Inhaltsverzeichnis
Abk ürzungsverzeichnis
1. Einleitung 5
2. Auswertung der vorbereitenden und weiterführenden Literatur 6
2.1 Lohfink, Markus: Maßregelvollzug und stationäre 6
Nachsorge forensisch- psychiatrischer Patienten, WS 1995/ 96
2.2 Rasch, Wilfried: Forensische Psychiatrie, Stuttgart 1999 8
2.3 Penners, Bernd- Michael: Zum Begriff der Aussichtslosigkeit 10
einer Entziehungskur nach § 64 Abs. 2 StGB, Berlin 1991
2.4 Fazit 12
3. Beschreibung der Praxisstelle 12
3.1 Vorstellung der Institution 12
3.2 Geschichte der Einrichtung 13
3.3 Strukturen der Klinik 14
3.4 Methoden und Arbeitsweisen der Berufsgruppen 20
3.5 Die Aufgaben des Maßregelvollzuges nach § 64 StGB 23
4. Beschreibung der Tätigkeiten im Praktikum
4.1 Zielsetzung 25
4.2 Konkrete Tätigkeiten 25
4.3 Konkrete Fall-, Situations- und Problemdarstellungen
4.3.1 Fall I 26
4.3.2 Fall II 27
4.3.3 Fall III 28
2
5. Reflexion der Fall-, Situations- und Problemdarstellungen
5.1 Fall I 28
5.2 Fall II 29
5.3 Fall III 29
6. Resümee und Reflexion
6.1 Auswertung der Praxis 30
6.2 Auswertung der Praxis in Bezug auf die vorbereitende Theorie 30
7. Abschließende Worte 33
Literaturverzeichnis 34
3
Abkürzungsverzeichnis
Abs. Absatz
bzw. beziehungsweise DPO Diplomprüfungsordnung etc. et cetera Hrsg. Herausgeber PsychKG Psychischkrankengesetz
St. Sankt SGB Sozialgesetzbuch StGB Strafgesetzbuch StPO Strafprozessordnung StVollzG Strafvollzugsgesetz
usw. und so weiter WS Wintersemester z.B. zum Beispiel
4
1. Einleitung
Während der vorlesungsfreien Zeit absolvierte ich ein Praktikum im Niedersächsischen La ndeskrankenhaus Hildesheim. Dieses erstreckte sich vom 05. Juli 2004 bis zum 29.August 2004.
Anfangs sollte erwähnt werden, dass mein Interesse nicht dem klassischen Sozialdienst eines Krankenhauses galt, sondern eher der ganztägigen Stationsarbeit, wobei dort im geringsten Maße an pflegerischer Tätigkeit gedacht werden kann. Ein Praktikum im Sozialdienst stand also außer Frage und meine Bewerbung richtete sich direkt an die Pflegedienstleitung der forensischen Abteilung. Beim Vorstellungsgespräch stellte sich schnell heraus das es ungewöhnlich sei, als angehender Sozialarbeiter, in diesem Bereich (unmittelbare Stationsarbeit), ein Praktikum absolvieren zu wollen. Denn ein ganztägiger speziell für eine Station eingerichteter Sozialdienst existiert bisher noch nicht, da therapeutische und gesprächsführende Aufgaben anderen Berufsgruppen 1 vorbehalten sind. Im weiteren Gespräch wurde eine Zusage des Praktikumsplatzes immer deutlicher und letztendlich konnte ich mir eine der vier vorgestellten Stationen aussuchen. Mit Empfehlungen des Pflegedienstleiters fiel meine Wahl auf die Station 64, die vorrangig Patienten mit Suchterkrankungen und daraus resultierender Straftaten beha ndelt. Die erwähnte Empfehlung bekam ich aus Gründen der Unerfahrenhe it, denn der Pflegedienstleiter hielt die anderen Stationen bzw. die dortigen Patienten für zu „schwierig“. Als Leihe oder Einsteiger sei die Station 64 die am besten Geeignete. Im nun folgenden Bericht findet eine Auseinandersetzung mit der vorbereitenden und weiterführenden Literatur statt. Außerdem wird eine Vorstellung des Praxisfeldes, insbesondere der Einrichtung und der Strukturen innerhalb dieser geboten. Den Abschluss bildet ein Versuch einer Reflexion, der erfahrenen Berufspraxis aus dem Praktikum. Aus Verpflichtung zur Verschwiegenheit gegenüber aller Informationen der Praxisstelle, ist dieser Praktikumsbericht lediglich für das Praktikumseminar und dessen Doze nten bestimmt. Zudem lehnt sich dieser Bericht an die Vorgaben der Diplomprüfungs-ordnung 2 .
