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INHALT
Einleitung 1
1. Grundprobleme staatlicher Normdurchsetzung
vom 16. bis 18. Jahrhundert 2
2. Justiznutzungen und Fahndungsalltag während
der Frühen Neuzeit 4
3. Gerichtspraxis und Strafvollzug im Alten Reich :
Ein „Theater des Schreckens“ ? 8
3.1. Ausgleich und Repression 9
3.2. Vollstreckung der Sanktionen 11
3.3. Strafen mit zweierlei Maß 13
4. Schluss 14
5. Literaturverzeichnis 16
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EINLEITUNG
Unter Berufung auf Max Webers Rationalisierungstheorie hat der deutsche His-toriker Gerhard Oestreich (1910 - 1978) in den späten 1960er Jahren die Frühe Neuzeit als eine Epoche der „Sozialdisziplinierung“ charakterisiert, an deren Ende die Lebensführung eines jeden Untertanen nahezu vollständig den rigorosen Normen der neuen territorialstaatlichen Policeygesetze unterworfen worden sei. Aus dem Arsenal der herrschaftlichen Implementierungsmaßnahmen habe wiederum besonders die verschärfte strafrechtliche Sanktionierung von abweichenden Verhaltensweisen dazu beigetragen, dass der sich ab dem 16. Jahrhundert herausbildende „Polizei- und Ordnungsstaat“ vorrangig die untersten Schichten der Bevölkerung dauerhaft zu einem gottesfürchtigen und obrigkeitskonformen Lebenswandel zu erziehen vermochte. 1 Auf den folgenden Seiten soll nun erörtert werden, ob dieses lineare Disziplinierungskonzept auch einer kriminalitätsgeschichtlichen Überprüfung standhält.
Als ein Zweig der allgemeinen Sozialgeschichte befasst sich die historische Kri-minalitätsforschung mit der Untersuchung devianten Verhaltens in der Vergangenheit, wobei ihre Aufmerksamkeit vor allem den Spannungen zwischen „Normen, Instanzen und Medien sozialer Kontrolle“ auf der einen und „gesellschaftlichen Handlungsdeterminanten und sozialen Lagen“ auf der anderen Seite gilt. Zugleich dient ihr das variable soziokulturelle Konstrukt „Kriminalität“ als ein wesentlicher Indikator zur Ermittlung von gesamtgesellschaftlichen Zuständen und geschichtlichem Wandel. 2 Angeregt durch entsprechende Arbeiten englischer 3 bzw. französischer 4 Sozialhistoriker hat seit Anfang der 1990er Jahre auch die deutsche Kriminalitätsgeschichtsforschung ihre einstige „Staatszentriertheit“ zu-
1 Vgl.OESTREICH, Gerhard : Strukturprobleme des europäischen Absolutismus, in: DERS., Geist und Gestalt des frühmodernen Staates. Ausgewählte Aufsätze, Berlin 1969, S. 187 und 193 (Zitat), sowie SCHULZE, Winfried : Gerhard Oestreichs Begriff der „Sozialdisziplinierung in der frühen Neuzeit“, in: ZHF 14 (1987), S. 276.
2 SCHWERHOFF, Gerd : Devianz in der alteuropäischen Gesellschaft. Umrisse einer historischen Kriminalitätsforschung, in: ZHF 19 (1992), S. 387.
3 Zusammenfassend hierzu WETTMANN-JUNGBLUT, Peter : Von Robin Hood zu Jack the Ripper. Kriminalität und Strafrecht in England vom 14. bis 19. Jahrhundert, in: Andreas BLAUERT / Gerd SCHWERHOFF (Hg.), Kriminalitätsgeschichte. Beiträge zur Sozial- und Kulturgeschichte der Vor-moderne, Konstanz 2000, S. 69-88.
4 Über den Stand in der französischen Forschung informiert HALBLEIB, Henrik : Kriminalitätsgeschichte in Frankreich, in: Andreas BLAUERT / Gerd SCHWERHOFF (Hg.), Kriminalitätsgeschichte. Beiträge zur Sozial- und Kulturgeschichte der Vormoderne, Konstanz 2000, S. 89-120.
