Das Islamische Bankwesen. Ein Vergleich zu anderen Bankwesen


Seminararbeit, 2017

19 Seiten


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Einleitung

2. Grundlagen des islamischen Bankwesens
2.1 Der Islam und die islamische Wirtschaftsordnung
2.2 Relevante Restriktionen und Prinzipien
2.3 Scharia-Boards

3. Fremdkapitalbasierte Finanzierungsmodelle im Vergleich
3.1 Die Darlehensvergabe im konventionellen Bankwesen
3.2 Das Murabaha-Finanzierungsmodell im islamischen Bankwesen
3.3 Differenzierungsmerkmale der Finanzierungsmodelle

4. Risikoanalyse
4.1 Kreditrisiko
4.2 Marktrisiko
4.3 Liquiditätsrisiko
4.4 Operationelles Risiko
4.5 Scharia-Nichtkonformitätsrisiko

5. Fazit

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

Im Zuge der wachsenden wirtschaftlichen Entwicklung nach dem zweiten Weltkrieg etablierte sich Anfang der siebziger Jahre des 19. Jahrhunderts in den arabischen Staa­ten ein Banksystem, das sich an den religiösen Leitsätzen und Normen des Islams ori­entiert (Kühn, 2015, S.26). Auf dieser Basis wurde ein Finanzierungsmodell entwickelt, welches den Wertvorstellungen der muslimischen Gläubigen gerecht wird und als be­sonders moralisch und ethisch gilt. Diese „islamkonformen" Bankgeschäfte werden als islamisches Bankwesen bezeichnet und unterscheiden sich aufgrund der religiösen Rahmenbedingungen in der Ausgestaltung stark vom konventionellen Bankwesen (Kahl, 2014, S. 1).

Seit seiner Entstehung erfährt das islamische Bankwesen große Popularität weltweit und erzielte in den Jahren von 2009 bis 2015 eine jährliche Wachstumsrate von 17,6 Prozent, was die Vergleichswerte des konventionellen Bankwesens übertrifft. Mittler­weile existieren mehr als 500 islamische Finanzinstitute in mehr als 70 Ländern (Leb- daoui & Wild, 2016, S. 201), mit einem Finanzierungsvolumen von 939 Milliarden US- Dollar (Islamic Financial Service Board, 2017).

So stellt sich die Frage, ob das islamische Bankwesen aufgrund seiner ethisch­religiösen Prinzipien und Rahmenbedingungen im Vergleich zum konventionellen Bankwesen ein „besseres" Finanzierungsmodell geschaffen hat, das geringere Risiken für Banken birgt. Dazu wird im Folgenden anhand einer Literaturrecherche zunächst ein Grundverständnis der Werte des Islams und seines Rechtssystems vermittelt. An­schließend wird erläutert, welche Prinzipien sich aus diesen Leitlinien für das islami­sche Bankwesen ergeben. Anschließend wird die Funktionsweise des fremdkapitalba­sierten Finanzierungsmodells im islamischen Bankwesen erläutert und zur fremdkapi­talbasierten Finanzierung im konventionellen Bankwesen abgegrenzt. Auf dieser Grundlage wird im Anschluss eine Analyse beider Finanzierungssysteme in Bezug auf die zugrundeliegenden Risiken für Banken vorgenommen und erörtert, um zu klären welches der beiden Modelle als risikoärmer betrachtet werden kann. Damit lässt sich herausfinden, ob sich das konventionelle Bankwesen an den ethischen Vorschriften des Islams ein Beispiel nehmen sollte.

2. Grundlagen des islamischen Bankwesens

Um die besondere Funktionsweise islamischen Finanzierungssystems nachvollziehen zu können, werden zum allgemeinen Verständnis die Grundzüge des Islams erläutert.

2.1 Der Islam und die islamische Wirtschaftsordnung

Der Islam ist mit 1,6 Milliarden Gläubigen die zweitgrößte monotheistische Religion der Erde. Die Anhänger werden als Muslime bezeichnet und bekennen sich zu ihrem Gott „Allah" (Spuler-Stegemann, 2007, S. 14). Im Rahmen seiner Glaubenslehre vermit­telt der Islam insbesondere die Wertvorstellungen von Gerechtigkeit, Solidarität und der gesellschaftlichen Verantwortung (U. Walder, 2007, S. 17). Der Islam beeinflusst den Alltag der Gläubigen erheblich, denn er ist nicht nur als Religion zu verstehen, sondern ebenso als rechtliches Wertesystem, das die gesetzliche Ordnung der islami­schen Gesellschaft darstellt und die Basis allen Zusammenlebens ist (Gassner & Wa­ckerbeck, 2010, S. 29).

