Einleitung
Wer sich mit der Sklaverei in der römischen Kaiserzeit beschäftigt, hat es nicht mit dem Sklaven (servus) zu tun, sondern mit verschiedenen Sklaven. Denn ihre Welt war nur bezüglich weniger Faktoren einheitlich. 1 Die prägnanteste Eige nschaft, die alle Sklaven zusammen verband, war ihr rechtlicher Status. Dieser grenzte sie streng von den Freien in der Gesellschaft ab und machte sie zum Besitz Fremder.
Hingegen gab es eine große Anzahl von Merkmalen, welche die Sklaven als eine heterogene Gruppe innerhalb der römischen Gesellschaft charakterisierte. So unterschieden sich ihre Lebens- und Arbeitssituationen sowie ihre wirtschaftliche Lage teilweise deutlich voneinander, wobei ein großes Gefälle zw ischen Stadt und Land vorhanden war. Daher hatte es keinesfalls automatisch zu bedeuten, dass sich ein Mensch der Antike in einer elenden Lage befand, wenn er ein Sklave war. Nicht alle Sklaven mussten „Sklavenarbeit“ ve rrichten, denn sie wurden für die unterschiedlichsten Arbeiten eingesetzt. 2 Die Spannweite reichte dabei von Sklaven, die in Bergwerken schuften mussten bis z u solchen, die als Geschäftsführer tätig waren. Da im Römischen Reich fast jeder arbeitete und Sklaven in nahezu allen Tätigkeitsbereichen vertreten waren, teilten sie ihr Berufsleben nicht selten mit Freigeborenen (ingenui) und Freigelassenen (liberti). Auch nach der Arbeit waren Sklaven teilweise in das Alltagsleben der Freien integriert. In den Städten hatten sie Zutritt zu Kulten, Massenunterhaltungen und Freizeit-Aktivitäten, an denen auch Freie teilnahmen, vorausgesetzt sie erhielten die Erlaubnis ihres Herrn (dominus). 3 Zudem waren viele Sklaven äußerlich nicht von den Freien zu unterscheiden, da das einfache Volk die gleiche Kle idung trug wie sie. 4
1 Vgl. Thebert, Y., Der Sklave, in: Giardina, Andrea (Hrsg.), Der Mensch der römischen Antike (Frankfurt a. M.² 1997) 158-199, 199.
2 Weeber, K.-W., Alltag im alten Rom (Zürich 1995) 325.
3 Vgl. Colum., de re rust. 1, 8, 2.
4 Weeber, 325f.
2
1. Juristische Position
Das römische Recht vereint das Naturrecht (ius naturale), welches für alle Lebewesen gültig ist, das Völkerrecht ( ius gentium), das für die Menschen verbindlich ist und das Zivilrecht (ius civile), welches nur für die römischen Bürger Relevanz hat. 5 „Die Sklaverei ist eine Einrichtung des Völkergemeinrechts, durch die j emand e ntgegen dem Naturzustand dem Eigentum eines anderen unterworfen wird.“ 6 , erklärt der römische Jurist Florentinus (2. Jh. n. Chr.). Die Sklaverei ist demnach eine Institution des Völkerrechts, das im Gegensatz zum Naturrecht, in dem alle Lebewesen gleich sind, den Besitz von Menschen legitimiert und somit die Erdenbürger in Herren und Sklaven unterteilt.
Ein häufiger Grund für den Verlust der Freiheit in der Antike war die Kriegsgefangenschaft, denn nach dem Völkerrecht durften die Sieger ihre Gefangenen (captivi) zu Sklaven machen. Auf diese Weise haben die Römer seit dem 3. Jh. v. Chr. große Menschenmassen versklavt. Ferne r gerieten wenige Bürger durch Strafe in Sklaverei ( servus poenae), wenn sie ein besonders schweres Verbrechen begangen hatten. Die Sklaven wurden auf Sklavenmärkten verkauft, welche zudem durch Seeräuber und verarmte Leute, die ihre Kinder veräußerten oder aussetzten, beliefert wurden. 7
Der Sklavenstatus beschränkte sich nicht nur auf den Einzelnen, sondern wirkte sich auch auf die folgenden Generationen aus, denn nach der Geburt eines Kindes wurde der Status der Mutter automatisch auf das Neugeborene übertragen. Diese gesetzliche Regelung galt nicht nur, wenn der Vater ein Sklave war, sondern auch, wenn er ein römischer Bürger war.
