Carl von Ossietzky Universität Oldenburg, Sommersemester 1998 Proseminar: Einführung in die mittelalterliche Geschichte am Beispiel der Karolingerzeit.
Die rechtliche und soziale Stellung
der Frau im frühen Mittelalter
2.Semester M.A. Politikwiss., Geschichte, Germanistik
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(LQOHLWXQJ 3 =XUUHFKWOLFKHQ6WHOOXQJ 5 2.1 Die Muntgewalt 5
2.2 Verlobung, Eheschließung und Scheidung 7 2.3 Verschiedene Eheformen 10 2.3.1 Die Raubehe 10 2.3.2 Die Friedelehe 11
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3.1 Erbrecht, Besitzrecht und Besitzverfügung der Ehefrau 12
3.2 Beteiligung von Frauen an der politischen Herrschaft 13
3.3 Die Rolle der Kirche - die christliche Eheauffassung 15
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Literatur- und Quellenverzeichnis 20
2
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Der zeitliche Rahmen dieser Hausarbeit umfaßt ausschließlich das frühe Mittelalter, also in etwa die Periode vom beginnenden 6. bis zum 11. Jahrhundert. Eine genaue Eingrenzung in Bezug auf den Begriff des frühen Mittelalters kann nur schwer vorgenommen werden. Das Problem dabei ist die Einteilung oder Gliederung „des unendlichen Flusses der Geschichte“. Gemeint ist damit die Bestimmung von Daten, „die den Charakter von Zäsuren haben: Wendepunkte, an denen alte Entwicklungen zu Ende gehen und von denen neue ihren Ausgang nehmen.“ 1 So begann das frühe Mittelalter für die Humanisten mit dem Ende der Antike, also 476 (Untergang des weströmischen Reiches). „Mit gleichem Recht ließen sich jedoch auch andere Zahlen nennen, zum Beispiel 375: das Jahr des Hunneneinfalls, der die gesamte germanische Völkerwanderung im Gefolge hatte, oder auch 325: der Herrscherbeginn Konstantins, der als erster christlicher Kaiser eine neue christliche Ära eingeleitet hat.“ 2 Bei der Untersuchung der rechtlichen und sozialen Stellung der Frau im frühen Mittelalter müssen die von Gesellschaft, Wirtschaft und Politik geprägten Rahmenbedingungen hinterfragt, sowie die Denkstrukturen und das ‚Frauenbild‘ jener Zeit berücksichtigt werden. Dies geschieht, um ein besseres Verständnis über die rechtliche und soziale Stellung der Frau im frühen Mittelalter zu erzielen, die isoliert betrachtet für Menschen der heutigen Zeit mit einem auf Gleichberechtigung ausgerichteten Denken nur schwer nachvollziehbar ist. Unter Berücksichtigung der Fragen wie Frauen ihr Leben gestalten sollten und welche Möglichkeiten sich ihnen geboten haben wie sie ihr Leben gestalten konnten, soll ihre rechtliche und soziale Stellung im frühen Mittelalter herausgearbeitet werden. 3
Da die Frauen in der hierarchisch gegliederten Gesellschaft des frühen Mittelalters auf ihre Weise als eigener Stand betrachtet wurden, wurden ihnen spezielle Fehler und Sünden zugeschrieben. Sie sollten sich von öffentlichen Äm-
1 JosefFleckenstein: Ortsbestimmung des Mittelalters - Das Problem der Periodisierung, in:
Mittelalterforschung, Forschung und Information, Bd. 29, Berlin 1981, S. 15.
2 Ebd., S. 16.
3 Vgl. Hans-Werner Goetz: Frauenbild und weibliche Lebensgestaltung im fränkischen Reich,
in: Ders. (Hrsg.): Weibliche Lebensgestaltung im frühen Mittelalter, Köln 1991, S.7.
