-I-
Inhaltsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis. IV
Tabellenverzeicbnis. VII
Abk ürzungsverzeichnis VIII
1 Einleitung. 1
1.1 Ausgangssituation 1
1.2 Ziel der Arbeit 1
1.3 Gang der Untersuchung und Methodik 2
2 Der Klimawandel und der Schutz der Umwelt 4
2.1 Klimatheoretische Grundlagen: Der Treibhauseffekt 5
2.2 Klimaschutz im Wandel der Zeit - Von der Rio-Konferenz zum Kyoto-
Protokoll. 7
2.3 Grundlagen des Kyoto-Protokolls. 8
2.3.1 Die flexiblen Instrumente des Kyoto-Protokolls. 9
2.3.1.1 Allgemeine Flexibilisierungselemente. 9
2.3.1.2 Das Instrument des Emissionsrechtehandels 11
2.3.1.3 Der Clean Development Mechanismus. 13
2.3.1.4 Das Instrument des Joint Implementation. 17
2.4 Die Umsetzung des Kyoto-Protokolls innerhalb der EU und Deutschlands 19
2.4.1 Die Einführung eines EU-weiten Emissionshandelssystems. 20
2.4.2 Die nationale Umsetzung des EU-Emissionshandels 22
3 Das Unternehmen und sein Image. 28
3.1 Begriffsdefinitionen 28
3.2 Die Faktoren des Unternehmensimages. 29
3.3 Die Kommunikation als Baustein zur Imagesteigerung. 31
3.4 Die vom Emissionshandel betroffenen Unternehmen und ihr Image 33
3.5 Die Relevanz der Umweltorientierung und die Implementierung des
Emissionshandels 35
4 Strategien beim Emissionshandel und deren mögliche Auswirkungen auf
das Unternehmensimage 38
-II-
4.1 Der Prozess der Strategiefindung. 38
4.2 Unternehmensinterne Möglichkeiten bei der Umsetzung der EU-Richtlinie 40
4.2.1 Effizienzsteigerungen und Innovationen. 40
4.2.2 Substitution von Energieträgern. 41
4.2.3 Produktionsdrosselung und Zukauf von Fremdprodukten. 44
4.3 Unternehmensexterne Möglichkeiten bei der Umsetzung der EU-Richtlinie. 45
4.3.1 Der EU-Emissionsrechtehandel 45
4.3.2 Der Clean Development Mechanismus. 47
4.3.3 Joint Implementation. 49
4.3.4 Der Klimaschutzfonds als Alternative zur Direktinvestition 50
5 Strategie und Unternehmensimage beim Emissionshandel und dessen
unternehmerische Praxis 52
5.1 Fundamentale Überlegungen 52
5.2 Die praktischen Auswirkungen des Emissionshandels auf betroffene
Unternehmen 53
5.2.1 Allgemeine Erkenntnisse 53
5.2.2 Der nationale Allokationsplan aus Unternehmenssicht 53
5.2.3 Unternehmerische Konsequenzen aus dem nationalen Allokationsplan 54
5.2.4 Strategien bei der Erfüllung der Emissionsreduktionsverpflichtungen 55
5.2.4.1 Allgemeine Strategiefindung und die Wichtigkeit verschiedenster
Faktoren 55
5.2.4.2 Interne Maßnahmen zur Erfüllung der Reduktionsverpflichtung 56
5.2.4.3 Externe Maßnahmen zur Erfüllung der Reduktionsverpflichtung 58
5.2.5 Der Emissionshandel unter Imagegesichtspunkten. 61
5.2.5.1 Die Determinanten des Unternehmensimages und die Relevanz des
Emissionshandels 61
5.2.5.2 Kommunikationswege des Umweltengagements 63
5.2.5.3 Nichtregierungsorganisationen und deren Bewertung der Emissions-
handelsstrategien 64
5.3 Empirische Analyse der gesammelten Erkenntnisse. 64
5.3.1 Überlegungen und Durchführungsweise der empirischen Befragung 65
5.3.2 Rücklaufquote und Kategorisierung der Unternehmen 66
-III-
5.3.3 Aspekte der Strategiefindung und die Wichtigkeit des
Unternehmensimages aus empirischer Sicht. 66
6 Zusammenfassung und Ausblick. 67
A. Anhang 70
Literaturverzeichnis. 269
Gesetzesverzeichnis 279
-IV-
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1-1: Aufbau der Diplomarbeit.
Abbildung 2-1: Darstellung des Treibhauseffekts.
Abbildung 2-2: Auswirkung der THG-Emissionen auf den Strahlungshaushalt der
Erde unter Annahme versch. Zeithorizonte.
Abbildung 2-3: Überblick über die flexiblen Mechanismen des Kyoto-Protokolls.
Abbildung 2-4: Illustration des Cap-and-Trade-Systems.
Abbildung 2-5: Illustration des Baseline-and-Credit-Systems.
Abbildung 2-6: Kriterienkatalog für die Teilnahme am CDM.
Abbildung 2-7: Ablauf eines CD-MProjektes
Abbildung 2-8: Kriterienkatalog für die Teilnahme am JI.
Abbildung 2-9: Die Zuteilung von Emissionszertifikaten.
Abbildung 2-10: Die Funktionsweise des EU-Emissionshandels.
Abbildung 3-1: Wirtschaftsimagologische Pyramide.
Abbildung 3-2: Die Wichtigkeit des Faktors Umweltorientierung im Zeitverlauf.
Abbildung 4-1: CO 2 -Emissionsfaktoren fossiler Energieträger.
Abbildung 4-2: Risiken der projektbezogenen Mechanismen.
Abbildung A-1: Emissionsprofil der Annex I Staaten nach THG (2001)
Abbildung A-2: Meilensteine im Klimaschutzprozess.
Abbildung A-3: Kosten für die Implementierung des Kyoto-Protokolls unter
Annahme verschiedener Emissionsrechtehandelsszenarien.
Abbildung A-4: Optionen zur Wahl des Referenzszenarios und des Zeitraumes
von CD-MProjekten.
Abbildung A-5: Handlungsschritte bei der Erstellung des Projekt Design
Dokuments.
Abbildung A-6: EU-Lastenteilung und aktuelle Emissionsminderungen.
Abbildung A-7: Änderung im THG-Ausstoß nach Annex I Ländern (1990-2001)
Abbildung A-8: Emissionsprofil der Annex I Staaten nach Sektoren (2001)
Abbildung A-9: Vom Kyoto-Protokoll zur deutschen Umsetzung.
Abbildung A-10: Glaubwürdige Quellen umweltbezogener Informationen (1)
Abbildung A-11: Glaubwürdige Quellen umweltbezogener Informationen (2)
Abbildung A-12: Bekanntheitsgrad des Emissionshandels
-V-Abbildung A-13: Beziehung zwischen ökologischen und ökonomischen
Unternehmenszielen. ..........................................................................88 Abbildung A-14: Die ökonomische Logik des Emissionshandels..................................89 Abbildung A-15: Kostenreduktion durch Zertifikatshandel für ein
Beispielunternehmen. .........................................................................90 Abbildung A-16: Gründe für den Kauf/Verkauf von Emissionsrechten. .......................91 Abbildung A-17: Strategiefindung bei der Erfüllung der Emissionsziele. .....................92 Abbildung A-18: Mögliche Entwicklung des CO 2 -Preises.............................................93 Abbildung A-19: Entwicklung des CO 2 -Zertifikatpreises Januar/Februar 2005. ...........94 Abbildung A-20: Kraftwerkserneuerung und dessen CO 2 -Reduktionskosten................94 Abbildung A-21: mtl. Investments in CDM-Projekte im Jahr 2004...............................96 Abbildung A-22: Empirische Analyse - Aufteilung der Antworten nach Emissionsberechtigungsmenge.........................................................100 Abbildung A-23: Empirische Analyse - Aufteilung der Antworten nach
Branchenzugehörigkeit. ....................................................................101 Abbildung A-24: Empirische Analyse - Teilnahmeaktivität am Emissionshandel......102 Abbildung A-25: Empirische Analyse - Derzeitiger Einsatz von
Zielerfüllungsmechanismen..............................................................103 Abbildung A-26: Empirische Analyse - Priorisierung von Entscheidungskriterien bei der Mechanismenauswahl...........................................................104 Abbildung A-27: Empirische Analyse - Effizienzsteigerungen und dessen Entscheidungsdeterminanten. ...........................................................105 Abbildung A-28: Empirische Analyse - Effizienzsteigerungen und dessen Entscheidungsdeterminanten (gewichtet). ........................................106 Abbildung A-29: Empirische Analyse - Brennstoffänderungen und deren Entscheidungsdeterminanten. ...........................................................107 Abbildung A-30: Empirische Analyse - Brennstoffänderungen und deren Entscheidungsdeterminanten (gewichtet). ........................................108 Abbildung A-31: Empirische Analyse - Emissionsrechtehandel und dessen Entscheidungsdeterminanten. ...........................................................109 Abbildung A-32: Empirische Analyse - Emissionsrechtehandel und dessen Entscheidungsdeterminanten (gewichtet). ........................................110 Abbildung A-33: Empirische Analyse - CDM und dessen
Entscheidungsdeterminanten. ...........................................................111
-VI-Abbildung A-34: Empirische Analyse - CDM und dessen
Entscheidungsdeterminanten (gewichtet). ........................................112 Abbildung A-35: Empirische Analyse - JI und dessen
Entscheidungsdeterminanten. ...........................................................113 Abbildung A-36: Empirische Analyse - JI und dessen
Entscheidungsdeterminanten (gewichtet). ........................................114 Abbildung A-37: Empirische Analyse - Klimaschutzfonds und deren
Entscheidungsdeterminanten. ...........................................................115 Abbildung A-38: Empirische Analyse - Klimaschutzfonds und deren Entscheidungsdeterminanten (gewichtet). ........................................116 Abbildung A-39: Empirische Analyse - Kombination der Mechanismen und deren Entscheidungsdeterminanten. .................................................117 Abbildung A-40: Empirische Analyse - Kombination der Mechanismen und deren Entscheidungsdeterminanten (gewichtet). ..............................117
-VII-
Tabellenverzeicbnis
Tabelle 3-1: Zielgruppen der Corporate-Identity-Politik. 31
Tabelle 3-2: Rangliste der Unternehmen und ihres Images. 35
Tabelle A-1: Annex I Staaten im Rahmen des UNFCCC. 75
Tabelle A-2: Annex II Staaten im Rahmen des UNFCCC 76
Tabelle A-3: Treibhausgase im Rahmen des Kyoto-Protokolls. 76
Tabelle A-4: Annex B Staaten des Kyoto-Protokolls. 77
Tabelle A-5: Lastenteilungsvereinbarung der EU-15-Staaten. 82
Tabelle A-6: Das Unternehmensimage beeinflussende
Kommunikationsma ßnahmen. 85
Tabelle A-7: Die Wichtigkeit der Unternehmensimagekomponenten. 87
Tabelle A-8: spezifische Kosten der flexiblen Instrumente. 95
Tabelle A-9: Transaktionskosten in Bezug auf die Projektgröße. 95
Tabelle A-10: Zusammenfassende Analyse der Interviews 100
-VIII- Abkürzungsverzeichnis
AA Assigned Amount AAU Assigned Amount Unit BMU Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit BP British Petroleum BVT bestverfügbare Technik C Celsius CDCF Community Development Carbon Fund CDM Clean Development Mechanism CER Certified Emission Reduction CH 4 Methan CO 2 Kohlendioxid CO 2 e CO 2 -Äquivalent COP Conference of Parties ERU Emission Reduction Unit ET/EH Emissions-Trading/Emissionshandel EU Europäische Union EUA EU Allowance FCCC Framework Convention on Climate Change FCKW Fluorchlorkohlenwasserstoffe H 2 O Wasserdampf INC Intergovernmental Negotiating Committee for the UNFCCC (1990-1995) IPCC Intergovernmental Panel on Climate Change JI Joint Implementation KfW Kreditanstalt für Wiederaufbau KP Kyoto-Protokoll KWK Kraft-Wärme-Kopplung MOE(L) Mittel- und Osteurop(a)/-äische Länder NAP Nationaler Allokationsplan NGO/NRO Non-governmental Organizations/Nicht-Regierungsorganisationen NO 2 Distickstoff/Lachgas O 3 Ozon
-IX-PCF Prototype Carbon Fund THG (GHG) Treibhausgase (Greenhouse Gases) TK Transaktionskosten UN United Nations UNEP United Nations Environment Programme UNFCCC United Nations Framework Convention on Climate Change US(A) United States (of America) WB Weltbank WMO World Meteorological Organization WWF World Wildlife Fund
1 Einleitung
1.1 Ausgangssituation
Durch jüngste Umweltkatastrophen, sei es durch die Jahrhundertfluten an Oder und Elbe, verheerende Waldbrände in Europa oder schwerste Tornadoverwüstungen in der Karibik, scheint die Öffentlichkeit zunehmend sensibilisiert auf das Thema der globalen Erderwärmung und der damit einhergehenden Klimaveränderung zu blicken. Diese Entwicklung der zunehmenden Sensibilisierung wurde sicherlich grundlegend durch stärkere multilaterale Verhandlungen über einen Schutz der Umwelt und einem Beschluss zur Eindämmung der Treibhausgasemissionen mit Beginn der neunziger Jahre geprägt.
