andererseits auf die Gegenwart und Zukunft, ausgerichtete Entscheidungshilfen zur Verfügung. Die Vergangenheit wird vor allem in den Zahlen der Jahresabschlüsse und Einnahmen-Überschuss-Rechnungen der letzten Jahre darstellt. Zwischen dieser vergan-genheitsorientierten Betrachtung und der zukunftsorientierten Finanzplanung muss künftig ein zusätzliches Instrument gesetzt werden, das eine dynamische Beurteilung der Entwicklung der wirtschaftlichen Lage auch unterjährig erlaubt. 13 Für eine zeitnahe monatliche Darstellung bietet sich als Instrument eine qualifizierte betriebswirtschaftliche Auswertung an, deren nähere Betrachtung Gegenstand des 5. Kapitels ist. Mit der Erstellung einer permanenten kurzfristigen Erfolgsrechnung werden Steuerberater zurzeit noch selten beauftragt. Dies wird von kleinen und mittleren Unternehmen einerseits aus Kostengründen und mangelndem Problembewusstsein abgelehnt, ande-
10 Vgl. Däubler,K.-D. (2003): Wer kontrolliert die Rating-Agenturen?, NJW 2003, S. 1096 - 1097, S. 1096.
13 Vgl. Knief, P. (1988): Dynamische Betrachtung der wirtschaftliche Lage des Unternehmens, DATEV Schrif-
ten-Reihe Nr. 9, 1988, S. 31f.
13
rerseits bedürfen die montan angebotenen Auswertungen einer kritischen Betrachtung. 14 Hier empfiehlt es sich für den Steuerberater, selbst aktiv zu werden. Aus diesem Grund ist der Beitrag mit zahlreichen EDV-gestützten Lösungen 15 , unter anderem eines Berichtes über die Ertrags- und Vermögensanalyse, unterlegt. An den entsprechenden Stellen wird darauf verwiesen. 16 Es ist erwähnenswert, dass in der Zwischenzeit eine große Anzahl von Programmen existiert, die zu einem gesetzten Stichtag so genannte Ratingauswertungen, mit einer Ratingnote, zur Verfügung stellen. Dem Vorschlag einer Benotung stehen Kreditinstitute allerdings ablehnend gegenüber. Benotungen nehmen Sie selbst vor. Ihr Interesse ist vielmehr auf Erläuterungen des Zahlenwerks, weitergehende detaillierte Angaben sowie die Qualität der eingereichten Unterlagen gerichtet.
In Kapitel 6 findet eine punktierte Behandlung der Parameter statt, die eine Beurteilung der künftigen nachhaltigen Kapitaldienstfähigkeit des Kreditnehmers möglich machen sollen. Diesen Ausführungen sei voran gestellt, dass die angesprochenen Faktoren nur Wahrscheinlichkeitsparameter sind, die für Kreditinstitute als unternehmensexterne Institutionen mit den höchsten Imponderabilien behaftet sind. 17 Die angesprochenen Parameter können dieses Risiko zumindest insoweit vermindern, dass sie auch der Unternehmensleitung durch frühzeitige Erkennung einen angemessenen Handlungsspielraum einräumen, um auf Veränderungen rechtzeitig reagieren zu können.
Die Arbeit schließt mit einer kritischen Würdigung der gewonnenen Erkenntnisse im 7. Kapitel.
14 Vgl. Kapitel 5.
15 Aussagen, die Buchungstechniken betreffen, werden ausschließlich für den Kontenrahmen 03 getroffen.
16 Zusätzlich ist in befinden sich die im Anhang beigefügten Auswertungen, Checklisten und Berechnungstool
auf einen separaten Datenträger, der Teil der Diplomarbeit ist. Die die Nummerierung und Bezeichnung der Ordner
entspricht der Gliederung der Anlage zu dieser Arbeit.
17 Vgl. Everling, O. (2001): Finanzsignale - Adressaten von Unternehmensratings - Rating ist zeitlos, Inter-
net: http://www.ratingcert.de/Briefe/brief_12_2000.htm , 06.04.2001.
14
2 Rahmenbedingungen
2.1 Abgrenzung KMU
2.1.1 Definition
Sowohl im Schrifttum, als auch in der Praxis, existiert keine uniforme Definition der inhomogenen Unternehmensgruppe kleinerer und mittlerer Unternehmen (Mit-telstand) in Deutschland. 18 Kreditinstitute entscheiden im Allgemeinen anhand einer Kombination quantitativer und qualitativer Attribute, wen sie in die Gruppe ihres „mittelständischen Firmenkundenstruktur“ einteilen. Exemplarisch, für eine quantitative Bestimmung, werden vom Institut für Mit-telstandsforschung - Bonn die Zahl der Beschäftigten und der Jahresumsatz zur Differenzierung herangezogen. 19 Schematisch lassen sich Größencluster ableiten. Demnach haben mittlere Unternehmen eine Beschäftigtenzahl zwischen 10 und 499 sowie einen Jahresumsatz zwischen 1 Million EUR und 50 Millionen EUR. 20 Dem gegenüber skizzieren Bamberger und Evers eine Reihe qualitativer Merkmale, die als charakteristisch für KMU angesehen werden können. Im Zusammenhang stehen dabei die Personengebundenheit und die zentrale Position des Unternehmers im Unternehmen, verbunden mit dessen Verantwortung für alle unternehmensrelevanten Entscheidungen und Vorgänge. 21 Für den weiteren Gang der Arbeit wurde folgende Abgrenzung vom Verfasser vorgenommen: Bei einem KMU handelt es sich um eine wirtschaftlich und rechtlich autonome Einheit, mit weniger als 500 Beschäftigten und einem Unternehmer, der zumeist der Eigentümer ist und für den das Unternehmen die primäre Existenz-grundlage darstellt. Dazu zählen auch Personengesellschaften und personenbezogene Kapitalgesellschaften. Die Gesellschaften, die in der Führungsebene auf Personen ausgerichtet sind, sind in der Regel wenig transparent, was häufig durch die fehlende strikte Trennung zwischen privater und unternehmerischer Ebene zu erklären ist.
2.1.2 Auswirkungen auf die Finanzierung mittelständischer Unternehmen
Definitive Aussagen über die Auswirkungen können erst mit der tatsächlichen Umsetzung von Basel II getroffen werden, dennoch soll der aktuelle Diskussionsstand
18 Vgl. Betriebswirtschaftliches Forschungszentrum für Fragen der mittelständischen Wirtschaft e.V.
(Hrsg.) (2001): Abschlussbericht 2001, Bayreuth, 2001, S. 6.
19 Vgl. Institut für Mittelstandsforschung - Bonn (Hrsg.) (2004): Mittelstand, 2004, S. 14.
20 Vgl. Hundt, I./ Neitz, B./ Grabau, F.-R. (2003): Rating als Chance für kleine und mittlere Unternehmen,
München, 2003, S. 1.
21 Vgl. Bamberger, I./ Evers, M. (1994): Internationalisierungsverhalten von Klein- und Mittelunternehmen -
Empirische Ergebnisse, in: Engelhard, J./ Rehkugler, H. (1994) (Hrsg.): Strategien für nationale und inter-
nationale Märkte, Wiesbaden, 1994, S. 249-283, S. 251.