1 Anmerkung: gemeint sind die Berufsgruppen der Psychologen und Ärzte (Psychotherapeuten)
2 Anmerkung: § 8 DPO, Abs. 8
5
2. Auswertung der vorbereitenden und weiterführenden Literatur
Um bestmöglich auf das Praktikum vorbereitet zu sein, ist es angebracht die dortigen Arbeitschritte, Vorgaben, Notwendigkeiten usw. wenigstens theoretisch zu kennen. Daher empfiehlt sich eine vorige Auseinandersetzung mit einschlägiger Literatur. Folglich nutze ich Rasch, Wilfried: Forensische Psychiatrie, Stuttgart 1999; Penners, Bernd-Michael: Zum Begriff der Aussichtlosigkeit einer Entziehungskur nach §64 Abs. 2 StGB, Berlin 1991; und eine Diplomarbeit von Lohfink, Markus: Maßregelvollzug und stationäre Nachsorge forensisch- psychiatrischer Patienten, WS 1995/ 96. In den nun folgenden Punkten wird die angegebene Literatur separat und anschließend vergle ichend durchgearbeitet. Wobei Gemeinsamkeiten und Unterschiede zwischen Praxis und Theorie herauskristallisiert werden.
2.1 Lohfink, Markus: Maßregelvollzug und stationäre
Nachsorge forensisch- psychiatrischer Patienten, WS 1995/ 96
Um einen Einstieg zu bekommen ist der am leichtesten verständliche Text, und dabei handelt es sich meistens um Diplomarbeiten, bestens geeignet.
Lohfink untergliederte seine Arbeit in zwei Teile, erstens schildert er die rechtlichen Grundlagen und die praktische Situation des Maßregelvollzuges und zweitens geht er wie in dem Arbeitstitel zu Erkenennen ist, auf die Nachsorge der Patienten ein. Zur Gesetzgebung erklärt der Autor, wir hätten ein Strafrecht der Zweispurigkeit, das sich in jedem Falle am Schuldprinzip orientiere. Mit Zweispurigkeit meint er den Maßregel- und Strafvollzug. Der Unterschied sei hier, dass der Strafvollzug primär der Strafverbüßung diene und der Maßregelvollzug der Behandlung seelischer Störungen oder momentaner Drogensucht. Das Schuldprinzip führt auf den juristischen Begriff, der Schuld, zurück und dient als psychologische Grundlage, um das Handeln des Straftäters als „falsch“ darzustellen. 3 Der Delinquent soll in seiner Handlung und in dessen Folgen die Schuld erkennen.
