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'LH.ULWLNHUGHV%XQGHVZHKUHLQVDW]HV 5.2.1 Die Kritiker innerhalb der SPD 5.2.2 Die Kritiker bei Bündnis 90/Die Grünen 17
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Selten hat eine innenpolitische Entscheidung zu einer so emotionalen Debatte geführt wie die Bundestags-Entscheidung zur Entsendung der Bundeswehr in den Afghanistankonflikt vom 16.11.2001. Bundeskanzler Gerhard Schröder hatte diese Sachfrage mit der Vertrauensfrage verknüpft, nachdem immer mehr Kriegsgegner aus der Regierungskoalition gegen den Bundeswehreinsatz zu stimmen drohten. Grüne Politiker sprachen von „Erpressung“ 1 durch den Bundeskanzler, Medien warfen den Grünen „Opportunismus“ 2 und reinen „Machterhalt“ 3 vor. Auf dem Parteitag der Grünen in Rostock wurde Außenminister Fischer von Kriegsgegnern auf einem Plakat als Kriegsverbrecher bezeichnet 4 .
Das Dilemma, in dem die Mitglieder des Bundestags steckten, die der rot-grünen Regierungskoalition angehörten und gleichzeitig gegen den Militäreinsatz waren, kann am besten mit Hilfe der von Max Weber eingeführten Begriffe der Verantwortungs- und Gesinnungsethik analysiert werden. Weber fragte sich zu Beginn des 20. Jahrhunderts, ob es für das politische Handeln einen anderen Ethikbegriff geben müsse als für das Handeln des täglichen Lebens 5 . Ziel dieser Arbeit ist es, die Umstände dieser politischen Entscheidung und die Motivationen der Beteiligten zu durchleuchten, um dann ihre Entscheidungen vor dem Hintergrund des von Weber beschriebenen Politik- und Ethikbegriffs zu bewerten. Aus dieser Zielsetzung ergeben sich eine Reihe von Fragen, die diese Arbeit beantworten will. Warum konzentrierte sich das öffentliche Interesse auf die Grünen? Es gab auch bei der SPD eine hohe Anzahl von Kriegsgegnern. Warum bediente sich Schröder der Vertrauensfrage? Er hätte mit den Stimmen der Opposition ein große Mehrheit für den Einsatz gehabt. Warum haben die ursprünglichen Gegner der militärischen Beteiligung schließlich eingelenkt? Aus Gründen des Machterhalts? Ist die Einschätzung der Politik und ihrer Ethik, die Weber 1919 traf, richtig?
1 Höll, Susanne: Der Kanzler stellt die Vertrauensfrage, in: SZ, 57.Jhg., Nr.262, 2001, S.1.
2 Geis, Matthias: Der Handlanger des Kanzlers, in: Die Zeit, 56.Jhg., Nr.48, 2001, S.2.
3 ebd.
4 Vgl. Kahlweit, Cathrin: Abschied von der friedensbewegten Gründerzeit, in: SZ, 57.Jhg., Nr.272, 2001, S.2.
5 Vgl. Weber, Max: Politik als Beruf, in: Winckelmann, Johannes(Hrsg.), Max Weber. Gesammelte Politische Schriften, 3. Aufl., Tübingen 1971, S.549.
4
Bei der Veranschaulichung der Begriffe Webers wird sich die Arbeit auf den Text „Politik als Beruf“ von Max Weber konzentrieren. Zur Darstellung der Ereignisse um den 16.11.2001 wird sich, aufgrund der Aktualität des Themas, auf die Tagespresse bezogen.
Die Arbeit wird zunächst die grundgesetzliche Verankerung der Vertrauensfrage erläutern und einen Rückblick auf ihre Geschichte geben. Anschließend wird Webers Aufsatz untersucht und an ihm die Begriffe Verantwortungsethik, Gesinnungsethik und Macht herausgearbeitet, um diese im Folgenden auf das Handeln der an der Entscheidung im Bundestag Beteiligten anzuwenden. Die Arbeit schließt mit einem Resümee des Autors.
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Diese recht detaillierte Auseinandersetzung mit der Vertrauensfrage soll helfen die vier Fälle, in denen sie in Deutschland zur Anwendung kam, besser einordnen und die politischen Auseinandersetzungen, die sich besonders im Hinblick auf die Bundestagsentscheidung vom 16.11.2001 ergaben, besser verstehen zu können. Die Vertrauensfrage wird im Grundgesetz durch den Artikel 68 geregelt. Der Bundeskanzler kann einen Antrag, ihm das Vertrauen auszusprechen, stellen. Findet dieser Antrag nicht die Zustimmung der Mehrheit des Bundestages, stehen sowohl dem Kanzler als auch dem Bundestag verschiedene Möglichkeiten des weiteren Vorgehens zur Verfügung. 6 Der Bundeskanzler kann
• zurücktreten (Art.69 Abs.2).
• dem Bundespräsidenten die Auflösung des Bundestages vorschlagen ( Art. 68 ).
• dem Bundespräsidenten vorschlagen den Gesetzgebungsnotstand zu erklären, sofern die Vertrauensfrage an eine Gesetzesvorlage gekoppelt ist (Art. 81 Abs. 1).
• keine dieser Alternativen wahrnehmen und weiter regieren. Der Bundestag kann
6 Vgl. Hesselberger, Dieter: Das Grundgesetz. Kommentar für die politische Bildung, 2.Aufl., Neuwied und Berlin 1975, S.171.