15
Darstellung finden. Um die zukünftige neue Rolle des Ratings für die Kreditwirtschaft besser nachvollziehen zu können, müssen die wirtschaftlichen Strukturen in Deutschland Beachtung finden. Die klassische Finanzierungsfunktion für gewerbliche Unternehmen wird hier fast ausschließlich von Kreditinstituten ausgeübt. Kreditinstitute und Wirtschaftsverbände vertreten in ihren Publikationen den Standpunkt, dass „Basel II die Kreditversorgung der mittelständischen Wirtschaft nicht beeinträchtigt.“. Ihre Argumentation stützt sich auf so genannte QIS-Auswirkungsstudien 22 , die Voraussetzung für die Veröffentlichung der endgültigen Fassung von Basel II waren. Im Rahmen dieser Studien zeigte sich, dass die teilnehmenden Kreditinstitute bei der Anwendung des IRB-Basis-Ansatzes 8% weniger Eigenkapital als bislang, zu hinterlegen hätten. 23 Dem entgegen messen Warmbach und Kirchmer sich verändernden Zinskonditionen lediglich geringe Bedeutung zu. Sie sehen die Vergabe von Krediten an mittelständische Unternehmen durch Basel II grundsätzlich gefährdet. 24 Losgelöst von diesen Standpunkten wird die Pflicht zu einer risikoadjustierten Eigenkapitalhinterlegung, „langfristig zu einer Spreizung der Zinskonditionen im Kreditgeschäft“, führen. 25 Auszugehen ist von einer progressiven Zinsspreizung. Das bedeutet, dass höhere Risiken überproportional belastet werden. Folglich müssen Unternehmen mit niedriger Bonität und entsprechenden Rating, zukünftig mit höheren Kreditzinsen rechnen, dagegen kann eine hohe Bonität zu verbesserten Zinskonditionen führen. 26
Diese Behauptung kann durch eine repräsentative Studie der Creditreform unterlegt werden, die auf Basis ihrer gespeicherten Daten eine Ratingordnung für den Mittelstand simuliert hat. Im Resultat wurde festgestellt, dass sich für 46 % der mittelständischen Unternehmen in den neuen Bundesländern eine höhere Eigenkapitalunterlegung ergeben wird, für westdeutsche Unternehmen liegt diese Quote bei lediglich knapp 24 %. 27
Besonders wichtig sind in diesem Zusammenhang die geplanten Erleichterungen
22 Vg. Becker, H./ Gromer, S. (2001): Rating als Herausforderung für Mittelstand und Banken - Basel II und
seine Auswirkungen, IWK-Studie 2/2001, Institut für Wirtschaftsanalyse und Kommunikation München,
S.189.
23 Vgl. Goldbach, K./ Grabau, F.-R./ Hundt, I./ Neitz, B. (2002): Bankumfrage zu Basel II und zum Rating,
Kreditwirtschaft 2002, 1215-1220, S. 1215ff.
24 Vgl. Warmbach, M./ Kirchmer, T. (2002): Unternehmensrating: Weit reichende Konsequenzen für mittel-
ständische Unternehmen und für Wirtschaftsprüfer, in: Betriebs-Berater (BB), 57. Jhg., Heft 8, 20.02.2002,
S.400-405, S. 401.
25 Vgl. DSGV (Hrsg.) (2001): Multiplikationsschulung Einheitliches Rating Teil 3, Rating - Konsequenzen für
Sparkassen und Kunden, 2001, S. 21.
26 Vgl. Schäfer, H./ Stuhlinger, M. (2002): Kreditfinanzierung von mittelständischen Unternehmen, Steuerbe-
raterkammer Stuttgart, 2002, S. 9.
27 Vgl. Munsch, M. (2002): Mittelstand und Basel II - Anmerkung eines Informationdienstleisters. In: Zeit-
schrift für das gesamte Kreditwesen. 3-4/2002. S. 130.
16
für mittelständische Unternehmen. Um Härten in dem Kreditsegment von weniger als 1 Mio. EUR zu vermeiden, werden diese in so genannte „Retail-Portfolios“ 28 zusammengefasst und im Gegensatz zur Forderungsklasse „Corporates“, mit einem Risikowicht von 75 % unterlegt. Die Retail-Portfolios werden als Ganzes und nicht jedes enthaltene Unternehmen separat bewertet. Theoretisch führt diese Diversifizierung zu einer Risikoreduzierung. 29
In den entstehenden Unsicherheiten der Kunden sehen die Kreditinstitute Ansatzpunkte zur Intensivierung der Kundenbeziehung und zur Stärkung ihrer Rolle als Hausbank. 30 Einen weiteren Anknüpfungspunkt stellt der Cross-Selling-Aspekt dar. Kreditinstitute werden für Kunden, deren Fremdkapitalkosten steigen, neue Dienstleistungen sowie Produkte zur Reduzierung der Risiken etablieren. 31
2.2 Ausgewählte Rechtsgrundlage für das Rating
2.2.1 Basel I
Im Jahr 1975 konstituierten die Präsidenten der Zentralbanken der G10 den Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht. Ziel war die Schaffung eines internationalen Aufsichtsregel- und Netzwerkes, zur qualitativen Verbesserung der internationalen Bankenaufsicht. 1988 wurde von dieser Institution der Baseler Akkord (Basel I) veröffentlicht. In der Praxis kommt dieser Empfehlung des Basler Komitees, die im Kern besagt, dass die risikogewichteten Aktiva der Banken, unabhängig von der konkreten Bonität des gewerblichen Schuldners, mit pauschal mindestens 8 % Eigenkapital unterlegt werden müssen, grundlegende Bedeutung zu. Da die Eigenkapitalregelungen keinen Bezug auf die Risikosituation des Kreditnehmers nehmen, enthält Basel I keine Regelungen zur Art der Bonitätsprüfung. Hier gelten die Vorschriften des Kreditwesengesetzes, insbesondere der §§ 18 und 25 KWG sowie die dazu herausgegebenen Erläuterungen der damaligen Bundesaufsicht für das Kreditwesen. Eine Interpretation dieser Bestimmungen zeigt, dass die Vergabe von Krediten eine umfassende Bonitätsprüfung bei der Neugewährung von Krediten sowie eine laufende Überwachung der Bonität des Schuldners bei bestehenden Kreditverhältnissen voraussetzt.
2.2.2 § 18 KWG - Bonitätsprüfung als bankgeschäftliche Obliegenheit
In Europa einzigartig, ist die gesetzliche Verpflichtung deutscher Kreditinstitute,
28 Definition Retail-Portfolio: homogenes Portfolio einer großen Anzahl von kleinvolumigen Krediten.
29 Vgl. Boecker, W-H. (2002): Basel II und deutsche Bankenlandschaft - Nachbesserungsbedarf für das
Handwerk, in: Trend - Zeitschrift für soziale Marktwirtschaft, Berlin, 2002, S. 28-31, S.28.
30 Vgl. Riek, M./ von Zanther, U. (2001): Gut gerüstet für Basel II, in: Bankmagazin, Heft 10/2001, S. 27-35,
S.28f.
31 Vgl. Eisele, P. (2002): Internet: www.bfinance.de, 20.03.2002. Anmerkungen über die Fortentwicklung von
Basel II, Handelsblatt 04.07.2002.
17
dass gemäß § 18 KWG eine Überprüfung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Kreditnehmers durchzuführen ist. 32 Für die Gewährung einer Kreditsumme von mehr als 250 000 EUR ist die Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des kreditnachfragenden Unternehmens grundsätzlich Voraussetzung. Mit der 5. und 6. Novellierung des Kreditwesengesetzes wurde diese Offenlegungsgrenze auf diesen Betrag erhöht und Ausnahmetatbestände formuliert, die zur Erleichterung für kleine und mittlere Unternehmen dienen sollen. Die formellen Ausführungen des § 18 KWG eröffnen einen breiten Interpretationsspielraum. Sie bedurften einer Konkretisierung, welche Unterlagen vom Kreditnehmer tatsächlich beizubringen sind. Einen verbindlichen Überblick, über die Anforderungen an die Offenlegungspflichten, hat das damalige Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen mit den Rundschreiben 9/98 und 16/99 abgegeben. 33 Schematisch zeigt die Darstellung (nach Meißner) in Anhang 1, welche Unterlagen von den Kreditnehmern prinzipiell beizubringen sind. 34 Ergänzend nennt § 18 Satz 2 KWG Ausnahmetatbestände, bei denen die Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse „offensichtlich unbegründet“ ist. 35 Als eine Möglichkeit, nennt das Gesetz die Stellung ein-wandfreier Sicherheiten, deren Verwertung, die Zinsen und den Kreditbetrag vollständig abdeckt. Eine weitere Ausnahme ist die Beitritt eines Mitverpflichteten, neben dem Kreditnehmer, zur Sicherung des Kreditverhältnisses.
