1 Einführung 6
2 Kindheit und Jugend im Wandel 6
3 Politische Zielsetzungen und Rahmenbedingungen 8
4 Strukturen der Jugendhilfe 9
4.1 Rechtliche Grundlagen. 9
4.2 Träger der Jugendhilfe 9
4.2.1 Träger der öffentlichen Jugendhilfe 10
4.2.2 Träger der freien Jugendhilfe 10
4.3 Leistungen der Jugendhilfe und andere Aufgaben. 11
5 Einführung in das Arbeitsfeld der Hilfen zur Erziehung
nach § 27 KJHG/SGB VIII. 12
5.1 Rechtsanspruch. 12
5.1.1 § 1 KJHG, Recht auf Erziehung, Elternverantwortung,
Jugendhilfe 13
5.2 Art und Umfang der Hilfen zur Erziehung nach § 27 KJHG 14
6 Begriffsdefinitionen. 14
6.1 Kindeswohl 15
6.2 Methoden. 16
7 Die einzelnen Hilfeformen, §§ 27-35 KJHG. 19
7.1 Die ambulanten Hilfen zur Erziehung KJHG. 19
7.1.1 § 28 KJHG, Erziehungsberatung, Einführung 20
7.1.1.1 Zielgruppe. 21
7.1.2 § 29 KJHG, Soziale Gruppenarbeit, Einführung 21
7.1.2.1 Erfahrungen aus meiner Hospitation. 23
7.1.2.2 Zielgruppe. 24
7.1.3 § 30 KJHG, Erziehungsbeistand/Betreuungshelfer,
Einf ührung 24
7.1.3.1 Zielgruppe. 26
7.1.4 § 31 KJHG, Sozialpädagogische Familienhilfe,
Einf ührung 26
7.1.4.1 Zielgruppe. 28
7.2 Die teilstationären Erziehungshilfen. 29
7.2.1 § 32 KJHG Erziehung in einer Tagesgruppe, Einführung 29
4
7.2.1.1 Zielgruppe. 31
7.3 Die stationären Erziehungshilfen 31
7.3.1 § 33 KJHG Vollzeitpflege, Einführung 32
7.3.1.1 Kurzzeitpflegestelle (Pflegefamilie auf Zeit) 35
7.3.1.2 Übergangspflegestelle (Ergänzungspflege) 35
7.3.1.3 Dauerpflegestelle (Ersatzfamilie) 35
7.3.1.4 Zielgruppe. 36
7.3.2 § 34 KJHG Heimerziehung, sonstige betreute Wohnform,
Einf ührung 37
7.3.2.1 Beispiel SOS Kinderdörfer 41
7.3.2.2 Zielgruppe. 42
7.4 § 35 KJHG Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung,
Einf ührung 42
7.4.1 Zielgruppe. 44
8 § 36 KJHG Hilfeplan 44
9 Örtliche Zuständigkeit und Finanzierung der Hilfen zur
Erziehung 45
10 Datenschutz/Datentransfer 47
11 Kommentar 48
12 Literaturverzeichnis 49
13 Interviewverzeichnis. 51
5
1 Einführung
Im Rahmen dieses Vordiploms über die Hilfen zur Erziehung werde ich mich aus Gründen der besseren Lesbarkeit auf die männliche Bezeichnungsform von Personen und Personengruppen festlegen. Ich weise darauf hin, dass in allen Fällen Mädchen und Frauen mit eingeschlossen sind. Alle inhaltlichen Ausführungen dieser Arbeit beziehen sich auf die Gegebenheiten in Deutsch-land und lassen andere Länder und Nationen unberücksichtigt.
Zunächst werde ich auf maßgebliche Veränderungen von Kindheit und Jugend eingehen, um mich im Folgenden näher den Strukturen und Rechts-grundlagen der Jugendhilfe zu widmen. Des weiteren sollen die entsprechenden Paragraphen des KJHG (Kinder- und Jugendhilfegesetz) und ihre Anwendung erläutert und wesentliche Begriffe definiert werden. In einer Vertiefung der einzelnen Hilfen zur Erziehung werde ich jeweils den methodischen Bezug zur Praxis herstellen und den Kreis der Zugangsberechtigten benennen. Abschließend widme ich mich dem Hilfeplan, der Finanzierung von Leistungen und dem Datenschutz. Die Arbeit endet mit einem abschließenden Fazit.
