Das Rückführungsabkommen zwischen der Europäischen Union und Afghanistan

Stehen die Abschiebungen aus Deutschland mit der Genfer Flüchtlingskonvention im Einklang?


Hausarbeit, 2017

24 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Die Genfer Flüchtlingskonvention und nationale Bestimmungen

3. Die Sicherheitslage in Afghanistan

4. Das Rückführungsabkommen und die Abschiebungspraxis

5. Resümee

Literaturverzeichnis

1. Einleitung

In einer Pressemitteilung vom 15. Dezember 2016 informierte das Bundesinnenministe­rium der Bundesrepublik Deutschland auf seiner Internetpräsenz darüber, dass „[n]ach Unterzeichnung der Gemeinsamen Erklärung zwischen Deutschland und Afghanistan über die Zusammenarbeit im Bereich der Migration am 2. Oktober 2016 [an jenem Tag] um 06:30 Uhr der erste Rückführungsflug mit 34 ausreisepflichtigen afghanischen Staats­angehörigen an Bord sicher und planmäßig in Kabul gelandet“ sei (Bundesministerium des Innern 2016). Dies war die erste von inzwischen drei Sammelabschiebungen von in Deutschland ausreisepflichtigen Afghanen (tagesschau.de 2017).

Seither gibt es eine große Kontroverse darum, ob Abschiebungen infolge des Abkom­mens, das zwischen der Europäischen Union, Schweden, Finnland, Deutschland und der Islamischen Republik Afghanistan geschlossen wurde, mit der Europäischen Menschen­rechtskonvention und insbesondere mit der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) in Ein­klang zu bringen sind. Eine Autorin der Zeit bezeichnet „[d]ie Vorstellung, dass man in Afghanistan ein sicheres Leben führen kann, [als] absurd“, nachdem „der bayerische In­nenminister Joachim Herrmann (CSU) [in einem Interview äußerte, er glaube], dass die Gegend von Masar-i-Scharif [sic!] als relativ sicher gelten“ könne, wir unseren eigenen Soldaten zumuteten, dort im Einsatz zu sein, und es damit auch zumutbar sei, dass Men­schen in ihre Heimat dorthin zurückkehrten (Kiyak 2016). Dennoch wird von vielen Quellen darauf verwiesen, dass „[d]ie Sicherheitslage im Land [...] Beobachtern zufolge weiterhin prekär“ sei (Ekrem §enol 2016) und das Amt des Hohen Kommissars der Ver­einten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) „[e]ine Einteilung in sichere und unsichere Regionen“ ablehne (Ghelli 2017). Auch „[d]ie Opposition im Bundestag [und] Flücht­lingsorganisationen [üben] scharfe Kritik an den vom Bund geführten Rückführungen. Aus ihrer Sicht ist Afghanistan alles andere als ein sicheres Land. Daher lehnen auch mehrere Bundesländer eine Beteiligung an den Rückführungen ab“ (tagesschau.de 2017). Trotzdem heißt es, “in den großen Zentren Afghanistans sei die Sicherheit garantiert. ,Eine Verschlechterung der Sicherheitslage im gesamten Land kann nicht bestätigt wer­den‘“, so das Innenministerium (taz.de 2016).

Im Abkommen selbst wird klar festgehalten, dass:

In their cooperation under this declaration, the EU and Afghanistan remain committed to all their inter­national obligations, in particular;

- respecting the provisions of the 1951 Convention relating to the Status of Refugees and its 1967 New York Protocol;
- upholding the rights and freedoms guaranteed in the International Covenant on Civil and Political rights and the EU Charter on Fundamental Rights and the Universal Declaration on Human Rights;
- respecting the safety, dignity and human rights of irregular migrants subject to a return and readmis­sion procedure. (Europäische Union u. Islamische Republik Afghanistan 2016, S. 2)

Es setzt also voraus, dass die universelle Menschenrechtskonvention sowie die Bestim­mungen der GFK geachtet werden.