„Nach bürgerlichem Recht gelten Sklaven nicht als Personen; dies betrifft aber nicht das Naturrecht, weil danach alle Menschen gleich sind.“ 8 , beschreibt der römische Jurist Ulpianus (2.-3. Jh. n. Chr.). Demzufolge setzt das römische
5 Apathy, P., Einführung in das Römische Recht (Wien 1994) 11.
6 Florent., dig. 1, 5, 4.
7 Grant, M., Rom. Portrait einer Weltkultur (München 1983) 178.
8 Ulp., dig. 50, 17, 32.
3
Zivilrecht einen Menschen, der nach dem Völkerrecht zum Besitz eines anderen Menschen gehören kann, sogar zum Objekt herab.
Für viele Römer war ein Sklave keine Person, sondern eine Sache (res mobilis), die wie ein Nutztier oder ein Haushaltsgegenstand behandelt, ve rkauft und vererbt werden konnte. 9 In der lex Aquilia (ca. 286 v. Chr.) wird die Ansicht der Juristen bzw. der Bevölkerung deutlich: Es war festgelegt, dass „(…) jemand, der einen ihm nicht gehörenden Menschen männlichen oder weiblichen Geschlechts oder ein vierbeiniges Tier, sofern es zum Nutzvieh gehört, schuldhaft getötet hat, verurteilt werden soll, den dafür im fraglichen Jahr erzielbaren Höchstpreis dem Herrn zu erstatten.“ 10 In diesem Gesetz wurde, wie in den meisten Gesetzen über Sklaven, eine Frage der Eigentumsregelung behandelt. Wer einen Sklaven tötete, musste Schadensersatz an den Besitzer zahlen, wobei diese Regelung für Sklaven und Vieh gleichermaßen galt und diese somit auf eine Stufe stellte. Wie das Vieh, befanden sich die Sklaven im absoluten Eigentum (dominium) und in der uneingeschränkten Gewalt (potestas) ihres Herrn (dominus). 11 Der römische Jurist Gaius (2 Jh. n. Chr.) begründet die absolute Gewalt über Sklaven mit dem Völkerrecht: „Denn bei allen Völkern kann man unterschiedslos feststellen, dass Herrn Gewalt über Leben und Tod ihrer Sklaven haben; und alles, was durch einen Sklaven erworben wird, wird für den Herrn erworben.“ 12 Die römischen Sklaven waren weitestgehend rechtlos. Viele Sklavenbesitzer nutzten diese Situation unbarmherzig aus. Sie schlugen und quälten ihre Sklaven und ließen sie bis zur Erschöpfung arbeiten. Hingegen gab es auch Herren, die ihr Eigentum nachsichtig und freundlich behandelten.
Einige Juristen, Schriftsteller, Philosophen und Herrscher der Kaiserzeit setzten sich mit den Lebensverhältnissen der Sklaven auseinander. Aufgrund neuer Ideen und Gesetze, die zu Gunsten der Sklaven verabschiedet wurden, verbesserte sich ihre Lage allmählich. Unter Tiberius wurden vermutlich erstmals Bestimmungen zum Schutz der Sklaven im Römische n Recht verankert. Nun durften Sklaven, die durch ihren Besitzer g equält wurden, ihre Beschwerden beim Stadtpräfekten (praefectus urbi) einreichen. Dieser war zu einer Untersuchung des Falles
