Gestaltung zivilrechtlicher Verträge Sven Eisermann
Hausarbeit: Allgemeine Einkaufsbedingungen und Wintersemester 2004/2005
Eigentumsvorbehalt in Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Inhaltsverzeichnis
Ei nkaufsbedingungen 3
1. Definition 3
2. Anwendungsbereich 3
3. Einbeziehung 4
4. Wertung 5
5. Inhalt von EB 6
a) Skonto und Zahlungsfrist 6
b) Gewährleistung und Beweislastumkehr 7
c) Eigentumsvorbehalt 8
d) Günstigkeitsklauseln 9
e) Fixklauseln und Fristen 9
f) Sonstige Klauseln 10
Der Eigentumsvorbehalt in Allgemeinen Geschäftsbedingungen 11
1. Allgemeines 11
2. Zweck des EV 11
3. Vereinbarung des EV 12
4. EV im Rahmen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) 12
5. Arten des EV 13
a) Einfacher EV 13
b) Verlängerter EV 14
c) Erweiterte EV 14
aa) Weitergeleiteter EV 15
bb) Nachgeschalteter EV 15
cc) Kontokorrentvorbehalt 16
dd) Konzernvorbehalt 16
6. Freigabeklausel 17
7. Kombination verschiedener Eigentumsvorbehalte 17
8. EV in AGB bei Insolvenz (Lieferantenpool) 18
Literaturverzeichnis 19
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Einkaufsbedingungen
1. Definition
Bei Einkaufsbedingungen (EB) handelt es sich um „Allgemeine Geschäftsbedingungen“
im Sinne der §§ 305 ff. BGB. Jedoch unterscheiden sie sich in wesentlichen Punkten
von „normalen“ AGB, die regelmäßig für Verkäufe im Sinne des Unternehmenszwecks
gedacht sind, somit also für eine Vielzahl von Geschäften.
Wenngleich Einkaufs- und Verkaufsbedingungen dem Geltungsbereich der AGB-
Kotrolle unterliegen, so sind doch die Interessen beider Vertragspartner entgegenge-
setzt.
Der Verkäufer will möglichst seine Gewährleistungspflicht reduzieren oder sogar aus-
schließen, möglichst lange Zugriff auf die Kaufsache haben, solange sie nicht bezahlt ist
(s.a. Eigentumsvorbehalt) und vom Käufer eine Vorleistungspflicht verlangen. Di eser
hingegen ist daran interessiert, möglichst lange Gewährleistungszeiten zu bekommen
und möglichst schnell Eigentum an der Waren zu erlangen.
Der besondere Bedarf an EB liegt insbesondere an vor, wenn ein Unternehmen (als
Großabnehmer) auf die Zulieferung von Waren verschiedener Hersteller angewiesen ist.
Hier erleichtert es dem Abnehmer, sich auf Rüge- und Gewährleistungsfristen etc. ein-
zustellen, da diese aufgrund seiner von ihm gestellten EB bei allen Verträgen gleich
sind. 1 Hinzu kommt, dass es sich der Beschaffung von Gütern um Geschäfte von größe- rem Umfang handelt, durch die Verwendung standardisierter Bedingungen erleichtert
und überschaubarer werden. 2
2. Anwendungsbereich
Einkaufsbedingungen bilden im AGB-Recht einen besonderen Bereich. Anders als in
den typischen Fällen der Verwendung von AGB geht es hier um Verträge, bei denen auf
beiden Seiten Kaufleute stehen. Grundsätzlich könnten Einkaufsbedingungen auch ge-
genüber Verbrauchern verwendet werden, in der Praxis ist dies jedoch nahezu ausge-
schlossen, da es sich bei den Lieferanten eines Unternehmens gewöhnlich um gewerb-
lich oder selbstständig beruflich Tätige handelt. 3
1 Locher in: MüVertragsHB, S. 1031.
2 Zwilling-Pinna in Rechtsfomularhandbuch, S. 309.
3 v. Westphalen, S. 35.