Auf Grundlage der vorausgehend, beispielhaft dargestellten Kritik am Rückführungsab­kommen, der verbreiteten Ablehnung der daraus resultierenden Abschiebungen und der Grundsätze der GFK, soll in dieser Arbeit untersucht werden, ob die Sammelabschiebun­gen seit Dezember 2016 aus der Bundesrepublik Deutschland mit der GFK in Einklang stehen.

Hierfür wird zunächst das Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, also die Genfer Flüchtlingskonvention, von 1951 und das sie ergänzende Protokoll von 1967 hin­sichtlich der darin enthaltenen Voraussetzungen für Schutzbedarf, also einem anerkann­ten Flüchtlingsstatus dargelegt. Weiter soll durch einen zeitlichen Abriss die Entwicklung der Sicherheitslage in Afghanistan skizziert und mit dem Rückführungsabkommen und die sich daraus ergebenden Sammelabschiebungen aus der Bundesrepublik Deutschland ins Verhältnis gesetzt werden, um schließlich eine Aussage darüber treffen zu können, ob diese, trotz der Betonung des Respekts vor der GFK im Rückführungsabkommen selbst, mit der Genfer Flüchtlingskonvention im Einklang stehen.

2. Die Genfer Flüchtlingskonvention und nationale Bestim­mungen

Nach Artikel 1 Abschnitt A Absatz 2 der GFK ist Flüchtling, wer aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in An­spruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen will; oder die sich als staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren ge­wöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Be­fürchtungen nicht dorthin zurückkehren will. (UNHCR 2011, S. 6)

Eine nach obiger Definition als Flüchtling anerkannte Person fällt nach Abschnitt C nicht mehr unter die GFK,

1. wenn sie sich freiwillig erneut dem Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, un­terstellt; oder
2. wenn sie nach dem Verlust ihrer Staatsangehörigkeit diese freiwillig wiedererlangt hat; oder
3. wenn sie eine neue Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz des Landes, dessen Staatsan­gehörigkeit sie erworben hat, genießt; oder
4. wenn sie freiwillig in das Land, das sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder außerhalb dessen sie sich befindet, zurückgekehrt ist und sich dort niedergelassen hat; oder
5. wenn sie nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehö­rigkeit sie besitzt [...];
6. wenn es sich um eine Person handelt, die keine Staatsangehörigkeit besitzt, falls sie nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer sie als Flüchtling anerkannt worden ist, in der Lage ist, in das Land zurückzukehren, in dem sie ihren gewöhnlichen Wohnsitz hat [...]. (UNHCR 2011, S. 7 f.)

Schutzbedürftig und damit rechtmäßig Flüchtling ist nach GFK also jeder Afghane, der sich aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt fühlt, dies begründen kann und deshalb den Schutz Afghanistans nicht in Anspruch nehmen will. Selbiges gilt gleich­ermaßen für alle Afghanen, sofern der Staat Afghanistan ihnen keinen Schutz bieten kann. Wenn ein Afghane freiwillig in sein Land zurückkehrt, seine afghanische Staatsangehö­rigkeit freiwillig wiedererlangt, nachdem er sie verloren hatte, die - in unserem Fall rele­vante - deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat oder jene Umstände wegfallen, ange­sichts derer ihm Schutzbedarf gewährt worden ist, so unterliegt er nicht mehr den not­wendigen Voraussetzungen, als Flüchtling anerkannt zu werden und kann nunmehr auch in Übereinstimmung mit der GFK ausgewiesen werden. Dies gilt nach Abschnitt F auch für Afghanen, die ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinn der inter­nationalen Vertragswerke [oder] ein schweres nichtpolitisches Verbrechen außerhalb des Aufnahme­landes begangen haben, bevor sie dort als Flüchtling aufgenommen wurden [oder] sich Handlungen zuschulden kommen ließen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen. (ebd., S. 9)