In den Brennpunkt des öffentlichen Interesses ist mit der russischen Ratifizierung des Kyoto-Protokolls dessen Inkrafttreten im Februar 2005 gerückt. Die Umsetzung zur Reduktion der Treibhausgase gibt seit der Verwirklichung des EU-weiten Emissions-handels mit Beginn des Jahres 2005 erstmals der CO 2 -Emission einen wirtschaftlichen Wert.
Ziel der EU-Richtlinie ist es, den Ausstoß von CO 2 unter das Niveau des Jahres 1990 zu senken. Um dies umzusetzen, wurde den verschiedenen Ländern der Union eine Reduktionsverpflichtung auferlegt, die diese innerhalb eines bestimmten Zeitraumes zu erfüllen haben. Innerhalb Deutschlands wird durch einen sog. Allokationsplan ein Großteil der Emissionsminderungen von Unternehmen bestimmter Industrien zu erbringen sein. Eine Strategie für die Erreichung der Emissionsverpflichtung des Unternehmens durch bestimmte, im Kyoto-Protokoll näher erläuterte und durch Richtlinien innerhalb der EU umzusetzende Mechanismen zustande zu bringen und so die Minderungsziele möglichst optimal zu erreichen, erscheint daher für die betroffenen Anlagenbetreiber eine Aufgabe von hoher Priorität zu sein.
Hierbei spielen mehrere Aspekte eine Rolle, die von Unternehmen abgewägt werden müssen, um diesen Anforderungen aus Sicht der verschiedensten Stakeholder des Unternehmens Genüge zu leisten.
1.2 Ziel der Arbeit
Die Einführung des EU-weiten Emissionshandels und die CO 2 -Reduktionsverpflichtung stellen die betroffenen Unternehmen vor große Herausforderungen. Es gilt, verschie-
-2-denste Möglichkeiten zur Erreichung des Reduktionsziels abzuwägen. So kann ein Un-ternehmen beispielsweise sowohl intern Emissionen senken, als auch Emissionsrechte kaufen und verkaufen.
Die vorliegende Diplomarbeit „Strategien und Unternehmensimage beim CO 2 -Emissionshandel“ zeigt Theorieansätze auf, inwiefern verschiedene Ansätze beim E-missionshandel gewählt werden können und inwieweit diese das Unternehmensimage beeinflussen können.
Es wird sowohl ergründet, ob diese theoretischen Konzeptionen schon Eingang in die praktischen Überlegungen der betroffenen Unternehmen gefunden haben, als auch, welche Maßnahmen zur Kommunikation der getroffenen Strategien durchgeführt wurden und werden sollten.
Diese Diplomarbeit soll Interessierten das komplexe System und die Wirkungsweise des Emissionshandels näher bringen und diesen einen Leitfaden für die evtl. Steigerung des Unternehmensimages durch den gezielten Einsatz von internen und externen Mechanismen zur Zielerreichung bieten.
1.3 Gang der Untersuchung und Methodik
Um die oben beschriebene Zielsetzung zu erreichen, wird in dieser Diplomarbeit die Theorie des Emissionshandels und des Unternehmensimages mit der unternehmerischen Praxis gekoppelt. Die Arbeit ist hierbei in sechs Abschnitte gegliedert. In der Einleitung wird dem Leser, ausgehend von der Problemstellung der Diplomarbeit, ein erster Einblick in die Relevanz und Aktualität des Emissionshandels aufgezeigt.
In Gliederungspunkt 2 wird auf die Relevanz der CO 2 -Emissionsreduktion eingegangen und die Entwicklung der Klimaschutzabkommen von der ersten Vereinbarung in Rio de Janeiro bis hin zu verbindlichen Kyoto-Zielen und einem daraus resultierenden EUweiten Emissionshandel dargestellt.
Abschnitt 3 der Arbeit bietet weitere konzeptionelle Grundlagen und bringt dem Leser näher, inwieweit Maßnahmen des Klimaschutzes Auswirkungen auf das Image und die Reputation der Unternehmen haben können. Dieser Abschnitt spannt damit den Bogen zwischen Emissionshandel und Unternehmensreputation.
Kapitel 4 geht näher auf die diversen Strategien beim Emissionshandel ein und formuliert hypothetische Annahmen, wie sich diese Strategien auf das Unternehmensimage auswirken könnten.
-3-Diese getroffenen Hypothesen werden schließlich anhand von Interviews mit betroffe-nen Unternehmen in Kapitel 5 validiert bzw. falsifiziert. Zusätzlich wurde eine empiri-sche Umfrage durchgeführt, um anhand der daraus gewonnenen Daten weitergehende Schlüsse zu erlangen.
Im letzten Kapitel dieser Arbeit werden die getroffenen Findungen nochmals herausgearbeitet und darauf aufbauende Implikationen für das Unternehmen hergeleitet. Der Aufbau der Arbeit wird in Abbildung 1-1 illustriert.
Abbildung 1-1: Aufbau der Diplomarbeit.
Quelle: Eigene Darstellung.
Wie bereits angeklungen, basiert diese Arbeit auf zwei Methoden: In den Kapiteln zwei bis vier werden theoretische Grundlagen geschaffen. Die Recherche zu den besagten Artikeln umfasste insbesondere Fachzeitschriften, aktuelle Presse und Internetseiten. Ferner ermöglichten Mitarbeiter des UNFCCC die extensive Literaturrecherche in der Bibliothek ihrer Institution. Ihnen gilt mein besonderer Dank. In Kapitel 5 wird dem theoretischen Teil der Arbeit die nötige praktische Relevanz gegeben, indem anhand von Experteninterviews verschiedenster betroffener Branchen das entwickelte Wissen getestet wird. Hierbei wurden die Gesprächspartner nach zwei Ka-tegorien ausgewählt: Zum einen sollten die Gespräche alle betroffenen Branchen des Emissionshandels umfassen, um so evtl. branchenspezifische Besonderheiten zu identifizieren. Zweitens wurde bei der Auswahl der Interviewpartner Wert darauf gelegt, sowohl die Meinung stark betroffener Unternehmen (wie beispielsweise die der Energie- versorger) als auch die Meinungen minderstark betroffener Unternehmen (wie bei-
-4-spielsweise die der Automobilhersteller) zu erfassen und dementsprechend evtl. vorhan-dene Unterschiede aufzudecken.
Folgenden Gesprächspartnern möchte ich an dieser Stelle für ihre Kooperation und Hilfe bei der Erstellung dieser Diplomarbeit danken: Herrn Klein 500 PPM GmbH Herrn Dr. Bartölke AVACON Herrn Dr. Medrisch BMW AG Herrn Golbach Bundesverband Kraft-Wärme-Kopplung e.V. Herrn Dr. Drechsel Chemiekonzern Herrn Dr. Schmitz Chemiekonzern Herrn Dr. Berg Deutsche Shell AG Herrn Rosenow E.ON AG Herrn Bals Germanwatch e.V. Herrn Dr. Dienhart GEW RheinEnergie AG Herrn Dr. Bäthge Mineralgewinnung Herrn Dr. von Meyerinck Mineralölkonzern Herrn Dr. Still ThyssenKrupp AG Frau Günther WWF Deutschland e.V.
Weiterhin danke ich mehreren Gesprächspartnern aus der Wirtschaft, deren Namen ebenso wie der Name des Unternehmens auf deren Wunsch hin nicht genannt werden sollen.
Als Ergänzung ist dieser Diplomarbeit eine CD beigelegt, welche die Rohdaten der angesprochenen empirischen Studie enthält. Weiterhin befinden sich auf dieser CD die im Literaturverzeichnis angegebenen Dokumente aus Internetquellen, um so dem Leser ohne Internetzugang weiterführende Literatur zugänglich zu machen. Ebenso sind alle im Literaturverzeichnis angegebenen und mir in elektronischer Form vorliegenden Dokumente hinterlegt.
