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Inhaltsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis. 4
1.) Einleitung. 5
2.) Definition, Erscheinungsformen und Ausmaß der Steuerhinterziehung. 6
2.1.) Abgrenzung der Steuerhinterziehung von der Steuerausweichung. 6
2.2.) Ausmaß der Steuerhinterziehung. 8
2.2.1.) Die Größe der Schattenwirtschaft. 8
2.2.2.) Ausmaß der Kapitalflucht. 10
3.) Ursachen der Steuerhinterziehung. 11
3.1.) Das Grundmodell rationaler Steuerhinterziehung. 12
3.1.1.) Einführung in das Grundmodell. 12
3.1.2.) Ergebnisse des Grundmodells. 14
3.1.3.) Kritik des Grundmodells. 15
3.2.) Der steuerpsychologische Ansatz. 18
3.2.1.) Steuermentalität. 18
3.2.2.) Steuerbelastung und Steuerbelastungsempfinden. 20
3.2.2.1.) Direkte und indirekte Besteuerung. 20
3.2.2.2.) Euphemistische Deklaration und Freiheitseinschränkungen. 21
3.2.2.3.) Unfairness des Steuersystems. 22
3.2.2.4.) Empirische Untersuchung des subjektiven Belastungsgefühls. 24
3.2.3.) Steuermoral. 27
3.2.4.) Ergebnisse des steuerpsychologischen Ansatzes. 31
4.) Auswirkungen der Steuerhinterziehung und Maßnahmen gegen selbige. 33
4.1.) Folgen der Steuerhinterziehung 33
3
4.2.) Gewährung einer Steueramnestie. 34
5.) Ausblick und Verbesserungsmöglichkeiten. 37
Quellenverzeichnis 40
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Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Größe der Schattenwirtschaft.
Abbildung 2: Subjektive Einschätzung der Steuerlast.
Abbildung 3: Bewertung der übernommenen Last.
Abbildung 4: Empfundene Steuergerechtigkeit.
Abbildung 5: Die Einstellung zum Steuersünder nach Berufsgruppen unterteilt.
Abbildung 6: Variabelensystem für Steuerreaktionen
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1.) Einleitung
Der Tatbestand der Steuerhinterziehung ist so alt wie die Besteuerung an sich. Zu allen Zeiten versuchten Bürger, sich der auferlegten Last ohne Anspruch auf Gegenleistung zu entledigen. Aber v.a. in den entwickelten Volkswirtschaften der Moderne scheint dieses Problem ein immer größeres Ausmaß anzunehmen. Ziel dieser Arbeit ist es, einen Überblick zu verschaffen über den Umfang, die Ursachen und die möglichen Maßnahmen gegen die Steuerhinterziehung. Abgerundet wird dieses Werk durch eine abschließende Betrachtung der Sachlage und Hinweise auf Verbesserungsmöglichkeiten von öffentlicher Seite aus. Der Fokus dieser Arbeit liegt dabei eindeutig auf der Begründung der Steuerhinterziehung, welche mit Hilfe von wirtschafts- bzw. steuerpsychologischen Instrumenten durchgeführt wird. Folglich werden v.a. Begriffe wie Steuermentalität, Belastungsgefühl und Steuermoral eine gewichtige Rolle spielen.
Ursachenforschung zur Steuerhinterziehung bieten zwar auch traditionell-ökonomische Modelle an, doch soll dieser Weg hier nicht eingeschlagen werden. Trotzdem wird der traditionellen Ökonomie in dieser Arbeit Tribut gezollt, indem das „Grundmodell der rationalen Steuerhinterziehung“ mitsamt seinen Lösungsansätzen kurz vorgestellt wird. Sollte von Seiten des Lesers weiterhin ein Informationsbedarf bestehen, welcher über das Angebot in dieser Arbeit hinausgeht, dann wird dem durch ausführliche Verweise auf weiterführende Literatur Rechnung getragen.
Zum Ende dieser Einführung sei noch anzumerken, dass der hier eingeschlagene Weg der Bearbeitung keinen Anspruch auf Einzigartigkeit erhebt. Nicht zuletzt durch die Restriktion des begrenzten Umfangs dieser Arbeit ist es nötig, Entscheidungen zu treffen, welcher Weg verfolgt und welcher Weg vernachlässigt werden soll. Demzufolge können manche Aspekte auch nicht oder nur am Rande behandelt werden. Dieser Umstand ist allerdings nicht weiter tragisch, denn egal wie viele Seiten einem Autor zur Verfügung stehen, der Umfang wird zur Bearbeitung des Themas nie ausreichen. Das Verfassen eines Textes ist somit ein inverses Abbild der Steuerproblematik, denn Steuersätze können noch so niedrig sein, sie werden immer eine Belastung der Bevölkerung sein.
