Gewaltenteilung im politischen System der EU - Was würde eine Annahme des Verfassungsentwurfs verändern?


Seminararbeit, 2003

17 Seiten


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis:

I. Der Verfassungskonvent und seine Ziele

II. Welche Auswirkungen hätte der Verfassungsentwurf auf die Legislativgewalt im politischen System der EU?
1. Der Gewaltenteilungsbegriff nach Steffani
2. Besonderheiten im politischen System der Europäischen Union
2.1 Die Legislativgewalt der EU
2.2 Das Gesetzgebungsverfahren innerhalb der EU
3. Der Verfassungsentwurf und seine Änderungen
3.1 Änderungen in Bezug auf Zusammensetzung und Größe der Kommission
3.2 Änderungen für das Europäische Parlament
3.3 Neuregelungen im Ministerrat und bei der Ermittlung der qualiizierten Mehrheit

III. Zusammenfassung

VI. Literaturverzeichnis

I. Der Verfassungskonvent und seine Ziele

„[Die EU ist] eine im Prozess fortschreitender Integration stehende Gemeinschaft eigener Art, auf die die Bundesrepublik Deutschland – wie die übrigen Mitgliedstaaten – bestimmte Hoheitsrechte `übertragen` hat, wodurch eine neue öffentliche Gewalt entstanden ist, die gegenüber der Staatsgewalt der Mitgliedstaaten unabhängig und selbstkritisch ist.“

BVerfGE 22: 293ff.

Dieser Prozess der fortschreitenden Integration ist Ende des Jahres 2003 einmal mehr ins Stocken geraten. Die gescheiterte Regierungskonferenz in Brüssel zur Abstimmung über den Vorschlag des EU-Verfassungskonvents zeigt erneut die mühsame Entscheidungsfindung und teilweise unflexible Handlungsfähigkeit der Europäischen Union auf. Die Beseitigung dieser und anderer Defizite war eine der Hauptaufgaben, die bei der Regierungskonferenz in Laeken an den Verfassungskonvent der Europäischen Union gestellt wurden. Ein künftiger Verfassungsvertrag der Europäischen Union soll die Aufgabengebiete der Union deutlicher von denen der Mitgliedsländer abgrenzen, die Zuständigkeiten der Organe und deren Abstimmungsmodalitäten neu definieren sowie das Gebilde der Gemeinschaft für die Bevölkerung Europas transparenter gestalten.

Ausgehend von diesen Forderungen hat der Verfassungskonvent unter Vorsitz des ehemaligen Staatspräsidenten Frankreichs, Valerie Giscard d´Estaing, im Juni 2003 einen Entwurf für eine europäische Verfassung vorgelegt.

Besonders nach der bevorstehenden Erweiterung der Union im Mai 2004 sollen die Änderungen des Entwurfs für größere Flexibilität und effektivere Handlungsfähigkeit im erweiterten Europa sorge tragen. Der Konventspräsident selbst betonte die Wichtigkeit der bereits genannten Ziele für die Zukunft Europas:

„Wir müssen dafür sorgen, dass die politischen Entscheidungsträger und die Bürger ein - starkes und deutliches - Zugehörigkeitsgefühl zu Europa entwickeln und gleichzeitig die natürliche Verbundenheit mit ihrer nationalen Identität bewahren“[1].

Im Folgenden soll näher untersucht werden, welche Auswirkungen eine Annahme dieses Entwurfes auf die Organe und besonders die Gewaltenteilung innerhalb des politischen Systems der Europäischen Union hätte. Der Schwerpunkt dieser Betrachtung liegt dabei im Bereich der Legislativorgane und dem Gesetzgebungsprozeß.

II. Welche Auswirkungen hätte der Verfassungsentwurf auf die Legislativgewalt im politischen System der EU?

Der Vertragsentwurf sieht unter anderem einige Änderungen im Institutionengefüge sowie im Bereich der Abstimmungsmodalitäten der Hauptorgane innerhalb der Union vor.

Hierbei stellt sich unter anderem die Frage, inwieweit diese Neuerungen Auswirkungen auf die Legislativgewalt innerhalb des politischen Systems der EU hätten. Um dies näher zu analysieren, soll im Vorfeld der Gewaltenteilungsbegriff nach Winfried Steffani auf das System der EU übertragen werden. Im Anschluss daran das aktuelle Abstimmungsverfahren und die Änderungsvorschläge erläutert werden.