2 Der Klimawandel und der Schutz der Umwelt
Im zweiten Kapitel der Arbeit wird beleuchtet, inwieweit der einsetzende Klimawandel viele Staaten dieser Welt zu einem Einlenken bei der Emission von Treibhausgasen bewegt hat. Um zu verdeutlichen, welche besondere Rolle Kohlendioxid bei der Erder- wärmung spielt, wird in Kapitel 2.1 der Treibhauseffekt näher erläutert. Kapitel 2.2 fasst
-5-kurz chronologisch die wichtigsten Meilensteine des Klimaschutzes zusammen. In Ka-pitel 2.3 wird die völkerrechtliche Grundlage für eine Eindämmung der Treibhausgas-emission, das Kyoto-Protokoll, sowie die darin verankerten Mechanismen erläutert. Das Kapitel 2.4 geht schließlich auf die Implementierung des Kyoto-Protokolls inner-halb des EU-Emissionshandels ein.
2.1 Klimatheoretische Grundlagen: Der Treibhauseffekt
Die Grundlage des Treibhauseffektes bietet die Tatsache, dass kurzwelliges, energiereiches UV-Licht auf die Erdoberfläche auftrifft und als langwelliges Infrarotlicht wieder von dieser abgestrahlt wird. 1
Treibhausgase 2 bilden für diese langwellige Strahlung eine Barriere, da diese die Strahlung sowohl zu geringen Teilen absorbieren als auch auf die Erdoberfläche reflektieren. 3 Abbildung 2-1 illustriert diesen Vorgang.
Abbildung 2-1: Darstellung des Treibhauseffekts.
Quelle: Eigene Darstellung, in Anlehnung an JETTEL, C. (1990), S. 17.
Durch die Existenz der Treibhausgase Kohlendioxid (CO 2 ), Wasserdampf (H 2 O), Methan (CH 4 ), Distickstoff/Lachgas (NO 2) , Ozon (O 3 ) und Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKW) stabilisiert sich das Klima auf der Erde so auf einem Niveau, welches ca. 30° Celsius über der Temperatur liegt, die ohne die Treibhausgase herrschen würde. 4
1 Vgl. BAUMBACH, G. (1990), S.123.
2 Treibhausgase nennt der DEUTSCHE BUNDESTAG (1998), S.363:„[…] Diejenigen Gase in der Atmosphäre […], die bei Anstieg ihrer Konzentration den Treibhauseffekt der Atmosphäre verstärken und damit eine Erhöhung der Temperatur der Erdoberfläche bewirken können.“.
3 Vgl. BACH, W. (1985), S. 95.
4 Vgl. INFORMATIONSSTELLE FÜR ÜBEREINKOMMEN (1999), S. 5.
-6-Durch die Verbrennung fossiler Energieträger, wie Kohle, Erdöl oder Erdgas, sowie durch die Verbrennung von Holz nimmt die CO 2 -Konzentration und damit die Konzent-ration der Treibhausgase jedoch immer weiter zu.
Die zwischenstaatliche Sachverständigengruppe über Klimaänderungen (IPCC) 5 , welche 1988 im Auftrag der UNEP und WMO sowohl die wissenschaftlichen Erkenntnisse über den Klimawandel, als auch die Auswirkungen des Klimawandels auf Umwelt, Wirtschaft und Gesellschaft prüfen sollte, bestätigte in ihrem ersten Sachstandsbericht im Jahre 1990, dass durch anthropogene Effekte die atmosphärische Konzentration der Treibhausgase dramatisch ansteigt und eine Erwärmung der Erdoberfläche von ca. 0,3°C pro Dekade und ein damit verbundener Anstieg des Meeresspiegels um 65cm bis zum Ende des 21sten Jahrhunderts zu erwarten sei. 6
Unter allen Treibhausgasen wurde hier Kohlendioxid als das Gas genannt, welches den Treibhauseffekt am stärksten beschleunigt, da es sowohl ca. 50% aller Treibhausgase ausmacht als auch sehr lange in der Atmosphäre verbleibt. Diese besondere Problematik des Treibhausgases CO 2 verdeutlicht Abbildung 2-2. 7
42% 42%
Abbildung 2-2: Auswirkung der THG-Emissionen auf den Strahlungshaushalt der Erde unter Annahme versch. Zeithorizonte. 8 Quelle: UNFCCC (2004), S. 8.
5 Näheres zum IPCC sowie Einzelheiten über die genannten Studien unter http://www.ipcc.org.
6 Vgl. UNFCCC (2004), S. 12; der volkswirtschaftlichen Schaden eines globalen Temperaturanstiegs um 1° Celsius wird auf 2 Billionen US-Dollar im Jahr 2050 beziffert, andere Quellen sprechen von 0,3 Billionen US-Dollar jährlich. Vgl. DEUTSCHES INSTITUT FÜR WIRTSCHAFTSFORSCHUNG BERLIN (2004); DUNN, S. (2002), S. 31.
7 Vgl. auch Abbildung A-1, Anhang S. 74.
8 Aufgrund der starken Schwankungen der THG FCKW und O 3 sind diese nicht berücksichtigt.
-7-Um eine Verstärkung des Klimawandels zu verhindern und eine Stabilisierung der Treibhausgasemission zu erreichen, wurden seitens der UN die Regierungen der Länder dieser Welt aufgefordert, sich im Februar des Jahres 1991 zu einer Konferenz zum Schutz des Klimas im Rahmen des zwischenstaatlichen Verhandlungskomitees (INC) zusammenzufinden und eine Vereinbarung über die Reduktion von Treibhausgasen zu treffen. 9 Einen kurzen Überblick über die Verhandlungen, bis hin zur Umsetzung und zum Inkrafttreten des Kyoto-Protokolls bietet folgender Abschnitt. 10
2.2 Klimaschutz im Wandel der Zeit - Von der Rio-Konferenz zum Kyoto-Protokoll Aufgrund vieler divergierender Meinungen hinsichtlich der Notwendigkeit einer Konvention zur Eindämmung von Treibhausgasen, aufgrund der verschiedensten komplexen ökonomischen Interessen der einzelnen Staaten und aufgrund des engen Zeitrahmens gestalteten sich die Verhandlungen zu einer Rahmenkonvention sehr schwierig. Schnell wurde klar, dass die Konvention keine quantitativen Größen zur Treibhausgasreduzierung beinhalten, sondern vielmehr ein Gerüst für nachfolgende Aktivitäten bilden würde. Schließlich wurde die UN-Klimarahmenkonvention im Mai 1992 während der fünften Sitzungsperiode des INC angenommen und in der nachfolgenden Weltklimakonferenz in Rio de Janeiro von 154 Staaten und der damaligen Europäischen Gemeinschaft unterschrieben. Sie trat am 21. März 1994 mit der fünfzigsten Ratifizierung in Kraft. 11 Innerhalb dieser Rahmenkonvention verpflichten sich alle Staaten, anthropogene Treibhausgasemissionen zu messen, Minderungsvorhaben voranzutreiben und die Öffentlichkeit bzgl. des Klimawandels zu sensibilisieren. 12
Weiterhin verpflichteten sich die in Annex I 13 genannten Staaten (Industrieländer und Transformationsländer), ihre THG-Emissionen auf den Level des Jahres 1990 zu drosseln, sowie regelmäßig einen Bericht über die Implementierung der Konvention vorzulegen. 14
Die in Annex II 15 genannten Staaten (Industrieländer) müssen zusätzlich zur THG-Reduzierung den Entwicklungsländern mit finanzieller und sonstiger Unterstützung bei der Erreichung ihrer Verpflichtungen behilflich sein. 16
9 UNFCCC (2003), S. 3.
10 Vgl. zur Übersicht auch Abbildung A-2, Anhang S. 74.
11 UNFCCC (2004), S. 14.
12 UNFCCC (1992), Art. 4 §1.
13 Siehe Tabelle A-1, Anhang S. 75.
14 UNFCCC (1992), Art. 4 §2.
15 Siehe Tabelle A-2, Anhang S. 75.
-8-Im Dezember 1997, auf der dritten Konferenz der beteiligten Parteien (COP 3), wurde in die UN-Klimarahmenkonvention die erste zusätzliche Vereinbarung, dass Kyoto-Protokoll, aufgenommen. Diese grundlegende zusätzliche Vereinbarung zur UN-Rahmenkonvention setzte erstmals verbindliche Ziele der THG-Reduktionen. In den nachfolgenden Konferenzen von Buenos Aires (1999), Den Haag (2000) und Marrakesh (2001) wurden weitere Modalitäten des Kyoto-Protokolls geklärt. Das Inkrafttreten des Kyoto-Protokolls, welches auf der sog. doppelten 55-Regelung 17 beruht, war lange Zeit ungewiss, da aufgrund des Ausstieges der USA aus den Kyoto-Verhandlungen, ein Erreichen des Inkrafttretens von einer Ratifizierung Russlands ab-hing.
Nach langer Zurückhaltung und Forderung von diplomatischen Zugeständnissen ratifizierte Russland das Protokoll am 18. November 2004. Das Kyoto-Protokoll trat somit am 16. Februar 2005, neunzig Tage nach Russlands Ratifikation rechtsverbindlich in Kraft. Ein beachtlicher Beweggrund aus russischer Sicht war die Tatsache, dass nach dem Bezugsjahr 1990 zahlreiche umweltverschmutzende Unternehmen aus Rentabilitätsgründen stillgelegt wurden. Daher liegen die aktuellen Emissionen unter denen von 1990, sodass Russland, nach Inkrafttreten des Protokolls, „Verschmutzungsrechte“ in Höhe von 1-3 Mrd. USD gegen Devisen an andere Industrieländer verkaufen kann. 18 Eine weitergehende Betrachtung, welche Konsequenzen sich aus dem vor wenigen Tagen in Kraft getretenen Protokoll ergeben und welche Möglichkeiten sich zur Erfüllung der Kyoto-Ziele für die betreffenden Länder bieten wird im nun folgenden Kapitel angestellt.
2.3 Grundlagen des Kyoto-Protokolls
Mit Inkrafttreten des Kyoto-Protokolls am 16. Februar 2005 werden (derzeit) 30 Industrieländer gesetzlich an eine Reduktion bzw. eine Einschränkung der Emissionen auf 95% der Emissionen von 1990 für den Erfüllungszeitraum 2008/2012 gebunden. 19 An-
16 UNFCCC (1992), Art. 4 §3.
17 Vgl. UNFCCC (1997) (im Folgenden KP) Art. 25 § 1: 55 Länder, die zusammen mind. 55% der Treibhausgase emittieren, müssen das Kyoto-Protokoll ratifizieren, damit es in Kraft tritt.