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2.) Definition, Erscheinungsformen und Ausmaß der Steuerhinterziehung
Ziel dieses ersten Abschnittes ist es, den Unterschied zwischen Steuerhinterziehung und legaler Steuerausweichung aufzuzeigen und im Anschluss daran zu versuchen, das Volumen des illegalen Steuerwiderstandes in Bezug auf die Größe der Schattenwirtschaft bzw. auf das Ausmaß der Kapitalflucht zu quantifizieren.
2.1.) Abgrenzung der Steuerhinterziehung von der Steuerausweichung
Der Zensit kann der Steuerzahlung auf zwei verschiedene Weisen entgehen. Zum einen durch die legale Steuerausweichung, zum anderen durch die illegale Steuerhinterziehung, wobei eine genaue Abgrenzung zwischen diesen beiden Möglichkeiten teilweise problematisch ist, da sich viele Handlungen, die getätigt werden um die individuelle Steuerlast zu reduzieren, im Grenzbereich zwischen Steuerausweichung und Steuerhinterziehung befinden. Unter Steuerausweichung versteht man die Handlungen, die ein Individuum unternimmt, um auf legale Weise die Steuer zu vermeiden und die auch letztlich zu den bereits aus der traditionellen Finanzwissenschaft bekannten Substitutionseffekten führen. Dazu gehört die häufigere Nutzung von Freizeit bei starker Einkommensbesteuerung, die verminderte Spartätigkeit bei erhöhter Besteuerung des Kapitaleinkommens und der geringere Konsum von besonders stark besteuerten Gütern. Obwohl eine Veränderung der individuellen Präferenzen aus der Sicht des Staates oftmals sicherlich nicht gewollt ist 1 , und solche Handlungen jeweils neben der Steuerbelastung auch noch weiteren Nutzenverlust durch die Zusatzlast hervorrufen, ist dieses Verhalten nicht gesetzeswidrig. Während bei der Steuerausweichung sowohl die Steuervermeidung, als auch die entsprechende wirtschaftliche Aktivität legal ist, stellt sich der Tatbestand der Steuerhinterziehung etwas komplexer dar [Vgl. Beckmann, K. (2003), S. 4]. Beckmann unterscheidet hier drei verschiedene Fälle, wobei jedem zugrunde liegt, dass die Steuervermeidung an sich illegal ist. Ist die zugrundeliegende wirtschaftliche Aktivität zudem
1 Anders sieht es bei der Besteuerung von umweltschädlichem oder „lasterhaftem“ Verhalten wie Alkohol-,
Glücksspiel-, oder Zigarettenkonsum aus. Hier ist durchaus anzunehmen, dass der Staat ein Interesse an einer
Eindämmung dieser Aktivitäten hat, auch wenn er sie nicht verbietet. Allerdings darf nicht verschwiegen
werden, dass die Einnahmen aus eben jenen Steuern teilweise einen großen Posten im Staatsetat innehaben, ein
Einnahmerückgang aufgrund von Minderkonsum also paradoxerweise nicht immer im Interesse des Staates
liegen muss.
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ebenfalls illegal, wie z.B. der Drogenhandel, dann handelt es sich um Kriminalität im engeren Sinne. Bei der Steuerhinterziehung i.e.S. ist die wirtschaftliche Aktivität hingegen vollkommen legal. So verstößt beispielsweise das Anlegen von Kapital gegen kein Gesetz, aber eine etwaige Nichtdeklaration der Kapitaleinkünfte gegenüber dem Finanzamt zum Zwecke der Steuerhinterziehung ist illegal. Der letzte Fall thematisiert das sogenannte „Moonlighting“, die Aktivitäten einer Person in der Schattenwirtschaft „nach Feierabend“, die nur deshalb ungesetzlich sind, weil diese Arbeiten „schwarz“, mit dem klaren Ziel der Besteuerung zu entgehen, verrichtet werden. Diese Tätigkeiten könnten ohne weiteres durch eine offizielle Anmeldung und damit verbundenen Steuerzahlungen aus ihrer Illegalität befreit werden, wenn es denn von den beteiligten Akteuren so gewollt wäre [Vgl. Beckmann, K. (2003), S. 3-5].
