Europarecht Sven Eisermann
Hausarbeit : „Die Ökosteuer unter europarechtlichen Aspekten“ Sommersemester 2003
Inhaltsverzeichnis
Einleitung. 3
1. Warum eine Öko-Steuer? 4
1.1 Die Öko-Steuer in Deutschland 5
1.1.1 Umsetzung der ökologischen Steuerreform 5
1.1.2 Erwartungen an die „Öko-Steuer“ und ihre Auswirkungen 6
1.2 Rechtliche Betrachtung bei der Umsetzung in Deutschland. 7
1.2.1 Verfassungsmäßigkeit. 7
1.2.2 Steuern als gerechtfertigte Abgabenart. 8
2 Die Öko-Steuer in Europa 8
2.1 Möglichkeiten einer einheitlichen europäischen Regelung. 9
2.1.1 Rechtsnatur und Wirkung von Richtlinien 9
2.1.2 Möglichkeiten der Durchsetzung von Richtlinien. 10
2.1.3 Mangel des Vertragsverletzungsverfahren. 11
2.2 Umsetzungsprobleme europäischen Rechts 12
2.2.1 Ursachen der Umsetzungshindernisse 12
2.2.2 Vorgaben und Hinweise an EU-Staaten. 13
2.2.3 Aufgaben und Möglichkeiten der Kommission zur Überwachung der
Einhaltung Europäischen Rechts 14
2.3 Bedeutung des EU-Rechts für die einzelstaatlichen Maßnahmen 15
2.4 Erhebung von „Umwelt-Steuern“ auf nationaler Ebene 16
3 Epilog 18
Literaturverzeichnis 20
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Hausarbeit: „Die Ökosteuer unter europarechtlichen Aspekten“
Einleitung
Im Folgenden soll die „Öko-Steuer“ unter europarechtlichen Aspekten betrachtet werden. Hierzu wird als erstes das Wesen der Öko-Steuer erläutert und welchen Hintergrund es für den Bedarf an einer solchen Steuer gibt. Dies erfolgt zunächst allgemein und dann kurz am Beispiel Deutschlands mit der Realisierung und den Erwartungen an die Öko-Steuer. Anschließend wird die rechtliche Seite der Umsetzung betrachtet, unter anderem auch die Verfassungsmäßigkeit der Steuer sowie überhaupt der Steuer als gerechtfertigter Abgabenart. Dann soll die Öko-Steuer im Rahmen einer europäischen Lösung betrachtet werden. Zunächst werden verschiedene Möglichkeiten aufgezeigt werden, die es gibt, um einen einheitlichen Weg in Europa zu gehen. Hierzu wird die Richtlinie als Möglichkeit mit ihrer Wirkung und Durchsetzbarkeit dargestellt.
Die in diesem Zusammenhang auftretenden Probleme sollen nachfolgend anhand ihrer Ursachen und der Arbeit und Aufgaben der Europäischen Kommission erläutert werden. Schließlich wird dann noch auf die Bedeutung des EU-Rechts auf die Einzelstaatlichen Maßnahmen eingegangen und die Erhebung der Öko-Steuer auf nationaler Ebene aufgrund dieser Vorgaben behandelt.
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Hausarbeit: „Die Ökosteuer unter europarechtlichen Aspekten“
1. Warum eine Öko-Steuer?
Der Grundgedanke zur Einführung einer sogenannten „Öko-Steuer“ liegt darin, dass es sich bei Energie, um die es bei dieser Steuer geht, um ein knappes und auch begrenztes Gut handelt. Die Kosten für die Nutzung - den Verbrauch - der Energie sind derartig niedrig, dass es nur wenig Motivation für die Verbraucher gibt, Energie zu sparen oder sie möglichst effizient einzusetzen. Aber auch Anreize zur Entwicklung energiesparender Lösungen und zur weiteren Erforschung alternativer, ressourcenschonender Energien und Energiequellen sind gerade dadurch nicht gegeben. Jedoch ist nicht nur der hohe Energieverbrauch, sondern vielmehr auch die daraus resultierenden Emissionen ein erheblicher Schadenfaktor, der durch geringeren Verbrauch und innovative Technologien ebenso reduziert werden kann. Gerade weil diese natürlichen Güter endlich sind, muss es einen Weg geben, diese zu schonen und noch lange zu erhalten, besonders für zukünftige Generationen. Daher ist es nun die Aufgabe eines Staates, insbesondere der EU, Maßnahmen zu ergreifen, um die weitere unbedachte „Verschwendung“ von Energie einzugrenzen und zugleich Anreize, neue Wege zu eröffnen.