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tern fernhalten, damit sie nicht Richterinnen werden oder Herrschaftsbefugnisse ausüben konnten. Als eine gute Frau galt die, die ihren Mann liebte und ver-sorgte und die Kinder erzog. Da die Frauen des frühen Mittelalters in einer Männergesellschaft lebten, waren sie den Männern gegenüber häufig minderberechtigt, und ihre gesellschaftliche Stellung wurde stark von ihrem Familien-stand beeinflußt. Dabei stellt sich die Frage, ob die Frauen erkannt haben, daß ihre Rechte im Vergleich zur herrschenden Gruppe der Männer beschränkt waren. Oder akzeptierten sie ihre Lage als Teil der bestehenden Ordnung der Welt? Falls sie sich ihrer Benachteiligung bewußt waren, haben sie versucht sich zu wehren oder war das Resultat ein Sich-Abfinden? Diese Hausarbeit versucht, Antworten auf solche Fragen zu geben, was aber aufgrund des begrenzten Forschungsstandes und der unzureichenden Quellenlage nicht immer möglich gewesen ist. Der Aufbau der Arbeit ist zum Teil mitbestimmt worden von der mir zugänglichen Literatur. Hauptsächlich verwendet worden sind Texte von Peter Ketsch über die rechtliche Stellung („Frauen im Mittelalter“) und die politisch-gesellschaftliche Situation (in: „Frauen in der Geschichte II“) der Frau im frühen Mittelalter sowie das Buch „Frauen im frühen Mittelalter“ von Hans-Werner Goetz. Weiterhin sind Teile aus den Büchern von Edith Ennen, „Frauen im Frühmittelalter“, und Hans-Werner Goetz, „Weibliche Lebensgestaltung im frühen Mittelalter“/“Leben im Mittelalter“ hinzugezogen worden. Das Buch von M.-L. Portmann, „Die Darstellung der Frau in der Geschichtsschreibung des frühen Mittelalters“, konnte ebenso wie die Dissertation von Ursula Gauwerky, „Frauenleben in der Karolingerzeit“, nicht berücksichtigt werden, da beide durch Fernleihe nicht rechtzeitig eingetroffen sind. Im folgenden werde ich kurz die Gliederung meiner Arbeit darstellen: Der Hauptteil beginnt mit einer Beschreibung der allgemeinen rechtlichen Stellung der Frau im frühen Mittelalter. Dabei habe ich mich ausschließlich Bereichen gewidmet, die mit der Ehe und dem Eherecht in Verbindung stehen, da sie meines Erachtens einen zentralen Aussagewert über die Lage der Frau in der von Männern beherrschten Gesellschaft besitzen. Der folgende Abschnitt befaßt sich konkret mit der rechtlichen und sozialen Stellung der Frau in der frümittelalterlichen Gesellschaft. Dabei wird sowohl das Erbrecht, Besitzrecht und Besitzverfügung dargestellt, als auch die Möglichkeit der Beteiligung von
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Frauen an der politischen Herrschaft verdeutlicht. Ein weiterer Teil beschäftigt sich mit der Rolle der Kirche und der christlichen Eheauffassung, um herauszustellen, inwiefern die Kirche zum frühmittelalterlichen ‚Frauenbild‘ beigetragen hat. Der Versuch einer abschließenden Erörterung der rechtlichen und sozialen Stellung der Frau im frühen Mittelalter beendet meine Arbeit.
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Wie auf Fragen über Bereiche des frühmittelalterlichen Lebens gibt es auch zur rechtlichen Stellung der Frau keine umfassende, allgemeingültige Antwort:
„Das Recht des Frühmittelalters war Stammesrecht, das basierend auf alttradiertem Ge-wohnheitsrecht im Zeitraum von 475 bis 802/3 schriftlich fixiert wurde. Je nach Entste-
hungszeitpunkt und damit verbundenen römischen bzw. christlichen Einfluß weisen die
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Rechte der verschiedenen Stämme nicht unerhebliche Differenzen auf.“ Die Stammesrechte beschränkten die Rechts- und Handlungsfähigkeit der Frau, indem diese eine Unterordnung unter die Geschlechts- bzw. Ehevormundschaft vorgeschrieben haben. „In der patriachalisch organisierten Gesellschaft der Germanen bildete die Gewalt des Hausvaters, die Munt, den Mittelpunkt allen Familienrechts.“ 5 „Kein freies Weib“, so bestimmte das Langobardengesetz König Rhotaris, „darf selbstmündig nach ihrem freien Gutbefinden leben. Vielmehr muß sie stets unter Männermunt (oder in der des Königs) bleiben.“ 6 Bei unverheirateten Frauen war der Vater der Inhaber der Muntgewalt, bei verheirateten Frauen der Ehemann und falls diese verstarben, wurde die Muntgewalt auf den nächsten männlichen Verwandten der männlichen Linie übertragen. So ging beispielsweise die Witwe beim Tod ihres Mannes in die Munt des ältesten Sohnes über und wurde von diesem versorgt. Im langobardischen Recht hatte sie das Recht, ihren Muntwalt frei zu wählen. Sie konnte zwischen
4 Peter Ketsch: Aspekte der rechtlichen und politisch - gesellschaftlichen Situation von Frauen
im frühen Mittelalter (500-1150), in: Annette Kuhn/Jörn Reisen (Hrsg): Frauen in der Ge-
schichte II, Düsseldorf 1982, S. 14.
5 Ebd.
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Arbeit zitieren:
Andrea Becker, 1998, Die rechtliche und soziale Stellung der Frau im frühen Mittelalter, München, GRIN Verlag GmbH
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