18 Diese überschüssigen Zertifikate werden als „hot-air“ bezeichnet; Vgl. O.V. (2003) S. 2; DEUTSCHES INSTITUT FÜR WIRTSCHAFTSFORSCHUNG (2004); POINT CARBON (2005a) S. 2; derzeit ist von 141 Ländern (61,6% der THG) das Kyoto-Protokoll ratifiziert; Für einen aktuellen Stand der Ratifikation siehe http://www.unfccc.int.
19 Vgl. UNFCCC SECRETARIAT (2004), S. 1.
-9-nex A des Kyoto-Protokolls klärt hierbei, welche Gase reduziert werden müssen 20 und für welche klimarelevanten Wirtschaftszweige die CO 2 -Emissionen gemessen werden. 21 Innerhalb dieser Zielperiode müssen die Länder im Durchschnitt ihre Verpflichtungen aus dem Kyoto-Protokoll erfüllen. Eine Zeitspanne von fünf Jahren wurde gewählt, um mögliche meteorologische und konjunkturelle Einflüsse zu reduzieren. 22 Aufgrund von unterschiedlichen wirtschaftlichen Entwicklungen und aufgrund schon vorangegangen Emissionsreduktionen von 1990 bis zum heutigen Tage, wurden weiter-hin den betroffenen, in Annex B genannten Ländern unterschiedliche Reduktionsver-pflichtungen auferlegt, um ein Erreichen des jeweiligen Kyoto-Ziels zu ermöglichen. So wird die europäische Union, Schweiz und die meisten Osteuropäischen Staaten den Treibhausgasausstoß um acht Prozent senken müssen, während Island die Emissionen um zehn Prozent ggü. dem Basisjahr steigern könnte. 23
Weiterhin wird der „Protocol’s Adaption Fund“ mit Inkrafttreten des Kyoto-Protokolls starten, welcher den Entwicklungsländern Gelder zur Bekämpfung des Klimawandels zur Verfügung stellen wird.
Um eine möglichst effiziente Erreichung der Reduktionsziele der einzelnen Länder herbei zu führen, enthält das Kyoto-Protokoll die so genannten flexiblen Mechanismen, die es im folgenden Abschnitt dieser Arbeit zu erläutern gilt.
2.3.1 Die flexiblen Instrumente des Kyoto-Protokolls
Wie bereits in vorhergehendem Abschnitt angeklungen, unterscheiden sich die THG-Reduktionskosten für verschiedene Länder, Treibhausgase und Zeiträume. Um nun eine möglichst kosteneffiziente Möglichkeit zur Erreichung des Reduktionszieles zu schaffen, enthält das Kyoto-Protokoll zahlreiche Flexibilisierungselemente, die nachfolgend beschrieben werden.
2.3.1.1 Allgemeine Flexibilisierungselemente
Eine Flexibilisierung in der Minderung der Treibhausgase wird in Artikel 5 § 3 geschaffen, indem sechs Gase genannt werden, die jeweils auf Basis von CO 2 konvertiert wer-
20 Gemessen in Tonnen CO 2 -Äquivalent.
21 Vgl. Tabelle A-3, Anhang S. 75.
22 Vgl. DUTSCHKE, M./MICHAELOWA, A. (1998), S. 16.
23 Vgl. Tabelle A-4, Anhang S. 77.
-10-den. Folglich kann ein Land im Hinblick auf die Gesamtzielerfüllung die effizienteste Möglichkeit der Reduktion einzelner Treibhausgase wählen. 24 Weiterhin ist eine zeitliche Flexibilisierung durch die fünfjährige Zielperiode 2008-2012 gegeben. 25 Darüber hinaus haben Transformationsländer, die nach der zweiten Vertragsstaatenkonferenz ihr Basisjahr festlegen bzw. festgelegt haben, die Möglich-keit, ein anderes als das Basisjahr 1990 zu wählen. 26 Alle Länder können außerdem für die Treibhausgase HFC, PFC und SF 6 als Basisjahr das Jahr 1995 bestimmen. 27 Um die Emissionsziele räumlich zu flexibilisieren, enthält das Kyoto-Protokoll vier Instrumente der kooperativen Umsetzung.
Spätestens bei Ratifikation des Kyoto-Protokolls können verschiedene Staaten eine gemeinschaftliche Zielerreichung bekannt geben, wobei sie an die Zugehörigkeit der Zielgemeinschaft für die gesamte Zielperiode gebunden sind. Die Zielgemeinschaft führt, eine politische Harmonisierung und einen internen Emissionshandel vorausgesetzt, zu einer Minimierung der Transaktionskosten und damit zu einer kosteneffizienten Erreichung des gemeinsamen Reduktionszieles. Dieses so genannte „bubbling“ hat die EU als bisher einzige Ländergruppe in Anspruch genommen. 28
Auf die drei wichtigsten räumlichen, bilateralen Flexibilisierungselemente, nämlich den Emissionsrechtehandel, die gemeinsame Umsetzung (Joint Implementation) und den Mechanismus für saubere Entwicklung (Clean Development Mechanism), deren Details auf der siebten Vertragsstaatenkonferenz ausgearbeitet wurden, gehen nachfolgende Teile dieser Arbeit genauer ein. 29 Einen ersten Überblick schafft folgende Abbildung.
24 Vgl. KP Art.5 § 3; Vgl. zu den Treibhausgasen nochmals Tabelle A-3, Anhang S. 77.
25 Vgl. KP Art. 3 § 1.
26 Vgl. KP Art. 3 §5; Ungarn hat bspw. als Basisjahr den Durchschnitt der Jahre 1985-1987 gewählt, Bulgarien und Rumänien 1989.
27 Vgl. KP Art. 3 § 8.
28 Vgl. KP Art. 4; DUTSCHKE, M./MICHAELOWA, A. (1998), S. 17-18.
29 Die drei genannten Instrumente werden oft auch die „flexiblen Mechanismen“ genannt; die Ausarbei- tung trägt den Namen FCCC/CP/2001/13/Add. 2.
Abbildung 2-3: Überblick über die flexiblen Mechanismen des Kyoto-Protokolls.
Quelle: Eigene Darstellung. In Anlehnung an MINISTERIUM FÜR UMWELT UND VERKEHR BADEN-WÜRTTEMBERG (2003), S. 12.
2.3.1.2 Das Instrument des Emissionsrechtehandels
Das Instrument des Emissionsrechtehandels ist in Artikel 17, in Verbindung mit Art. 3 §§10 und 11 des Kyoto-Protokolls geregelt. Am Emissionsrechtehandel kann jede in Annex B genannte Partei teilnehmen. Die erlangten Emissionsrechte werden hierbei vom Emissionsbudget des Verkäufers abgezogen und auf das Emissionsbudget des Käufers übertragen. Aufgrund dieser Tatsache kann man beim Emissionsrechtehandel auch von einem „cap-and-trade“ System sprechen, da absolute Emissionsbeschränkungen vorgegeben werden und die Emissionsrechte frei gehandelt werden können. 30 Eine Illustration dieses Systems bietet Abbildung 2-4.
30 Vgl. HAHN, R./STAVINS, R. (1999), S. 3-4; UK EMISSIONS TRADING GROUP (2000), S. 24; manche Autoren sprechen auch vom Cap-and-Allowance-System.
Abbildung2-4: Illustration des Cap-and-Trade-Systems.
Quelle: Eigene Darstellung, in Anlehnung an JANSSEN, J. (2001) S. 30; MULLINS, F./BARON, R. (1997), S. 40.
Der Emissionsrechtehandel soll allerdings nur zusätzlich zu Reduktionsmaßnahmen der Länder geschehen, um eine Umgehung der grundlegenden THG-Minderungen im eigenen Land zu vermeiden. 31
Auf der bereits erwähnten siebten Vertragsstaatenkonferenz wurden, in Ergänzung zum Kyoto-Protokoll, in den „Marrakesh-Accords“ weitere Details des Emissionshandels ausgearbeitet. So wurde beispielsweise festgelegt, welche Rechte gehandelt werden dürfen (Emissionsrechte und Emissionsreduktionsgutschriften), welche Parteien am Emissionsrechtehandel teilnehmen dürfen (Annex I Länder, die Verpflichtungen nach Annex B erfüllen, sofern weitere Voraussetzungen erfüllt sind) und wie hoch die von jedem Land zu haltende Mindestreserve an Emissionsrechten sein muss (90%). 32 Wie bereits in obigem Abschnitt angeklungen, führt der Emissionsrechtehandel durch eine teilweise Allokation der Emissionsreduktionen auf Länder mit effizienteren Reduktionsmöglichkeiten zu einer kostengünstigeren Implementierung des Kyoto-Protokolls. 33 Den Ländern wird die Möglichkeit gegeben, die Reduktionskosten weiter zu senken, indem sie Emissionsgutschriften (CER und ERU) in fremden Ländern erzie-
31 Vgl. KP Art. 17 Satz 3.
32 Vgl. UNFCCC (2001), S. 50-52; vgl. weiterführend zu den Ergebnissen des COP-7: OTT, H. (2002), S. 1-12.
33 Vgl. Abbildung A-3, Anhang S. 78; man spricht von komparativen Vorteilen. Dieser Begriff geht zurück auf D. Ricardo (1772-1823) und dessen Abhandlung „The Principles of Political Economy“, weiterführend vgl. TREBILCOCK, M./HOWSE, R. (1999), S. 3.
-13-len dürfen. Diese Gutschriften werden durch zwei weitere projektbezogene flexible Me-chanismen generiert, die im Folgenden näher beleuchtet werden.