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Für die Anwendung der AGB-Normen des BGB hat dies zur Folge, dass die Inhaltskon- trolle ausschließlich am Maßstab des § 307 BGB vorzunehmen ist (§ 310 BGB).
Der Umstand, dass sich entgegen bereits erwähnter Problematik sich widersprechender
AGB die Einkaufsbedingungen des Abnehmers und nicht die Lieferbedingungen des
Lieferanten durchsetzen, ist nicht selten auf die „mächtigere“ Stellung des Abnehmers
zurückzuführen, was ursächlich dafür ist, dass EB seltener als Verkaufsbedingungen
einer Wirksamkeitskontrolle nach § 307 BGB unterzogen werden. 4 Der Abnehmer nutzt diese Macht bei der Gestaltung seiner Vertragsbedingungen dazu aus, Ri siken im In- nenverhältnis soweit wie möglich auf den Zulieferer zu verlagern. Je abhängiger der
Lieferant vom Besteller auch im Hinblick auf Folgeaufträge ist, je eher ist es dem Be-
steller möglich, seiner EB unverändert als Vertragsbestandteil durchzusetzen.
3. Einbeziehung
Einkaufbedingungen werden wie normale AGB Vertragsbestandteil. Das heißt, der Be-
steller (Verwender) muss gemäß § 305 Abs. 2 BGB seinen Vertragspartner ausdrücklich (zumindest aber deutlich erkennbar) auf die Einbeziehung der EB hinweisen.
Dies gilt in dieser strengen Form allerdings nur gegenüber Verbrauchern, jedoch finden
EB wie bereits erwähnt regelmäßig nur gegenüber anderen Unternehmern Anwendung.
Somit kommen diese Vorschriften hier grundsätzlich nicht zum tragen (§ 310 Abs. 1
BGB). Alle rdings bedarf es gemäß BGH-Rechtsprechung einer rechtsgeschäftlichen
Einbeziehungsvereinbarung, soweit nicht AGB ohnehin kraft Handelsbrauches 5 gelten. Erforderlich ist eine ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung, wobei der Wille
des Verwenders zur Einbeziehung erkennbar sein muss. 6 Stillschweigende Einbezie-
hung ist jedoch nur möglich, wenn nur ein Vertragspartner 7 auf der Bestellung auf der Gültigkeit seiner Einkaufsbedingungen verweist und der andere dem nicht widerspricht.
Somit ist es auch im kaufmännischen Geschäftsverkehr nicht möglich, erst nach Ver-
4 v. Westphalen, S. 1.
5 So z.B. die Allgemeinen Deutschen Spediteur-Bedingungen (ADSp), Allgemeine Bedingungen der Banken (Banken-AGB) oder die Allgemeinen Bedingungen öffentlichrechtlicher Versorungsbetriebe. (Zwilling-Pinna in: Rechtsformularhandbuch, S. 331).
6 Erdmann in: Anwaltformulare, S. 87, Rn. 10 .
7 In der Praxis enthälten alle AGB „Abwehrklauseln“, die der stillschweigenden Annahme entgegenst e- hen würden.
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tragsschluss auf die AGB hinzuweisen. Ausnahme hierzu besteht im Schweigen auf ein
kaufmännisches Bestätigungsschreiben. 8 Das besondere unter Kaufleuten ist, dass bereits eine Einbeziehung in einem früheren
Vertrag oder ein einmaliger Verweis auf die EB ausreichen kann. 9 Da in der Praxis der Besteller als auch der Lieferant AGB verwenden, wird es gewöhn-
lich zur Kollision der AGB führen. Deshalb ist eine Einigung darüber, wessen AGB
Vertragsbestandteil werden sollen, erforderlich (und sinnvoll), um im Streitfall schneller
und ggf. auch kostengünstiger zu einer Lösung zu gelangen. Meistens erfolgt dann eine
Einigung zu Gunsten des Bestellers (siehe oben). Geschieht dies nicht, so werden weder
die Einkaufs- noch die Verkaufsbedingungen einbezogen, sofern die Bedingungen nicht
(zufällig) übereinstimmen.
