Verbraucherschutz im Internet


Seminararbeit, 2005

30 Seiten, Note: 15 Punkte


Leseprobe


Inhalt

A Einleitung

B Verbraucherschutzvorschriften im deutschen Recht
I. Informationspflichten online
1. Informationen auf der Website
a) Allgemeine Informationspflichten bei Telediensten, § 6 TDG
(1) Diensteanbieter von geschäftsmäßigen Telediensten
(2) Die Informationspflichten nach § 6 TDG im Einzelnen
(3) Position der Informationen auf der Website
b) Allgemeine Informationspflichten bei Mediendiensten, § 10 MDStV
(1) Abgrenzung Teledienste – Mediendienste
(2) Informationspflichten bei Mediendiensten
2. Angaben in e-Mails
a) Angaben auf Geschäftsbriefen
b) Werbung, § 7 TDG
3. Angaben bei Angeboten
a) Preisangaben
b) Preisnachlässe und kostenlose Leistungen, § 7 TDG
4. Angaben beim Vertragsschluss
a) Allgemeine Angaben
(1) § 312e BGB
(2) BGB-InfoV
b) Angaben beim Fernabsatz an Verbraucher
(1) Vor Vertragsschluss
(2) Nach Vertragschluss
5. Andere zur Information verpflichtende Normen (UStG, BDSG, UWG)
II. Die Einbeziehung von AGB im e-Commerce
1. Ausdrücklicher Hinweis auf die AGB gemäß § 305 II Nr. 1 BGB
2. Möglichkeit zumutbarer Kenntnisnahme gemäß § 305 II Nr. 2 BGB
3. Einbeziehung von AGB in fremder Sprache
4. Sonderregelungen für den b2b-Bereich
III. Fernabsatzrecht
1. Originärer Anwendungsbereich
2. Ausnahmen vom Anwendungsbereich
3. Ausnahmen vom Widerrufsrecht
IV. Verbraucherkreditrecht im elektronischen Geschäftsverkehr
1. Anwendungsbereich des Verbraucherkreditrechts im Internet
2. Schriftformerfordernis
a) Grundsatz
b) Ausnahme: das Fernabsatzprivileg für Finanzierungshilfen in § 502 II BGB
c) Ausnahmeregelung für Ratenlieferungsverträge. § 505 BGB
3. Widerrufsrecht, $ 495 I BGB
V. Das Haustürgeschäftewiderrufsrecht
1. § 312 BGB und das Fernabsatzrecht
2. Anwendbarkeit von § 312 BGB im e-Commerce

C Verbraucherschutz bei Internet-Auktionen
I. Internet-Auktionen als Fernabsatzverträge
II. Unternehmereigenschaft
III. Widerrufsrecht nach § 312d BGB

D Anwendbarkeit von deutschem Recht bei internationalen Geschäften
I. Vorrang des CISG/ Nichtanwendbarkeit des CISG
II. Anwendbares Recht nach dem EGBGB
1. Freie Rechtswahl nach Art. 27 EGBGB
2. Keine Rechtswahl: Objektive Anknüpfung
3. Besonderheiten bei Verbraucherverträgen
4. Verbraucherschutz für Sondergebiete

E Fazit

Literatur

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

A Einleitung

Das Internet ist in den letzten Jahren zu einem weltweiten elektronischen Marktplatz geworden und ist sowohl aus dem Wirtschaftsleben als auch aus der Gesellschaft nicht mehr wegzudenken. Jede Art von wirtschaftlicher Aktivität, die man bislang aus dem nicht-virtuellen Raum kannte, ist seit geraumer Zeit auch über das Internet möglich. Solche elektronisch abgewickelten geschäftlichen Transaktionen via Internet subsumiert man unter dem Begriff

„e-Commerce“[2]. Allein in Deutschland wurden 2003 im e-Commerce etwa 138 Mrd. € umgesetzt, davon ca. 16,4 Mrd. € im business-to-consumer(b2c)-Bereich[3], mit dem sich vorliegende Arbeit vorwiegend befasst. Trotz der Annahme einer Konsolidierungsphase nach dem Platzen der Spekulationsträume der New Economy werden dem e-Commerce wie der allgemeinen Nutzung des Internet immer noch hohe jährliche Wachstumsraten von bis zu 50% prognostiziert[4]. Daraus lässt sich erkennen, welch eine erhebliche Bedeutung der e-Commerce für die Wirtschaft schon erhalten hat und die weiter zunehmen wird.