2.2.3 Mindestanforderungen an das Kreditgeschäft der Kreditinstitute (MaK) 36
Die folgenden Ausführungen sind für den Fortgang der Arbeit maßgeblich. Sie zeigen, mit welchen formalen Zwängen Kreditinstitute konfrontiert werden.
2.2.3.1 Hintergrund und Anforderungen
Nach einem zweijährigen Konsultationsprozess hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) am 20. Dezember 2002 die "Mindestanforderungen an das Kreditgeschäft der Kreditinstitute" (MaK) in Kraft gesetzt. Auslöser für ihre Entwicklung waren Problemfälle von Kreditinstituten, die primär auf die mangelhafte Organisation und Handhabung des Kreditgeschäfts zurückzuführen waren. Die
32 In den europäischen Anforderungen des Bankenaufsichtsrechts und in anderen ausländischen Bankauf-
sichtsgesetzen ist keine vergleichbare Gesetzespflicht bekannt. Vgl. Fischer, R. (2000): Bankrechts-
Handbuch III, 2000, § 130 Rn.43.
se nach § 18 KWG. In: Kredit Rating & Praxis 5/2001, S. 26.
35 Vgl. dazu Fischer, R. (2001): a.a.O., § 130 Rn.47.
36 Vgl. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (2002): Rundschreiben 34/2002 zu den Mindest-
anforderungen an das Kreditgeschäft der Kreditinstitute (MaK), 20. Dezember 2002, Bonn.
18
MaK sind als Ergänzung zu den Richtlinien zu Basel II erlassen worden und reihen sich in die bereits bestehenden Mindeststandards für Handelsgeschäfte (MaH) und für die Interne Revision (MAIR) ein. Beachtenswert ist, dass diese Vorschriften nicht ausschließlich für Neukredite, sondern gleichfalls für bestehende Engagements Geltungswirkung haben.
Ziel der MaK ist es, durch einzelgeschäfts- wie gesamtgeschäftsbezogene Regelungen zum Kreditgeschäft, die Begrenzung der Risiken aus dem Kreditgeschäft zu fördern. Bezugspunkt dafür ist § 25a Abs.1 KWG, wonach jedes Kreditinstitut über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation, angemessene interne Kontrollverfahren sowie geeignete Regelungen zum Risikomanagement verfügen muss.
Sie umfassen, neben neuen banküblichen Standards für die Aufbauorganisation, Regelungen zu den Kreditvergabeprozess, dem Kreditrisikomanagement sowie der Kreditrisikostrategie, die nachfolgend in verdichteter Weise beschrieben werden.
2.2.3.2 Kreditprozesse - Funktionstrennung und Votierung
Maßgeblicher Grundsatz für die Ausgestaltung der Prozesse im Kreditgeschäft ist die aufbauorganisatorische Trennung der Bereiche "Markt" und "Marktfolge". Der Bereich „Markt“ initiiert die Kreditgeschäfte und verfügt bei den Kreditentscheidungen über ein Votum. Der Bereich „Marktfolge“ fungiert bei den Kreditentscheidungen als Kontrollorgan und verfügt über ein weiteres, vom "Markt" unabhängiges, Votum. Ein weiteres Segment wird als Kreditrisikocontrolling insoweit beschrieben, als eine unabhängige Überwachung der Risiken außerhalb des Marktsegmentes durchzuführen ist. Im Bereich der „Marktfolge“ wird ausschließlich nach den eingereichten Unterlagen entschieden. Ein direkter Kontakt zu den Kunden ist nicht vorgesehen. Für eine Kreditzusage müssen die Segmente "Markt" und "Marktfolge" zustimmende Voten abgeben. Welche folgenreiche Stellung der Bereich "Marktfolge" einnimmt, zeigt Tz. 31 der MaK: "Soweit die Entscheidungen von einem Ausschuss getroffen werden, sind die Mehrheitsverhältnisse innerhalb eines Ausschusses so festzulegen, dass der Bereich "Marktfolge" nicht überstimmt werden kann“. 37 Die Zustimmung des Bereichs „Marktfolge“ ist somit weitestgehend immer erforderlich.
2.2.3.3 Kreditvergabeprozess - Risikoklassifizierungsverfahren
Bei den Anforderungen an die Festlegung einer Kreditrisikostrategie sowie der Vorgabe von Rahmenbedingungen für das Kreditgeschäft handelt es sich um zwei
37 Vgl. BAFin (2002): Rundschreiben 34/2002, Tz. 31.
19
zentrale Aufgaben der Geschäftsleitung, die durch die MaK erstmalig festgeschrieben wurden. Die Kreditrisikostrategie bildet in diesem Zusammenhang den Ausgangspunkt für den Prozess des gesamtgeschäftsbezogenen Kreditrisikomanagements. Für die Beurteilung des Adressenausfallrisikos fordern die MaK grundsätzlich aussagekräftige Risikoklassifizierungsverfahren. Sie sollen das Kreditinstitut in die Lage versetzen, alle für das Adressenausfallrisiko eines Kreditengagements bedeutsamen Aspekte herauszuarbeiten und beurteilen zu können, wobei die Intensität dieser Tätigkeiten vom Risikogehalt des einzelnen Engagements abhängt. Erwartungsgemäß liegt der Fokus vor dem Hintergrund von Basel II, auf der Einrichtung von Bonitätsratingverfahren, beziehungsweise Scoringverfahren mit Ausfallwahrscheinlichkeiten. In Ergänzung zu diesen Ratingverfahren sind weitere Parameter (Kennzahlensysteme, Kontoführung und Überziehungen) der Kreditlinie zur Beurteilung heranzuziehen. Maßgebliche Indikatoren für die Bestimmung des Adressenausfallrisikos im Risikoklassifizierungsverfahren müssen neben quantitativen, soweit möglich, auch qualitative Kriterien sein. Maßgeblich ist, dass zwischen der Einstufung im Risikoklassifizierungsverfahren und der Konditionengestaltung ein sachlich nachvollziehbarer Zusammenhang bestehen muss.
Eine Überprüfung der Risikoeinstufung ist mindestens jährlich oder anlassbezogen durchzuführen. Außerordentliche Überprüfungen von Engagements, einschließlich der Sicherheiten, sind zumindest dann unverzüglich durchzuführen, wenn dem Kreditinstitut aus externen oder internen Quellen Informationen bekannt werden, die auf eine negative Änderung der Risikoeinschätzung der Engagements oder der Sicherheiten hindeuten.
Im Hinblick auf die erforderlichen Kreditunterlagen ist ein Verfahren einzurichten, dass deren zeitnahe Einreichung überwacht und eine zeitnahe Auswertung gewährleistet.
2.2.4 Basel II
Die Verabschiedung der so genannten neuen Baseler Eigenkapitalrichtlinien (Basel II) zur Revision des Baseler Eigenkapitalstandards wurde am 26.6.2004 durch eine Pressemitteilung der Deutschen Bundesbank verkündet. 38 Juristisch gesehen, handelt es sich wiederum um die Empfehlung des Basler Komitees und somit um keine der klassischen Rechtsquellen, wie sie in Art. 38 Abs. 1 IGH-Statut beschrieben werden. Mit der neuen EK-Vereinbarung sollen die Fehlallokationen des
38 Vgl. Deutsche Bundesbank (2004): Pressemitteilung zur Verabschiedung der neuen Baseler Eigenkapital-
richtlinien (Basel II) vom 26.6.2004.