Gemäß Artikel 32 der GFK sind Ausweisungen „nur aus Gründen der öffentlichen Si­cherheit oder Ordnung“ vorgesehen. Sie dürfen „nur in Ausführung einer Entscheidung erfolgen, die in einem durch gesetzliche Bestimmungen geregelten Verfahren ergangen ist“ und „eine angemessene Frist gewähren, um [dem Ausgewiesenen] die Möglichkeit zu geben, in einem anderen Lande um rechtmäßige Aufnahme nachzusuchen“. (ebd., S. 24 f.) Artikel 33 umfasst zudem ein „Verbot der Ausweisung und Zurückweisung“. So wird „[k]einer der vertragschließenden Staaten [...] einen Flüchtling auf irgendeine Weise über die Grenzen von Gebieten ausweisen oder zurückweisen, in denen sein Leben oder seine Freiheit [...] bedroht sein würde“. (UNHCR 2011, S. 25) Dies ist das „Kern­stück des Abkommens“ und wird auch als „das Gebot des [.] Non-Refoulement (Nicht­Zurückweisung)“ bezeichnet (ebd., S. 3). Eine Ausnahme hiervon stellen lediglich jene Flüchtlinge dar, die „aus schwer wiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit des Landes anzusehen [sind], in dem [sie] sich befinde[n]“ (ebd., S. 25).

Das „UNHCR erhielt [.] im Dezember 1950 von der Generalversammlung der Verein­ten Nationen [...] den Auftrag, für den internationalen Rechtsschutz der Flüchtlinge zu sorgen und dauerhafte Lösungen für ihre Probleme zu suchen“ (ebd., S. 3). Es übt dem­entsprechend eine Überwachsungsfunktion aus, die ferner durch die Verpflichtung der „vertragschließenden Staaten“ garantiert wird, mit ihm zusammenzuarbeiten (ebd., S. 26).

Eine entscheidende Änderung der GFK wurde durch ihre Ergänzung um das „Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge“ vom 31. Januar 1967 vorgenommen, indem hier in Artikel 1, Absatz 2 der Ausdruck ,Flüchtling‘ im Sinne [des] Protokolls jede unter die Begriffsbestimmung des Artikels 1 [der GFK von 1951] fallende Person bezeichnet, als seien die Worte ,infolge von Ereignissen, die vor dem 1. Januar 1951 eingetreten sind, und ...‘ sowie die Worte ,... infolge solcher Ereignisse‘ in Artikel 1 Abschnitt A Absatz 2 nicht enthalten. (ebd., S. 42)

Die Anwendung der GFK soll nach Absatz 3 „von seinen Vertragsstaaten [zudem] ohne jede geografische Begrenzung angewendet“ werden (ebd., S. 43).

Neben den Grundsätzen der GFK bleiben im Rückführungsabkommen auch die nationa­len Bestimmungen ausdrücklich bestehen, welche somit der Vollständigkeit halber hier zusätzlich erwähnt werden: In der Bundesrepublik findet sich das Grundrecht auf Asyl in Art. 16a des Grundgesetzes. Hier ist geregelt, dass jedem durch staatliche oder staatsähn­liche Akteure (z.B. Parteien in einem Bürgerkrieg), also politisch Verfolgtem Asyl zu­steht, wenn er nicht aus einem sicheren Drittstaat eingereist ist. „Im Prinzip haben also nur Menschen, die über den See- oder Luftweg nach Deutschland kommen, die Möglich­keit, [.] Asylberechtigung zu erhalten“, weshalb in den letzten zehn Jahren nicht einmal zwei Prozent der Antragsteller nach dem Grundgesetz als Asylberechtigt anerkannt wur­den. (Kraft 2016; siehe auch Abb. 1) Seit 2005 werden jene Asylberechtigte der Genfer Flüchtlingskonvention gleichgestellt, woraufhin ihnen zunächst eine Aufenthaltserlaub­nis von drei Jahren zugestanden wird (Bundeszentrale für politische Bildung).