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nehmend abgestreift und sich stattdessen verstärkt kultur- und sozialgeschichtlichen Fragestellungen zugewandt. Ihre bisher veröffentlichten, erstmals insbesondere auf der Auswertung von Gerichtsakten 5 basierenden Studien über einzelne Regionen, Territorien, Städte oder Gemeinden gewähren mittlerweile immerhin einige exemplarische Einblicke in die Kriminalitätsgeschichte des Alten Reiches. 6
Diese neueren deutschen Forschungsergebnisse bilden denn auch das empirische Rückgrat der vorliegenden sozialhistorischen Abhandlung, deren inhaltliche - gleichsam als „Testfälle“ für Oestreichs Sozialdisziplinierungsmodell fungierenden - Schwerpunkte auf der Rekonstruktion des lokalen Fahndungsalltages und der Justiznutzung durch die Untertanen [2] sowie der gerichtlichen Urteils- und Strafvollzugspraxis im Heiligen Römischen Reich des 16. bis 18. Jahr-hunderts liegen sollen [3]. All das bliebe aber unverständlich, ginge ihm nicht eine kurze Besprechung der strukturellen Schwächen frühneuzeitlicher „Staatlichkeit“ voraus.
1. GRUNDPROBLEME STAATLICHER NORMDURCHSETZUNG
VOM 16. BIS 18. JAHRHUNDERT
In der Frühen Neuzeit hatte die landesherrliche Gesetzgebung gewöhnlich nicht bloß die Interessen alter ständischer Zwischengewalten gebührend zu berücksichtigen. Mit dem Fehlen eines durchgängigen Verwaltungsapparates mangelte es ihr vor allem an jenen institutionellen und personellen Voraussetzungen, die für einen reibungsfreien Vollzug der seit dem Beginn des 16. Jahrhunderts vermehrt erlassenen staatlichen Policeyvorschriften unerlässlich gewesen wären. 7 So scheiterte zum Beispiel allein schon deren rechtzeitige Bekanntgabe nicht selten an den unterschiedlichen Amtsauffassungen der hiermit betrauten
5 Zu den Problemen mit der aktuellen Quellenlage siehe SCHWERHOFF, Gerd : Aktenkundig und gerichtsnotorisch. Einführung in die historische Kriminalitätsforschung, Tübingen 1999, S. 24ff.
6 Vgl. hierzu SCHWERHOFF, Gerd : Kriminalitätsgeschichte im deutschen Sprachraum. Zum Profil eines „verspäteten“ Forschungszweiges, in: Andreas BLAUERT / Gerd SCHWERHOFF (Hg.), Kriminalitätsgeschichte. Beiträge zur Sozial- und Kulturgeschichte der Vormoderne, Konstanz 2000, S. 21-68 (mit umfangreicher Bibliographie).
7 Vgl. SCHLUMBOHM, Jürgen : Gesetze, die nicht durchgesetzt werden - ein Strukturmerkmal des frühmodernen Staates?, in: GG 23 (1997), S. 656-658.
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Amtsträger. 8 Insofern ist Jürgen Schlumbohm zwar grundsätzlich zuzustimmen, wenn er die weitverbreitete Nichtdurchsetzung obrigkeitlicher Ordnungsvorstellungen als ein entscheidendes „Strukturmerkmal des frühneuzeitlichen Staates“ begreift. Leicht gerät dabei jedoch aus dem Blick, dass herrschaftliche Gesetze in der Frühen Neuzeit - anders als im 19. und 20. Jahrhundert - keineswegs eine allgemeingültige und somit unabänderliche Norm darstellten. Vielmehr muss der praktische Umgang mit staatlichem Recht als ein kommunikativer Prozess zwischen Obrigkeit und Untertanen beschrieben werden, in dessen Verlauf die zentrale Landesregierung (oder der Souverän selbst) genügend begründete Befreiungsgesuche aus der örtlichen Bevölkerung (Suppliken) häufig mit der teilweisen Aufhebung von Gesetzesvorgaben bzw. mit personengebundenen Privilegierungen beantwortete. Und weil die potestas legislatoria des Herrschers dieses Dispensionsrecht ausdrücklich einschloss, galten derartige „Anpassungen“ des originalen Gesetzestextes an lokale Bedürfnisse nicht zuletzt auch der zeitgenössischen Staatstheorie als ein völlig unproblematisches Element obrigkeitlicher Rechtssetzung. 9
Wenn der frühneuzeitliche Staat demnach die tatsächlichen Implementierungschancen seines Ordnungsanspruches so realistisch einschätzte, weshalb investierte er dann so viel seiner knappen finanziellen Ressourcen in die fortwährende Repetition bzw. Auffrischung seiner alles in allem doch erfolglosen Gesetze? Gewiss verfehlte die bis gegen Ende des 18. Jahrhunderts stetig zunehmende „staatliche“ Normproduktion ihre unmittelbar „disziplinierende“ Wirkungsabsicht. Trotzdem greifen aber vermutlich jene Historiker zu kurz, welche die ausufernde Gesetzgebungstätigkeit der damaligen Obrigkeiten bloß auf einen symbolischen Akt reduziert wissen wollen, mit dessen Hilfe die regierenden Potentaten lediglich bezweckt hätten, sich ihren Untertanen als verlässliche Bewahrer geordne-
8 Vgl.HOLENSTEIN, André : Gesetzgebung und administrative Praxis im Staat des Ancien Régime. Beobachtungen an den badischen Vogt- und Rügegerichten des 18. Jahrhunderts, in: Barbara DÖLEMEYER / Diethelm KLIPPEL (Hg.), Gesetz und Gesetzgebung im Europa der Frühen Neuzeit, Berlin 1998, S. 180-184, und RUBLACK, Ulinka : Frühneuzeitliche Staatlichkeit und lokale Herrschaftspraxis in Württemberg, in: ZHF 24 (1997), S. 354.