2.3.1.3 Der Clean Development Mechanismus
Der Mechanismus für saubere Entwicklung, von vielen als „die Überraschung von Kyoto“ 34 angesehen, geregelt in Artikel 12 des Kyoto-Protokolls und näher ausgearbeitet auf der siebten Vertragsstaatenkonferenz in Marrakesh, ermöglicht es Annex-I-Parteien, in Nicht-Annex-I-Ländern Emissionsreduktionsgutschriften zu erlangen, indem sie in diesen Entwicklungsländern nachhaltige Entwicklung (den Terminus nachhaltige Entwicklung definiert in diesem Zusammenhang das jeweilige Entwicklungsland) fördern. Hierbei erlaubt das Kyoto-Protokoll ausdrücklich die Teilnahme von Unternehmen am CDM. 35
Somit werden durch den Clean Development Mechanismus zwei gleichrangige Ziele simultan erfüllt: Zum einen unterstützt der Mechanismus die Industrieländer bei der Erreichung ihrer Reduktionsziele, zum anderen wird durch ihn ein zielgerichteter Technologie- und Investitionstransfer von Industrie- zu Entwicklungsländern erreicht. 36 Hierbei können CDM-Projekte, die vor dem 10.11.2001 initiiert und vor dem 31.12.2005 beim CDM-Exekutivrat angemeldet wurden, rückwirkend, jedoch frühestens ab dem 01. Januar 2000, Emissionsgutschriften erzeugen. Sollten CDM-Projekte nach dem 10.11.2001 begonnen haben, können sie Emissionsreduktionseinheiten ab dem Zeitpunkt der Anerkennung durch den CDM-Exekutivrat generieren. 37 Die erzeugten Emissionsgutschriften können ab der Verpflichtungsperiode 2008-2012 eingebracht werden, allerdings ist die Übertragung von CERs zwischen den Handelsperioden nur i. H. v. 2,5% der zugeteilten AAUs möglich. 38
Der mit den „Marrakesh-Accords“ ins Leben gerufene CDM-Exekutivrat hat die Aufgabe, die im Kyoto-Protokoll und auf der siebten Vertragsstaatenkonferenz beschriebenen Voraussetzungen für ein CDM-Projekt zu prüfen, die Projekte zu überwachen und dementsprechend CER-Gutschriften zuzuteilen.
34 Vgl. GRUBB, M./VROLIJK, CH./BRACK, D. (1999), S. 226.
35 Vgl. KP Artikel 12 §§ 2 und 9.
36 Vgl. MINISTERIUM FÜR UMWELT UND VERKEHR BADEN-WÜRTTEMBERG (2003) S. 167; KP Artikel 12 §3.
37 CDM-Projekte dürfen nur während eines bestimmten Zeitraums betrieben werden. Die beiden Möglichkeiten der Zeitspannenfestlegung sind in Abbildung A-4, Anhang S. 79 dargestellt.
38 Vgl. UNFCCC (2002), S. 23.
-14-Die Installation eines Exekutivrates ist wichtig für das Gelingen des CDM-Mechanismus, da die Emissionsminderungsprojekte in Ländern durchgeführt werden, die keine Emissionsreduktionsvorschriften einhalten müssen und es daher bei der Durchführung eines CDM-Projektes zu einem grundlegenden Problem kommen kann: Sollten in Entwicklungsländern Projekte durchgeführt werden, die auch ohne den An-reiz der Generierung von CERs wirtschaftlich sinnvoll gewesen wären (sog. business-as-usual-Projekte), so führe der Erhalt von CERs zu einer Nettomehremission von THG und damit zu einer Kontraproduktivität des Mechanismus. 39 Daher ist für jedes Projekt die Zusätzlichkeit eines Projektes gem. Artikel 12 § 5c KP anhand eines Referenzszena-rios zu prüfen. Die THG-Reduktionsmenge, die durch ein ökonomisch attraktives Min-derungsprojekt zustande kommen würde, bildet hierbei die sog. „baseline“. 40 Emissi-onsminderungen über diese „baseline“ hinaus können Minderungsgutschriften erzielen. Eine graphische Veranschaulichung dieses Vorgangs bietet Abbildung 2-5.
Abbildung 2-5: Illustration des Baseline-and-Credit-Systems.
Quelle: Eigene Darstellung, in Anlehnung an JANSSEN, J. (2001), S. 31; MULLINS, F./BARON, R. (1997), S. 40.
39 Der Emissionsausstoß kann in den Industrieländern um die CER-Menge erhöht werden.
40 Die „Marrakesh Accords“ bieten noch zwei andere Möglichkeiten der Baseline-Berechnung. Alle drei Möglichkeiten werden in Abbildung A-4, Anhang S. 79 dargestellt.
-15-Über die Tatsache hinaus, dass Projekte die Nachhaltigkeit und die Zusätzlichkeit erfül-len müssen, müssen auch die Investor- und Gastländer bestimmten Kriterien, wie bei-spielsweise einer Ratifikation des Kyoto-Protokolls, Genüge leisten. Einen umfassenden Überblick bietet nachfolgende Abbildung.
Abbildung 2-6: Kriterienkatalog für die Teilnahme am CDM.
Quelle: Eigene Darstellung. In Anlehnung an MINISTERIUM FÜR UMWELT UND VERKEHR BADEN-WÜRTTEMBERG (2003) S. 183;
UNFCCC (2001), S. 20, 35, 52f.
Zusätzlich zu den in Abbildung 2-6 dargestellten Kriterien für eine Eignung eines Projektes zum CDM-Projekt wurde der Einsatz von Senkenprojekten 41 auf Aufforstungs-und Wiederaufforstungsmaßnahmen beschränkt. Die durch Senkenprojekte generierten CERs dürfen ferner nur bis zu einer jährlichen Höhe von 1% der Emissionen von 1990 zur Erfüllung der Reduktionsverpflichtung der einzelnen Länder genutzt werden. 42 Sollten diese Grundkriterien für ein CDM-Projekt erfüllt sein, so kann das Projekt in einen sechs- bis achtstufigen Projektzyklus eintreten. Die genauen Spezifikationen des Projektes (das Projektdesign) müssen von den Projektteilnehmern ausgearbeitet werden und das Projekt muss von einem unabhängigen Zertifizierer, welcher vom Exekutivrat akkreditiert wird, validiert werden. Ist dies geschehen, so kann es vom Exekutivrat re- 41 Senkenprojekte sind Aktivitäten, durch die der Atmosphäre CO 2 entzogen wird. Das Problem von Senkenprojekten beruht auf der Tatsache, dass beim Zerfall der abgestorbenen Pflanzen der Kohlenstoff wieder an die Atmosphäre abgegeben wird.
42 Vgl. ENERGIEAGENTUR NRW (2003b), S. 23.
-16-gistriert werden. Sobald das Projekt in die Durchführungsphase eingetreten ist, wird es von einem zweiten Zertifizierer verifiziert und zertifiziert, bevor es Gutschriften in Form von CERs vom Exekutivrat erhalten kann. Die einzelnen Schritte im Projektab-lauf skizziert folgende Abbildung.
Abbildung 2-7: Ablauf eines CDM-Projektes
Quelle: Eigene Darstellung. In Anlehnung an BUNDESMINISTERIUM FÜR UMWELT, NATURSCHUTZ UND REAKTORSICHERHEIT
(2003a), S. 8.
Jeder Punkt des Projektzyklus weist hierbei nochmals bestimmte Subkomponenten auf, die für eine erfolgreiche Registrierung als CDM-Projekt erfüllt werden müssen. Lediglich für sog. Kleinprojekte, d.h. Projekte, die entweder auf erneuerbaren Energien beruhen und eine maximale Nennleistung von unter 15 Megawatt haben, Projekte, die durch Effizienzsteigerung den Energieverbrauch um weniger als 15 Mio. kWh/a senken oder Projekte, die THG an der Quelle um bis zu 15.000 tCO 2 e/Jahr, gelten vereinfachte An-forderungen an einzelne Projektzykluskomponenten. Die Erleichterungen beziehen sich vor allem auf ein verkürztes Projektdesign, auf eine vereinfachte Anwendung der Baseline-Methode sowie auf geringere Anforderungen an das Projektmonitoring. 43 Aufgrund der Komplexität der Anforderungen an Subkomponenten wird an dieser Stelle auf eine Beschreibung dieser verzichtet. Exemplarisch wurden in Abbildung A-5 die Anforderungen an das zu erstellende Projekt Design Dokument vereinfacht dargestellt. 44 Aufgrund der recht komplexen Anforderungen an die Registrierung eines CDM-Projektes durch den Exekutivrat und den damit verbundenen hohen Aufwendungen (sei-
43 Die Erleichterung für „small-scale projects“ wurde auf der Konferenz von Marrakesh vorgeschlagen und auf der Konferenz von Neu Delhi näher erläutert; Vgl. UNFCCC (2001), S. 21; UNFCCC (2002), S. 23-30.
44 Vgl. Abbildung A-5, Anhang S. 80.
-17-en diese zeitlicher oder monetärer Art), kann erklärt werden, warum bis zum heutigen Zeitpunkt erst für zwei CDM-Projekte Registrierungen erlangt wurden. 45 Das Kyoto-Protokoll sieht über den CDM-Mechanismus hinaus noch eine andere Mög-lichkeit vor, Emissionsgutschriften aus projektbezogenen, extraterritorialen Projekten zu gewinnen. Diese zweite Möglichkeit nennt sich Joint Implementation und soll im fol-genden Abschnitt näher erläutert werden.
2.3.1.4 Das Instrument des Joint Implementation
Der Mechanismus des Joint Implementation basiert auf der gleichen Überlegung wie der der sauberen Entwicklung: Vor dem Hintergrund der Annahme, dass es zum Erreichen des globalen THG-Emissionsziels gleichgültig ist, wo Minderungsprojekte durchgeführt werden, ist es gesamtwirtschaftlich effizienter, Emissionsminderungen in Ländern durchzuführen, in denen Klimaschutzprojekte durch geringere Grenzvermeidungskosten am günstigsten implementiert werden können und damit das globale THG-Minderungsziel am effizientesten erreichbar ist. 46
Das Instrument des Joint Implementation ist in § 6 des Kyoto-Protokolls geregelt und ebenfalls auf der Vertragsstaatenkonferenz in Marrakesh näher ausgearbeitet worden. Im Gegensatz zum CDM, bei dem das Investorland ein Annex I (UNFCCC) bzw. ein Annex B (KP) und das Gastland ein Non-Annex B Land sein muss, sind die Vertragsparteien des JI Industrie- und Transformationsländer, die Emissionsreduktionsverpflichtungen aus dem Kyoto-Protokoll zu erfüllen haben: Gast- und Investorland sind also Annex I bzw. Annex B Länder. 47
Da in Transformationsländern, hier sind vor allen Dingen die MOE-Länder zu nennen, Emissionsminderungen meist mit geringeren Kosten verbunden sind als dies in Industrieländern der Fall ist, ist es die Regel, dass das Gastland ein Transformationsland und das Investorland ein Industrieland ist.
Falls nun Joint Implementation Projekte im Gastland durchgeführt werden, die (wie CDM-Projekte) nicht auf Atomkraft basieren dürfen und den Tatbestand der Zusätzlich-
45 Vgl. POINT CARBON (2005a), S. 5; einen Überblick über die Investitionen in CDM-Projekte für das Jahr 2004 bietet Abbildung A-21, Anhang S. 96; für einen aktuellen Stand der Anzahl der registrierten CDM-Projekte: http://cdm.unfccc.int/Projects/registered.html.
