Das Recht der Getränkelieferungsvereinbarungen
Diplomarbeit
zur Erlangung des akademischen Grades
“Diplom Betriebswirt (FH)“
an der
Georg-Simon-Ohm Fachhochschule Nürnberg
Fachbereich Betriebswirtschaft
eingereicht von
Winfried R. Düll
Nürnberg, im August 2004
Wenn man einem Menschen trauen kann, erübrigt sich ein Vertrag. Wenn man ihm nicht trauen kann, ist ein Vertrag nutzlos.
Jean Paul Getty (1892-1976)
amerik. Ölindustrieller und Milliardär
Inhaltsverzeichnis
A) Vorwort, Problemstellung und Gang der Arbeit ... 1
I) Was ist Bier? ... 3
1) Bier im materiellen Sinn ... 3
2) Bier im rechtstheoretischen Sinn ... 4
II) Struktur der deutschen Brauwirtschaft ... 5
III) Struktur der deutschen Gastronomie ... 7
B) Getränkelieferungsvertrag ... 10
I) Rechtsnaturbestimmung ... 10
1) Historischer Hintergrund ... 10
2) Rechtliche Basis ... 13
3) Prinzip Leistung und Gegenleistung ... 15
4) Kaufvertrags - Bestandteil ... 16
a) Konsensualvertrag ... 16
b) Sukzessivliefervertrag ... 16
c) Stück- oder Gattungsschuld ... 17
5) Gesellschaftstheorie ... 18
6) Vorvertrag oder Hauptvertrag? ... 19
7) Gemischter Vertrag ... 20
8) „sui generis“ Theorie ... 22
II) Inhalt, Formen und Beispiele von Getränkelieferungsverträgen ... 23
1) Motivation ... 24
2) Darlehen ... 26
a) Tilgungsdarlehen ... 27
b) Abschreibungsdarlehen ... 27
3) Preisnachlässe ... 29
4) Leihweise Gestellung von Inventar ... 29
5) Verpachtung von Gaststätten ... 32
a) Miete oder Pacht? ... 33
b) Rechtsfolgen bei Miete und Pacht ... 35
c) Form des Pachtvertrages ... 37
d) Pachtzins ... 38
(1) Festpacht ... 38
(2) Hektoliter-Pacht ... 38
(3) Umsatzpacht ... 39
(4) EOP-Methode ... 40
e) Kaution ... 41
f) Instandsetzung und Instandhaltung ... 42
g) Einflussnahme auf die Wirtschaftsführung ... 42
6) Allgemeingültige Vertragsbestandteile ... 43
a) Vertragspflichten ... 43
(1) Seitens des Wirtes ... 43
(2) Seitens des Lieferanten ... 46
b) Ausschließlichkeitsbindung ... 49
c) Rechtsnachfolgeklausel ... 52
(1) Rechtsnachfolge seitens des Wirtes ... 52
(2) Rechtsnachfolge seitens des Lieferanten ... 55
d) Widerrufsbelehrung ... 57
(1) Aus Sicht des Marketing – Die kognitive Dissonanz ... 57
(2) Aus Sicht der Rechtswissenschaft ... 57
(3) Anforderungen an die Widerrufsbelehrung ... 60
III) Rechtsgültigkeit und Rechtsbeständigkeit ... 61
1) Getränkelieferungsverträge und die guten Sitten des § 138 BGB ... 62
a) Grundsätzlich sittenwidrige Abmachungen ... 63
b) Knebelungsvertrag ... 63
c) Wuchergeschäfte ... 64
d) Sittenwidrigkeit hinsichtlich der Bezugsbindung ... 65
e) Sittenwidrigkeit hinsichtlich der Bezugsdauer ... 66
f) Rechtsfolge der Sittenwidrigkeit ... 70
2) Quantitative Teilnichtigkeit ... 70
3) Getränkelieferungsvereinbarungen und AGB´s ... 71
4) Getränkelieferungsverträge und das GWB ... 73
5) Gültigkeit deutscher Getränkelieferungsvereinbarungen vor dem Europarecht ... 75
a) Bündeltheorie des EuGH ... 76
b) Sekundäres EG-Recht zum Art. 81 EGV ... 77