2 Kindheit und Jugend im Wandel
Der gesellschaftliche und damit einhergehende soziale und politische Wandel in Deutschland fordert die Handlungsfelder der sozialen Arbeit in besonderem Maße heraus.
Die Bedeutung der Familie für den Einzelnen hat sich im Laufe des zwanzigsten Jahrhunderts durch Industrialisierung und zunehmende Individualisierung maßgeblich verändert. Während oftmals mehrere Generationen einer Familie zusammen lebten, den Lebensmittelpunkt bildeten und Schutz und Unterstützung für den Einzelnen boten, lösen sich die alten Werte und Normen zunehmend auf. Die Individualisierung der Lebensführung nimmt zu, die Selbstverwirklichung und Emanzipation von Abhängigkeiten tritt in den Vordergrund und führt zu veränderten Strukturen insbesondere im Bereich der Familie. Nicht zuletzt trägt die Berufstätigkeit beider Elternteile vor dem Hintergrund sozialer und finanzieller Absicherung, als auch die ansteigende Scheidungsrate (Einel-
tern oder Patchworkfamilien) zur massiven Veränderung der Familie als hauptsächliche Institution der Erziehung und Orientierung von Kindern und Jugendlichen bei.
Probleme der Selbstfindung, Vereinsamung, Gleichgültigkeit und Anonymität, sowie Überforderung des Einzelnen sind oftmals die Folge und appellieren an die öffentliche Verantwortung und somit an staatliche I nstitutionen und deren Träger.
Aufgrund gesellschaftlicher und sozialpolitischer Veränderungen, der anhaltend problematischen Arbeitsmarktsituation und der damit gefährdeten sozialen Sicherheit steigt die Armut, die insbesondere auch Kinder betrifft. So sind vor diesem Hintergrund Eltern oftmals mit ihrer Lebenssituation und folglich auch mit der Erziehung ihrer Kinder überfordert und benötigen angemessene Hilfe und Unterstützung. Gerade in Familien mit elterlicher Arbeitslosigkeit hat die fehlende Perspektive der Eltern einen nicht zu vernachlässigenden Anteil an der Sozialisation der Kinder und Jugendlichen. Im Bezug auf die genannten Problemlagen ist ein hohes Maß an pädagogischer Kompetenz von Personensorgeberechtigten, Lehrern und sozialarbeiterischen Fachkräften erforderlich.
Darüber hinaus ist an dieser Stelle aber auch zu erwähnen, dass den eben umrissenen Entwicklungen durchaus positive Aspekte gegenüberstehen. So darf man nicht übersehen, dass „(...) die Mehrheit der jungen Menschen in intakten Familie aufgewachsen ist, und ein gutes Verhältnis zwischen Eltern und Kindern besteht, das, weil häufiger auf Partnerschaft beruhend, vielleicht belastungsfähiger ist, als das Eltern - Kind - Verhältnis in früherer Zeit“ 1 . Zudem verweist die 14. Shell Studie (2002) darauf, dass die meisten Kinder und Jugendlichen ihrem Wohl entsprechend aufwachsen. Für die Kinder und Jugendlichen bzw. die Familien, denen das nicht zuteil wird, hat es sich das SBG VIII (KJHG) im Rahmen der Jugendhilfe und ihres Leistungsangebotes zur zentralen Aufgabe gemacht, die Kompetenz der Familie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu fördern 2 .
