GLIEDERUNG
Literaturverzeichnis. IV-VI
A. Einführung. 1
B. Begriffsbestimmung der Immunität. 1
C. Immunität als Voraussetzung der Souveränität. 1
D. Klassischer Souveränitäts-/Immunitätsbegriff. 2
I. Territoriale Souveränität. 3
II. Staatliche Souveränität. 3
E. Kodifikation der Immunität. 3
I. Allgemeines Völkerrecht. 4
II. Europäisches Übereinkommen. 4
F. Act of State Doctrine. 4
I. Historische Sicht. 4
II. Heutige Sicht. 5
1. Positionen im angloamerikanischem Recht. 6
2. Position im deutschen Recht. 6
III. Differenzierte Act of State Doctrine/ ordre public. 6
G. Beschränkungen der Immunität. 7
I Anpassung des Immunitätsbegriffs. 7
1. Acta iure gestionis. 8
2. Acta iure imperii. 8
3. Festhalten an absoluter Immunität. 8
II. Immunitätsverzicht. 9
III. Erkenntnisverfahren/Zwangsvollstreckung. 9
IV. Prisenrecht 10
H. Immunität fremder Staatsorgane. 11
I. Staatliche Hoheitsträger. 11
1. Staatsoberhäupter. 11
a) Ratione personae. 11
b) Ratione maeriae. 12
2. Diplomatische/konsularische Immunität. 12
3. Immunität ausländischer Streitkräfte. 13
4. Immunität fremder Kriegsschiffe und Militärflugzeuge. 14
5. Immunität Parastaatlicher Verwaltungsträger am Beispiel des Goethe-Institutes. 14
II. Position deutscher Staatsangehöriger im Ausland. 15
I. Entwicklung der staatlichen Souveränität in Deutschland seit 1945. 15
I. Souveränität und Immunität der DDR. 15
1. Historie von 1945 - 1990. 15
2. Völkerrechtliche Wertung des 3. Oktober 1990. 17
II. Souveränität der BRD. 17
1. Historie von 1945 - 1990. 17
2. Völkerrechtliche Wertung des 3. Oktober 1990. 20
J. Gerichtliche Verfahren gegen die BRD im Lichte der Staatenimmunität. 21
I. Princz gegen BRD. 21
1. Sachverhalt. 21
2. Auffassung der BRD. 22
3. Auffassung der Berufungsinstanz. 22
4. Gegenteilige Einzelmeinung. 24
5. Deutsch-Amerikanisches Abkommen. 24
II. Pfändung des Goethe-Instituts Athen. 25
1. Sachverhalt. 25
2. Position der BRD. 25
3. Position des Völkerrechts 26
1
STAATENIMMUNITÄT DEUTSCHLANDS IN DER WELT (nach dem II. Weltkrieg)
A. Einführung
Die Staatenimmunität Deutschlands bestimmt sich wie die Staatenimmunität aller Staaten nach den Regeln des allgemeinen Völkerrechts. Primäre Voraussetzung der Immunität ist die Souveränität des Staates. In der vorliegenden Arbeit soll die Staatenimmunität Deutschlands, die sich spätestens seit dem 3. Oktober 1990 nicht von der Immunität anderer souveräner Staaten der Staatengemeinschaft unterscheidet beleuchtet werden. Vorgestellt werden, als Ausfluss der Souveränität die verschiedenen Wirkungskreise der Immunität. Den Abschluss bilden Fälle ausländischer Gerichte gegen die BRD und deren Rechtmäßigkeit im Spiegel des Völkerrechts.
B. Begriffsbestimmung der Immunität
Unter Immunität wird das Recht eines Staates oder einer Internationalen Organisation und ihrer Beamten verstanden, sich für ihre Handlungen nicht der Zwangsgewalt anderer Staaten unterwerfen zu müssen 1 .