9 Thebert, 159.
10 Gai., inst. 3, 210.
11 Finley, M. I., Die Sklaverei in der Antike. Geschichte und Probleme (München 1981) 87.
12 Gai., inst. 1, 52.
4
verpflichtet und konnte den Besitzer gegebenenfalls zur Rechenschaft ziehen. Außerdem durften misshandelte Sklaven zu einer Statue des Kaisers fliehen, um dort Asyl und somit Schutz vor ihren Herren zu erlangten. 13 Ein Edikt des Kaisers Claudius bestimmte, dass den Sklaven, die geschwächt und erkrankt waren und von ihren Herren im Stich gelassen wurden, die Freiheit geschenkt werden sollte. Zudem konnten fortan Herren, die ihre kranken Sklaven ermordet hatten, um eine medizinische Behandlung einzusparen, wegen Mordes belangt werden. 14
Unter Kaiser Nero entstand wahrscheinlich die lex Petronia, welche den Herren untersagte, ihre Sklaven ohne Gerichtsurteil zur Tierhetze zu verkaufen. 15 Ein unter Domitian gefasster Senatsbeschluss untersagte die Kastration von Sklaven. Diejenigen Herren, die dem Beschluss zuwiderhandelten, wurden mit dem Einzug ihres halben Vermögens bestraft. 16 Hadrian erklärte die Kastration eines Sklaven zum Kapitalverbrechen und ve rdoppelte das Strafmaß. 17 Überdies verbot er den Herren, ihre Sklaven grundlos an Bordellwirte oder Gladiatorenhalter zu verkaufen sowie ohne ric hterliches Urteil zu töten. 18 In der Mitte des 2. Jahrhunderts erlangte der Sklavenschutz mit einer Verfügung des Antoninus Pius seinen Höhepunkt. Ihr zufolge galt jede Tötung eines Sklaven, die allein auf Befehl des Herrn geschah, als Mordtat. 19 Unter seiner Herrschaft war „(...) es weder den römischen Bürgern, noch irgendwelchen anderen Einwo hnern des Reiches erlaubt, übermäßig und grundlos gegen ihre Sklaven zu wüten.“ Zusätzlich befahl er, dass „(...) die Herren, sollte ihre Strenge ge gen die Sklaven unerträglich erscheinen, zum Verkauf ihrer Sklaven gezwungen werden sollten.“ 20
13 Christ, K., Die Römer (München 1994) 88. Vgl. Sen., clem. 1, 18, 2.
14 Suet., Claud. 25, 2.
15 Modestinus, dig. 48, 8, 11, 1-2. Eck/Heinrichs geben das Jahr 61 n. Chr. (?) als Entstehungsjahr für die lex Petronia an. Eck, W./Heinrichs,J. (Textausw. und Übers.), Sklaven und Freigelassene in der Gesellschaft der römischen Kaiserzeit (Darmstadt 1993) 121.