Die aktuelle Situation in den EU-Ländern verdeutlicht zudem auch, wie schwierig es ist, überhaupt Umweltschutznormen zu schaffen. So gibt es Länder, in denen keine an die aktuellen Anforderungen der Umweltschutzes angepassten Normen gibt und andererseits Länder, die eine Vorreiterrolle einnehmen und strengere Gesetze diesbezüglich einführen. Allerdings kann gerade der Umweltschutz nicht nur in einem kleinen Bereich erfolgreich umgesetzt werden. Die Umweltschädigung macht nicht an Ländergrenzen halt, und daher muss der Umweltschutz ebenso umfangreich und vor allem länderübergreifend betrieben werden. Denn durch ihre Position als anerkannte und länderübergreifende ‚Organisation’ kann die EU durch die ihr von ihren Mitgliedern übertragenen Rechte gerade diese länderübergreifenden Normen schaffen, um diese wichtige Aufgabe wirklich und in einem annähernd gleichen Umfang und Zeitrahmen umzusetzen.
Dieses Ziel hat auch die Europäische Gemeinschaft in ihrem EG-Vertrag definiert. Die in Artikel 2 des Vertrages beschriebene Aufgabe der EG umfasst unter anderem, durch Förderung in der Gemeinschaft „ein hohes Maß an Umweltschutz und Verbesserung der Umwelt-
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Hausarbeit: „Die Ökosteuer unter europarechtlichen Aspekten“
qualität“ sowie „die Hebung der Lebenshaltung und Lebensqualität“ 1 zu erreichen. Auch die damit verbundenen Tätigkeiten der EG, die eine Politik auf dem Gebiet der Umwelt, insbesondere durch die Förderung der Forschung und technologischen Entwicklung sowie auch
durch die Angleichung innerstaatlicher Rechtsvorschriften vorsieht 2 , sind ihr in diesem Vertrag von den Teilnehmerländern eingeräumt worden.
1.1 Die Öko-Steuer in Deutschland
Das vom Deutschen Bundestag 1998 verabschiedete Gesetz zum Einstieg in die ökologische Steuerreform (u.a. Strom- und Mineralölsteuergesetz) ist einer der wesentlichen Schritte, um den Schutz der natürlichen Ressourcen voranzutreiben. Zudem soll mit Hilfe dieser Reform der Energieverbrauch in Deutschland sowie die daraus resultierenden schädlichen Emissionen vermindert werden. Sie soll außerdem dazu beitragen, das nationale Klimaschutzziel, die Re-duktion der CO 2 -Emissionen um 25%, bis zum Jahre 2005 gegenüber 1990 zu erreichen 3 . Dieses strengere, nationale Ziel resultiert auch aus der Verpflichtung des Kyoto-Protokolls, dass die EU-Staaten ihre Emissionen an Treibhausgasen bis 2010 auf 92 % zu reduzieren und der daraus folgenden Verpflichtung für Deutschland, im Rahmen des „Burden Sharing“ eine
Reduktion um 21% umzusetzen 4 .
1.1.1 Umsetzung der ökologischen Steuerreform
Die Durchführung der ökologischen Steuerreform soll in mehreren Stufen erfolgen und erfordert dabei Änderungen im Stromsteuer- und Mineralölsteuergesetz, um die gewünschten Auswirkungen zu erreichen. Insgesamt waren ursprünglich fünf Stufen für die Umsetzung bis 2003 geplant.
In der ersten Stufe, die zum 1. April 1999 in Kraft trat, wurde eine Stromsteuer von 2 Pfennig
je Kilowattstunde eingeführt und die Mineralölsteuer 5 erhöht. Weiterhin sollen in den nächsten Stufen nur noch die Verkehrskraftstoffe Benzin und Diesel sowie der Strom 6 verteuert werden. Diese Steuersätze gelten aber in erster Linie für direkt vom Verbraucher genutzte Energieträger. Darüber hinaus gelten aber auch für viele Energienutzer geringere Steuersätze.
1 Vgl. Art. 2 EG-Vertrag und Nissen, Seite 67.
2 Vgl. Art. 3 h) l) n) EG-Vertrag.
3 Vgl. Bundesumweltministerium.
4 Vgl. Ströbele/Rengeling/Meyer Seite 14.
5 betraf Benzin, Diesel (je 6 Pfg/l), Gas (0,32 kW/h) und Heizöl (4 Pfg/l).
6 Benzin und Diesel je 6 Pfg/l und Strom 0,5 Pfg/kWh.
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Hausarbeit: „Die Ökosteuer unter europarechtlichen Aspekten“
Um die Zukunft der deutschen Wirtschaft nicht zu gefährden - insbesondere vor dem Hinter-
grund einer noch nicht umgesetzten umfassenden Harmonisierung der Energiebesteuerung 7 -, sind im Gesetz Ermäßigungen für das produzierende Gewerbe und der Land- und Forstwirtschaft vorgesehen. Sehr energienintensive Unternehmen sollen sogar vollständig von der (zusätzlichen) Besteuerung ihres Stromverbrauchs befreit werden.
Es gibt insoweit auch noch andere Vergünstigungen, so dass beispielsweise beim Überschreiten einer Steuerbelastung von EUR 511 im Jahr für den Stromverbrauch ebenfalls ein um 20 % reduzierter Steuersatz angewandt wird.