5
• von der Möglichkeit des konstruktivem Misstrauensvotums Gebrauch machen (Art. 67).
• einer erneuten Vertrauensfrage des Bundeskanzlers zustimmen. 7
Mit dem Artikel 68 sollte dem Bundeskanzler „ein wirksames Instrument zur Disziplinierung des Parlaments, zur Stabilisierung seiner Macht oder äußerstenfalls zur Initiierung von Neuwahlen (»Appell an das Volk«)“ 8 an die Hand gegeben werden. Es ist ein Druckmittel gegen das Parlament, welches vor die Entscheidung gestellt wird, entweder die Politik des Bundeskanzlers zu tragen oder ihm das Vertrauen zu entziehen und somit die Auflösung des Bundestages zu riskieren. Unterscheiden lassen sich anhand der Motivation des Bundeskanzlers die positive von der negativen und anhand der Verbindung mit einer Sachfrage die isolierte von der mit einer Sachfrage verbundenen Vertrauensfrage.
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Die positive und die negative Vertrauensfrage unterscheiden sich nicht formal, sondern lediglich durch die Motivation des Bundeskanzlers. Im ersten Fall wird die Vertrauensfrage ihrem eigentlichen Sinn entsprechend eingesetzt, d.h. der Bundeskanzler möchte sich der Mehrheit im Parlament vergewissern. Diese positive Vertrauensfrage kann isoliert oder verbunden mit einer Sachfrage gestellt werden (s. Kap. 2.2).
Bei der negativen, auch unecht genannten, Vertrauensfrage ist es das Ziel des Bundeskanzlers, dass der Bundestag ihm das Vertrauen QLFKW ausspricht und so den Weg zur Auflösung des Parlaments und Neuwahlen freimacht. Diese, aus der politischen Praxis geborene Variante der Vertrauensfrage (s. Kap. 3.1 und 3.3) löste vielerorts Proteste und 1983 sogar eine Klage beim Bundesverfassungsgericht aus. Tenor der Proteste war, dass die negative Vertrauensfrage mit dem Sinn und Zweck des Artikels 68, nämlich Festigung der Stabilität einer Regierung und Abwenden einer Regierungskrise, unvereinbar und damit verfassungswidrig sei. 9 Das
7 Vgl. Schneider, Hans-Peter: Die Bundesregierung, in: Wassermann, Rudolf (Hrsg.), Kommentar zum Grundgesetz für die BRD, Bd. 2, Darmstadt 1984, S. 615.
8 ebd., S. 608.
9 Vgl. ebd., S.609.
6
Bundesverfassungsgericht wies in seinem „Auflösungsurteil“ vom 16.02.1983 den Vorwurf der Verfassungswidrigkeit mit der Begründung zurück, dass in einer politischen Lage der Instabilität auch eine negative Vertrauensfrage verfassungskonform sei. Diese Lage der politischen Instabilität sah das Gericht als dann gegeben, wenn „der Bundeskanzler der stetigen parlamentarischen Unterstützung durch die Mehrheit des Bundestages nicht sicher sein kann“ 10 , wobei dem Bundeskanzler bei der Beurteilung der jeweiligen Mehrheitsverhältnisse ein Ermessensspielraum zugestanden wird.
'LHLVROLHUWHXQGGLHPLWHLQHU6DFKIUDJHYHUEXQGHQH9HUWUDXHQVIUDJH Hier liegt der Unterschied in einem formalen Aspekt. Im ersten Fall steht der Antrag des Bundeskanzlers ihm das Vertrauen auszusprechen alleine und ist nicht mit einer Sachfrage verbunden.
Eine Möglichkeit, diese isolierte Vertrauensfrage zu stellen, ist die negative Vertrauensfrage. Hier ist es nicht im Sinne des Bundeskanzlers eine Abstimmung, die er zu verlieren gedenkt und die eine Parlamentsauflösung zum Ziel hat, mit einer Sachfrage zu verbinden.
Des weiteren kann diese Vertrauensfrage vom Bundeskanzler auch aus einer positiven Motivation gestellt werden. Er möchte sich der parlamentarischen Mehrheit vergewissern.
Hier zeigt sich eine gewisse Widersprüchlichkeit des Artikel 68.
„Denn warum sollte ein Regierungschef mit Art. 68 experimentieren, solange er die parlamentarische Mehrheit hinter sich weiß und praktisch jede Abstimmung zu seinen Gunsten entscheiden kann, die das Vertrauen des Parlaments in seine Politik und Person materiell immer neu zum Ausdruck bringt? Droht indessen die Regierungsmehrheit abzubröckeln, so wird man ihren Zerfall auch mit der Vertrauensfrage nicht aufhalten, höchstens vor die Öffentlichkeit tragen und dadurch den Erosionsprozeß 11 erfahrungsgemäß nur beschleunigen können.“
Die mit einer Sachfrage verbundene Vertrauensfrage gibt dem Bundeskanzler die Möglichkeit, das Parlament vor die Wahl zu stellen, entweder der Sachentscheidung zuzustimmen, oder so weit zu gehen dem Regierungschef nicht nur die Sachentscheidung, sondern auch das Vertrauen insgesamt zu entziehen. Und die
10 ebd., S. 610. 11 ebd., S. 608.
Arbeit zitieren:
Amien Idries, 2002, Ethik in der Politik. Die Bundestagsentscheidung zum Afghanistaneinsatz vom 16.11.2001., München, GRIN Verlag GmbH
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Gerhard Schröder und Artikel 68 GG. Zwei Vertrauensfragen im Vergleich
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