Als nächstes ist es interessant zu wissen, welche Definition die deutsche Gesetzgebung zur Steuerhinterziehung hat, um den Tatbestand der Illegalität weiter zu präzisieren. So wird nach AO 1977 § 370 Steuerhinterziehung jeder, der Steuern verkürzt, selbige also „nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festsetzt“, oder „nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt“, mit einer Geldstrafe oder einer bis zu fünf Jahre andauernden Freiheitsstrafe belegt, in besonders schweren Fällen sogar bis zu zehn Jahren. Die Verkürzung kann entweder durch falsche, unvollständige oder unterlassene Auskünfte gegenüber den (Finanz)Behörden geschehen, oder durch die Unterlassung der „Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern“ [Vgl. AO 1977 § 370 Steuerhinterziehung].
Aus der Sicht eines Ökonomen ist eine juristische Abgrenzung der Legalität bzw. Illegalität gewisser Steuervermeidungspraktiken allerdings nicht befriedigend. Vielmehr ist es bedeutend, ob der Zensit davon ausgeht, dass sein steuerverkürzendes Verhalten eine Bestrafung seitens der Obrigkeit zur Folge haben wird, unabhängig vom genauen Wortlaut im Gesetzestext [Vgl. Beckmann, K. (2003), S.6]. Aus der Sicht des Grundmodells rationaler Steuerhinterziehung „handelt es sich nicht um Steuerhinterziehung, wenn zwar der Buchstabe des Gesetzes eine bestimmte Form der Steuervermeidung als illegal erklärt, dies aber de facto nicht durchgesetzt wird“ [Beckmann, K. (2003), S.6] und vice versa. 2
2 Eine kurze Einführung in das Grundmodell rationaler Steuerhinterziehung erfolgt in Abschnitt 3.
8
2.2.) Ausmaß der Steuerhinterziehung
Das schwerwiegendste Problem beim Versuch der Messung der Steuerhinterziehung ist die Tatsache, dass solche Aktivitäten weitestgehend im Verborgenen stattfinden. Zwar existieren offizielle Berichte der (Steuer)Behörden über die Anzahl der aufgedeckten Steuerdelikte und die Gesamthöhe der entdeckten hinterzogenen Steuern, vermutlich jedoch stellen diese nur einen Bruchteil der wahren Hinterziehungstätigkeiten dar. Folglich nimmt die Schätzung der Steuerhinterziehungsaktivitäten eine wichtige Stellung beim Versuch ein, das Ausmaß zu bestimmen. Allerdings sind diese Ergebnisse mit Vorsicht zu genießen, da diesen Meßmethoden ein bedeutend hohes Ausmaß an Unsicherheit beiwohnt.
2.2.1.) Die Größe der Schattenwirtschaft
Die Bestimmung der Größe der Schattenwirtschaft ist überaus wichtig, um die damit verbundene Steuerhinterziehung schätzen zu können. Unter Schattenwirtschaft versteht man den Teil der Wirtschaft, der im Verborgenen stattfindet, mit Tätigkeiten, die deshalb nicht offiziell statistisch erfasst werden, aber dennoch „im Sinne der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung eine Wertschöpfung darstellen“ [Weck, H./ Pommerehne, W./ Frey, B. (1984), S. 7]. Folglich gehören diesem Sektor beispielsweise kriminelle Aktivitäten oder die Tätigkeit in der Schwarzarbeit (Moonlighting) an. Das gilt aber nicht für die private Hausarbeit oder ein Engagement für karitative Zwecke, ebenso wenig wie „rein finanzielle Transaktionen, die keine Wertschöpfung darstellen“ [Weck, H./ Pommerehne, W./ Frey, B. (1984), S. 8], wobei für den letztgenannten Punkt besonders die unter dem Schlagwort „Kapitalflucht“ bekannte Transaktion von Kapital ins Ausland zum Zwecke der Steuerhinterziehung für diese Arbeit interessant ist [Vgl. Weck, H./ Pommerehne, W./Frey, B. (1984), S.8].
Zur genaueren Quantifizierung des Umfangs der Schattenwirtschaft existieren verschiedene Ansätze wie z.B. die repräsentative Bürgerbefragung. Der Ansatz aber, der heutzutage am verbreitetsten ist, ist der Bargeldansatz. 3
3 Das Durchführen einer Umfrage ist eine direkte Methode, während der Bargeldansatz zu den indirekten
Methoden gehört. [Vgl. Weck, H./ Pommerehne, W./Frey, B. (1984), S.8]
Arbeit zitieren:
Steffen Sinnhuber, 2005, Steuerhinterziehung - Eine Betrachtung des gesellschaftlichen Problems aus steuerpsychologischer Sicht, München, GRIN Verlag GmbH
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