20
Eigenkapitals und damit das bisherige Missverhältnis zwischen dem regulatorischen und dem ökonomischen EK weitestgehend beseitigt werden. 39 Das Änderungskonzept sieht vor, dass mehrere Risikoarten im Kreditvergabeprozess gesonderte Betrachtung finden. 40 Neu ist, dass bei der Eigenkapitalunterlegung für Kreditrisiken die Bonität des Schuldners mehr als bislang zu berücksichtigen ist. 41 Die Höhe des für ein Kreditengagement zu hinterlegenden Eigenkapitals bemisst sich nach einer auf der Beurteilung quantitativer und qualitativer Daten basierenden Ratingnote, beziehungsweise der mit ihr verbundenen Ausfallwahrscheinlichkeiten. Dementsprechend wird die Mindesteigenkapitalausstattung eines Kreditinstitutes folgendermaßen bemessen: Das Kreditrisiko wird gemäß dem individuellen Ausfallrisiko des Kreditnehmers unterlegt. Die Unterlegung des Marktrisikos erfolgt wie in Basel I. Neu hinzu kommt die Unterlegung operationeller Risiken, wie zum Beispiel das Risiko eines IT-Ausfalls. 42
2.3 Beratungspflichten des Steuerberaters 43
Das Zitat „Die meisten kleinen und mittelständischen Unternehmen sind mit dem Rating hoffnungslos überfordert und brauchen deshalb die Hilfe ihres Steuerberaters, als klassischen Ansprechpartner, dingender den je.“ 44 , gibt in prägnanter Weise wieder, welche einhellige Meinung zur Beratungspflicht des Steuerberaters zum Thema Rating im Schrifttum vorherrscht. Die Sachlage ist jedoch in Hinblick darauf zu erörtern, ob der Steuerberater prinzipiell zur „Rating-Beratung“ verpflichtet ist. Es besteht die Notwendigkeit, sich mit dieser Frage im Vorfeld auseinanderzusetzen, da diese unter bestimmten Umständen zivilrechtliche Haftungsfragen impliziert.
Außer Frage steht, dass Steuerberater ihre Mandanten betriebswirtschaftlich durch Vertrag beraten. Gegenüber dem Mandanten besteht insofern eine stillschweigende Informationspflicht. 45 Ehlers sieht eine Beratungspflicht für Steuerberater, die betroffenen Mandanten aufzuklären, um sich nicht später dem Vorwurf einer schlechten Beratung auszusetzen. 46
39 Vgl. Hirschmann, S. (2002): Alle Wege führen nach Basel, RATINGaktuell, Ausgabe 01, 2002, S. 8 f.
40 Vgl. Schulte-Mattler, H./ Traber, U. (1999): Marktrisiko und Eigenkapital - Adressenausfall- und Preisrisi-
ken, 2. Aufl. Wiesbaden, Gabler, 1999, S. 18.
41 Vgl. hierzu ausführlich Krehl H./ Knief, P. (2002): a.a.O., S. 76f.
42 Auf die unterschiedlichen Risikoarten soll im Folgenden nicht näher eingegangen werden, Siehe hierzu
beispielsweise Warmbach, M. / Rödl, B. (2001): Rating, Frankfurter Allgemeine Buch im F.A.Z.-Institut,
Frankfurt, 2001, S. 28.
43 Die nachfolgenden Ausführungen orientieren sich an Krehl, H./ Knief, P. (2002): a.a.O., S. 279 ff.
44 Vgl. dazu insbesondere Uppenbrink, Th. (2002): BASEL II - Kreditvergabepraxis der Banken im Umbruch,
Die Steuerberatung, Bd. 53, 2002, S. 181-185, S. 181 f..
45 Vgl. Warmbach, M. / Rödl, B. (2001): a.a.O, S. 44.
46 Ehlers, H. (2001): Das zukünftige Kreditrating-Beratungspflichten für Steuerberater, NWB Nr. 23 vom
21
Im Grundsatz gilt die Vermutung, dass der Mandant beratungsgemäß gehandelt hätte, nur dann, wenn nach der Lebenserfahrung, bei vertragsmäßiger Leistung des Beraters, lediglich ein bestimmtes Verhalten nahe gelegen hätte. Auf das Rating übertragen bedeutet dies Folgendes: Das interne Rating ist eine Tätigkeit des Kreditinstitutes im Rahmen des § 18 KWG. Demnach gehört es rechtlich in den Bereich des Kreditvertrages und nicht in den Beratungsvertrag zwischen Mandanten und Berater. Folglich kommt den Kreditinstituten die Aufgabe zu, Kreditnehmer über das Ratingverfahren zu informieren. Des Weiteren bestand auch bisher auf-grund von Kreditverträgen keine Beratungs- oder Informationspflicht des Steuerberaters über die Technik der Konditionenbildung der Kreditinstitute. Diese haben seit jeher eigenständig Bonitätsbeurteilungen vorgenommen, ohne dass die Vorstellung einer Haftung durch die beratenden Berufsstände entwickelt wurde. Entsprechend entstehen in dem Fall, dass der Mandant nicht auf das Rating hingewiesen wurde, keine Ansprüche gegen den Berater, da auch die Kreditinstitute und Verbände auf die beachtlichen Probleme des Ratings hinzuweisen haben. Dennoch muss eine Informationspflicht über das Ratingverfahren bejaht werden, allerdings ohne dass ein Haftungsanspruch entstehen könnte. Der Mandant darf davon ausgehen, dass sein Berater ihn laufend, aktuell und nahezu erschöpfend über ihn betreffende Themen und Entwicklungen informiert. 47 Der Berufsträger kann seinen Mandanten sachgerecht über das Rating aufklären, aber einen Mandanten kaum nahe legen, dem Rating auszuweichen oder auf Kredite zu verzichten, um so eine Prüfung gemäß § 18 KWG zu umgehen. 48 In der Regel kann kein Ursachenzusammenhang zwischen der Nichtinformation über das Rating und einem bestimmten Verhalten des Mandanten hergestellt werden. Im Übrigen muss darauf hingewiesen werden, dass die Kreditwirtschaft selbst ihre Vertragspartner umfangreich über das Rating aufklärt
5.6.2001, S. 1312.
47 Vgl. Warmbach, M. / Kirchmer, M. (2002): a.a.O., 40 ff..
48 Vgl. Steiner, M./ Starbatty, N. (2001): Rating zwischen Anlegerschutz, Kreditvergabe und Marketing in
DSWR Heft 10/91, S. 258-263, S. 258 f.