16 Carcopino, J., Rom. Leben und Kultur in der Kaiserzeit (Stuttgart 1992) 94.
17 Ebd., 94.
18 Historia Augusta, Hadr. 18.
19 Carcopino, 95.
20 Gai., inst. 1, 52-53.
5
Dass die neuen Gesetze zum Schutz der Sklaven nur ein besonders brutales Verhalten der Herren bestraften und Sklaven ihnen weiterhin völlig unterworfen waren, wird in einem Reskript des Kaisers deutlich: „Zwar muß die Gewalt der Eigentümer über ihre Sklaven ungeschmälert bleiben und darf keinem Menschen sein Recht genommen werden, doch liegt es im Interesse der Eigentümer, daß Hilfe gegen Grausamkeit, Hunger oder unerträgliches Unrecht denen nicht versagt wird, die sie mit Recht erflehen.“ 21 Somit änderten sich für Sklaven, die in schlechten, aber nicht lebensbedrohlichen Verhältnissen lebten, die Bedingungen kaum. Ferner überwog die Zahl der Gesetze mit unterdrückenden Bestimmungen für Sklaven nach wie vor deutlich. Zudem waren die Sklaven keine Rechtspersonen, weshalb sie offiziell keine Anzeige erstatten durften. Somit wurden viele Misshandlungen nicht bekannt. 22
Wahrscheinlich erließen die einzelnen Kaiser die Schutzbestimmungen für Sklaven in Hinblick auf den Nutzen für die Herren. So war beispielsweise die Möglichkeit der formlosen Beschwerde eines Sklaven durch Asylsuche bei einer Kaiserstatue für seinen Herrn von Vorteil. Der Sklave floh nicht sofort und wurde meistens vom Stadtpräfekten zu seinem Herrn zurückgeschickt, wodurch diesem ein hoher wirtschaftlicher Schaden erspart blieb. Zweifellos dienten die Gesetze auch der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung. Denn eine gewalttätige Behandlung von Sklaven, die seitens des Kaisers geduldet und von den Herren verübte wurde, hatte eine E rhöhung des Flucht-, Straf- und Gewaltverhaltens der Sklaven zur Folge und bot dadurch den Nährboden für Sklavenerhebungen.
21 Ulp., dig. 1, 6, 2.
22 Vittinghoff, F., Gesellschaft, in: ders., Handbuch der europäischen Wirtschafts - und Sozialgeschichte, 1: Europäische Wirtschafts- und Sozialgeschichte in der Römischen Kaiserzeit (Stuttgart 1990) 161-369, 183.
6
2. Arbeits- und Lebensbedingungen
2.1. Landsklaven
Sklaven arbeiteten in fast allen Berufen. Sie übten sowohl körperliche als auch geistige Tätigkeiten für ihre Besitzer aus. Da ihr Anteil etwa ein Drittel an der Gesamtbevölkerung betrug, hatten sie eine große Bedeutung für die gesamte Wirtschaft der Römer. 23 Die in der Hausgenossenschaft auf dem Land (familia rustica) lebenden Sklaven wurden vorwiegend in der Produktion verwendet. Auf den kleineren und mittelgroßen Gütern bauten bis zu 30 Sklaven Wein, Oliven, Obst und Gemüse an. 24 Sie ve rband oftmals ein patriarchales Verhältnis mit ihrem Herrn. 25 Daneben gab es die Großgüter ( latifundii), auf denen über hundert Sklaven häufig unter ungünstigeren Bedingungen und strenger Aufsicht bis an ihre Leistungsgrenze arbeiten mussten. Nicht selten schufteten die Sklaven in Ketten und wurden für nachlässiges Arbeiten mit Schlägen bestraft. In Italien war die Bewirtschaftung der Latifundien durch Sklavenmassen im 1. Jh. n. Chr. noch verbreitet. Eine genaue Beschreibung darüber liefert Columella in seinem Werk „De re rustica“ aus den sechziger Jahren des 1. Jh.: Die Arbeitskraft der Sklaven war für seine marktorientierte Villenwirtschaft, die durch Spezialisierung, Rationalisierung und Intensivierung der Arbeit geprägt war, unentbehrlich. Seine Sklaven mussten hart und teilweise in Fesseln arbeiten und waren in seinen Augen nicht viel mehr wert als Arbeitsgeräte. 26 Nur wenige Landsklaven stiegen als Verwalter (vilici und actores) aus der Masse der einfachen Landsklaven auf. 27 Für die privilegierte Stellung der Gutsverwaltung wurden oftmals städtische Sklaven ausgewählt. 28 Die Lebens- und Arbeitsbedingungen der gewöhnlichen Landsklaven waren teilweise so schlecht, dass es zu Sklavenerhebungen kam, die jedoch nicht die
23 Der Zahl der Sklaven im Römischen Reich ist nicht genau bestimmbar. Zahlen aus Pergamon belegen, dass ihr Anteil im 2. Jh. n. Chr. zeitweise ungefähr 1/3 an der Gesamtbevölkerung einer Stadt betrug. Alföldy, G., Römische Sozialgeschichte (Wiesbaden³ 1984) 117.