c) Wichtige Kriterien und Auswirkungen der Verordnung 1984/83 ... 78
d) Vereinbarungen von geringer kartellrechtlicher Bedeutung – die „de minimis“-Kriterien ... 80
e) Relevante Bestimmungen der Verordnung Nr. 2790/99 ... 81
C) Sicherung von Ansprüchen aus dem Getränkelieferungsvertrag ... 82
I) Sicherung durch Vertragsstrafe ... 82
II) Sicherungsübereignung ... 83
III) Bürgschaft ... 84
IV) Garantievertrag ... 84
V) Grundbuchliche Sicherung ... 85
1) Verkehrshypothek ... 86
2) Sicherungshypothek ... 86
3) Grundschuld ... 86
VI) Dienstbarkeiten ... 86
D) Fazit ... 88
E) Literaturverzeichnis ... 91
F) Internet Quellenverzeichnis ... 93
G) Anlagenverzeichnis ... 94
A) Vorwort, Problemstellung und Gang der Arbeit
Der Bierlieferungsvertrag, oder besser ausgedrückt, die Getränkelieferungsvereinbarung, gehört zu den wohl eher exotischen Themen in der Rechtswissenschaft. 1 Spricht man von Bierlieferungsverträgen sollte man besser die Bezeichnung Getränkelieferungsvereinbarung verwenden. Dies ist insofern treffender, da diese Bezeichnung die Lieferung von Bier, sowie die alkoholfreier Getränke, kurz AfG, mit einschließt.
Lag im Jahre 1976 der Bierverbrauch pro Kopf in Deutschland noch bei 151 Litern im Jahr, so geht dieser seither sukzessive zurück.2 Dafür jedoch steigt der Verbrauch an anderen Getränken. Zu nennen ist hierbei das starke Wachstum des Konsums von alkoholfreien Getränken wie Mineralwasser, Erfrischungsgetränke, Fruchtsäfte etc.3 Dieser Wandel im Verbraucherverhalten blieb den Brauereien natürlich nicht verborgen, so dass diese sich ebenfalls ein weiteres Standbein suchten, um auch zukünftig wettbewerbsfähig zu bleiben und ihren Geschäftsbetrieb weiter aufrecht erhalten zu können. Aus diesem Grund wird heute ein größerer Schwerpunkt auf den AfG - Bereich gelegt als früher, was sich in den Lieferverträgen, die seitens der Brauerein und Getränkefachgroßhändlern mit den Wirten geschlossen werden, niederschlägt.
Jedoch hat der Bierlieferungsvertrag bisher keine eigene rechtliche Regelung erfahren, außer im Freistaat Bayern , wo er landesrechtlich kodifiziert ist.4 Bayern erließ hierzu am 09.06.1899 die Art. 13 und 14 Bay. AGBGB mit Wirkung zum 01.01.1900.5
Der Direktvertrieb durch die herstellende und bindende Brauerei in Deutschland spielt eine eher untergeordnete Rolle. Hauptsächlich in Bayern wird er durch den Braubetrieb selbst praktiziert. In der übrigen Bundesrepublik bedienen sich die Brauereien zur Belieferung der Gastronomie der Distributionsdienste des Getränkefachgroßhandels, kurz GFGH, der mit den Gastronomiebetreibern ebenfalls Getränkelieferungsvereinbarungen schließt.6
Für vorliegende Arbeit spielt es nun keine besondere Rolle, ob die Bezugsbindung durch eine Brauerei direkt erfolgt, oder ob ein Getränkelieferungsvertrag durch einen Getränkefachgroßhändler geschlossen wird. Die rechtliche Einordnung und Würdigung bleibt weitgehend dieselbe.