Durch das Internet wird einem riesigen Teilnehmerkreis eine Vielzahl von Möglichkeiten geschaffen, durch elektronische Willenserklärungen Verträge abzuschließen[5]. Die Stellung des Verbrauchers wird dadurch deutlich verbessert; zum einen hat er den Vorteil einer großen Angebotsvielfalt und dadurch eine große, globale Markttransparenz – weltweite Preisvergleiche sind heutzutage leicht durchzuführen. Zum anderen wird die Marktposition des Verbrauchers durch die zunehmende Vernetzung gestärkt, indem er sich mit anderen Nutzern zu Informations- oder Einkaufsgemeinschaften zusammenschließen oder bei Verbraucherschutzorganisationen schnellen Rat und Hilfe suchen kann. Außerdem hat der Verbraucher beim Internet-Shopping vergleichsweise geringe Transaktionskosten.

Allerdings bergen Geschäftsabschlüsse über das Internet auch Risiken. So kann der Verbraucher ob der Einfachheit des Bestellvorgangs zu übereilten Vertragsschlüssen verleitet werden, obwohl er das Angebot weder besichtigen noch erproben konnte und somit nicht ausreichend über das Produkt informiert ist. Außerdem trägt er die Risiken der Abwicklung und Rückabwicklung der Verträge, und er muss beim Handel im Internet die Gefahr des Datenmissbrauchs in Kauf nehmen. Folglich muss der Verbraucher auch im elektronischen Geschäftsverkehr – trotz seiner gestärkten Position – durch Normen geschützt werden.

Die vorliegende Arbeit soll darstellen, inwieweit das Verbraucherschutzrecht bei Geschäftsabschlüssen im Internet zur Anwendung kommt. Der Schutz des Verbrauchers soll sowohl im deutschen als auch im europäischen Recht zum einen durch weitgehende Informationspflichten der Online-Anbieter gegenüber dem Verbraucher[6], zum anderen durch Einräumung eines Widerrufsrechts unter bestimmten Voraussetzungen gewährleistet werden. Es wird zunächst untersucht, ob das deutsche Verbraucherschutzrecht (v.a. vormals AGBG, FernAbsG, VerbrKrG, HWiG) einen hinreichenden Schutz unter den spezifischen Bedingungen des Internethandels gewährleisten kann. Da beim Vertragsschluss im Internet oftmals auch nationale Grenzen überschritten werden, wird anschließend geprüft, wann deutsches Recht bei Verträgen mit Auslandsbezug anwendbar ist.

B Verbraucherschutzvorschriften im deutschen Recht

I. Informationspflichten online

Durch die von einem Online-Anbieter bereitzustellenden Informationen soll der Verbraucher in die Lage versetzt werden, eine mündige und informierte Entscheidung über das jeweilige Rechtgeschäft treffen zu können[7]. Neben dem Verbraucherschutz dienen Informationspflichten auch dem Datenschutz, den Interessen der (potenziellen) Geschäftspartner, der Wahrung des Wettbewerbs und der Förderung öffentlicher Interessen. Diese im Folgenden dargestellten Pflichten sind im öffentlichen Recht sowie im Privatrecht an verschiedensten Stellen verstreut geregelt. Zudem können sich für Anbieter zusätzliche Pflichten aus dem jeweiligen Branchen- oder Berufsrecht ergeben.

1. Informationen auf der Website

a) Allgemeine Informationspflichten bei Telediensten, § 6 TDG
(1) Diensteanbieter von geschäftsmäßigen Telediensten

Durch die in § 6 TDG enthaltenen Informationspflichten soll der Anbieter einer Website in einem dem Verbraucherschutz dienlichem Maße transparent gemacht werden. Die bereitgehaltenen Informationen dienen natürlich auch Mitbewerbern und staatlichen Organen, die sich über den Inhalt der dargebotenen Website informieren bzw. dagegen vorgehen wollen.