1 Zit. Mrozynski, Kinder - und Jugendhilfegesetz (SGB VIII), 1994, Seite 2
2 Vgl. Mrozynski, Kinder - und Jugendhilfegesetz (SGB VIII), 1994, Seite 3
7
3 Politische Zielsetzungen und Rahmenbedingungen
Nach wie vor ist die Familie eine dominante Lebensform und prägend für die Lebensbedingungen der jüngeren Generation. Neben außerfamiliärer Bildung und Ausbildung macht die familiäre Erziehung den Hauptbestandteil von Sozialisation aus, und bildet damit die Grundlage für eigenverantwortliches und gemeinschaftsfähiges Leben. Damit ist die Familie der zentrale Ansatzpunkt gesellschaftlicher Planung. Da andererseits heute in der Bundesrepublik Familien ein deutlich höheres Armutsrisiko tragen, als nicht familiale Lebensformen und die Mehrheit der Sozialhilfeempfänger in Familien mit minderjährigen Kindern lebt, ist der Schutz von Kindern und Jugendlichen und die Unterstützung der Familien in ihren Erziehungsaufgaben eine zentrale gesellschaftliche Aufgabe. 3
„Offen ist und kontrovers diskutiert wird dabei, inwieweit sich die Qualität soz ialer Arbeit den Kategorien eines betriebswirtschaftlichen Denkens überhaupt fügt oder sich ihnen prinzipiell entzieht (vgl. Speck). Tatsache ist, daß auch die Jugendhilfe, will sie ernstgenommen werden, die Augen vor der Realität der öffentlichen Finanznot nicht verschließen kann und die Erbringung ihrer letztlich von den Steuerzahlern erwirtschafteten Leistungen nicht zuletzt auch an dem Grundsatz auszurichten hat, mit einem vertretbaren Aufwand den größtmöglichen Nutzen für Kinder, Jugendliche und ihre Familien zu erzielen“ 4 .
Nicht zuletzt jedoch vor dem Hintergrund internationaler Wettbewerbsfähigkeit und der Neuorientierung von Erwerbstätigkeit in einem globalen Wirtschaftssystem, sind die zu unternehmenden Anstrengungen in der Jugend- und Sozialarbeit als gesamtgesellschaftliche Aufgabe zu betrachten und zu werten und verdienen auch in der Politik ein besonderes Augenmerk.
3 Vgl. Kommentierter Datenreport "Kinder, Jugendliche und ihre Familien in Niedersachsen".
http://www.sozialberichterstattung.de/home05_15.htm (04.02.2005)
4 Zit. Tischner in Becker Textor/Textor, SGB VIII online Handbuch 2001,
http://www.sgbviii.de/S113.html (13.01.05)
4 Strukturen der Jugendhilfe
Im Folgenden gehe ich auf die rechtlichen Grundlagen sowie Träger und Leistungen der Jugendhilfe ein.
4.1 Rechtliche Grundlagen
Die verfassungsrechtliche Grundlage für das Jugendhilferecht wird insbesondere durch das Grundgesetz, Art. 20 und 28, und die Grundrechte gebildet. Die Leistungen der Kinder - und Jugendhilfe sind im SGB VIII veröffentlicht und gehören zu den Sozialleistungen der BRD. Zu den Leistungen der Jugendhilfe zählen unter anderem die Hilfen zur Erziehung nach § 27 ff KJHG, auf die ich in dieser Arbeit insbesondere eingehe. Die Grundnorm der Hilfen zur Erziehung bildet der §27 KJHG. Übergreifende Regelungen für sämtliche Leistungen, wie beispielsweise die Definition von Sozialleistungen und ihren Trägern finden sich auch im SGB I und im SGB X.
Insgesamt ist fest zu stellen, dass sich die Jugendhilfe entsprechend der gesellschaftlichen Veränderungen (siehe Abschnitt 2.) positiv gewandelt und angepasst hat. Maßgeblich dazu beigetragen hat die Ablösung des JWG (Jugendwohlfahrtsgesetz) aus dem Jahr 1922 durch das 1991 in Kraft getretene, zeitgemäßere KJHG.
4.2 Träger der Jugendhilfe
Nach § 3 Abs. 2 KJHG werden Leistungen der Jugendhilfe von Trägern der freien Jugendhilfe und von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe erbracht. Die Pluralität der Träger und Angebote ist beabsichtigt. Die sich in methodischer und pädagogischer Vorgehensweise unterscheidenden Konzepte werden dadurch gefördert. Die Vielschichtigkeit der Leistungsangebote und die Auswahlmöglichkeiten (Wunsch- und Wahlrecht) potentieller Leistungsemp-
fänger werden damit erweitert 5 . Die Notwendigkeit dessen wird explizit im § 3 Abs. 1 KJHG gefordert.