46 Vgl. RÖSCH, R./BRÄUER, W. (1997), S. 15.
47 Vgl. MINISTERIUM FÜR UMWELT UND VERKEHR BADEN-WÜRTTEMBERG (2003) S. 241; ENERGIE- AGENTUR NRW (2003), S. 2.
-18-keit erfüllen müssen, werden die zusätzlich erreichten Emissionsminderungen dem In-vestor gutgeschrieben und dem Gastland vom Emissionsbudget abgezogen. 48 Ein weiterer Unterschied zwischen CDM- und JI Projekten liegt in der Art und Anre-chenbarkeit der Reduktionsgutschriften. So können CDM-Projekte bereits heute CERs generieren, während Joint-Implementation-Projekte erst ab dem Jahre 2008 Emissions-minderungsgutschriften (ERUs) erzeugen können. 49
Um diesem Nachteil von JI-Projekten Abhilfe zu schaffen, kann mit dem entsprechenden Gastland ein sog. „Forward on AAU“ abgeschlossen werden. Sollte das JI-Projekt also alle Kriterien, welche in nachfolgendem Absatz näher erläutert werden, erfüllen und bereits vor dem Jahre 2008 Minderungen erzielen, so erhält das Investorland für diese Minderungen schon vor der ersten Kyoto-Verpflichtungsperiode Reduktionsgutschriften in Form von AAUs und erst ab dem Jahre 2008 entsprechende ERUs. 50 Da beide Vertragsparteien Kyoto-Ziele erfüllen müssen und das Gastland an einer genauen Einhaltung des Tatbestandes der Zusätzlichkeit interessiert sein dürfte, ist die Überwachung und Implementierung eines JI-Projektes um einiges leichter, als dies bei einem CDM-Projekt der Fall ist. Das Interesse des Gastlandes kann damit begründet werden, dass zusätzliche Emissionsminderungen von seinem Emissionsbudget auf das des Investors übertragen werden. 51
Sollten beide Vertragsparteien alle Anforderungskriterien der Artikel 3, 5 und 7 KP erfüllen, so kann daher gänzlich auf eine Einschaltung einer unabhängigen Stelle verzichtet werden. 52 Sollte dagegen das Gastland bestimmte Kriterien nicht erfüllen, so muss das Projekt einen Zyklus, der sich nahezu identisch zu dem in Abbildung 2-7 erläuterten CDM-Projektzyklus darstellt, durchlaufen. 53
Die Anforderungen, die an die Länder und Projekte gestellt werden, um am JI teilzunehmen, sind in Abbildung 2-8 vereinfacht veranschaulicht.
48 Vgl. GRUBB, M./VROLIJK, CH./BRACK, D. (1999), S. 199.
49 Vgl. UNFCCC (2001), S. 6.
50 Vgl. MINISTERIUM FÜR UMWELT UND VERKEHR BADEN-WÜRTTEMBERG (2003), S. 241.
51 Vgl. GRUBB, M./VROLIJK, CH./BRACK, D. (1999), S. 199.
52 Man spricht vom sog. „JI first-track“.
53 Man spricht vom sog. „JI second-track“. Auf eine weitere Ausarbeitung soll an dieser Stelle verzich- tet werden. Die unabhängige Institution beim JI wird als JI Supervisory Committee bezeichnet.
Abbildung 2-8: Kriterienkatalog für die Teilnahme am JI.
Quelle: Eigene Darstellung. In Anlehnung an MINISTERIUM FÜR UMWELT UND VERKEHR BADEN-WÜRTTEMBERG (2003), S. 253.
Falls das Gastland alle Voraussetzungen für ein „first-track“-JI-Projekt erfüllen sollte, so kann für dieses Projekt trotzdem das „second-Track“-Verfahren gewählt werden, um das Risiko der Anerkennung der Emissionsminderungen zu minimieren, so z.B. falls das Gastland im Verlauf des Projektes die „first-track“-Voraussetzungen nicht mehr erfüllen sollte. 54
Nachdem in Kapitel 2.3 die Grundlagen des Kyoto-Protokolls und die in dem Protokoll ausgeführten Mechanismen erläutert wurden, ist es von großem Interesse zu erfahren, wie das Kyoto-Protokoll innerhalb der europäischen Union umgesetzt und wie die einzelnen Mechanismen implementiert wurden. Aufschluss über diese Fragen bietet nachfolgender Abschnitt dieser Arbeit.
2.4 Die Umsetzung des Kyoto-Protokolls innerhalb der EU und Deutschlands
Das Kyoto-Protokoll wurde von der Europäischen Union am 31.05.2002 ratifiziert und erhält damit seine völkerrechtliche Verbindlichkeit ab dessen Inkrafttreten. Um nun die Verpflichtung zur Minderung der THG nicht von einer Ratifikation des Kyoto- 54 Vgl. MINISTERIUM FÜR UMWELT UND VERKEHR BADEN-WÜRTTEMBERG (2003), S. 248.
-20-Protokolls durch Russland abhängig zu machen, entschloss sich die europäische Union zu einer unabhängigen Einführung eines innereuropäischen Emissionshandels. Rechtsgrundlage für den europäischen Emissionshandel bildet vor allem die Richtlinie 2003/87/EG 55 , die formell unabhängig vom Kyoto-Protokoll ist und damit ungeachtet eines Inkrafttretens von den mittlerweile 25 Mitgliedsstaaten der Europäischen Union umzusetzen ist.
Die folgenden Abschnitte erläutern die relevantesten Bestandteile der o. a. Richtlinie und zeigen auf, wie diese innerhalb Deutschlands umgesetzt wurde, um eine Grundlage für eine spätere Analyse möglicher Strategien innerhalb des EU-Emissionshandels zu bieten.
2.4.1 Die Einführung eines EU-weiten Emissionshandelssystems
Bereits im Jahre 1998, mit der Unterzeichnung des Kyoto-Protokolls in New York, erklärte die europäische Gemeinschaft (EU-15) gemeinsam das ihnen auferlegte Emissionsminderungsziel von 8% ggü. des Basisjahres zu erfüllen. In der EU-Lastenteilungsvereinbarung 56 wurde den einzelnen Mitgliedsländern eine entsprechende Minderungsverpflichtung zugewiesen, welche den unterschiedlichen Voraussetzungen in den Mitgliedstaaten, wie z.B. den vorhandenen industriellen Strukturen, dem Pro-Kopf-Verbrauch im Basisjahr 1990, dem noch zu erwartenden industriellen Entwicklungsprozess aber auch den bisher erreichten Reduktionen, Rechnung tragen soll. 57 Beispielsweise muss Deutschland eine THG-Minderung von 21% ggü. 1990 erreichen, während Griechenland den THG-Ausstoß um 25% ggü. 1990 steigern darf. Beachtenswert hierbei ist, dass Deutschland u. a. durch eine Umstrukturierung der Wirtschaft in der ehemaligen DDR bereits heute den THG-Ausstoß um über 18% gesenkt hat und somit seine THG-Minderungverpflichtung bis auf drei Prozentpunkte erfüllt hat. 58
55 Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates.
56 Richtlinie 2002/358/EG des Rates über die Genehmigung des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen im Namen der Europäischen Gemeinschaft sowie die gemeinsame Erfüllung der daraus erwachsenden Verpflichtungen; diese Maßnahme wird als „burden-sharing“ bezeichnet.
57 Die Minderungsverpflichtungen der einzelnen Staaten sind in Tabelle A-5, Anhang S. 82 dargestellt.
58 Einen Überblick über die bisherigen THG-Minderungen bieten Tabelle A-5, Anhang S. 82 und Abbildung A-7, Anhang S. 83.
-21-Im Oktober 2003 wurde durch die Richtlinie 2003/87/EG ein ab dem 01. Januar 2005 geltendes EU-Emissionshandelssystem für Unternehmen ins Leben gerufen. Die wich-tigsten Bestandteile werden im Folgenden kurz erklärt.
Von der Richtlinie sind alle Betreiber von CO 2 -emittierenden Anlagen innerhalb Europas betroffen, sofern diese zu gewissen Sektoren, wie beispielsweise der Energieerzeugung oder Mineralverarbeitung gehören und festgelegte CO 2 -Ausstoßmengen bzw. Feuerungswärmeleistungen überschreiten. Dabei bleibt es den Mitgliedsstaaten überlassen, Anlagen auszuschließen (Opt-Out) oder mit in den Emissionshandel einzubeziehen (Opt-In). 59
Der europäische Emissionshandel wird in zwei Erfüllungsperioden aufgeteilt, wobei die erste Periode (die Jahre 2005-2007) als Versuchsphase für die eigentliche Kyoto-Verpflichtungsphase 2008-2012 angesehen wird. Innerhalb dieser Periode beschränkt sich der Handel auf die ERUs und CERs. Die Vergabe der Emissionszertifikate seitens der Staaten erfolgt zu Beginn der jeweiligen Handelsperioden. Die Zuteilung wird hierbei in einem sog. nationalen Allokationsplan geregelt, der der europäischen Kommission vorgelegt werden muss. Für die erste Verpflichtungsperiode müssen mindestens 95%, für die zweite Periode 90% der Zertifikate kostenlos den betroffenen Betreibern zugeteilt werden. 60
Im April eines jeden Jahres (erstmals im April 2006) müssen die unter die Emissionsrichtlinie fallenden Unternehmen Zertifikate für die im Vorjahr emittierte CO 2 -Menge abgeben. Sollten die Unternehmen zum Stichtag weniger Zertifikate vorweisen als benötigt, so wird für die erste Handelsperiode eine Sanktion von 40 EUR pro Tonne CO 2 , für die zweite Periode eine Strafe von 100 EUR pro Tonne CO 2 erhoben. Weiterhin müssen die fehlenden Zertifikate im Folgejahr nachgereicht werden. 61 Der EU-Emissionshandel ist mit dem Emissionshandel des Kyoto-Protokolls nicht direkt verknüpft. Für dieses System wurde eine eigene CO 2 -Währung, die sog. EUAs, geschaffen, welche europaweit gehandelt werden können. Eine Verknüpfung der pro-
59 Vgl. RL 2003/87/EG Art. 2 i. V. m. Anhang I; Art. 24; Art. 27; die Unternehmen gehören zu den Sektoren, welche die meisten Emissionen verursachen. Eine Verteilung der THG-Emissionen auf die einzelnen Sektoren ist in Abbildung A-8, Anhang S. 83 dargestellt.
60 Vgl. RL 2003/87/EG Art. 9-11. Bei der Zuteilungsmenge wird den einzelnen Staaten freie Hand gelassen, wobei Anhang III der Richtlinie bestimmte Rahmenvoraussetzungen, so beispielsweise die Vereinbarkeit mit der jeweiligen nationalen Kyoto-Verpflichtung, voraussetzt.