Die Grundlage für dieses religiös begründete Rechtssystem bildet die „Scharia". Sie stellt die Gesamtheit aller verbindlichen Gesetzte und Regeln eines gläubigen Muslims dar und fungiert als gesetzgeberisches Organ (Kühn, 2015, S. 24). Das Rechtsgebilde der Scharia basiert auf vier Quellen. Der Koran[1] und die Sunna[2] stellen die schriftlichen Primärquellen dar. Qiyas[3] und Ijma[4] kommt eine sekundäre Bedeutung zu, indem sie durch Auslegung und Interpretation der Primärquellen für die Etablierung eines Sys­tems sorgen, das sich an moderne Gegebenheiten anpassen lässt und trotzdem die moralischen Grundwerte des Islams würdigt. Diese werden in einem Rechtsfall bei nicht abschließend durch Primärquellen geregelte Fragestellungen herangezogen (Özdogan, 2014, S. 6).

Die Scharia greift ebenso im ökonomischen Bereich, wo sie die Rahmenbedingungen für das wirtschaftliche Handeln vorgibt und das islamkonforme Auftreten am Markt sicherstellt (Kühn, 2015, S. 25). Die Wirtschaftsakteure sollen im Sinne der Gerechtig­keit, Solidarität und partnerschaftlichen Kollektivität miteinander umgehen und sind zu sozialer Verantwortung zum Wohle der Gemeinschaft verpflichtet. Dabei sollen sich Geschäftspartner stets auf Augenhöhe begegnen (Jackson-Moore, 2009, S. 3).

2.2 Relevante Restriktionen und Prinzipien

Als „islamisches Bankwesen" wird die Führung von Bankgeschäften bezeichnet, die im Einklang mit den Regeln und Richtlinien der Scharia stehen und damit die moralisch­ethischen Wertvorstellungen des Islams erfüllen (Kühn, 2015, S. 31). Das islamische Bankwesen bildet dabei einen Teilbereich des islamischen Finanzwesens (Ebd., S. 31). Aus den Vorschriften der Scharia ergeben sich Rahmenbedingungen und Prinzipien, welche eine „Islamkonformität" der Bankgeschäfte gewährleisten und im Folgenden erläutert werden (Jackson-Moore, 2009, S. 3).

Der Begriff „Riba", welcher den „Wucher" bezeichnet, fordert ein allgemeines Zinsver- bot[5] im islamischen Bankwesen (Kühn, 2015, S. 32). Riba gilt als wichtigster Grundsatz bei der Gestaltung von Finanzdienstleistungen, denn im Islam gilt der Zins[6] als Form der Ausbeutung und Machtinstrument, der zu Abhängigkeit führt und mit der islami­schen Vorstellung von Gerechtigkeit nicht vereinbar ist (Özdogan, 2014, S. 7).

Des Weiteren bezeichnet „Gharar" ein Spekulationsverbot. Dieses bedeutet in der Aus­legung des Korans „Risiko", „Unsicherheit" oder „Spekulation". In diesem Sinne ist jeg­liche Unsicherheit zwischen Vertragspartnern untersagt, die zur Ungewissheit über den Ausgang einer Transaktion führen und damit in einer Benachteiligung einer Vertrags­seite sowie der ungerechtfertigten Bereicherung durch die andere münden könnte. So sind unbestimmte Verträge, die mögliche Vertragsmodalitäten offenlassen und Zweifel am Ausgang eines Geschäfts bringen, verboten. Der Koran fordert Transparenz und Klarheit bei der Gestaltung von Verträgen für beide Vertragspartner (Ernst et al., 2013, S. 20). Bezogen auf Finanztransaktionen bedeutet dieses Verbot, dass der Handel mit Finanzderivaten unzulässig ist (Geilfuß, 2009, S. 7).

Darüber hinaus definiert „Maysir"[7], welches mit dem Gebot von Gharar in Verbindung steht, ein Glücksspiel- sowie Wettverbot. Damit soll leicht erreichbarer Reichtum, der ausschließlich dem Zufall zu verdanken ist, verhindert werden. Der Begriff „Qimar", in Ergänzung zu Maysir, beschreibt hingegen eine Situation, in der ein Ereignis eintritt, welches einer Partei einen ungerechtfertigten Gewinn beschert während die andere Verluste erleidet (Mahlknecht, 2009, S. 26).

Die gesetzliche Institution der Scharia umfasst noch Grundsätze über das Verbot un­ethischer Geschäfte. Diese beziehen sich auf die religiösen Vorschriften über verbote­ne Handlungen, „Haram" genannt und erlaubte Handlungen, die als „Halal" bezeichnet werden (Kühn, 2015, S. 35). Investitionstätigkeiten in Geschäftsbereiche mit Inhalten wie Schweinefleisch, Alkohol, Tabak, Glücksspiel, Prostitution, Pornographie und Waf­fen gelten als „haram" und sind über alle Bereiche der gesamten Wertschöpfungskette hinaus auszuschließen (Ecke, 2012, S. 37).