Schließlich werden dann die Steuerbelastungen in energieintensiven Branchen besonders niedrig ausfallen, wohingegen eher kleingewerbliche Branchen stärker belastet werden. Die Einnahmen der Öko-Steuer werden schließlich wieder an die Verbraucher zurückgegeben. Einerseits durch eine geplante gesetzliche Förderung des Einsatzes und der Entwicklung regenerativer Energien sowie deren steuerlicher Vergünstigung. Andererseits soll der andere Teil der zusätzlichen Einnahmen - der wesentlich größere - zur schrittweisen Absenkung der
Rentenversichtungsbeiträge verwendet 8 werden. Das soll wiederum neue Beschäftigungsmöglichkeiten aufgrund geringerer Lohnnebenkosten und gesteigerter Nachfrage, nach u.a. energiesparenden Geräten, schaffen.
1.1.2 Erwartungen an die „Öko-Steuer“ und ihre Auswirkungen
Die Erwartungen, die an den Erfolg der Öko-Steuer gestellt werden sind hoch und auch nicht leicht zu erfüllen, weil er von vielen verschiedenen Einflussfaktoren abhängig ist wie zum Beispiel von den Weltmarktpreisen für Rohöl oder der in der Vergangenheit hohen Abwertung des Euro. So kam es zu verstärktem Wiederstand gegen die Öko-Steuer. Aber anders als in anderen europäischen Ländern sind sie weder gesenkt noch - wie vielerorts gefordertganz gestrichen worden. Probleme bereitete auch die Rechtsunsicherheit in Bezug auf die Vereinbarkeit mit dem europäischen Recht, weil die Bevorzugung einzelner Branchen in
Deutschland andererseits wettbewerbsrechtliche Probleme aufwerfen kann 9 .
7 Vgl. Bundestag, Seite 9 Doppelbuchstabe aa).
8 Vgl. DIW, Seite 220.
9 Hierzu folgt aber an späterer Stelle eine ausführlichere Betrachtung.
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Hausarbeit: „Die Ökosteuer unter europarechtlichen Aspekten“
Entgegen vieler Erwartungen sollen die Auswirkungen der Öko-Steuer bis zum Jahre 2005 eine Verminderung des Wirtschaftswachstums um nur ca. 0,1 % zur Folge haben und bis dahin sogar etwa 170.000 neue Arbeitsplätze schaffen. Die CO 2 -Emissionen sollen ebenfalls um
fast 20 Millionen Tonnen (-2,3%) reduziert werden 10 .
1.2 Rechtliche Betrachtung bei der Umsetzung in Deutschland
Neben den wirtschaftlichen und ökologischen Diskussionen wurde vor der Einführung der Öko-Steuer auch immer wieder die rechtliche Seite beachtet.
1.2.1 Verfassungsmäßigkeit 11
Insbesondere grundrechtliche Aspekte traten hierbei immer wieder in den Vordergrund. So räumt das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber zwar weitgehende Gestaltungsfreiheiten ein, welche Steuerquellen er erschließt und in welcher Höhe er dafür die Steuersatz festlegt, allerdings soll die Besteuerung von Energieträgern aber derart gestaltet werden, dass sie
mit dem Grundsatz der Leistungsfähigkeit im Einklang steht 12 . Daher hat der Gesetzgeber bei der beabsichtigten Verhaltenslenkung darauf zu achten, dass gleichheitswidrige Privilegierungen vermieden werden. Das ist durch die geplante Begünstigung einzelner Branchen derzeit eher fraglich, sofern für die Betroffenen keine Alternative offen steht, der Verhaltenslenkung zu folgen, bzw. die Steuerlast zu wählen.
Diese Wirkung der Ungleichbehandlung würde auch die Eigentumsfreiheit betreffen, wenn durch die Öko-Steuer gezielt versucht wird, einzelne Unternehmenszweige konkurrenzunfähig zu machen und sie damit nach und nach vom Markt zu verdrängen. Die dadurch entstehende Rechtsverletzung kann allerdings durch eine langsame und dosiert eingesetzte Vorgehensweise umgangen werden, sofern sie dem Unternehmen eine Möglichkeit bietet, sich so zu entwickeln, um seine Marktposition zu erhalten.
Da die Öko-Steuer auch die Entwicklung einzelner Unternehmen und Branchen beeinflusst, zeigt sie gerade damit auch eine berufsregelnde Tendenz, was zu einer Kollision mit Artikel 12 Abs. 1 GG, der Berufsfreiheit, führen würde. Allerdings nur, wenn der Eingriff oder die
10 Vgl. Lutz/Meyer, Seite 2.
11 Vgl. Birk/Eickhoff.
12 Vgl. Art. 3 GG; „Gleichheit vor dem Gesetz“; Bundestag, Seite 9.
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Sven Eisermann, 2003, Die Ökosteuer unter europarechtlichen Aspekten, München, GRIN Verlag GmbH
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