Diensteanbieter gemäß § 3 Nr. 1 TDG stellen dem Nutzer Dienstleistungen, Plattformen, Foren oder allgemein Multimediaanwendungen zur Verfügung, mit deren Hilfe er Informationsinhalte beziehen oder austauschen kann[8]. Für geschäftsmäßige Teledienste (§ 2 II TDG) müssen verschiedene Informationen bereitgestellt werden. Geschäftsmäßig ist ein Angebot in Anlehnung an die Legaldefinition in § 3 Nr. 5 TKG dann, wenn eine gewisse Nachhaltigkeit gegeben ist, eine Gewinnerzielungsabsicht ist ausdrücklich nicht vorausgesetzt[9]. Jede auf Dauer ins Netz gestellte Website wäre in diese Sinne nachhaltig, daher wären auch rein private Seiten als geschäftsmäßig iSd § 6 TDG anzusehen[10]. Mit Blick auf die verbraucherschützende Intention der Regelung[11] (vgl. die Regelbeispiele in § 2 II TDG) geht dies jedoch zu weit. Entscheidend für das Geschäftsmäßige ist, dass es sich nicht nur um eine gelegentliche Betätigung handelt und nicht im Interesse des eigenen Gewerbes gehandelt wird[12]. Folglich sind rein private Homepages ohne jeglichen oder mit nur gelegentlichem geschäftsmäßigen Bezug von der Pflicht zur Anbieterkennzeichnung im Wege der einschränkenden teleologischen Auslegung des § 6 TDG auszunehmen[13].

(2) Die Informationspflichten nach § 6 TDG im Einzelnen

Die bereitzustellenden Informationen sind in § 6 Nr. 1-6 TDG aufgezählt.

Bei den erforderlichen Daten bezieht sich zunächst Nr. 1 auf Vor- und Nachnamen, bei juristischen Personen auf den Namen des Vertretungsberechtigten[14] bzw. auf die Firma, also insbesondere auch auf die Angabe der Rechtsform der Gesellschaft (§ 19 HGB). Außerdem muss eine Anschrift angegeben werden. Dazu wird vertreten, dass die Angabe eines Postfachs nicht ausreicht, sondern die ladungsfähige Postanschrift angegeben werden muss[15]. Sinn und Zweck der Vorschrift ist es jedoch nicht, Klagen des Nutzers zu erleichtern, sondern den Anbieter für den Nutzer identifizierbar zu machen[16]. Somit ist die Angabe eines Postfachs als ausreichend anzusehen[17].

Der Ermöglichung der schnellen elektronischen Kontaktaufnahme und der unmittelbaren Kommunikation ist mit der Angabe der e-Mail-Adresse genüge getan, wie § 6 Nr. 2 letzter HS TDG verdeutlicht. Teilweise wird für die Ermöglichung der unmittelbaren Kommunikation zusätzlich die Angabe von Fax- und Telefonnummer gefordert[18]. Dies widerspricht jedoch sowohl der Entstehungsgeschichte als auch dem Wortlaut des zugrunde liegenden Art 5 I lit. c) der e-Commerce-Richtlinie[19] (ECRL). Gerade die ECRL stellt bewusst auf die spezifische Kommunikation in „Diensten der Informationsgesellschaft“ ab.

Soweit die Tätigkeit eine behördliche Zulassung erfordert, ist nach Nr. 3 die zuständige Aufsichtsbehörde mitzuteilen. Dies gilt etwa für die Websites von Gastronomiebetrieben, Maklern, Bauträgern oder Spielhallenbetreibern.

Bei einem im Handels- Vereins-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister eingetragenen Anbieter ist nach Nr. 4 die Registernummer anzuführen. Im Sinne dieser Vorschrift kommen dabei in Deutschland nur die enumerativ im Gesetz genannten Register in Betracht[20].

Bei Berufen, die ein Diplom, einen verliehenen Titel oder eine sonstige verliehene Bezeichnung verlangen, fordert Nr. 5 Angaben zur zuständigen Berufskammer, zur gesetzlichen Berufsbezeichnung, zu den berufsrechtlichen Regeln inklusive Angaben dazu, wo diese eingesehen werden können[21].

Schließlich verlangt Nr. 6 - soweit vorhanden - die Mitteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 27 UStG, die vom Finanzamt auf Antrag vergeben wird.

(3) Position der Informationen auf der Website

Die Informationen müssen darüber hinaus leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein.