Ebenso gilt das Prinzip der Wesentlichkeit. Es besagt, dass jeder Finanztransaktion ein realer Vermögensgegenstand, ein Sachwert oder eine Dienstleistung, zugrunde liegen muss. Dabei darf nur mit dem gehandelt werden, was ein Vertragspartner tatsächlich besitzt (Özdogan, 2014, S. 9).

Des Weiteren ergibt sich für das islamische Bankwesen, aus dem Verbot von Gharar, das Prinzip des „Profit-and-loss-sharing" (PLS). Dieses setzt voraus, dass sowohl die Gewinne, als auch die Verluste bei der finanziellen Transaktion zwischen Parteien ge­teilt werden müssen, um die Benachteiligung einer Vertragspartei zu vermeiden (Chong & Ming-Hua, 2009, S. 126). Das PLS-Prinzip findet allerdings nur bei eigenkapi­talbasierten Finanzierungsinstrumenten Anwendungen, auf welche im weiteren Ver­lauf nicht näher eingegangen wird um eine Vergleichsbasis zwischen islamischem und konventionellem Bankwesen gewährleisten zu können.

2.3 Scharia-Boards

Neben staatlicher Regulierung und Gesetzgebung orientieren sich islamisch geprägte Länder bei der Ausführung ihrer Bankgeschäfte an den Vorgaben sogenannter „Scha­ria-Boards", um die Einhaltung der von Koran und anderen Rechtsquellen vorgeschrie­benen Grundsätze zu gewährleisten (Kühn, 2015, S. 36). Scharia-Boards sind eine Kon­trollkommission aus islamischen Rechtsgelehrten, die als „Scharia-Gelehrte" bezeich­net werden und einer Art religiösem Aufsichtsrat gleichen (Ecke, 2012, S. 41). Die Mit­glieder eines Scharia-Boards sind unabhängig von den Banken, für welche sie tätig werden (Rickers, 2010, S. 14). Zu den Hauptaufgaben des Scharia-Boards gehören die Entwicklung und Zertifizierung von islamkonformen Produkten und Dienstleistungen, bevor diese als „schariakonform" am Markt angeboten werden (Abdul-Rahman, 2011, S. 75). Zudem ist das Scharia-Board für die Überwachung und Einhaltung der Scharia­Vorschriften der Banken in ihrer Region verantwortlich. So überprüfen dessen Mitglie­der die Mitarbeiter und laufenden Geschäftstätigkeiten sowie alle Produkte und Dienstleistungen einer Bank. Dies geschieht regelmäßig und stellt einen anhaltenden Prozess dar (Bagbasi, 2013, S. 15). In diesem Rahmen können die Scharia-Gelehrte ei­gene „Fatwas"[8] erlassen, die für das Kreditinstitut als verbindliche Maßstäbe für das islamkonforme Bankgeschäft gelten (Kühn, 2015, S. 37). Aufgrund unterschiedlicher Auslegungsmöglichkeiten der Scharia, können die einzelnen Fatwas verschiedener Scharia-Boards unterschiedlich ausfallen. So kann es dazu führen, dass die Zulässigkeit gewisser Finanztransaktionen oder -produkte von Scharia-Boards verschiedener Regi­onen unterschiedlich bewertet werden (Ebd., S. 37).

Ebenso existieren länderübergreifende „Scharia-Audits" von bestehenden Dachorgani­sationen, wie dem Islamic Financial Services Board (IFSB), welche als Empfehlung für die einzelnen Scharia-Boards gelten können, um einer flächendeckenden Standardisie­rung und Vereinheitlichung der Fatwas entgegenzukommen (Ecke, 2012, S. 41).

3. Fremdkapitalbasierte Finanzierungsmodelle im Vergleich

Im Folgenden wird nun das Basismodell für die fremdkapitalbasierte Finanzierung im islamischen Bankwesen betrachtet und mit der Finanzierung im konventionellen Bankwesen verglichen. Dazu wird zunächst die Finanzierungsform der Darlehensverga­be im konventionellen Bankwesen erläutert.

3.1 Die Darlehensvergabe im konventionellen Bankwesen

Ein Darlehen stellt einen schuldrechtlichen Vertrag dar. Bei der Finanzierung durch die Vergabe eines Darlehens stellt die Bank, als Darlehensgeber, dem Darlehensnehmer einen bestimmten Kapitalbetrag über einen zuvor definierten Zeitraum für dessen Nutzung zur Verfügung. Bei Vertragsabschluss werden Rückzahlungszeitpunkt und der zu entrichtende Zinssatz auf das aufgenommene Kapital fest vereinbart. Der überlas­sene Kapitalbetrag ist von dem Darlehnsnehmer meistens in regelmäßig anfallenden konstanten Teilbeträgen zu tilgen. Die Tilgungszahlungen setzen sich dabei aus einem Tilgungs- und Zinsbetrag zusammen. Bei einem solchen Annuitätendarlehen sinkt der Zinsbetrag mit zunehmender Tilgung des Darlehens (Hölscher et al., o.A.).