Ergänzt wird das Grundrecht auf Asyl durch das Asylgesetz, das in Abschnitt 1 in Bezug auf den Geltungsbereich des Gesetzes zum einen noch einmal auf das Grundgesetz, zum anderen auf die Richtlinien „des Europäischen Parlaments und des Rates“ (AsylG §1) verweist. Es beinhaltet zudem die Benennung sogenannter sicherer Herkunftsstaaten (AsylG §29a), zu denen Afghanistan jedoch nicht gehört.

Auch der sogenannte subsidiäre Schutz nach AsylG §4 wird heute immer häufiger Schutzsuchenden in der Bundesrepublik zugewiesen. Dieser wird gewährt, wenn „dem Asylsuchenden in seinem Herkunftsland die Todesstrafe, Folter oder unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung oder Bestrafung droht“ oder „wer als Zivilperson im Rahmen eines bewaffneten Konflikts ernsthaft individuell bedroht ist [...], etwa durch einen Bür­gerkrieg“. Hierdurch „kann hilfsweise ein Abschiebungsverbot“ herbeigeführt werden, solange die Voraussetzungen für den Schutz bestehen (Kraft 2016).

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 1: Aufstellung zu Asylanträgen und -entscheidungen in der Bundesrepublik 2015/2016 (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge 2016, 2017)

3. Die Sicherheitslage in Afghanistan

Als einen recht jungen und nicht erst seit der Machtübernahme der Kommunisten 1978 schwachen Staat, etablierte "Ahmed Shah Durrani [Afghanistan] im Jahr 1747 als eine paschtunische Stammesherrschaft". Die russischen und britischen Einflusszonen ließen das Land im 19. Jahrhundert ein reines "Puffergebiet zwischen den imperialen Mächten" werden, was unter anderem dazu führte, dass sich in Afghanistan „in den 1990iger Jahren eine steigende Warlordisierung und eine Dominanz der Kriegsökonomie“ entwickelte. (Zeitler 2007, S. 131) Auch nach dem Rückzug westlicher Staaten sowie der Sowjetunion blieb das Land ein „Spielball regionaler Mächte, darunter Indien, Pakistan, Iran und Saudi-Arabien“ (Wörmer 2015, S. 77). Konflikte wurden „fast ununterbrochen von den Interessen [dieser Staaten] begleitet und durch innerafghanische Konfliktlinien verschärft und weitergetrieben“ (Zeitler 2007, S. 131).

Ein Ergebnis dieser Konfliktlinien waren auch die Taliban, deren Ursprünge im paschtunischen Süden liegen, wodurch „die Bewegung dort bis heute großen Rückhalt in der Bevölkerung“ erfährt (Koehler et al. 2015, S. 3), und deren Ziel es unter anderem ist, „die tribalistischen Strukturen politisch auszuschalten“, die „bis heute das dominierende Struktur- und Ordnungsprinzip auf lokaler Ebene“ darstellen (Zeitler 2007, S. 133). Die Taliban „erkennen weder die [heute bestehende] Verfassung noch die Zentralregierung an“ und fordern einen „Abzug aller ausländischen Soldaten als Voraussetzung für die Teilnahme an Verhandlungen“ (Wörmer 2015, S. 87), die zu einem Ende der bewaffneten Auseinandersetzungen beitragen könnten.