C. Immunität als Voraussetzung der Souveränität
Die Immunität der Staaten entwickelte sich ausgehend von der mittelalterlichen Vorstellung vom Souverän als der menschlichen Verkörperung einer gottgegebenen, absoluten Souveränität mit der die Souveränität des gesamten Staatswesens gleichgesetzt wurde.
Die mittelalterliche Welt sah die Herrscher der Staaten als gleiche unter gleichen an, sodass kein Fürst der Gerichtsbarkeit anderer Fürsten unterworfen
1 Seidl-Hohenveldern/Stein, VölkerR, Rdnr. 1462.
2
war, was bereits in der aus dem Jahre 1354 stammenden Maxime par in parem non habet imperium zum Ausdruck gebracht wurde. Nach diesem, bis zum Ende des ersten Weltkrieges vorherrschenden Verständnis hatte folglich kein Staat das Recht das Handeln eines anderen Staates - hierunter fällt auch das Führen eines Angriffskrieges - einer Überprüfung zu unterziehen 2 .
So war die gegenseitige Einräumung einer absoluten Immunität sowohl die konsequente Folge als auch Voraussetzung des auf Kooperation basierenden völkerrechtlichen Verkehrs unter den absolut-souveränen Staaten 3 , wobei sich die Immunität des Staates ebenfalls in der Person des Staatsoberhauptes manifestierte 4 .
Der Supreme Court der Vereinigten Staaten formulierte diese Auffassung im Jahre 1812 anlässlich des Falles The Schooner Exchange gegen McFaddon folgendermaßen:
„The full and absolute territorial jurisdiction being alike the attribute of every sovereign an being incapable of conferring extraterritorial power, would not seem to contemplate foreign sovereigns nor their sovereign rights as its objects. One sovereign being in no respect amenable to another; and being bound by obligations of the highest character not to degrade the dignity of his nation, by placing himself or its sovereign rights within the jurisdiction of another, can be supposed to enter a foreign territory only under an express license, or in the confidence that the immunities belonging to his independent sovereign station, though not expressly stipulated, are reserved by implication, and will be extended to him 5 .”
D. Klassischer Souveränitäts-/Immunitätsbegriff
Mit dem in den Jahren nach 1917 einsetzenden Wandel der Völkerrechts von einer Koordinationsrechtsordnung zu einem System mit subordinationsrecht-
2 Döhring,VölkerR, Rdnr. 658.
3 Döhring, VölkerR, Rdnr. 658.
4 Hillier, Sourcebook on PIL, S. 288.
5 Templeman, PIL, S. 121.
3
lichen Zügen 6 , vor allem jedoch durch die Gründung der Vereinten Nationen wurde der Gedanke der absoluten die Souveränität eines Staates immer mehr zu Gunsten einer auf territorial und personal begründeten Hoheitsrechten fußenden Souveränität, die sich auch auf der einem Staat auf völkerrechtlicher Ebene eingeräumten Achtung misst, aufgegeben 7 .
I. Territoriale Souveränität
Unter territorialer Souveränität wird der Titel zur Ausübung souveräner Rechte gesehen, auch wenn diese faktisch von einer anderen Institution ausgeübt werden 8 , so wie dies in Deutschland bedingt bis 1955 und absolut ab 1990 der Fall war.
II. Staatliche Souveränität
Die staatliche Souveränität stellt die tatsächliche Herrschaftsgewalt über das Staatsgebiet dar 9 .
Territoriale und staatliche Souveränität verhalten sich somit zueinander wie Eigentum und Besitz im Privatrecht 10 .
Heute wird der Sinn und Zweck der staatlichen Immunität in erster Linie darin gesehen, den Schutz der hoheitlichen Funktion des ausländischen Staates im Außenbereich zu gewährleisten, in zweiter Linie im Schutz der Souveränität und Unabhängigkeit des ausländischen Staates sowie in der Verhütung internationaler Konflikte 11 “.