Die Informationen oder zumindest ein Hinweis darauf müssen sich bereits auf der Homepage der Website befinden und gerade bei sehr umfangreichen Websites ohne größeren Klick- bzw. Scrollaufwand zu erkennen sein. Dem ist Genüge getan, wenn die Möglichkeit einer einfachen und effektiven optischen Wahrnehmung besteht, ein potenzieller Kunde die Informationen also wahrnehmen wird[22]. Bei einem Hinweis ist darauf zu achten, dass dieser auch als solcher gekennzeichnet ist. Über die Bezeichnung der relevanten Informationen herrscht Uneinigkeit, jedoch werden „Impressum“ und „Anbieterkennzeichnung“ gemeinhin als ausreichend angesehen[23], während „Kontakt“ oder „Backstage“ als irreführend und daher unzulässig bewertet werden[24]. Einer Klärung bedarf auch die Frage, ob die Informationen oder der Link dazu auf jeder Seite der Website zugänglich sein müssen oder ob die Homepage genügt. Hier ist anzunehmen, dass ein Internet-User diese Informationen am ehesten auf der Homepage vermuten wird. Das Ermöglichen des Zugangs mit einem einfachen Klick von jeder Seite aus auf die Homepage mit den dort befindlichen Hinweisen sollte daher genügen („two-clicks-away-Prinzip“, Erfordernis der „Konvention zur Anbieterkennzeichnung im elektronischen Geschäftsverkehr mit Endverbrauchern“)[25].

b) Allgemeine Informationspflichten bei Mediendiensten, § 10 MDStV
(1) Abgrenzung Teledienste – Mediendienste

Eine abgegrenzte Unterteilung der elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste (IuK-Dienste) in Teledienste und Mediendienste gestaltet sich schwierig. Für die wohl überwiegende Ansicht, die sich herausgebildet hat, kommt es bei der Abgrenzung entscheidend darauf an, wo der zu beurteilende Dienst seinen Schwerpunkt setzt: ein Mediendienst trägt schwerpunktmäßig zur Meinungsbildung und Information der breiten Öffentlichkeit (§ 2 I MDStV) bei, während Dienste, die nicht schwerpunktmäßig meinungsbildend wirken und eher für eine individuelle Nutzung vorgesehen sind, also keine Nähe zu Massenmedien wie Presse oder Rundfunk aufweisen, dagegen als Teledienste einzustufen sind (§ 2 I TDG)[26]. Ein IuK-Dienst ist also nur dann ein Mediendienst, wenn bei ihm die „redaktionelle Gestaltung zur Meinungsbildung für die Allgemeinheit im Vordergrund steht“ (vgl. § 2 IV Nr. 3 TDG). Ob bei nicht eindeutiger Zuordnung der Grundsatz des Art. 31 GG („Bundesrecht bricht Landesrecht“) greift und mithin eine Anwendung des TDG geboten ist, ist zweifelhaft[27].

(2) Informationspflichten bei Mediendiensten

Für Mediendienste, also den rundfunk- und presseähnlichen Angeboten des Internet gilt § 10 MDStV. Dessen Anforderungen gleichen im Wesentlichen denen des TDG. Wie im Presserecht hat aber die obligatorische Benennung eines für den Inhalt der Website Verantwortlichen zu erfolgen („V.i.S.d.M.“). Ansonsten ist auf die oben (vgl. a))zum TDG genannten Anforderungen zu verweisen.

2. Angaben in e-Mails

a) Angaben auf Geschäftsbriefen

Durch diverse Vorschriften des Handels- und Gesellschaftsrechts (insb. §§ 37a, 125a, 177a HGB, § 35a GmbHG, § 80 AktG, § 2a GenG, § 7 V PartGG) sind die auf Geschäftsbriefen einer Firma anzugebenden Informationen bestimmt. Ob jede e-Mail eines Unternehmers oder seiner Mitarbeiter zugleich als Geschäftsbrief zu qualifizieren sind, ist noch nicht geklärt[28]. Jedenfalls zu bejahen wäre dies bei elektronisch signierten Erklärungen iSd § 126a BGB und des SigG, da der geschäftliche Charakter dadurch ausgeprägter hervorträte; ausschließen könne man den Geschäftscharakter allenfalls bei privaten Mitteilungen[29]. Diese Frage ist also noch durch Urteile oder Normen zu klären. Vorzugswürdig ist jedoch auch der Einfachheit im geschäftlichen Betrieb halber, alle e-Mails mit nicht ausschließlich privatem Inhalt als Geschäftbrief zu deklarieren, da selbst einfache Mitteilungen wie Terminverschiebungen eine Willenserklärung enthalten können.

Auf allen Geschäftsbriefen sind in jedem Falle Firma, Rechtsform, Sitz, Registergericht und Handelsregisternummer der Gesellschaft anzugeben sowie den bzw. die Geschäftsführer und (soweit vorhanden) den Namen des Aufsichtsratsvorsitzenden.

[...]


[1] http://www.uni-muenster.de/Jura.itm/hoeren/material/Skript/skript_maerz2005.pdf.