22
3. Offenlegungspflichten bilanzierender Unternehmen (§ 18 KWG)
3.1 Die Kapitaldienstfähigkeit
3.1.1 Die gesetzliche Verankerung der nachhaltigen Kapitaldienstfähigkeit
Nach allgemeiner Definition ist die Kapitaldienstfähigkeit die Fähigkeit eines Kreditnehmers, seine Hauptpflicht, die Zahlung der Zinsen und die Nebenpflicht, die Rückführung des Kredit- beziehungsweise des Darlehensbetrages gegenüber dem kreditgewährenden Institut vertragsgemäß, dass heißt fristgerecht und vollständig, zu erfüllen. 49 Dementsprechend stellt die BAFin besonders auf das Kriterium der Nachhaltigkeit der Kapitaldienstfähigkeit ab. Gemäß § 18 Satz 1 KWG ist das Erbringen des einmaligen Nachweises der Kapitaldienstfähigkeit vor Abschluss des Kreditvertrages kein Beleg dafür, dass die wirtschaftliche Situation des Kreditnehmers über ein hohen Maß an Konstanz verfügt. Insbesondere, wenn sich das Kreditengagement über eine mehrjährige Laufzeit erstreckt. Ein Urteil darüber, ob ein Kreditnehmer mit hoher Wahrscheinlichkeit diese Eigenschaft besitzt, kann ausschließlich aufgrund einer kontinuierlichen Beobachtung der wirtschaftlichen Entwicklung des Kreditnehmers während der Dauer des Kreditverhältnisses erfolgen. 50
3.1.2 Umfang der Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 18 Satz 1 KWG
Übersteigt das Kreditengagement die Summe aller nominal von einem Kreditinstitut an einen Kreditnehmer gewährten Kreditbeträge, die in § 18 KWG festgelegte Grenze von 250.000 EUR, so ist es dazu verpflichtet, sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers offen zu legen lassen. 51 Nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Geschäftsführung hat sich das Kreditinstitut, bei Engagements auch unterhalb der Offenlegungsgrenze, über die aus der Kreditvergabe herrührenden Risiken, ein klares Bild zu verschaffen.
Wird von Personengesellschaften ein Kreditvolumen oberhalb dieser Offenlegungsgrenze in Anspruch genommen, so sind neben den wirtschaftlichen Verhältnissen der Gesellschaft auch die des persönlich haftenden Gesellschafters bezie- 49 Vgl. Reischauer,T. (1997): Kommentar zum KWG, Kap. 115, § 18, Abschnitt 14, S. 18.
50 Es ist eine kontinuierliche Beobachtung und Analyse erforderlich, um dem § 18 Satz 1 KWG gerecht zu
werden. Eine einmalige umfassende Kreditwürdigkeitsprüfung vor Aufnahme des Engagements ist nicht
ausreichend. Vgl. dazu Regierungsbegründung BT Drucks. 713657, S. 12.
51 Theoretisch bietet sich einem Kreditnehmer die Möglichkeit, die Offenlegung seiner wirtschaftlichen Ver-
hältnisse zu umgehen, indem er Kreditlinien mit mehreren Kreditinstituten vereinbart, die einzeln betrach-tet die Offenlegungsgrenze nicht überschreiten. Ein Gestaltungsmissbrauch des § 18 Satz 1 KWG ,liegt in
diesem Fall nicht vor. Kreditinstitute sind jedoch dazu verpflichtet ihr Handeln an den Grundsätzen ord-
nungsgemäßer Geschäftsführung auszurichten und sich auch in dieser Situation die wirtschaftlichen Ver-
hältnisse offen legen lassen. Vgl. dazu Reischauer,T. (1997): Kap. § 18 KWG, Abschnitt. 5, S. 7.
23
hungsweise Geschäftsführer offen zu legen. Wenn allerdings die offen gelegten Jahresabschlüsse, anderen Unterlagen sowie der Kenntnisstand der Bank keinen Zweifel an der Bonität des Kreditnehmers begründen, ist die Offenlegung von Nachweisen über die wirtschaftlichen Verhältnisse eines eventuell haftenden Gesellschafters entbehrlich. Dies gilt häufig auch bei Gesellschaftern von Kapitalgesellschaften.
Außerdem ist zu berücksichtigen, dass ein, nach § 19 Abs. 2 KWG, an eine von-einander wirtschaftlich unabhängigen Personenmehrheit vergebener Kredit, auf-grund der gesamtschuldnerischen Haftung der Kreditnehmer, so zu bewerten ist, wie wenn dieser an jede einzeln Person gewährt worden wäre. Entsprechend ist der Kreditbetrag dem persönlichen Kreditengagement des Mitglieds der Personenmehrheit in voller Höhe hinzuzurechnen. Der Verlautbarung 9/98 52 der BAFin zum § 18 KWG folgend, kann in diesem Fall eine Erleichterung zur Anwendung kommen. Auf die Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse aller weiteren Gesamtschuldner kann verzichtet werden, wenn die Bonität eines Gesamtschuldners gemäß den Anforderungen des § 18 Satz 1 KWG zweifelsfrei nachgewiesen wird. 53
3.1.3 Die Offenlegung nach § 18 KWG und die Publizität des Handelsrechts Nach den §§ 325 ff. HGB sind Kapitalgesellschaften und ihnen gleichgestellte Personengesellschaften zur Hinterlegung des handelsrechtlichen Jahresabschlusses beim Handelsregistergericht verpflichtet. Kleinen und mittelgroßen Gesellschaften räumt der Gesetzgeber durch die §§ 267, 276 und 288 HGB Erleichterungen bei der Aufstellung und Feststellung des Jahresabschlusses ein. Deren Inanspruchnahme steht grundsätzlich nicht im Widerspruch zu § 18 KWG. 54 Unternehmen sollten daher ausschließlich die zwingend zu publizierenden Teile des Jahresabschlusses einreichen. Aufgrund ihrer besonderen Einsichtpflichten dürfen Kreditinstitute jedoch nicht auf diejenigen Teile verzichten, für die im Rahmen gesetzlicher Erleichterungen keine Publizitätspflicht besteht. Sie müssen sich die Jahresabschlüsse mit dem Inhalt unterbreiten lassen, der für deren Aufstellung und Feststellung maßgeblich ist.
52 Vgl. Pitschas, Ch. (2000): Grenzen der Bindungswirkung von Verlautbarungen des Bundesamtes für Kre-
ditwesen , WM 2000, S. 1121 ff. (Rundschreiben 9/98 des Bundesaufsichtsamtes für Kreditwesen vom
07.07.1998, Änderungen des Rundschreiben 16/99 vom 29.11.1999. 20/99 von 30.12.1999, 5/2000 von
06.11.2000 und 1/2002 vom 17.01.2002 sowie die Ergänzung vom 09.04.2002)
53 Vgl. hierzu ausführlich Schobel (2000): DB 2000, S. 53 ff.
24
3.2 Das Verfahren der Kreditwürdigkeitsprüfung gemäß § 18 Satz 1 KWG
3.2.1 Vorbemerkungen
Aus dem Wortlaut des § 18 Satz 1 KWG „insbesondere durch Vorlage von Jahresabschlüssen" lassen sich zwei Erkenntnisse gewinnen: Einerseits stellt der Gesetzgeber durch die wörtliche Nennung „Jahresabschlüsse“ klar, welchen originären Stellenwert dieses Instrument im Rahmen der Kreditwürdigkeitsprüfung beigemessen wird, andererseits zeigt er durch die Verwendung des Plurals an, dass dem Kriterium der Nachhaltigkeit unbedingt Rechnung zu tragen ist. 55 Die BAFin konkretisiert diese Aussage, indem sie fordert, dass Entscheidungen über Kreditneuzusagen üblicherweise auf Grundlage der Analyse der Jahresabschlüsse der letzten drei Jahre zu treffen sind. Bestehende Kreditengagements sind in im Rahmen einer so genannten Trendanalyse 56 zu überprüfen. Wobei die Veränderungen des jeweils aktuellen Jahresabschlusses, zu den bereits vorliegenden und ausgewerteten Abschlüssen der Vorjahre, zu analysieren sind. In den Mittelpunkt der Betrachtung rückt folglich der organisatorische Ablauf des Analyseverfahren, der sich nach herrschender Meinung in die Teilschritte Vorlage, Auswertung der Unterlagen und Dokumentation des Auswertungsergebnisses gliedern lässt.