3 Vgl.: Lohfink (WS 1995/96) S. 6-8
6
Erkennt er diese nicht und wird eine Schuldunfähigkeit bzw. verminderte Schuldfähigkeit 4 dia gnostiziert kann das Gericht eine freiheitsentziehende Maßregel anordnen, wenn der Täter künftig als gefährlich für die Allgemeinheit eingestuft wird. Im Folgenden erläutert der Autor die einzelnen Paragraphen, die mit dem sechsten Titel des Strafgesetzbuches, Maßregeln der Besserung und Sicherung, in Zusammenhang stehen. Dabei bezieht er sich auf die §§ 61 5 ff. StGB. Im Folgenden stellt Lohfink die Inhalte der Paragraphen dar 6 , wobei er lediglich den § 64 StGB 7 weglässt. Der weitere Teil der Arbeit bietet dafür keine Begründung oder Erklärung. Das zweite Kapitel des Autors umschreibt die Krankheitsbilder der Patienten, sowie deren Unterbringungssituation in Niedersachsen, in dem er sich direkt auf das Beispiel des forens ischen Fachkrankenhauses Moringen bezieht. Bei den Schilderungen der Krankheitsbilder geht er unter anderem auf affektive bzw. manisch-depressive Psychosen ein, die er in die Kategorie der endogenen (von innen heraus) Psychosen einordnet und auf Persönlichkeitsstörungen, die sich im Fehlverhalten von Menschen äußern. 8 Das Letztgenannte kommt mir geläufig vor, da ich mich während meines Praktikums mit den verschiedenen Persönlichkeitsstörungen der Patienten auseinandersetzen musste. Bei Suchterkrankungen zeigen sich Persönlichkeitsstörungen wie Angst vor Ablehnung und Kritik, übersteigerte narzisstische Verletzlichkeit, mangelnde Selbstkontrolle, unreale Größen- und Allmachtsvorstellungen, der Glauben seine Erkrankung unter Kontrolle zu haben, etc..
Probleme führt der Autor mit der Überschrift der Unterbringungsdauer an, wobei er unter diesem Punkt eher die Schwierigkeit der unzureichenden Selbstständigkeit von Patienten beschreibt. Ein weiteres Manko will er in der geographischen Lage der Unterbringungseinric htungen sehen. Er verweist, dass alle Maßregelvollzugseinrichtungen im südlichen Teil Niedersachsens liegen würden. 9
4 Vgl.: §§ 20, 21 StGB
5 Anmerkung: § 61StGB Übersicht. Maßregeln der Besserung und Sicherung sind
6 Vgl.: Lohfink (WS 1995/96) S. 10-20
7 Anmerkung: § 64 StGB= Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
8 Vgl.: Lohfink (WS 1995/96) 21-23
9 Vgl.: ebenda S. 35
7
Nach eigenen Erfahrungen dürfte dies speziell für Niedersachsen kein Problem mehr darstellen, da die Maßregeleinrichtungen aller Bundesländer derart überfüllt sind, dass sogar Patienten anderer Bundesländer in Ni edersachsen untergebracht sind. Die letzten beiden Kapitel der Arbeit befassen sich mit der Nachsorge der zuvor untergebrachten Patienten. Jener Teil war für mein Praktikum ohne Releva nz, da diesen Part die Institutsambulanz übernimmt.
2.2 Rasch, Wilfried: Forensische Psychiatrie, Stuttgart 1999
Das Werk von Rasch setzt sich äußerst intensiv mit allen Belangen, hinsichtlich der forens ischen Psychiatrie und dessen Patienten auseinander. Insgesamt ist es in neun Kapitel unterteilt, wobei nicht alle mein Interesse weckten. Auch Rasch beschäftigt sich ausführlich mit den Krankheitsbildern der forensischpsychiatrischen Krankheitslehre und bringt weitere Begriffe des Faches ein. So erläutert er, dass psychische Störungen auf dreierlei Ursachen zurückzuführen wären. Das sei die Exogene, dies sei eine Störung, die durch eine bekannte körperliche Erkrankung verursacht werde. Als Beispiel nennt der Autor den Alkoholrausch, jenes sei eine vorübergehende Störung. Die reaktive Veränderung ist die nächste Ursache und diese trete als Folge von Ereignissen und Umständen auf, z.B. der Tod eines geliebten Menschen. Mit der dritten Ursache bezeichnet er die Endogenen. Auch Rasch erklärt, dass sie von innen heraus entstehen würden, führt aber weiterhin an, dass jene mit den Begriffen der Erblichkeit und Anlage verknüpft wären. Zudem erläutert Rasch: „Nach dem bisherigen Stand der Forschung ist der Terminus endogen mit von unbekannter Ursache zu Übersetzen“. 10 Demnach würde der Autor völlig auf diesen Begriff verzichten, meint aber dazu, dass es einige Jahre dauern wird, da der Begriff im Strafrecht einen traditionellen Gebrauch hat. 11 Eine solche Erläuterung der Begriffe macht es erst möglich einem Fachgespräch mit Ärzten dieser Gesinnung folgen zu können. Neu für mich ist hier die Abwertung des Krankheitsbildes der endogenen Ursachen. Rasch stellt in mehreren Punkten dar,
10 Zitat: Rasch (1999) S. 47
11 Vgl.: ebenda S. 45-48
8
dass ein Krankheitsbild ohne erkennbaren Grund auf endogene Ursachen zurückgeführt wird. 12 Daran wird erkenntlich wie weit die medizinische Wissenschaft der Psychiatrie tatsächlich ist.