[2] Zur genaueren Definition des Begriffs s. Dohmann S. 1ff. (Einleitung); insb. zum Unterschied zwischen Offline- und Online-Geschäften s. Köhler/Arndt S. 62.

[3] tns infratest - Monitoring Informationswirtschaft, 7. Faktenbericht – Juni 2004, Kap. 6.6.4 (S. 272ff.), auf http://www.tns-infratest-bi.com/bmwa/ abrufbar.

[4] tns infratest Presseinformation vom 21.06.2004 –

http://www.tns-infratest.com/03_presse/presse_detail.asp?ID='220'.

[5] Zum Vertragsschluss im Internet s. MK- Säcker Einleitung Rn 176f.; Köhler/Arndt S. 63ff.; Köhler NJW 1998, 185, 187; Taupitz/Kritter JuS 1999, 839,840; Palandt- Heinrichs § 145 Rn 2; Waldenberger BB 1996, 2365.

[6] Vgl. Amtl. Begr. zum FernAbsG, BT-Drucks. 14/2658, S. 37: Informationspflichten als „klassische Schutzinstrumente aller Verbraucherschutzrichtlinien“.

[7] Vgl. Amtl. Begr. zum FernAbsG, BT-Drucks. 14/2658, S. 38; Mankowski CR 2001, 767, 768.

[8] Woitke NJW 2003, 871, 872.

[9] Wie zB. bei öffentlichen Bibliotheken, Museen etc.; Spindler NJW 2002, 921, 925.

[10] Roßnagel- Brönneke § 6 TDG Rn 37; Ernst Rn 124.

[11] BT-Drucks. 13/7385.

[12] Kaestner/Tews WRP 2002, 1011, 1012f.

[13] Stickelbrock GRUR 2004, 111, 112f.; Kaestner/Tews WRP 2002, 1011, 1013 mit Ausnahme von nachhaltigem Anbieten auf privaten Seiten; Woitke NJW 2003, 871, 872; vgl. auch Begr. zur RegE von § 4 TDG, BT-Drucks. 14/6098, S.17; a.A. Roßnagel- Brönneke a.a.O.

[14] Ernst Rn 125; zur Vertretungsberechtigung OLG München BB 2001, 2500, 2501.

[15] Roßnagel-Brönneke § 6 TDG Rn 46; Stickelbrock GRUR 2004, 111, 113.

[16] BT-Drucks. 13/7385.

[17] BGH NJW 2002, 2391 (zu § 355 BGB); Waldenberger Rn 117.

[18] Kaestner/Tews WRP 2002, 1011, 1013.

[19] Richtlinie 2000/31/EG des EU-Parlaments vom 8. Juni 2000 „über den elektronischen Geschäftsverkehr“.

[20] BT-Drucks. 14/6098, S. 21.

[21] So zB. Schneider MDR 2002, 1236ff. zur Gestaltung von Anwaltswebsites.

[22] Hoenike/Hülsdunk MMR 2002, 415, 417.

[23] OLG Hamburg MMR 2003, 105ff. – „Backstage“; Brunst MMR 2004, 8, 13; abweichend Woitke NJW 2003, 871, 872f. „Impressum/Anbieterkennzeichnung gem. § 6 Teledienstegesetz“.

[24] Ernst Rn 126; Woitke a.a.O.; OLG Hamburg a.a.O. zustimmend bzgl. „Backstage“, a.A. bei „Kontakt“; a.A. auch Brunst a.a.O.

[25] Ernst Rn 127; Brunst MMR 2004, 8, 11; zur Konvention s. http://www.dmmv.de.

[26] Roßnagel- Spindler § 2 TDG Rn 34 m.w.N.; Waldenberger/Hoß AfP 2000, 237, 238.

[27] Roßnagel- Spindler § 2 TDG Rn 35 (Art. 31 GG ist keine Vermutungsregel).

[28] Zustimmend Schmittmann/Ahrens DB 2002, 1038, 1040f.

[29] Ernst Rn 132.

Ende der Leseprobe aus 30 Seiten

Details

Titel
Verbraucherschutz im Internet
Hochschule
Universität Mannheim
Note
15 Punkte
Autor
Jahr
2005
Seiten
30
Katalognummer
V37099
ISBN (eBook)
9783638365444
ISBN (Buch)
9783638653831
Dateigröße
557 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Verbraucherschutz, Internet
Arbeit zitieren
Christian Raepple (Autor:in), 2005, Verbraucherschutz im Internet, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/37099

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Titel: Verbraucherschutz im Internet



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