24 Christ, Römer, 46.
25 Alföldy, G., Römische Sozialgeschichte (Wiesbaden 3 1984) 121.
26 Colum., de re rust. 1, 8, 8..; vgl. Alföldy, Sozialgeschichte, 121.
27 Brockmeyer, N., Antike Sklaverei (Darmstadt 1979) 184.
28 Alföldy, Sozialgeschichte, 121.
7
Arbeit zitieren:
Ivonne Schrobenhauser, 2004, Sklaven in der Gesellschaft des römischen Kaiserreiches, München, GRIN Verlag GmbH
Dieser Text kann über folgende URL aufgerufen und zitiert werden:
Einbetten
DOI
Die Freilassungen römischer Sklaven - Vorteil für den Freilasser?
Geschichte - Weltgeschichte - Frühgeschichte, Antike
Seminararbeit, 20 Seiten
Sklaverei in der römischen Welt
Geschichte - Weltgeschichte - Frühgeschichte, Antike
Referat / Aufsatz (Schule), 7 Seiten
Geschichte - Weltgeschichte - Frühgeschichte, Antike
Referat / Aufsatz (Schule), 20 Seiten
Kaiser Friedrich der Zweite und die Muslime
Geschichte Europa - and. Länder - Mittelalter, Frühe Neuzeit
Hausarbeit, 15 Seiten
Plinius und die unteren Gesellschaftsschichten - die Stellung der Skla...
Geschichte - Weltgeschichte - Frühgeschichte, Antike
Seminararbeit, 28 Seiten
Senecas Ansichten über die Beziehung zwischen Herren und Sklaven in se...
Geschichte - Weltgeschichte - Frühgeschichte, Antike
Wissenschaftlicher Aufsatz, 18 Seiten
Geschichte - Weltgeschichte - Frühgeschichte, Antike
Seminararbeit, 19 Seiten
Frauen im antiken Griechenland - Sparta und Athen - Ein Vergleich
Geschichte - Weltgeschichte - Frühgeschichte, Antike
Hausarbeit, 16 Seiten
Servus creditor domini (Der Sklave als Gläubiger seines Herren). Zu Se...
Jura - Rechtsphilosophie, Rechtssoziologie, Rechtsgeschichte
Seminararbeit, 24 Seiten
"Familiariter cum servis vivere" - Seneca über Sklaverei
Philosophie - Philosophie der Antike
Seminararbeit, 33 Seiten
Die Julimonarchie in Frankreich und die Hintergruende für die Februarr...
Geschichte Europa - and. Länder - Neuzeit, Absolutismus, Industrialisierung
Hausarbeit (Hauptseminar), 26 Seiten
Die Frau im demokratischen Athen
Geschichte - Weltgeschichte - Frühgeschichte, Antike
Hausarbeit, 18 Seiten
Die Erbsündenlehre: Grundlage und Entstehungsgeschichte
Theologie - Systematische Theologie
Seminararbeit, 22 Seiten
Bestrafung von Sklaven in der Antike. Gab es eine Humanisierung in der...
Geschichte - Weltgeschichte - Frühgeschichte, Antike
Seminararbeit, 18 Seiten
Sklaverei in der Antike und die Sichtweise Senecas in seinem 47. Brief
Referat / Aufsatz (Schule), 29 Seiten
Ivonne Schrobenhauser hat den Text Sklaven in der Gesellschaft des römischen Kaiserreiches veröffentlicht
Ivonne Schrobenhauser hat einen neuen Text hochgeladen
Antisemitismus in Gesellschaft und Karikatur des Kaiserreichs
Glöß' Politische Bilderbogen 1...
Thomas Gräfe
Baumwolle, Sklaven und Kredite
Die Basler Welthandelsfirma Ch...
Nikolaus Stettler, Peter Haenger, Robert Labhardt
Der Caritasverband zwischen Kaiserreich und Weimarer Republik
Zur Sozial- und Mentalitätsges...
Catherine Maurer
0 Kommentare