Das Zollrecht der Europäischen Union
Inhaltsverzeichnis
1. Vorwort 2
2. Einführung und allgemeine Grundlagen 3
2.1. Der Zollbegriff 3
2.2. Europäische Union 3
2.3. Rechtsgrundlagen 4
3. Erfassung des Warenverkehrs 5
3.1. Grundlegende Begriffe im Zollrecht 5
3.1.1. Der Warenbegriff 5
3.1.2. Gemeinschaftsgebiet 5
3.1.3. Drittlandsgebiet 5
3.1.4. Räumlicher Geltungsbereich 6
3.1.5. Verbringen 6
3.2. Ablauf einer zollamtlichen Warenbehandlung 6
3.2.1. Zollanmeldung 6
3.2.2 Zollbeschau 7
3.2.3 Zollbefund 8
3.2.4 Zolltarif 9
3.2.5. Zollwert 10
3.2.5.1. Transaktionswerte für eingeführte Waren (Methode 1) 10
3.2.5.2. Transaktionswert gleicher Waren (Methode 2) 10
3.2.5.3. Transaktionswert gleichartiger Waren (Methode 3) 10
3.2.5.4. Deduktive Methode (Methode 4) 11
3.2.5.5. Errechneter Wert (Methode 5) 11
3.2.5.6. Schlussmethode (Methode 6) 11
3.2.6 Zollbescheid 11
4. Zollverfahren 13
4.1. Übliche Zollverfahren 13
4.1.1. Überführung in den freien Verkehr 13
4.1.1.1. Nichtüberwachter freier Verkehr 13
4.1.1.2. Besondere Verwendung 13
4.1.2. Ausfuhrverfahren 14
4.2. Spezielle Zollverfahren 15
4.2.1. Veredelungsverkehr 15
4.2.1.1. Aktive Veredelung 15
4.2.1.2. Passive Veredelung 16
4.2.2. Zolllagerverfahren 17
4.2.3. Vorübergehende Verwendung 18
4.2.4. Umwandlungsverfahren 19
4.2.5. Versandverfahren 20
5. Rechenbeispiel zu den Zollverfahren 22
6 Fazit 24
Anhang Einheitspapier 25
Abkürzungsverzeichnis 26
Literaturverzeichnis 27
1
Das Zollrecht der Europäischen Union
1. Vorwort
Europa wächst zusammen. Durch die EU-Osterweiterung ist der größte Binnenmarkt der Welt entstanden. Er hat mehr Einwohnern als die USA, Kanada und Japan zusammen. Im Hinblick auf die kommenden Veränderungen stehen Europa und die Weltgemeinschaft vor großen Herausforderungen. Die Struktur des Welthandels wird sich in den kommenden Jahren immer mehr verändern – dies erfordert von allen Beteiligten größtmögliche Anpassungsfähigkeit. Dies ist auch im europäischen Zollrecht der Fall, so hat das Zollrecht in den letzen 10 Jahren auch immer mehr an Bedeutung gewonnen. Mit der Einführung des einheitlichen Europäischen Zollkodexes im Jahre 1994 wurde ein wichtiger Grundstein gelegt. Das nationale Recht ist hiermit in den Hintergrund getreten und dient nur noch zur Lückenfüllung.
In der vorliegenden Seminararbeit haben wir uns mit dem Thema des Zollrechts in der Europäischen Union beschäftigt. Wegen der Komplexität des europäischen Zollrechtes haben wir es zu unserer Aufgabe gemacht, die wichtigsten und gängigsten Zollverfahren und Bestimmungen in der EU auf eine verständliche Art und Weise darzustellen und das Thema nicht bis ins letzte Detail zu zerlegen. Wichtig ist uns vielmehr einen allgemeinen Überblick über die wichtigsten Punkte zu geben, wobei das Ziel der Arbeit ist, auch Lesern, die sich nicht mit Rechts- oder Wirtschaftswissenschaften auskennen, einen einfachen gut strukturierten Überblick zu geben.
In dem ersten Te il dieser Arbeit soll der generelle Ablauf von den Zollverfahren erläutert werden.
Der zweite Teil befasst sich mit den wichtigsten Zollverfahren, die in der EU vorkommen sowie deren wirtschaftliche Vorteile und Ablauf.
Ein konkreter Praxisfall soll im Anschluss einen Teil des vorher Erklärten noch besser ve rdeutlichen und die Anwendung in der Praxis zeigen.
2
Das Zollrecht der Europäischen Union
2. Einführung und allgemeine Grundlagen
2.1. Der Zollbegriff
Der Zollbegriff stammt eigentlich aus dem griechischen und lateinischen, seine Bedeutung hat sich aber im Laufe der Zeit stark verändert. In früheren Zeiten handelte es sich um eine Abgabe, die zu bezahlen war um Straßen, Brücken oder Flüsse mit Waren passieren zu dürfen. Heute muss Zoll bezahlt werden wenn Warenbewegungen über die Staatsgr enze erfolgen, ohne dass eine Gegenleistung erfolgt. Diese Zölle dienen neben der Funktion der Staatseinnahme auch dem Schutz der inländischen Wirtschaft.