4.2.1 Träger der öffentlichen Jugendhilfe
Öffentliche örtliche Träger sind Landkreise und kreisfreie Städte. Öffentliche überörtliche Träger sind hingegen Länder- oder höhere Kommunalverbände und die obersten Landesjugendbehörden der Länder. Nach § 69 KJHG hat jeder örtliche Träger ein Jugendamt zu errichten, jeder überörtliche Träger ein Landesjugendamt. Die errichteten Behörden (Jugendämter) vergeben die Leistungen der Jugendhilfe im Sinne des SGB VIII. Die Leistungsverpflichtungen nach SGB VIII richten sich an die Träger der öffentlichen Jugendhilfe, KJHG § 3, Abs. 2. Bei der öffentlichen Jugendhilfe liegt auch die Gesamtverantwortung, die Gewährleistungspflicht und die Pla-nungsverantwortung (§ 79 KJHG) 6 .
4.2.2 Träger der freien Jugendhilfe
In der Praxis werden viele Leistungen durch so genannte Träger der freien Jugendhilfe erbracht. Bei den freien Trägern unterscheiden wir freie gewerbliche Träger und freie gemeinnützige Träger. Bekannte gemeinnützige Träger sind beispielsweise Wohlfahrtsverbände, Jugendverbände sowie Stiftungen und Kirchen.
Laut § 4 Abs. 1 KJHG soll die öffentliche Jugendhilfe mit der freien Jugendhilfe zum Wohl junger Menschen und ihrer Familien partnerschaftlich zusammenarbeiten. Das Verhältnis der Träger zwischen freier und öffentlicher Jugendhilfe ergibt sich aus dem Gesetz und aus den Kostenvereinbarungen 7 .
Die Mitwirkungsbefugnis der freien Träger besteht insbesondere für den Bereich der Leistungen der Jugendhilfe. Mit anderen Aufgaben der Jugendhilfe
5 Vgl. Schellhorn, SGB VIII KJHG, 2000, §3 Rz1
6 Vgl. Frankfurter LPK zum KJHG/SGB VIII, 1998, §3Rz.1
7 Vgl. Mrozynski, Kinder - und Jugendhilfegesetz, 1994 Seite 23-24
10
Träger der freien Jugendhilfe betraut werden, soweit dies ausdrücklich bestimmt ist (§ 3 Abs. 3 KJHG). Auf die Leistungen und die anderen Aufgaben der Jugendhilfe gehe ich im Folgenden näher ein.
4.3 Leistungen der Jugendhilfe und andere Aufgaben
Unter dem Begriff der Jugendhilfe werden die Leistungen u nd Aufgaben/Angebote einer Vielzahl von Trägern zusammengefasst, die jungen Me nschen und deren Familien zugute kommen. Der § 2 KJHG unterscheidet Leistungen und andere Aufgaben. Zu den Leistungen gehören beispielsweise Jugendarbeit, Jugendschutz und Jugendsozialarbeit, die Förderung der Erziehung in der Familie, die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und die Hilfe zur Erziehung, Wiedereingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder/Jugendliche und die Hilfe für junge Volljährige. In den Bereich der anderen Aufgaben gehören unter anderem die Inobhutnahme oder Herausnahme von Kindern/Jugendlichen aus ihrer Familie, die Erteilung einer Pflegeerlaubnis sowie Regelungen zur Mitwirkung in Vormundschafts- und Familiengerichtsverfahren.
Charakteristischer Unterschied dieser beiden Bereiche ist, dass es sich bei den Leistungen vornehmlich um Angebote (klassische Sozialleistungen) handelt und Freiwilligkeit, sowie Wunsch- und Wahlrecht des Leistungsberechtigten große Bedeutung haben. Die anderen Aufgaben hingegen konzentrieren sich auf Felder, in denen die Jugendhilfe losgelöst vom Wunsch der Beteiligten in Aktion tritt. Die Jugendhilfe greift hier im Rahmen ihres staatlichen Wächteramtes in die Erziehung ein 8 .
8 Vgl., Frankfurter LPK zum KJHG/SGB VIII, 1998, § 2 Rz 2, 3 sowie
Vgl. Mrozynski, Kinder - und Jugendhilfegesetz (SGB VIII), 1994, Seite 21
11
Arbeit zitieren:
Mariolina Matera, 2005, Politische, institutionelle und rechtliche Rahmenbedingungen sowie Methoden und Inhalte am Beispiel der Hilfen zur Erziehung, §§ 27-35 KJHG (SGB VIII) und § 36 KJHG, München, GRIN Verlag GmbH
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