3.2.2 Die Vorlage der erforderlichen Unterlagen
Kreditinstitute haben aufgrund der Vorschriften des § 18 KWG ein Interesse daran, dass Kreditnehmer ihre Jahresabschlüsse möglichst frühzeitig vorlegen. Um dieses Ziel zu erreichen, sind Kreditinstitute zur Schaffung angemessener organisatorischer Vorkehrungen verpflichtet. Kreditnehmer müssen sich in diesem Zusammenhang darauf einstellen, dass, wenn anderweitige Erkenntnisse dem Kreditinstitut Anlass zum Zweifel über das Kreditengagement geben, ein vorläufiger Jahresabschluss unverzüglich anzufordern ist. Die Offenlegung muss während der gesamten Dauer des Engagements durch die tatsächliche Übergabe der Unterlagen an das Kreditinstitut erfolgen.
Prinzipiell gilt, dass Zusatzunterlagen durch das Kreditinstitut anzufordern sind, wenn die Jahresabschlüsse kein verlässliches Bild über die wirtschaftlichen Verhältnisse ermöglichen, insbesondere wenn die Wertansätze zweifelhaft erscheinen. Das Kreditinstitut wird auch bei Mitwirkung eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe nicht auf weitere Unterlagen verzichten können, wenn der Jahresabschluss ungeprüft aus den vom Kreditnehmer zur Verfügung gestellten Un- 55 Vgl. Müller,A./ Müller, D. (2000): a.a.O., S.5.
56 Unter Trendanalyse ist zu verstehen, dass bei einem laufenden Engagement stets die Abschlüsse mehre-
rer Jahre vorliegen und daher bei Einreichung des aktuellen Abschlusses nur noch auf Trendabweichungen
geachtet wird.
25
terlagen erstellt wurde. Gleiches gilt, wenn die Verlässlichkeit des Jahresabschlusses in Hinblick auf die Person des Mitwirkenden oder die im Jahresabschluss enthaltenen Angaben in Zweifel zu ziehen sind.
3.2.3 Die Verhaltenszwänge der Banken bei Nichterfüllung der Anforderungen des § 18 KWG
In praxi führt die zunehmend engere Auslegung der Vorschrift des § 18 KWG durch die BAFin zu einer Nulltoleranz-Haltung der Kreditinstitute gegenüber Unterlagen, die den Anforderungen des § 18 KWG nicht entsprechen. Daraus resultiert, dass Unterlagen, die bereits bei der ersten Einsichtnahme erhebliche Mängel aufweisen, grundsätzlich nicht akzeptiert werden und somit die Finanzierung prinzipiell abgelehnt wird. Gemäß den Verlautbarungen der BAFin sind Kreditinstitute verpflichtet, bereits im Kreditvertrag Sanktionsmechanismen für den Fall zu fixieren, wenn unter anderem der Kreditnehmer seinen Offenlegungspflichten nicht oder nicht im erforderlichen Umfang nachkommt. Die Rechte der Kreditinstitute sind in diesem Zusammenhang durchaus weit reichend und können in letzter Konsequenz zur Kündigung des Kreditverhältnisses führen. Ungeachtet des begrenzten Rahmens von Ausnahmetatbeständen, die die BAFin formuliert, besteht grundsätzlich ein Verbot für die Neuausreichung, Aufstockung oder Prolongation von Krediten, wenn transparente Auskünfte des Kreditnehmers fehlen.
3.2.4 Fristen
Bezüglich der Fristen ist zu unterscheiden, ob es sich um Nichtkapitalgesellschaften, Kapitalgesellschaften, beziehungsweise gleichgestellte Personengesellschaften oder ein Unternehmen in der Krise handelt. Außerdem ergeben sich Unterschiede aus den verschiedenen Stufen (Aufstellung, Feststellung und Offenlegung) des Jahresabschlusses.
3.2.4.1 Die Fristen für Nichtkapitalgesellschaften
Im HGB ist für Nichtkapitalgesellschaften lediglich die Frist für die Aufstellung des Jahresabschlusses geregelt. Die Aufstellung muss innerhalb einer, einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entsprechenden Zeit, erfolgen. 57 Die Frist für die Feststellung ist unbestimmt. Sie richtet sich nach den individuellen Verhältnissen der Gesellschaft. Der Literatur lässt sich entnehmen, dass die Aufstellung des Jahresabschlusses innerhalb einer Frist von 9 Monaten und die Feststellung innerhalb von 12 Monaten als angemessen gelten. 58 Diese Fristen sind auf § 18 KWG übertragen.
57 Vgl. BFH, BStBl. 1984 II, S. 227 - 231.
58 Vgl. Budde, W./ Kunz, K. (2002): Beck`scher Bilanzkommentar § 242 Rz. 93.
26
3.2.4.2 Die Fristen für Kapitalgesellschaften und gleichgestellte Personengesellschaften
Für große und mittlere Kapitalgesellschaften sowie die ihnen gleichgestellten Personengesellschaften gilt gemäß KWG eine Offenlegungsfrist von neun Monaten. Für kleine Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften, sofern sie sich freiwilliger Prüfungen unterziehen, beträgt diese Frist 12 Monate.
3.2.4.3 Die Fristen für Unternehmen in der Krise
Ein Unternehmen befinde sich in einer Krisensituation, wenn eine drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit oder eine Überschuldung vorliegt (§§ 17 bis 19 InsO). Befindet sich ein Unternehmen in der Krise, so ist der Jahresabschluss sowohl nach HGB, als auch nach § 18 KWG unverzüglich aufzustellen. Dies wird damit begründet, dass in der Krise die Bilanzierungszwecke, namentlich also das Interesse der Gläubiger, an der unverzüglichen Durchführung einer Bestandsaufnahme und der Darstellung der Vermögensverhältnisse des Unternehmens ein erhöhtes Gewicht bekommen. 59 Entsprechend der Rechtsprechung des BGH muss der Jahresabschluss innerhalb einer Frist von acht bis zehn Wochen, nach Abschluss des Geschäftsjahres, aufgestellt werden.
3.2.5 Die Auswertung der beigebrachten Unterlagen
Der Regelungsgegenstand erschöpft sich nicht in der Vorlage der erforderlichen Unterlagen. Im zweiten Schritt sind diese auf ihre Plausibilität zu überprüfen, mit weiteren Informationen und Erkenntnissen abzustimmen und auszuwerten. 60 Der
59 Dies kann mit der erhöhten Sorgfaltspflicht des Kaufmanns und den damit verbundenen höheren Gewicht
der Bilanzierungszwecke, also die Gläubigerinteressen, begründet werden. Vgl. hierzu ausführlich
Schramm (1998): DStR 1998, S. 500 ff.
60 Vgl. Wodausch, M. (2002): Basel II - Basler Eigenkapitalvereinbarung. Vortragsunterlagen der Prüfungs-
stelle des Niedersächsischen Sparkasse- und Giroverbandes, 2002, S. 23 ff.
27
Zweck der Auswertung ist darauf gerichtet, dem Kreditinstitut eine abschließende Entscheidung über die Kreditgewährung zu ermöglichen. Erst wenn die Auswertung durch einen internen Sachverständigen erfolgt ist und ein klares Bild über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers besteht, kann der Kredit durch den Entscheidungsträger genehmigt oder prolongiert werden. Sollte eine eindeutige Beurteilung des Kreditnehmers anhand der testieren bzw. geprüften Zahlen nicht möglich sein, so ist der Einstieg in den gegebenenfalls vor-handenen Prüfbericht eines Unternehmens notwendig. Dieser gibt beispielsweise Aufschluss über die Anwendung von Bewertungswahlrechten. 61
3.2.5.1 Die Bilanzanalyse
Die Jahresabschlussanalyse 62 ist der objektivste Bestandteil eines Rating-Prozesses, da die Eingangsinformationen zum großen Teil maschinell vorgenommen werden. 63 Ziel der Bilanzanalyse der Kreditinstitute ist es, eine Aussage über die nachhaltige Kapitaldienstfähigkeit des Kreditnehmers zu erhalten. Damit die Analyse nicht zu falschen Schlüssen führt, ist es wichtig, dass das Kreditinstitut die Bilanzpolitik des Unternehmens erkennt und analysieren kann. 64 Im Zuge der Aufbereitung der Unterlagen erstellen Banken häufig eine Strukturbilanz und Struktur-GuV in denen alle relevanten Größen in standardisierter Form zusammengefasst werden, um für alle Unternehmen eine einheitliche Bewer-tungsgrundlage zu schaffen. Darüber hinaus werden im Rahmen der Datenanreicherung die gewonnene Informationen (Branchen-) Vergleichszahlen abgeleitet. Darauf basierend kann die wirtschaftliche Situation des Unternehmens sowohl im Zeitverlauf, als auch im Vergleich zu branchenüblichen Durchschnittszahlen beurteilt werden.