9 Vgl. HOLENSTEIN, André : Die Umstände der Normen - die Normen der Umstände. Policeyordnungen im kommunikativen Handeln von Verwaltung und lokaler Gesellschaft im Ancien Régime, in: Karl HÄRTER (Hg.), Policey und frühneuzeitliche Gesellschaft, Frankfurt am Main 2000, S. 10-19.
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ter Verhältnisse zu präsentieren. 10 Allein schon der Umstand, dass zumindest die größeren Territorien des Alten Reiches keine Kosten scheuten, um die institutionellen Rahmenbedingungen frühneuzeitlicher Landesherrschaft sukzessive zu verbessern, dürfte deren ernsthaftes Interesse an einer nachhaltigen Durchsetzung guter Policey bezeugen, die freilich auch hier nur dann gelingen konnte, wenn sich deren Disziplinierungsziele zumindest partiell mit den - langfristig sicherlich beeinflussbaren - Regulierungswünschen aus der Bevölkerung deckten. 11
Weiter unten wird zu bewerten sein, in welchem Ausmaß die soeben skizzierte „Staatsschwäche“ bei der Verhaltensnormierung per Gesetz auch die strafrechtliche Verfolgung von Regelverstößen erschwerte. Zunächst ist allerdings zu untersuchen, ob die weltliche Strafjustiz vor dem Hintergrund solch schwerwiegender Strukturmängel überhaupt in der Lage war, bei der Bewältigung binnengesellschaftlicher Alltagskonflikte eine maßgebliche Rolle zu spielen.
2. JUSTIZNUTZUNGEN UND FAHNDUNGSALLTAG WÄHREND
DER FRÜHEN NEUZEIT
Entgegen der traditionell stark etatistisch ausgerichteten Rechtsgeschichte fragen die Vertreter des jüngeren Forschungsansatzes der „Justiznutzungen“ 12 vor allem nach der Justizaneignung bzw. -wahrnehmung durch die Untertanen. Ihre größtenteils empirisch angelegten Arbeiten haben bis heute ausnahmslos das Bild einer frühneuzeitlichen Gesellschaft bestätigt, deren vorherrschende Kleinräumigkeit und engen interpersonalen Beziehungen ein „informelles“ Netz sozi -
10 Soetwa DINGES, Martin : Normsetzung als Praxis? Oder: Warum werden die Normen zur Sachkultur so häufig wiederholt und was bedeutet dies für den Prozeß der „Sozialdisziplinierung“?, in: Norm und Praxis im Alltag des Mittelalters und der Frühen Neuzeit. Internationales Round-Table-Gespräch Krems an der Donau 7. Oktober 1996, Wien 1997, S. 52, und SCHLUM- BOHM, Gesetze(wie Anm. 7), S. 659-661.
11 Vgl. HÄRTER, Karl : Soziale Disziplinierung durch Strafe? Intention frühneuzeitlicher Policey-ordnungen und staatliche Sanktionspraxis, in: ZHF 26 (1999), S. 366-373.
12 Erstmals formuliert von DINGES, Martin : Frühneuzeitliche Justiz. Justizphantasien und Justiznutzung am Beispiel von Klagen bei der Pariser Polizei im 18. Jahrhundert, in: Heinz MOHN- HAUPT /Dieter SIMON (Hg.), Vorträge zur Justizforschung, Bd. 1, Frankfurt am Main 1992, S. 269-292, der sie an anderer Stelle im weitesten Sinne als „den Umgang der Zeitgenossen mit den Gerichten“ definiert, womit „sowohl die Inanspruchnahme von Justiz als auch deren Form gemeint“ sind [DINGES, Martin : Justiznutzungen als soziale Kontrolle in der Frühen Neuzeit, in: Andreas BLAUERT / Gerd SCHWERHOFF (Hg.), Kriminalitätsgeschichte. Beiträge zur Sozial- und Kulturgeschichte der Vormoderne, Konstanz 2000, S. 505].
Arbeit zitieren:
Arndt Schreiber, 2005, Untertanendisziplinierung durch weltliche Strafjustiz? Zur Kriminalitätsgeschichte der Frühen Neuzeit, München, GRIN Verlag GmbH
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