Durch die Gedanken des Liberalismus beeinflusst, wurde 1834 der Deutsch Zollverein gegründet, welcher den Aufstieg zur Industrienation möglich machte. In ihm ist eine Vorstufe der politischen Einigung in Deutschland zu sehen; aus diesem Grund kann er auch als ein ganz früher Vorläufer zur EU auf nationaler Ebene angesehen werden. 1
2.2. Europäische Union
Die Europäische Union besteht seit dem 01.05.2004 aus folgenden Staaten: Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien mit Nordir-land, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Zypern. Die Europäische Union entstand im Kern als Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) im Jahre 1958 durch den Abschluss der „Römischen Verträge“. Vorläufer der EWG war die so genannte Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS), welche häufig als eine der Grundlagen der europäischen Integration angesehen wird.
Aus der EWG erfolgte mit der Aufnahme weiterer 19 Staaten zunächst die EG und seit 1992 mit dem Maastrichter Vertrag die heutige Europäische Union.
Das Hauptziel der Europäischen Union besteht darin die Gesetze, Verbote und Richtlinien der Teilnehmerstaaten zu standardisieren um einen gemeinsamen Wirtschafts- und Währungsraum zu schaffen. Eines der wichtigsten Prinzipien der EU ist aber trotzdem stets das Subsid iaritätsprinzip, welches besagt, dass eine Problemlösung zuerst auf der Ebene, auf der es ent-
1 vgl.Witte/ Wolffgang S. 29ff.
3
Das Zollrecht der Europäischen Union standen ist gelöst werden soll und nur bei einem Scheitern die nächsthöhere Instanz (hier die EU Institutionen) eingesetzt werden soll. 2
2.3. Rechtsgrundlagen
Die Rechtsgrundlagen des in Deutschland geltenden Zollrechts sind vorwiegend vom Zollrecht der Europäischen Union und vom Völkerrecht geprägt. Die Rechtsordnung der EU besteht aus dem Primären und dem Sekundären Gemeinschaftsrecht. Zu dem Primären Gemeinschaftsrecht zählen in erster Linie die Gründungsverträge der EU (Pariser Vertrag und die Römischen Verträge). Unter dem sekundären Gemeinschaftsrecht sind die erlassenen H oheitsakte von den Gemeinscha ftsorganen zu verstehen. 3 Die zentrale Rechtsnorm der EU ist der Zollkodex mit 253 Artikeln, der eine Zusammenfa ssung von einzelstaatlichen Vorschriften und Gesetzen ist. Durch ihn haben alle Mitgliedsstaaten der EU eine gemeinsame Rechtsgrundlage für das Zollwesen. Da im Zollkodex (noch) nicht alle Gesetze für handelspolitische Maßnahmen und Verbote geregelt sind, gilt neben dem Zollkodex weiterhin auch das nationale Recht der einzelnen Staaten. In Deutschland z. B. sind dies das Zollverwaltungsrecht sowie die Zollverordnung mit weiteren Ergänzungen. 4
2 vgl. Wenzel S. 9 ff.
3 vgl. Witte/ Wolffgang S. 33ff.
4 vgl. http://www.zoll.de/b0_zoll_und_steuern/a0_zoelle/a1_grundlage_zollrecht/
4
Das Zollrecht der Europäischen Union
3. Erfassung des Warenverkehrs
Im internationalen Warenverkehr stellen die Zölle ein Instrument der Außenhandelspolitik dar. Durch das Inkrafttreten des Zollkodex und der damit verbunden Harmonisierung des Zollrechts gibt es nur noch wenig Raum für nationales Zollrecht. 5 Der Zollkodex gilt für den Warenverkehr zwischen den Ländern der Gemeinschaft und Drittländern; durch spezielle internationale Vereinbarungen kann das EU Zollrecht auch auf andere Gebiete ausgedehnt werden.
3.1. Grundlegende Begriffe im Zollrecht
3.1.1. Der Warenbegriff
Da eine Legaldefinition des Warenbegriffs fehlt, muss bei der Definition der Ware nach dem EG- Zollrecht auf die VO Kombinierte Nomenklatur (Art.1 Abs. 1, 3, Anh. I VO KN) zurückgegriffen werden. Nach dieser muss eine Warennomenklatur, deren Spielbild der Zolltarif darstellt, eingeführt werden. 6 Daraus folgt: Waren im zollrechtlichen Sinne sind alle beweglichen und körperlich bestimmbaren Gegenstände, die durch den menschlichen Willen beherrschbar sind. Somit fällt auch der elektrische Strom darunter, lediglich Wertpapiere und Zahlungsmittel sind ausgenommen. 7 Freie Güter (z. B. Meer, Luft, Sonnenlicht) sind wie Immobilen, Rechte und Dienstleistungen keine Waren. 8
3.1.2. Gemeinschaftsgebiet
Alle Staaten, die der Europäischen Union angehören werden als Gemeinschaftsgebiet definiert (§ 1 Abs. 2a Satz 1 UStG).