61 Vgl. RL 2003/87/EG Art.16 §2-4; vgl. weiterführend: HOBLEY, A./HAWKES, P./MCCANN, A. (2003), S. 47-50.
-22-jektbezogenen Instrumente CDM und JI (siehe Kapitel 2.3.1.3 und 2.3.1.4) erfolgte je-doch in einer im November 2004 veröffentlichten Richtlinie. 62 Die Verbindungsrichtlinie sieht eine Nutzung von CDM und JI für die Erfüllung der Reduktionsverpflichtungen von Unternehmen vor, indem für die entsprechenden Emis-sionsreduktionseinheiten eine Zertifikatsgutschrift erfolgt. ERUs und CERs, die aus Projektmaßnahmen in den Bereichen Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forst-wirtschaft stammen, werden hierbei nicht berücksichtigt. Weiterhin können CERs ab dem Jahr 2005 zur Erfüllung der Reduktionsverpflichtungen eingesetzt werden, wäh-rend ERUs erst ab der zweiten Verpflichtungsperiode eingesetzt werden dürfen. Die Richtlinie überlässt es den einzelnen Mitgliedsstaaten, bis zu welchem Prozentsatz CERs und ERUs die Emissionsreduktionsverpflichtung der Anlagen ersetzen können, wobei die Vertragsstaaten beachten müssen, dass die projektbezogenen Mechanismen laut Kyoto-Protokoll nur Ergänzungen zu innerstaatlichen Maßnahmen sein sollten. Für Emissionsreduktionsgutschriften aus CDM-Projekten ist ferner eine periodenexterne Übertragung (das sog. banking), also eine Übertragung zwischen den Verpflichtungspe-rioden zugelassen worden. 63
Das europäische Emissionshandelssystem beruht auf Richtlinien des Europäischen Parlamentes und des Rates der Europäischen Union und ist innerhalb der Mitgliedsstaaten in nationales Recht zu überführen. Da die betreffenden Richtlinien den Vertragsstaaten in einigen Punkten, wie beispielsweise den Zuteilungsregeln der Zertifikate, erheblichen Spielraum gelassen haben, ist es interessant zu betrachten, inwieweit die Bundesrepublik Deutschland diese Richtlinien in nationales Recht überführt hat. Einen kurzen Überblick der wichtigsten Aspekte der deutschen Umsetzung bietet nachfolgender Abschnitt dieser Arbeit.
2.4.2 Die nationale Umsetzung des EU-Emissionshandels
Wie in der EU-Emissionshandelsrichtlinie gefordert, wurde der europäischen Kommission zum 31. März 2004 der „Nationale Allokationsplan für die Bundesrepublik Deutschland 2005-2007“ übergeben. Der nationale Allokationsplan besteht hierbei aus zwei, in der EU-Emissionshandelsrichtlinie vorgeschriebenen Teilen: Erstens wird in einem Makroplan festgelegt, wie das nationale Emissionsbudget sektoral aufgeteilt wird
62 Vgl. RL 2001/101/EG, auch bezeichnet als „linking directive“.
63 Vgl. RL 2001/101/EG Art. 1 §11a Abs. 1; Art. 1 §11a Abs. 3b; Art. 1 §5.
-23-und wie hoch die gesamte Zertifikatszuteilung ist. Zweitens wird in einem Mikroplan erläutert, wie die Zertifikate an die Betreiber einzelner Anlagen zugeteilt werden. 64 Der nationale Zuteilungsplan wurde durch das Zuteilungsgesetz 2007 in nationales Recht umgewandelt. Die für deutsche Anlagenbetreiber verbindlichen Verpflichtungen bilden somit das Zuteilungsgestz 2007 sowie das Treibhausgasemissionshandelsgesetz. Eckpunkte dieser wichtigen Umsetzung der EU-Emissionshandelsrichtlinie werden im Folgenden dargestellt.
Aufgrund der Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland, die THG-Emissionen für die erste Kyoto-Verpflichtungsperiode um 21% ggü. dem Basisjahr zu senken, wurde im ZuG 2007 und in dem diesem Gesetz zugrunde liegenden NAP ein Faktor von 2,97% eingeführt, um welchen die betroffenen Anlagen (ausgenommen hiervon sind beispielsweise Anlagen, bei denen frühzeitig Emissionsminderungen betrieben wurden) ihren CO 2 -Ausstoß ggü. einer Basisperiode (2000-2002) verringern müssen. Sollte die nach dem ZuG 2007 beantragte CO 2 -Menge trotz des so genannten ersten Erfüllungs-faktors jedoch über der für den emissionshandelspflichtigen Sektor zugebilligten Menge von 495 Mio. t CO 2 liegen, so erfahren die betroffenen Anlagen eine nochmalige anteilige Kürzung ihrer Emissionsmenge. Da diese Überschreitung des Caps in Deutschland vorlag, wurde der zweite Erfüllungsfaktor mit 95,4% festgelegt. Somit erhalten die vor dem Jahre 2004 in Betrieb genommenen Anlagen grundsätzlich Zertifikate in Höhe von ca. 92,4% ihrer durchschnittlichen Emissionen der Jahre 2000 bis 2002. 65 Die Menge der Emissionsberechtigungen, die in Deutschland kostenlos zugeteilt werden, sowie der Anwendung des Erfüllungsfaktors hängt jedoch in erheblichem Maße von dem Alter der Anlage ab, für die Emissionsberechtigungen beantragt werden. Anlagen, die bis zum 31.12.2002 in Betrieb gingen, erhalten Zuteilungen in Höhe der historischen Emissionen einer Basisperiode unter Abzug des Erfüllungsfaktors. Auf Antrag können Anlagen, die zwischen 1994 und 2002 in Betrieb genommen wurden als Early-Action-Maßnahme einen Erfüllungsfaktor i. H. v. eins erhalten. 66 Falls Anlagenbetreiber älterer Anlagen in den Jahren 1994 bis 2002 Emissionsminderungen aufgrund von Emissionsminderungsmaßnahmen erzielt haben, können diese ebenfalls einen Erfüllungsfaktor von eins beantragen. Hierbei ist zu beachten, dass die
64 Vgl. RL 2003/87/EG Art. 2; BUNDESMINISTERIUM FÜR UMWELT, NATURSCHUTZ UND REAKTORSI- CHERHEIT (2004),S. 7.
65 Vgl. ZuG 2007 §4 Abs. 4; ZuG 2007 §12; ZuG 2007 §13.
66 Vgl. ZuG 2007 §7 Abs. 2-5; ZuG 2007 §12 Abs. 5.
-24-nachgewiesene Effizienzsteigerung umso größer ausfallen muss, je später die Moderni-sierungsmaßnahme ergriffen wurde (7% bei Beendigung in 1994, 15% bei Beendigung in 2002). 67
Die Anlagenbetreiber haben ferner die Wahlmöglichkeit, sich Emissionszertifikate nach der erwarteten Produktionsmenge zuteilen zu lassen, wobei sich die Anzahl der Zertifikate danach richtet, wie hoch der CO 2 -Ausstoss unter Einsatz bestverfügbarer Technik wäre. Die Erfüllungsfaktoren werden hierbei für die erste EU-Emissionshandelsperiode nicht berücksichtigt. Sollte die tatsächliche Produktionsmenge niedriger sein als angegeben, so erfolgt eine ex-post-Korrektur der Höhe der Emissionszertifikate 68 Anlagen, die in den Jahren 2003 und 2004, also nach der Basisperiode in Betrieb genommen wurden (sog. Twilight-Anlagen), haben die Möglichkeit, Emissionszertifikate aufgrund prognostizierter Produktionsmengen zu erhalten, wobei eine ex-post-Anpassung nur bei geringerer Produktionsmenge erfolgt. Die Twilight-Anlagen erhalten für 12 Jahre den Erfüllungsfaktor eins. 69
Wahlweise können diese Anlagen ebenfalls eine Zuteilung, die sich nach dem CO 2 -Ausstoß unter Einsatz bestverfügbarer Technik bemisst, beantragen. 70 Für Anlagen, die ab dem Jahre 2005 in Betrieb genommen werden, kann zwischen zwei Optionen gewählt werden: Entweder werden Emissionsberechtigungen nach der Benchmark- oder nach der Ersatzanlagenregel zugeteilt. 71
Wählt ein Unternehmen die Benchmark-Regel, so werden, wie bereits oben angesprochen, aufgrund prognostizierter Produktionen und unter Berücksichtigung der unter bestmöglicher Technik erzeugten Emissionen Zertifikatszuteilungen veranlasst. Die Zuteilungsentscheidung bleibt hierbei für die ersten 12 Betriebsjahre bestehen. 72 Wird die Ersatzanlagenregel angewendet, also eine Anlage stillgelegt und durch eine vergleichbare Anlage 73 ersetzt, so erhält der Anlagenbetreiber auf Antrag für vier weitere Jahre Emissionsberechtigungen in Höhe der Altanlage abzgl. eines etwaigen Erfül- 67 Vgl. ZuG 2007 §12 Abs. 1 S. 3.
68 Vgl. ZuG 2007 §7 Abs. 1-5; ZuG 2007 §7 Abs. 12.
69 Vgl. ZuG 2007 §8 Abs. 1; KWK-Twilight-Anlagen erhalten eine Sonderzuteilung.
70 Vgl. ZuG 2007 §8 Abs. 6 i. V. m. §7 Abs. 12 und §11.
71 Vgl. ZuG §11.
72 Vgl. ZuG §11 Abs. 6; ZuG §11 Abs. 5 i. V. m. §8 Abs. 3 u. 4. Besonderheiten hier insbesondere bei der Stromerzeugung (keine höhere Zertifikatszuteilung als „best-practice“-Anlage) und KWK (Emissionsberechtigungen für Strom und Wärme).
73 Siehe hierzu Anhang 2 des ZuG 2007.
-25-lungsfaktors. Diese alte Anlage darf jedoch i. d. R. nicht länger als drei Monate vor In-betriebnahme der Neuanlage stillgelegt worden sein. 74
Für auf die den vier Jahren folgenden 14 Jahre werden dem Betreiber Emmissionsberechtigungen ohne Anwendung eines Erfüllungsfaktors gewährt. Durch die Anwendung der Ersatzanlagenregel können dem Betreiber folglich große Vorteile entstehen. Diese Vorteile verschärfen sich noch, falls es sich bei der Altanlage um über 30 Jahre alte Kohlekraftwerke mit niedrigem Wirkungsgrad handelt, welche im Jahre 2008 einen Abzug von 15% auf die Basiszuteilung erhalten würden. 75 Falls diese bis 2007 stillgelegt werden sollten, können 100% der Emissionsberechtigungen auf die Neuanlage übertragen werden. Ferner entfällt bei der Ersatzanlagenregelung die Pflicht zur Rückgabe von Emissionsberechtigungen bei Produktionsrückgängen von weniger als 60%. 76 Falls Anlagen stillgelegt werden sollten, sind die dieser Anlage zuviel zugeteilten Emissionszertifikate zurückzugeben. 77
Einen Überblick über die oben dargestellten Sachverhalte der Emissionsberechtigungszuteilungen bietet nachfolgende Abbildung.