Der strukturell- soziale Krankheitsbegriff, ist ein weiterer den Rasch aufzeigt. Damit bezeichnet er, eine Zustimmung von Krankheit, die Auswirkungen auf die Schuldfähigkeit haben kann. Allerdings hänge diese davon ab, ob der zu beurteilende Zustand Krankheitsstrukturen aufweise, die die allgemeine soziale Kompetenz der Persönlichkeit beeinträchtige. Der Autor meint, dass folgende soziale Kompetenzen bei der Beurteilung Berücksichtigung finden sollten: „Einengung der Lebensführung, Arbeitsunfähigkeit, Abbruch bzw. Verlust von Kontakten, verzerrte Realitätsbeurteilungen, Stereotypisierung des Verhaltens, Festgelegtsein auf bestimmte Verhaltensmuster, Häufung sozialer Konflikte auch außerhalb strafrechtlicher Belange“. 13 Er bezeichnet jene Krankheitsdefinition als nicht so Spezielle und meint, dass sie somit als Basis, auch für andere Berufsgruppen (z.B. Juristen), zur Bestimmung des psychischen Zustands dienen könne. 14 Gerade für die Sozialarbeit ist dieser Krankheitsbegriff ausschlaggebend, da ziemlich jeder Klient mit wenigstens einer dieser Kompetenzen belastet ist und unsere Berufsgruppe sollte als entgegenwirkende Hilfe fungieren.
Rasch geht ebenfalls auf die §§ 61 ff. StGB ein, allerdings erläutert er den § 64 StGB, der für mein absolviertes Praktikum von wichtigster Bedeutung war, 15 da die Patienten der Station 64 in aller Regel aus Suchterkrankungen und damit im Zusammenhang stehender Straftaten untergebracht sind. Das heißt, sie wurden nach § 64 StGB in einer Entziehungsanstalt untergebracht. Einen weiteren Unterbringungsgrund auf der Station 64 ergibt sich aus dem § 126 StPO, wobei es sich um die einstweilige Unterbringung ha ndelt. Demzufolge wird jemand in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt untergebracht, wenn dieser eine Straftat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder verminderten Schuldfähigkeit begangen hat und es die öffentliche Siche rheit erfordert. Jene Unterbringung kann mit der Untersuchungshaft verglichen werden, da sie keine Therapie- oder Behandlungsform beinhaltet, sie dient lediglich der Verwahrung. 16
12 Vgl.: ebenda S. 48-50
13 Zitat: Rasch (1999) S. 51
14 Vgl.: ebenda S. 50-51
15 Vgl.: ebenda S. 95-106 und 113-120
16 Vgl.: ebenda S. 125-128
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Arbeit zitieren:
Mike Brandt, 2005, Praktikum im Niedersächsischen Landeskrankenhaus Hildesheim, München, GRIN Verlag GmbH
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