Diese Arbeit soll im Folgenden darstellen, was ein Getränkelieferungsvertrag rechtlich beinhaltet, welche Besonderheiten es dabei zu beachten gibt, welche Streitigkeiten entstehen können und wie sich die jüngsten Rechtsreformen ausgewirkt haben. Da aus eigener Praxiserfahrung, sowie der Behandlung des Themas in der Literatur, Getränkelieferungsverträge meist mit Wirten mit Hauptaugenmerk auf das selbst produzierte Bier geschlossen werden, wird sich diese Arbeit nicht mit Vertragsbeziehungen zwischen Lebensmitteleinzelhandel, Heimdienst und Kiosken befassen.
Zunächst wird sich die Arbeit, ausgehend von einem kurzen Einblick in den Herstellungsprozess, der rechtlichen Definition von Bier, einem kurzen Einblick in die derzeitigen Marktverhältnisse der deutschen Brauindustrie und der Gastronomie, mit der Historie dieser Vertragsbeziehungen beschäftigen, um dann zu klären, wie sich ein Getränkelieferungsvertrag rechtlich definieren lässt.
In einem weiteren Schritt soll diese Arbeit einen umfassenden Überblick vermitteln, welchen Regelungsinhalt ein solches Vertragswerk in der heutigen Praxis besitzt, in welchen Formen er auftritt und welche Vertragsbestandteile hierbei besondere Beachtung finden sollten. In einem weiteren Kapitel soll der Getränkelieferungsvertrag an den wichtigsten gesetzlichen Normen sowie anhand der geltenden Rechtsprechung geprüft werden. Dabei wird auch geltendes EG-Recht mit einbezogen.
Abschließend erörtert die Arbeit noch Möglichkeiten, die zur Sicherung der Bezugspflicht in Betracht kommen können.
Aufgrund des Umfanges, den die Thematik einnimmt kann diese Arbeit kein vollständiges Kompendium des gesamten Biervertragsrechtes bieten, zumal es hinsichtlich seiner Beurteilung immer auch auf den entsprechenden
Einzelfall ankommt. Deshalb wird sich diese Arbeit darauf beschränken, die wichtigsten Fälle und Entscheidungen aufzugreifen, um einen allgemeinen Überblick in diesem speziellen Rechtsgebiet zu geben.
I) Was ist Bier?
1) Bier im materiellen Sinn
Um im Nachfolgenden den Anlass für Streitfälle besser verstehen zu können soll der Herstellungsprozess des Produktes Bier kurz umrissen werden.
[...]
1 Ringel, Die Rechtsnatur des Bierlieferungs- und Vorteilsgewährungsvertrages; S. 7.
2 Bühler, Die Beurteilung deutscher Bierlieferungsverträge nach Art. 85 I EWG; S. 41.
3 Bühler, Die Beurteilung deutscher Bierlieferungsverträge nach Art. 85 I EWG,S. 42.
4 Commandeur, Das Recht des Bierlieferungsvertrags; S. 2.
5 Commandeur, Das Recht des Bierlieferungsvertrags; S. 71.
6 Bühler, Die Beurteilung deutscher Bierlieferungsverträge nach Art. 85 I EWG, S. 50.
Arbeit zitieren:
Winfried Düll, 2004, Recht der Getränkelieferungsvereinbarung, München, GRIN Verlag GmbH
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Getränkebezugspflicht.
ist im EU-Recht schon lange verankert, und hiesige
Bezugsknebelverträge, können jederzeit, widerrufen
werden, 20% andere Frembiersorten dürfen nach
EU-Recht bezogen werden die Brauerei
dagegen ohne Aussicht auf Erfolg klagen kann.
Zur Zeit habe ich den Gesetzestext nicht zur Hand,
sonst hätte ich es sofort hier geschrieben.
am Tuesday, October 09, 2007-