3.2.5.1.1 Die Diskriminanzanalyse
Die Diskriminanzanalyse ist ein mathematisch statistisches Klassifikationsverfahren. 65 Ihr Ziel ist, Leistungsstörungen und damit die Insolvenzgefährdung bis zu circa drei Jahre vor Eintritt des Insolvenzfalles zu erkennen. Der Vorteil dieser Methode liegt darin, dass es nur einer Berechnung einer geringen Anzahl von Kenn- 61 Vgl. Dykxhoorn,H.-J./ Sinning, K.-E./ Wiese, M. (1996): Wie deutsche Banken die Qualität von Prüfbe-
richten beurteilen, BB 1996, S. 2031 - 2034, S.2031 ff.
62 Beispiele zur Aufbereitung der Jahresabschlüsse in den verschiedenen Banken finden sich z.B. in Meyer, C.
(2000): Die Jahresabschlussauswertung führender deutscher Kreditinstitute. - Ein Vergleich des Analyse-
Instrumentariums der Jahre 1990 und 2000 - In: Der Betrieb, 50/2000, S. 2485-2490.
63 Vgl. Grunwald, E./ Grunwald, S. (2001): a.a.O., S. 74.
S. 367 f.
28
zahlen bedarf. Auf diesem Grundgedanken basiert der in Anlage 2 beigefügte Bericht, „Ertrags- und Vermögensanalyse“. Zusätzlich ist die Integration branchenspezifischer Auswertungen in die Basisauswertung möglich. Beispiele dafür ist die Auswertungen „Bonitäts- bzw. Insolvenzfrühwarn - Indikatoren für Industrie und Handwerk (nach Beermann)“ in Anhang 3 und 4 wird der Ablauf der Kennzahlenanalyse schematisch dargestellt. Schematisch zeigt die Grafik (Anhang 5) den Ablauf der Kennzahlenanalyse. Im Wesentlichen stützt sich diese Auswertung auf 4 Kennzahlen, die das Informationspotenzial des Jahresabschlusses weitestgehend ausschöpfen. Das Beurteilungsergebnis dieser Kennzahlen korreliert grundsätzlich mit den Ergebnissen weitergehender Analysen. Das geschieht dadurch, dass aus jedem der Analysebereiche
eine Kennzahl ausgewählt wird. Wie die folgenden Ausführungen belegen, ist eine geringe Störanfälligkeit bei diesen Kennzahlen voll gegeben. Eigenkapitalquote und Schuldentilgungsdauer zeigen eindeutig auf, ob das Unternehmen absolut (gemessen an der Bilanzsumme) beziehungsweise relativ (gemessen am Cash-Flow) zu viele Schulden hat oder nicht.
Die Gesamtkapitalrentabilität ist ebenfalls nicht störanfällig. Bei dieser Kennzahl kann es keine prozentualen Unschärfen, wie etwa bei der Eigenkapitalrentabilität geben. Ist die Eigenkapitalrentabilität hoch, so ist das nicht immer positiv interpretierbar, dann nämlich, wenn die Eigenkapitalquote extrem niedrig ist. Bei der Gesamtkapitalrentabilität ist dies nicht denkbar, weil des beim Gesamtkapital keine Hebelwirkung durch den Leverage-Effekt gibt.
Die Cash-Flow-Leistungsrate ist durch das Eliminieren der Abschreibungen weniger störanfällig, als etwa die Umsatzrendite. Die Höhe der Abschreibungen hängt manchmal von steuer- sowie finanztaktischen Maßnahmen ab, was die Aussagekraft des Gewinns beeinträchtigt.
Voraussetzung für die Erstellung der EDV-gestützten Ertrags- und Vermögensanalyse sind gepflegte Mandantenstammdaten und die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung. Es ist darauf zu achten, dass das Zahlenwerk unter immer gleichen Kriterien erstellt wurde. In der Steuerberaterpraxis hat sich diese Auswertung in Testläufen als probates Informationsinstrument erwiesen.
29
3.2.5.1.2 Die qualitative Bilanzanalyse
In der Praxis liegt das Problem der Kennzahlen darin begründet, dass sie erst nach Vorlage des Jahresabschlusses ermittelt werden und durch die Bilanzpolitik beeinflusst werden können. 66 Die qualitative Bilanzanalyse versucht dieses bei der Ermittlung von Kennzahlen zu berücksichtigen. Wird die Bilanzpolitik richtig beurteilt, so zeigt sich in den Kennzahlen zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt die tatsächliche Situation des Unternehmens.
3.2.5.2 Die Bereiche der Bilanzanalyse
Primär erfolgt die Auswertung der Jahresabschlüsse mit Hilfe der Bilanzanalyse, sie gliedert sich in die Bereiche, Ermittlung der stillen Reserven und die Ermittlung von Kennzahlen.
3.2.5.2.1 Die Feststellung der stillen Reserven
Durch das im Handelsrecht geltende Vorsichtsprinzip können im Unternehmen stille Reserven gebildet werden, beispielsweise aufgrund des Anschaffungskostenprinzips im Grundvermögen. In Hinblick auf die Ausnahmeregelung zur Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 18 Satz 2 KWG können die stillen Reserven bedeutsam sein.
3.2.5.2.2 Die Ermittlung und Analyse von Kennzahlen
Kreditinstitute verwenden eine Vielzahl von Kennzahlen, deren Ermittlung auf-grund der Fehlerquellen sorgfältig vorgenommen werden muss. Die Kennzahlen können von den Kreditinstituten nur dann richtig analysiert werden, wenn sie über einen längere Zeitreihe ermittelt und die Bilanzpolitik und deren Auswirkungen richtig qualifiziert wurden. Kennzahlen werden in Kategorien eingeteilt. Die Ausprägungen der für ein Unternehmen ermittelten Kennzahlen werden in Relation zu den vorliegenden Kennzahlenwerten einer Gruppe gesetzt und beurteilt. Als Gruppe können beispielsweise Referenzunternehmen fungieren, die derselben Branche, Rechts- und Unternehmensgrößenklasse angehören. Besteht die Möglichkeit, dass Kennzahlenwerte verschiedene Interpretationen zulassen, werden in der Regel Fragestellungen generiert, die von einem Firmenkundenbetreuer an-hand vorgegebener Antwortmöglichkeiten beim Kreditnehmer abgefragt werden müssen. Eine manuelle Änderung des Analyseergebnisses innerhalb einer bestimmten Bandbreite ermöglicht dem Firmenkundenbetreuer zudem, auf unternehmensspezifische Besonderheiten einzugehen. 67
66 Küting, K. (Hrsg.) (2004): Saarbrücker Handbuch der Betriebswirtschaftlichen Beratung. 3. Auflage, 2004.
67 Einige Branchen weichen traditionsgemäß hinsichtlich einzelner Kennzahlen deutlich vom Durchschnitt der
Gesamtwirtschaft ab. Zu nennen sind in diesem Zusammenhang die hohen Personalaufwandquoten in
30
3.2.6 Die Dokumentation der eingereichten und ausgewerteten Unterlagen Sämtliche, für die erstmalige und laufende Beurteilung der Geschäfte notwendigen Unterlagen, sind nach § 25a Abs. 1 Nr. 3 KWG systematisch und für sachkundige Dritte nachvollziehbar, aufzubewahren.