Der Einbezie hungsvertrag wird im Rahmen es Hauptvertrages geschlossen. So kann
dieser folgendermaßen vor dem Vertragstext abgefasst sein: „Zwischen den Parteien
besteht Einigkeit darüber, dass für diesen Vertrag ausschließlich unsere [rückseitig ab-
gedruckten] allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten.“. Sollte die Klausel am Ende des
Vertrages stehen, muss sie sowie eventuelle Abweichungen von den EB unmittelbar vor
der Unterschrift stehen: „Im Übrigen gelten die für diesen Vertrag unsere [rückseitig
abgedruckten] Allgemeinen Einkaufsbedingungen der … [, folgende Klauseln gelten
abweichend vom Wortlaut der Allgemeinen Einkaufsbedingungen:]“. 10
4. Wertung
Der Schutzzweck der AGB-Normen, der missbräuchlichen Inanspruchnahme einseit iger
Vertragsgestaltungsfreiheit Grenzen zu setzen, ist bei der Klauselkontrolle bei Ein-
kaufsbedingungen noch kaum zur Entfaltung gekommen. Gerade bei Klauseln über
Know-how, Werkzeuge und Schutzrechte wird massiv in die Rechtsstellung der Liefe-
ranten eingegriffen. Eine Verbesserung der Situation lässt sich nur dadurch erreichen,
dass das diesbezügliche Problembewusstsein auf allen Seiten gestärkt wird und die
Grenzen zulässiger und unzulässiger Formulierungen klar abgesteckt werden. 11
8 Zu beachten ist hier allerdings der Vorrang der Individualabrede, selbst wenn dieser in den AGB anders geregelt sein sollte.
9 Zwilling-Pinna in: Rechtsformularhandbuch, S. 331.
10 Zwilling-Pinna in: Rechtsformularhandbuch, S. 331 f.
11 BB 1999, 1121, 1124.
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5. Inhalt von EB
Typische Inhalte von Einkaufsbedingungen sind Regelungen zur Gewährleistung, zum
Eigentumsvorbehalt, Skonto und Zahlungsfristen. Unterschiede zu Allgemeinen G e-
schäftsbedingungen (i.d.R. Verlaufs- oder Lieferbedingungen) zeigen sich in der Rege-
lung zu Gunsten des Bestellers, dessen Interessen in einigen Punkten konträr verlaufen.
Im Folgenden sollen kurz einige (u.U. problematische) Regelungen betrachtet werden.
Bei der Vereinbarung von Bestätigungsfristen ist zu beachten, dass diese nicht unange-
messen kurz oder zu lang sein dürfen, um dem Lieferanten ausreichende Dispositions-
möglichkeiten zu geben. Bei bereits bestehenden Geschäftsbeziehungen kann ggf. auf
kürzere Annahmefristen abgewichen werden. 12
a) Skonto und Zahlungsfrist
Die Vereinbarung eines Skontoabzuges ist in AGB üblich. Hier kollidieren in der Regel
aber die Einkaufs- und die Verkaufsbedingungen im Hinblick auf den Beginn der Skon-
tofrist und der Skontohöhe. Lieferanten rechnen i.d.R. ab „Rechnungsdatum“ und Be-
steller ab „Datum des Rechnungseingangs“. Hier stellt sich die Frage, ob eine Skonto-
vereinbarung zustande gekommen 13 ist, dies kann bejaht werden, wenn bereits in der Vergangenheit eine Skontovereinbarung und mit welchen Bedingungen vom Lieferan-
ten akzeptiert wurde. Sollte die nicht der Fall sein, ist davon auszugehen, dass diese
Klausel unwir ksam ist.
Unwirksam sind zudem Skontoklauseln, die weder Beginn noch Höhe erkennen las-
sen. 14 Rechtlich akzeptabel sind Skotosätze von bis zu 3%, wobei dies schon die absolu-
te Obergrenze darstellt. 15 Üblich sind 2-3% bei 5-8 Tagen, bis 14 Tagen max. 2%.