1. Der Gewaltenteilungsbegriff nach Steffani

Winfried Steffani hat sich mit seiner Gewaltenteilungslehre zum Ziel gesetzt, ein politisches Gemeinwesen näher analysieren zu können. Dabei liegt der Fokus auf dem Grad der politischen Freiheit, die in diesem System gegeben ist, und inwieweit diese als Gestaltungschance innerhalb des Systems wahrgenommen wird. Steffani gliedert sein Schema der Gewaltenteilung in sechs verschiedene Teilungslehren[2]:

a) Die staatsrechtliche oder horizontale,
b) die temporale,
c) die föderative oder vertikale,
d) die konstitutionelle,
e) die dezisive sowie
f) die soziale Gewaltenteilungslehre[3].

Bei der Übertragung dieses Analysemusters auf die Europäische Union muss vorab festgestellt werden, dass es sich bei der Europäischen Union nicht um ein politisches System im herkömmlichen Sinne handelt. Die Besonderheiten dieses Systems werden in Punkt zwei näher erläutert. Dennoch finden sich die Elemente der Teilungslehren auch in dieser Struktur einer supranationalen Gemeinschaft mit intergouvernmentalem Charakter wieder:

Die einzelnen Organe sind untereinander durch interdependente Kontrollmechanismen abgesichert und bei ihren Maßnahmen, besonders im Bereich der Gesetzgebung, aufeinander angewiesen. Zu effektiven und nachhaltigen Entscheidungen im Bereich der Rechtsprechung sowie der Zukunft der Union können die Organe nur dann gelangen, wenn sie intensiv und in enger Absprache miteinander handeln.

Eine strikte horizontale Gewaltenteilung ist im System der Gemeinschaft nicht klar auszumachen. Exekutive und Legislative sind eng miteinander verzahnt. Einzig klar unabhängige Gewalt ist die Judikative. Somit liegt eine enge Gewaltenverschränkung, nicht aber Gewaltenteilung auf horizontaler Ebene vor.

Wahlen zum Europäischen Parlament und für die Mitglieder der Kommission finden alle fünf Jahre statt. Zudem sichert das halbjährliche Rotationsprinzip für den Vorsitz im Europäischen Rat die temporäre Gewaltenteilung ab.

Föderative Elemente spiegeln sich am deutlichsten im Europäischen Rat wieder. Dieses aus den Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten zusammengesetzte Gremium vertritt die Interessen der einzelnen Mitglieder und ist gleichzeitig verpflichtet, sich im Sinne der Gemeinschaft auf Kompromisse zu einigen[4]. Zudem gewährleistet der Ausschuss der Regionen (AdR) die ausreichende Repräsentation der einzelnen Regionen und Gebiete innerhalb der Mitgliedstaaten.

Aufgrund der noch fehlenden Verfassung für die Europäische Union ist eine konstitutionelle Gewaltenteilung nicht ausreichend erkennbar. Strittig ist zudem, ob die Bestimmungen des EG-Vertrages auch für die Europäische Union, die seit Maastricht die Europäische Gemeinschaft und deren Vorläuferorganisationen abgelöst hat, übertragbar und somit gültig sind[5].

Eine dreistufige Normenhierarchie ist als konstitutionelles Element der Gewaltenteilung in der Europäischen Gesetzgebung jedoch vorhanden[6]. Die Gesetzgebung der Union unterscheidet dabei zwischen Verordnungen, Richtlinien und Empfehlungen, beziehungsweise Stellungnahmen.

Einzig verbindlich für die Mitglieder sind Verordnungen. Diese müssen unmittelbar in nationales Recht umgewandelt werden.

[...]


[1] In: http://www.dgap.org/IP/ip0208/destaing260202.html, Abrufdatum: 15.01.2004.

[2] Vgl.: Steffani, Winfried, Parlamentarische und präsidentielle Demokratie, S. 21.

[3] Vgl.: Steffani, Winfried, Parlamentarische und präsidentielle Demokratie, S. 20.

[4] Vgl.: Wessels, Wolfgang, Europa-Handbuch, S. 331.

[5] Vgl.: Nicolaysen, Gert, Die EU als Rechtsgemeinschaft, S. 353.

[6] Vgl.: Wessels, Wolfgang, Das politische System der Europäischen Union, S. 343.

Ende der Leseprobe aus 17 Seiten

Details

Titel
Gewaltenteilung im politischen System der EU - Was würde eine Annahme des Verfassungsentwurfs verändern?
Hochschule
Universität Passau
Autor
Jahr
2003
Seiten
17
Katalognummer
V37075
ISBN (eBook)
9783638365260
Dateigröße
520 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Gewaltenteilung, System, Annahme, Verfassungsentwurfs
Arbeit zitieren
Dr. Maria Dorn (Autor:in), 2003, Gewaltenteilung im politischen System der EU - Was würde eine Annahme des Verfassungsentwurfs verändern?, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/37075

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