Nach den Anschlägen vom 9. November 2001 und der darauffolgenden „Ausrufung des Bündnisfalls“ (Schleich 2015, S. 191) „beendete die Intervention der USA und ihrer Ko­alitionspartner“ mit dem Sturz der Taliban einen nunmehr bereits 23 Jahre anhaltenden Krieg (Zeitler 2007, S. 131). Zunächst „gab es in Afghanistan keine offiziellen Sicher­heitskräfte, dafür aber zehntausende Milizen der Nordallianz“, die sich gemeinsam mit wenigen US-Spezialkräften den verbliebenen Taliban und AlQaida-Kämpfern entgegen­stellten (Friesendorf u. Krahmann 2016, S. 83). Mit dem Ziel, Afghanistan zu stabilisie­ren, um die internationale Sicherheit zu erweitern (Schleich 2015, S. 191), entsendete der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen im Rahmen der Resolution 1386 vom Dezember 2001 eine Internationale Sicherheitsunterstützungstruppe (International Security As­sistance Force, ISAF), „um die afghanische Übergangsregierung bei Sicherheitsaufgaben in Kabul und Umgebung zu unterstützen“ (Friesendorf u. Krahmann 2016, S. 74). Hin­zugezogen werden auch private Sicherheitsfirmen (PSFs) „durch Verträge der USA und der ISAF“. Die Zahl der zumeist bewaffneten PSFs wuchs stätig und stieg bis 2012 auf 28.686 Personen an. (ebd., S. 82 f.) Zwar wurden sie bereits 2010 durch Präsident Karzai verboten, blieben viele jedoch aktiv, „entweder mit einer Ausnahmeerlaubnis der Regie­rung oder weil die Kapazitäten der [Afghan Public Protection Force (APPF)] nicht ausreich­ten, um den Bedarf für den Schutz internationaler Einrich­tungen zu decken“ (Friesen­dorf u. Krahmann 2016, S. 72). Ein Problem sehen Friesendorf und Krahmann deshalb in diesen von ihnen als Kräfteverstärker bezeichneten Akteuren, weil für diese „Plünderung, Diebstahl, Erpressung und illegale Besteuerung beliebte Mittel [seien], um Profite zu ma­chen“ (ebd., S. 76). In Konsequenz der chaotischen Verhältnisse, vor allem aufgrund der Verflechtung diverser staatlicher und nichtstaatlicher Akteure, die hier nur angedeutet werden können, verschlechterte sich die Sicherheitslage zusehends. Auffällig ist dabei der dramatische Anstieg „ziviler Opfer [...] ab 2009 bis zum Ende der ISAF-Mission im Jahr 2014“ (ebd., S. 76) und darüber hinaus (Abb. 2). So wurden die ISAF-Truppen, die eine „Truppenstärke von über 100.000 Mann“ umfassten, „durch die Mission ,Resolute Support“ mit etwa 12.000 Soldaten abgelöst“ (Koehler et al. 2015, S. 2), deren Aufgabe lediglich darin besteht, die afghanischen Streitkräfte auszubilden und zu beraten (Schnei- ker 2017, S. 83), also „eine nicht-exekutive und nur unterstützende Operation ist“ (Schleich 2015, S. 149). Dies führte wieder vermehrt zu direkten Kämpfen „zwischen afghanischen nationalen Sicherheitskräften und den Taliban“ und verschlechterte die „ob­jektive Sicherheitssituation für die Bevölkerung“ erneut (Koehler et al. 2015, S. 1).

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 3: Zivile Todesopfer und Verwundete, jeweils im ersten Quartal 2009-2015 (Koehler et al. 2015, S. 3)

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Ende der Leseprobe aus 24 Seiten

Details

Titel
Das Rückführungsabkommen zwischen der Europäischen Union und Afghanistan
Untertitel
Stehen die Abschiebungen aus Deutschland mit der Genfer Flüchtlingskonvention im Einklang?
Hochschule
Bayerische Julius-Maximilians-Universität Würzburg  (Institut für Politikwissenschaft und Soziologie)
Veranstaltung
Erklärungsansätze, Institutionen und Prozesse grenzüberschreitender Politik
Note
1,3
Autor
Jahr
2017
Seiten
24
Katalognummer
V368883
ISBN (eBook)
9783668482791
ISBN (Buch)
9783668482807
Dateigröße
1339 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Europäische Union, Afghanistan, Abschiebungen, Genfer Flüchtlingskonvention, Abkommen, Rückführung, Flüchtling, Sicherheitslage
Arbeit zitieren
Mandy Büttner (Autor:in), 2017, Das Rückführungsabkommen zwischen der Europäischen Union und Afghanistan, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/368883

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