74 ZuG 2007 §10; schwammige Auslegung des Sonderfalls 2 Jahre.
75 Vgl. ZuG 2007 §7 Abs. 7.
76 Vgl. ZuG 2007 §7 Abs. 9.
77 Vgl. ZuG 2007 §9 Abs. 1.
Abbildung2-9: Die Zuteilung von Emissionszertifikaten.
Quelle: Eigene Darstellung. In Anlehnung an DEUTSCHE EMISSIONSHANDELSTELLE (2004), S. 5-7.
Die zugeteilten Emissionsberechtigungen der einzelnen Anlagen werden in Deutschland in ein nationales Register eingebucht, wobei für jeden Anlagenbetreiber automatisch ein entsprechendes Konto errichtet wird. Dieses Register wird von der Deutschen Emissi-onshandelstelle geführt. 78
Weiterhin können natürliche Personen, wie z. B. Broker oder Umweltschutzorganisationen ein Konto bei diesem Register beantragen.
78 Vgl. TEHG §14; die Ausgestaltung des Registers erfolgt analog zur Verordnung 2216/2004 der Eu- ropäischen Kommission.
-27-Durch die Einrichtung eines zentralen Registers ist es möglich, dass deutsche Anlagen-betreiber Emissionsberechtigungen aus anderen EU-Mitgliedsstaaten erwerben. Ebenso können europäische Anlagenbetreiber ihrer innerstaatlichen Reduktionspflicht nach-kommen, indem deutsche Emissionsberechtigungen gekauft werden. 79 Die in diesem Kapitel angesprochene Funktionsweise des EU-Emissionshandels wird in Abbildung 2-10 nochmals zusammengefasst.
Abbildung 2-10: Die Funktionsweise des EU-Emissionshandels.
Quelle: Eigene Darstellung. In Anlehnung an FICHTNER (2005).
Nachdem in Kapitel 2 die Entstehung und Funktionsweise des EU-weiten Emissions-handels erklärt wurde, 80 versucht nachfolgendes Kapitel eine Brücke zwischen dem EU-Emissionshandel und dem Image bzw. der Reputation eines Unternehmens zu schlagen. In dem folgenden Kapitel werden zunächst Grundsätze des Images erläutert, um an späterer Stelle darauf einzugehen, inwieweit positive bzw. negative Entscheidungen eines Unternehmens dessen Image und evtl. die Beziehung des Unternehmens zu dessen Stakeholdern beeinflussen.
79 Vgl. EBSEN, P. (2004), S. 63.
80 Vgl. für eine nochmalige Zusammenfassung der Schritte bis zur nationalen Umsetzung Abbildung A-9, Anhang S. 84.
-28- 3Das Unternehmen und sein Image
Ziel dieses Kapitels ist es, den Leser an das Image eines Unternehmens und an die Relevanz des Unternehmensimages heranzuführen und den Einfluss des EU-Emissionshandels auf das Unternehmensimage zu beleuchten. Hierbei werden in Abschnitt 3.1 Begriffe definiert, um einen Einstieg in den recht „schwammig“ wirkenden Begriff des Images zu liefern. In Abschnitt 3.2 werden die einzelnen, das Unternehmensimage beeinflussende Faktoren herausgearbeitet und näher beleuchtet sowie im daran anschließenden Kapitel auf die im Emissionshandel tätigen Unternehmen übertragen. Ein Abschluss dieses Kapitels der Diplomarbeit bietet die Darstellung der Relevanz der Umweltorientierung der Unternehmen.
3.1 Begriffsdefinitionen
Bereits im Jahre 1922 wurde der Begriff des Images erstmals von einem amerikanischen Journalisten verwendet, der die Notwendigkeit erkannte, dass Politiker die Bilder, die potentielle Wähler von ihnen hatten, kennen sollten. 81
Erst mehr als dreißig Jahre später wurde der Imagebegriff auf wirtschaftliche Gesichtspunkte durch eine grundlegende Arbeit von GARDNER und LEVY übertragen. 82 In der heutigen Zeit ist Image ein Begriff, der sich im alltäglichen Sprachgebrauch und in der Medienwelt wieder findet und oft sehr uneinheitlich gebraucht und nicht klar von etwaigen Synonymen abgegrenzt wird. Image kann allumfassend angesehen werden als „[…] die Gesamtheit von Gefühlen, Einstellungen, Erfahrungen und Meinungen bewusster und unbewusster Art, die sich eine Person bzw. eine Personengruppe von einem ,Meinungsgegenstand’ (z.B. einem Produkt, einer Marke, einem Unternehmen) macht […]“ 83 , wobei es eine „[…] stereotypisierende Vereinfachung eines objektiven Sachverhaltes […]“ 84 darstellt.
Einmal geschaffen und etabliert, kann das Image als ein langfristig solides System angesehen werden, welches nur noch unter erheblichen Anstrengungen geändert werden und selbst durch schwerere Krisen meist nur kurzfristig Schaden nehmen kann. 85 In der Literatur werden sechs Imagearten, nämlich Produkt-, Produktgruppen-, Marken-Unternehmens- Branchen- und Länderimage voneinander abgegrenzt, welche sich in
81 Vgl. TIETZ, B. (1993), S. 296.
82 Vgl. GARDNER, B./LEVY, S. (1955), S. 34-35.
83 ESSIG, C./SOULAS DE RUSSEL, D./SEMANAKOVA, M. (2003), S. 21.
84 ESSIG, C./SOULAS DE RUSSEL, D./SEMANAKOVA, M. (2003), S. 21.
85 Vgl. ESSIG, C./SOULAS DE RUSSEL, D./SEMANAKOVA, M. (2003), S. 21-22.
-29-ihren Wirkungszusammenhängen beeinflussen und daher nicht völlig independent von-einander betrachtet werden können. Ein Unternehmen als solches kann selber nur das Produkt-, Marken- und Unternehmensimage formen bzw. beeinflussen. 86 Eine wirt-schaftsimagologische Übersicht bietet nachfolgende Darstellung.
Abbildung 3-1: Wirtschaftsimagologische Pyramide.
Quelle: Eigene Darstellung. In Anlehnung an ESSIG, C./SOULAS DE RUSSEL, D./SEMANAKOVA, M. (2003), S. 30; BALMER,
J./GREYSER, S. (2003), S. 176.
Nachdem nun die grundlegende Bedeutung des Images geklärt wurde, geht nachfolgender Abschnitt auf die einzelnen Faktoren des Unternehmensimages ein. Die übrigen angesprochenen Imagefaktoren werden aufgrund der Themenstellung dieser Arbeit nicht näher erläutert, bei Interdependenzen zwischen dem Unternehmensimage und anderen Imagefaktoren werden diese jedoch kurz erwähnt.
3.2 Die Faktoren des Unternehmensimages
Wie in vorigem Abschnitt behandelt, kann das Unternehmensimage aktiv von dem jeweiligen Unternehmen beeinflusst werden, wobei jedoch die eigentliche Meinungsbil- 86 Vgl. MÖHLENBRUCH, D./CLAUS, B./SCHMIEDER, U.-M. (2000), S. 29-33.
-30-dung bei den Stakeholdern des Unternehmens stattfindet. Hierbei ist es wichtig, dass das Selbstbild eines Unternehmens sich an sein Fremdbild annähert. 87 Das Selbstbild eines Unternehmens ist von drei Faktoren geprägt, welche als Unter-nehmensidentität oder Corporate Identity subsumiert werden können und das Unter-nehmensbild formen: Das Erscheinungsbild eines Unternehmens (Corporate Design), die unternehmensbezogene Kommunikation (Corporate Communications) und das Verhalten des Unternehmens und aller Subgruppen des Unternehmens (Corporate Behaviour). 88
Nur wenn diese drei Faktoren gleichermaßen vom Unternehmen beachtet werden, kann ein Unternehmensimage glaubhaft und dauerhaft externalisiert werden. Die Unternehmensidentitätspolitik beschränkt sich jedoch nicht nur auf das externe Umfeld eines Unternehmens sondern bezieht vielmehr auch die internen Stakeholder mit in die Überlegung einer strategischen Unternehmensimagegestaltung ein. Durch die interne Unternehmensidentitätspolitik soll die Identifikation der Mitarbeiter mit dem Unternehmen gestärkt und damit eine Leistungs- und Motivationssteigerung erreicht werden. Weitere interne Stakeholder können Unternehmensgesellschafter und Pensionäre sein. 89 Die Gestaltung einer externen Corporate Identity verfolgt mehrere Zielsetzungen. Zum einen soll das Unternehmen glaubhaft, klar und konsistent dargestellt werden. Nur wenn eine klare Linie in dieser Corporate Identity-Gestaltung existiert, kann dieser Zweck erfüllt werden. Ferner wird durch die klare Unternehmensidentitätsgebung eine Stärkung des Wiedererkennungswertes gegeben und eine Divergenz zwischen der Unternehmenswirklichkeit und dem externen Bild des Unternehmens abgebaut. Ziel ist es, durch geeignete Maßnahmen eine Vertrauens- und Sympathiebildung gegenüber der externen Zielgruppe, nämlich dem Beschaffungs-, Absatz- und Kapitalmarkt sowie sonstigen Interessengruppen zu erreichen. 90
87 Vgl. REGENTHAL, G. (1992), S. 11; ACHTERHOLT, G. (1991), S. 20; MATTMÜLLER, R. (2000), S. 248; MICHEL, C./NOVAK, F. (1976), S. 212-214.
88 Vgl. MEFFERT, H. (1998), S. 670-671; BIRKIGT, K./STADLER, M. (1986), S. 28.
89 Vgl. WEIS, H. (2001), S. 525; HERBST, D. (1998), S. 18.
90 Vgl. MEFFERT, H. (1998), S. 686-687.
Arbeit zitieren:
Arne Hildebrandt, 2005, Strategien und Unternehmensimage beim CO2-Emissionshandel, München, GRIN Verlag GmbH
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