Ebenfalls gibt es die Variante des Abzahlungsdarlehens, welche die Rückzahlung in gleichbleibenden Raten darstellt. Für die Ermittlung der Ratenhöhe werden die zu zah­lenden Zinsen am Anfang zur Darlehenssumme hinzugerechnet (Ebd.).

Dieser klassische Finanzierungsvorgang kann im islamischen Bankwesen aufgrund der religiösen Rahmenbedingungen nicht umgesetzt werden. Deshalb wurde ein eigenes fremdkapitalbasiertes Finanzierungsmodell entwickelt.

3.2 Das Murabaha-Finanzierungsmodell im islamischen Bankwesen

Das bedeutendste fremdkapitalbasierte Finanzierungsmodell des islamischen Bankwe­sens ist das „Murabaha"-Finanzierungsinstrument. Es macht bis zu 80 Prozent aller islamischen Bankgeschäfte aus (Rickers, 2010, S. 17). Bei Privatpersonen findet das Murabaha-Vertragsmodell häufig bei der Finanzierung von Autos oder Immobilien An­wendung (Stump, 2011, S. 15). Im gewerblichen Bereich werden mit dem Murabaha- Modell hauptsächlich Rohstoffe oder Maschinen für die Produktion finanziert (Turk, 2014, S. 37).

Das Murabaha-Vertragsmodell gleicht einem Kauf- und Rückkaufvertrag, der zwischen drei Parteien begründet wird, wobei die Bank die Rolle eines Zwischenhändlers ein­nimmt (Bergmann, 2008, S. 50). Zunächst meldet ein Kunde in einer Murabaha- Vereinbarung ein Kaufinteresse an einem Objekt bei der Bank an und versichert bei der Geschäftsanbahnung seine Kaufabsicht an dem Vermögensgegenstand.

[...]


[1] Der Koran gilt als die heiligste Schrift und wichtigste Rechtsquelle des Islams, da in diesem die Offenba­rung Allahs verschriftlich ist (Kühn, 2015, S. 21).

[2] Die Sunna beinhaltet Äußerungen und Verhaltensweisen des heiligen Propheten Mohammed, dem Begründer des Islams (Özdogan, 2014, S. 6).

[3] Qiyas bezeichnet die Suche nach Lösungen durch einen Analogieausschluss (Kühn, 2015, S. 21).

[4] Ijma umfasst eine Konsensbildung islamischer Rechtsgelehrter - daher eine Übereinstimmung über die Auffassung und Auslegung der Rechtsgelehrten in Bezug auf die Klärung offener Fragen (Ebd., S.21).

[5] Das Zinsverbot leitet sich direkt aus dem Koran ab: „O die Ihr glaubt, fürchtet Allah und lasst das sein, was an Zinsgeschäften noch übrig ist." (Sure 2, Vers 275)

[6] Der Zins stellt das Entgelt für die temporäre Überlassung monetärer Mitteln dar (Özdogan, 2014, S. 7).

[7] Das Glückspielverbot leitet sich aus dem Koran ab: „O die ihr glaubt, berauschender Trank, Glücksspiel, Opfersteine und Lospfeile sind nur ein Greuel vom Werk des Satans. So meidet ihn, auf dass es euch wohl ergehen möge!" (Sure, Vers 90)

[8] Fatwas stellen verbindliche Rechtsgutachten von Rechtsgelehrten durch Auslegung der Scharia dar. Diese dienen dem Zweck, religiöse oder rechtliche Probleme zu klären (Ebert & Thießen, 2010, S. 65).

Ende der Leseprobe aus 19 Seiten

Details

Titel
Das Islamische Bankwesen. Ein Vergleich zu anderen Bankwesen
Autor
Jahr
2017
Seiten
19
Katalognummer
V371365
ISBN (eBook)
9783668498587
ISBN (Buch)
9783668498594
Dateigröße
454 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
islamisches, Bankwesen, konventionelles, BWL, alternativ, alternatives, islamisch, Bankwesens, konventionell, Geld, Finanzierung, Investition, sozial, Nachhaltigkeit, nachhaltig, Banking, islamic, Finance
Arbeit zitieren
Leon Breuer (Autor:in), 2017, Das Islamische Bankwesen. Ein Vergleich zu anderen Bankwesen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/371365

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