Zahlungsfristen dürfen nicht zu weit über den gesetzlich zulässigen Rahmen von 30
Tagen (§ 286 Abs. 3 BGB) ausgedehnt werden. Selbst verkehrsübliche Vereinbarungen
von mehr als 30 Tagen verhindern nicht die Unwirksamkeit derartiger AGB-Klauseln.
Diese Problematik stellen oft Formulierungen dar, die auf brachenübliche Regelungen
verweisen, aber zu einer irreführende Klausel führen kann, da es oft individuelle Ver-
12 vgl. v. Westphalen, S. 37 f.
13 NJW-RR 1998, 1664, 1665.
14 v. Westphalen, AGB nach neuem Recht, S. 45.
15 AGB-Klauselwerke, Zahlungsklauseln, Rn. 3.
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einbarungen die sbezüglich gibt oder Branchenusancen gegen das Gesetz verstoßen und
somit abweichende Kla useln unwirksam machen. 16
b) Gewährleistung und Beweislastumkehr
Grundsätzlich liegt die Gewährleistungsfrist bei 2 Jahren. In der Literatur wird teilweise
vertreten, die Frist dürfe grundsätzlich nicht auf mehr als auf drei Jahre verlängert wer-
den. Die Rechtsprechung zum alten Recht über eine maximale Frist von drei Jahren im
Bezug auf die 6monatige Gewährleistungsfrist galt allerdings als unzulässig 17 . Heute bedeutet dies nur noch eine Verlängerung von zwei auf drei Jahren. Vor diesem Hinter-
grund dürfte eine maximale Verjä hrungsfrist von drei, vielleicht auch sogar von vier
Jahren von der Rechtsprechung als zulässig erachtet werden. 18
Auch bei der Erweiterung der Haftung auf zugesicherte Eigenschaften 19 , insbesondere bei Umfunktionierung von Beschaffenheitsvereinbarungen in zugesicherte Eigenschaf-
ten gestalten sich solche Klauseln als unzulässig, da sie den Verkäufer mit einem un-
übersehbares Risiko von Schadensersatzforderungen belastet, was einem Verstoß gegen
§ 307 BGB entspricht. 20 Auch Klauseln bezüglich der Erweiterung der Beweislastumkehr (i.S.v. § 476 BGB)
von 6 Monaten auf die gesamter Gewährleistungszeit ist unzulässig, da diese Regelung
auf die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie zurückgeht und von daher grundsätzlich nur für
Verbraucher gilt. Es ist fraglich, ob diese zugunsten des Bestellers in EB überhaupt dar-
über hinaus auf andere Kaufverträge ausgedehnt werden. 21 Im Übrigen stünde eine sol- che Klausel auch im Widerspruch zu §§ 307, 309 Nr. 12 BGB, wonach eine Klausel
dann unwirksam ist, wenn der Verwender eine Änderung der Bewei slast zum Nachteil
des anderen Vertragsteils vorsieht. 22 Eine in den Einkaufsbedingungen enthaltene AGB-Klausel, die vorsieht, dass der Be-
steller nach seiner Wahl entweder Ersatzlieferung nach Rückgabe der Ware oder Nach-
besserung durch den Unternehmer verlangen kann oder selbst auf Kosten des Unter-
16 BB 2004, 1974, 1979 f.
17 BGHZ 110, 88, 92.
18 BB 2004, 1974, 1976.
19 vgl. auch BGHZ 87, 307.
20 Locher in: MüVertragsHB, S. 1032.
21 Palandt, § 476 Rn. 3, 8.
22 BGH, NJW 1996, 1537, 1538f.
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Sven Eisermann, 2005, Allgemeine Einkaufsbedingungen und Eigentumsvorbehalt in Allgemeinen Geschäftsbedinungen, Munich, GRIN Publishing GmbH
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