3.3 Handelsbilanz und Steuerbilanz
Kaufleute sind gemäß den § 238 ff. i.V.m. §§ 1, 2, 6 und 242 ff. HGB zwingend zur Erstellung eines handelsrechtlichen Bilanz verpflichtet. 68 Darüber hinaus ist die Erstellung einer Steuerbilanz für Kaufleute obligatorisch. Aufgrund der Maßgeblichkeit (§ 5 Abs. 1 EStG) gebührt der Handelsbilanz das Primat vor der Steuerbilanz. Jedoch entfernt sich die Steuerbilanz durch fiskalische Eingriffe der Finanzverwaltung zunehmend von der Handelsbilanz. Diese Tendenz ist von der Position des Kreditnehmers aus betracht durchaus negativ zu werten. Denn durch diese Eingriffe in das Maßgeblichkeitsprinzip stellt sich der Fiskus ungleich besser als jeder Gläubiger. In Konsequenz daraus sind die Handelsbilanzen erheblich schlechter als die Steuerbilanzen, wodurch die Kreditwürdigkeit sinkt. Die Erläuterungen der Kreditnehmer sollten darauf gerichtet sein, in welchen Punkten die Handelsbilanz von der Steuerbilanz abweicht und welche versteuerten stillen Reserven aus diesen Abweichungen resultieren. 69
3.4 Erläuterungen zum Jahresabschluss
Der Jahresabschluss dient dem Kaufmann und gegenüber Dritten als schriftliche Darlegung der Entwicklung seines Geschäftsbetriebes und als Status über seine Vermögenssituation. Aus der Verlautbarung 16/99 der BAFin kann herausgelesen werden, dass ein Jahresabschluss, damit dieser den Anforderungen des § 18 KWG entspricht, alle Angaben enthalten muss, die für die Beurteilung seiner Qualität und damit für die Kreditbeurteilung von Bedeutung sind. Angehörige des steuerberatenden Berufsstandes sollten unter diesem Aspekt mit Bedacht achten, welche Angaben des Kreditnehmers für das Kreditinstitut von Interesse sind. 70
Branchen, wie dem Maschinenbau oder die niedrige Eigenkapitalausstattung des Baugewerbes. Vgl. dazu
Füser, K./ Heidusch, M. (2002): Der Steuerberater als Ratingberater, Haufe, Freiburg, 2002, S. 114 f.
68 Vgl. Kölpin, G.: BBK Fach 13, S. 4261. Er vertritt die Meinung, dass diese Gesellschaften aufgrund der
Öffnungsklauseln ( §§ 247 Abs. 3, 254, 273, 279 Abs.2, 280 Abs. 2 HGB) eine „Handelsbilanz erstellen, die
die zwingenden steuerlichen Bilanzänderungen berücksichtigt. Er übersieht dabei, dass das Vorsichtsprin-
zip als der wichtigste Grundsatz der GoB im Handelsrecht der Handelsbilanz nur für solche steuerlichen
Vorschriften, die eine steuerliche Vergünstigung darstellen und damit in der Handelsbilanz zu einem noch
vorsichtigeren Wertansatz führen. Dies gilt aber nicht für steuerliche Eingriffe, die zu einem höheren Gewinn
führen und damit Verluste negieren. Aus diesem Grund ist von Seiten der steuerberatenden Berufe unbe-
dingt darauf zu achten, dass die Kaufleute eine den handelsrechtlichen Vorschriften entsprechende Han-
delsbilanz erstellen.
69 Vgl. Küttling, K./ Kessler, H. (1998): Verluste werden negiert, Gewinne kassiert, FAZ Nr. 266 von 16.
November 1998.
70 Vgl. Hilgers, E. (2001): Kreditvergabeeinscheidung der Banken auf der Grundlage des internen Kreditra-
ting, INF 2001, 149-154, S. 149ff.
31
Arbeit zitieren:
Dipl.-Kaufmann Marco Matzke, 2005, Das unterjährige Rating kleiner und mittelständischer Unternehmen und die Anforderungen für den steuerberatenden Berufsstand, München, GRIN Verlag GmbH
Dieser Text kann über folgende URL aufgerufen und zitiert werden:
Einbetten
DOI
Methoden zur Bewertung von Gründungsvorhaben -Bestandsaufnahme und Ent...
BWL - Unternehmensgründung, Start-ups, Businesspläne
Diplomarbeit, 96 Seiten
Romanistik - Spanische Sprache, Literatur, Landeskunde
Seminararbeit, 13 Seiten
Aktives Zinsmanagement bei der Unternehmensfinanzierung von KMU
BWL - Investition und Finanzierung
Diplomarbeit, 77 Seiten
Arten von Kreditderivaten – welche Investitionsmöglichkeiten bieten si...
BWL - Bank, Börse, Versicherung
Hausarbeit, 19 Seiten
Die Bedeutung von Finanzderivaten im Zinsmanagement
BWL - Bank, Börse, Versicherung
Seminararbeit, 21 Seiten
Absicherung von Zinsrisiken bei der Unternehmensfinanzierung von KMU
BWL - Investition und Finanzierung
Seminararbeit, 26 Seiten
Inwiefern können Factoring und Leasing als Finanzierungsinstrumente fü...
Wie sind die Märkte aktuell en...
BWL - Investition und Finanzierung
Seminararbeit, 11 Seiten
Kennzahlen und Kennzahlensysteme
Mit dem Fokus auf Ziele der Re...
BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern
Diplomarbeit, 26 Seiten
Auswirkung von Basel II für die Kreditfinanzierung der mittelständisc...
BWL - Bank, Börse, Versicherung
Seminararbeit, 22 Seiten
Auswirkungen von Basel II auf die Finanzierung kleiner und mittlerer U...
BWL - Bank, Börse, Versicherung
Diplomarbeit, 113 Seiten
Marco Matzke's Text Das unterjährige Rating kleiner und mittelständischer Unternehmen und die Anforderungen für den steuerberatenden Berufsstand ist nun auf dem Buchmarkt erhältlich
Marco Matzke hat den Text Das unterjährige Rating kleiner und mittelständischer Unternehmen und die Anforderungen für den steuerberatenden Berufsstand veröffentlicht
Marco Matzke hat einen neuen Text hochgeladen
Anforderungen an die externe Berichterstattung nach IFRS unter Berücks...
Thomas Salditt, Jost W. Kramer, Andreas von Schubert, Karl Wolfhart Nitsch, Gunnar Prause, Andreas Weigand, Joachim Winkler
Aufsicht über den Berufsstand der Wirtschaftsprüfer in Duetschland
Eine agencytheoretische Analys...
Patrick Paulitschek
Berufs- und Karriere-Planer Steuerberater/Wirtschaftsprüfer
Perspektiven - Berufsbilder - ...
Susanne Löffelholz, Alexander R. Hüsch, Ursula Ernst-Auch
Arbeits- und Gesundheitsschutz in klein- und mittelständischen Unterne...
Praktische Umsetzung rechtlich...
Mathias Bauer, Alois Engeldinger
Projektmanagement für kleine und mittlere Unternehmen
Das Praxisbuch für den Mittels...
Uwe Braehmer
Internationalisierung deutscher Unternehmen
Strategien, Instrumente und Ko...
Frank Keuper, Henrik A. Schunk
0 Kommentare