E. Kodifikation der Immunität
I. Allgemeines Völkerrecht
6 Herdegen, VölkerR, S. 200.
7 Herdegen, VölkerR, S. 200.
8 Seidl-Hohenveldern, VölkerR, S. 378.
9 Seidl-Hohenveldern, VölkerR, S. 378.
10 Seidl-Hohenveldern, VölkerR, S. 378.
11 BGE 110 II, 255 (259).
4
Die 1986 von der International Law Commission vorgestellte Vorschlag zu einer Kodifikation über die Immunität von Staaten und ihres Eigentums gegenüber fremder Gerichtsbarkeit, der nun in einer überarbeiteten Version von 1991 vorliegt und von der Generalversammlung der Vereinten Nationen noch diskutiert wird orientiert sich an der von den meisten Staaten praktizierten relativen Immunität. 12
II. Europäisches Übereinkommen
Das zwischen der BRD, Belgien, den Niederlanden, Luxemburg, Großbritannien, Österreich, der Schweiz und der Republik Zypern abgeschlossene Europäische Übereinkommen über Staatenimmunität (EÜSI) lehnt sich an das bestehende Völkergewohnheitsrecht an und kodifiziert die geltenden allgemeinen Rechtsätze 13 .
F. Act of State Doctrine
I. Historische Sicht
Mit Heranziehung der Act of State Doctrine wurden Fälle, bei denen ein Gericht über das Verhalten eines fremden Staates als Vorfrage in einem Streitfall, an dem der Staat nicht selbst beteiligt war zu entscheiden hatte, abgelehnt, da insbesondere US-Gerichte darauf verwiesen, dass ihnen eine Entscheidung über fremde Hoheitsakte nicht zustünde 14 Dies bedeutete, dass ein Staatsakt, ungeachtet seiner möglichen Völkerrechtswidrigkeit nicht von einem fremden Gericht für nichtig erklärt werden konnte, sondern lediglich eine völkerrechtliche Verantwortung des verletzenden Staates entstehen ließ 15 , die auf völkerrechtlicher Ebene zwischen den Staaten beizulegen war.
Hier stellte sich die Frage nach dem Rechtsschutz, wurde doch der Geschädigte auf seinen Heimatstaat verwiesen, der einen Entschädigungsanspruch im Namen der Geschädigten gegenüber dem anderen Staat geltend machen
12 Hillier, Sourcebook on PIL, S. 288.
13 Schulz, Parastaatliche Verwaltungsträger im Verf- und VölkerR, S. 386.
14 Seidl-Hohenveldern/Stein, VölkerR, Rdnr. 1487 ff.
15 Döhring, VölkerR, Rdnr. 658.
5
sollte 16 , der fremden Akt jedoch nicht als unwirksam behandelt oder ihm die Außenwirkung abgesprochen werden konnte 17 .
II. Heutige Sicht
Die Fortentwicklung des Völkerrechts hin zu einem Subordinationssytem als Folge der Erkenntnis, dass die Beziehungen der Staaten in einer immer mehr zusammenwachsenden Welt nicht mehr nur aus einem bellum omnium contra omnes bestehen, sondern die einzelnen Staaten einer übergeordneten Rechts-ordnung unterstehen, führte dazu, dass ein Staat völkerrechtswidrige Hoheitsakte eines anderen Staates an den Regeln der ihnen übergeordneten Rechts-ordnung zu messen befugt ist 18 . Dies weiterführend kann sogar Argumentiert werden, dass gerade in der Möglichkeit einer Nichtanerkennung völkerrechtswidriger Hoheitsakte der Aufrechterhaltung der multilateralen Völker-rechtsordnung gedient wird, stellt sie doch eine der wenigen Sanktionsmöglichkeiten dar, derer sich ein Staat bedienen kann 19 .
Dies führt allerdings nicht soweit, einem Staat eine völkerrechtliche Verpflichtung zu unterstellen, völkerrechtswidrige Staatsakte als nichtig zu be-handeln, da es sich bei den Act of State Doctrine - im Gegensatz zur Immunität - ja eben nicht um eine völkerrechtliche Regelung, sondern um eine solche des innerstaatlichen Prozessrechts handelt, die sich auf verfassungsrechtlichen Erwägungen über die Abgrenzung der auswärtigen von der richterlichen Gewalt gründet 20 und nicht auf die Verfahrenshindernisse der Staatenimmunität 21 .
So haben die Veränderungen hin zu engeren Staatenbeziehungen nicht dazu geführt, dass ein Staat wegen Verstößen gegen das Völkerrecht oder gegen fundamentale Rechtsgrundsätze gezwungen werden kann, sich vor dem nationalen Gericht eines anderen Staates zu verantworten. Die Souveränität eines anderen Staates ist weiterhin grundsätzlich zu respektieren. Der Respekt ist
16 Seidl-Hohenveldern/Stein, VölkerR, Rdnr. 1487
17 Döhring, VölkerR, Rdnr. 658.
18 Döhring, VölkerR, Rdnr. 659.
19 Seidl-Hohenveldern/Stein, VölkerR, Rdnr. 1488.
20 Seidl-Hohenveldern, VölkerR, S. 170 f.
21 Heilbronner, in: Vitzthum, VölkerR, S.194.
6
jedoch dahingehend eingeschränkt, dass der fremde Hoheitsakt nicht unangetastet zu bleiben hat zumal wenn auf Grund der Auswirkungen des Hoheitsaktes völkerrechtliche Ansprüche geltend gemacht werden können 22 .
1. Positionen im angloamerikanischem Recht
Im angloamerikanischen Recht wird die Act of State Doctrine lediglich im Bereich der Enteignung weiterhin angewandt. Hier beruft man sich darauf, dass der Eigentum entziehende Staat zum Zeitpunkt der Entziehung auf seinem Gebiet befindlichen Sachen eine Verfügungsberechtigung (durch seine unmittelbare Sachherrschaft) erworben habe und der gute Glaube der Nachmänner in das Recht dieses Staates schützenswert sei. Dagegen wird vor allem argumentiert, dass der Schutzzweck des guten Glaubens der Nachmänner gegenüber dem Interesse des Alteigentümers abzuwägen ist, was bei der unrechtmäßigen Eigentumsaufgabe des letzteren zu Gunsten des ursprünglichen Eigentümers geschehen muss 23
2. Position im deutschen Recht
Im deutschen Recht wurde die Act of State Doctrine nahezu völlig aufgegeben. Lediglich im Bodenreformurteil beruft sich das BVerfG auf diese, was jedoch hinsichtlich der Unrechtmäßigkeit der Akte der DDR heftig kritisiert wurde 24 , da eine Immunisierung dieser aus Unrecht Recht entstehen ließe 25
III. Differenzierte Act of State Doctrine/.ordre public
Die bereits oben angesprochene neue Sichtweise des Völkerrechts als Subordinationssystem führte somit zu einer Einschränkung der Anwendung der Act of State Doctrine, sodass heute von einer differenzierten Act of State Doctrine gesprochen wird 26 , die man auch als ordre public bezeichnet. Nach dieser, dem strikten Act of State Doctrine entgegengesetzten ordre public, soll es einem Staat gestattet sein den Staatsakt eines anderen Staates dann als ge-genstandslos zu behandeln, wenn er eigenen fundamentalen Rechtsgrundsät-
22 Döhring,VölkerR, Rdnr. 659.
23 Seidl-Hohenveldern/Stein, VölkerR, Rdnr. 1489.
24 Seidl-Hohenveldern/Stein, VölkerR, Rdnr. 1489a.
25 Seidl-Hohenveldern/Stein, VölkerR, Rdnr. 1488.
26 Döhring, VölkerR, Rdnr. 660.
Arbeit zitieren:
LL.M. Timo Knaebe, 2003, Staatenimmunität Deutschlands in der Welt (nach dem II. Weltkrieg), München, GRIN Verlag GmbH
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