3.1.3. Drittlandsgebiet
Als Drittland werden alle übrigen Staaten bezeichnet, die nicht der EU angehören (§1Abs. 2a Satz 3 UStG). 9
5 vgl. Witte/ Wolffgang S. 61
6 vgl. Witte/ Wolffgang S. 61
7 vgl. Fraedrich S. 38
8 vgl. Witte/ Wolffgang S. 62
9 vgl. Stobbe S. 46
5
Das Zollrecht der Europäischen Union
3.1.4. Räumlicher Geltungsbereich
Das EG- Zollgebiet setzt sich aus den Hoheitsgebieten der einzelnen EG- Mitgliedsstaaten zusammen (Art. 37 Abs. 1 ZK). Daraus ist abzuleiten, dass innergemeinschaftliche Warenbewegungen nicht in den Aufgabenbereich der Zollverwaltung fallen. 10
3.1.5. Verbringen
Unter Verbringen versteht man „den physischen Eingang der Waren in das EG- Zollgebiet durch eine natürliche Person“ (Art. 38 Abs. 1, 38 Abs. 1 ZK). 11 Der Verbringer ist die Person, die die Waren in das Zollgebiet befördert. Auf den Willen und das Wissen des Verbringens kommt es hierbei nicht an, gelangen Waren jedoch ohne den Willen des Verbringers in das Zollgebiet wird entschieden, ob sie mit menschlichen Willen im Zollgebiet verbleiben sollen oder nicht. 12
3.2. Ablauf einer zollamtlichen Warenbehandlung
3.2.1. Zollanmeldung
Waren, die vom Drittlandsgebiet in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt werden sollen, sind Grundsätzlich zu einem Zollverfahren anzumelden. Dieses Verfahren beginnt üblicherweise mit einer Zollanmeldung nach Art. 4 Nr. 17 ZK. Hierbei wird von der Zollbehörde geprüft, ob die Einfuhr der Ware zulässig ist und ob eventuell ein spezielles Verfahren angewandt werden muss (siehe Kapitel 4). Die Zollanmeldung erfolgt prinzipiell immer schriftlich (Art. 61 Buchst. a ZK) über ein sogenanntes Einheitspapier (Standartvordruck, der in der kompletten Europäischen Union verwendet wird – siehe Anhang). Das Einheitspapier ist bis auf wenige Ausnahmen (z. B. die Einfuhr zu nichtkommerziellen Zwecken) streng vorgeschrieben und muss komplett mit allen Anlagen (z. B. Rechnungen und Beförderungspapiere) mitgeführt werden. Ist dies nicht der Fall, erfolgt ein sofortiges Einfuhrverbot der Ware. 13 Neben der schriftlichen Anmeldung über das Einheitspapier sind weiterhin folgende Verfahren in der Praxis gängig:
10 vgl. Witte/ Wolffgang S. 62
11 vgl. Witte/ Wolffgang S. 62
12 vgl. Wirtschaftsdienst Kap. V 4
13 vgl. Jahmann S. 109f
6
Das Zollrecht der Europäischen Union
Elektronische Anmeldung: Um eine Minimierung der Zolldokumente und ein standardisiertes Verfahren zu erreichen und um einen Informationsaustausch mit der Wirtschaft zu ermöglichen ist es mittlerweile mö glich die Zollanmeldung über elektronischem Wege zu machen. 14 Mündliche Anmeldung: Für Waren die dem nichtkommerziellen Sektor angehören (z. B. persönliches Reisegepäck) oder Waren, die den Wert von 1000€ nicht überschreiten ist es ferner möglich die Zollanmeldung mündlich bzw. durch Willensäußerung zu erklären. 15
Eine Berichtigung der Zollanmeldung darf nur mit Einwilligung der Zollbehörde erfolgen. Eine Berichtigung ist ausgeschlossen, wenn die Zollstelle eine Zollbeschau angekündigt hat, die Zollbehörde festgestellt hat, dass die Angaben unrichtig sind oder die Waren dem Anme lder bereits überlassen wurden. 16
3.2.2 Zollbeschau
Nach erfolgreich verlaufender Zollanmeldung erfolgt die Zollbeschau. Hierbei handelt es sich um eine Überprüfung der Menge und Beschaffenheit der Ware.
Die Zollbeschau regelt sich in Art. 69 ZK und besagt, dass die Zollbehörde keine Prüfungspflicht, aber stets ein Prüfungsrecht besitzt. Von der Beschau kann abgesehen werden bei einer augenscheinlich vollständigen und in sich schlüssigen Anmeldung, allerdings soll ein Un-sicherheitsfaktor durch eine unvermutete Beschau bestehen bleiben. 17 Die Zollstelle hat das Recht, die Zeit und den Ort für eine Zollbeschau festzulegen; grundsätzlich findet dies am Amtsplatz der Zollstelle statt. Ist dies nicht möglich, (z. B. bei sperrigen- oder Gefahrgütern) wird ein anderer Abfertigungsort bestimmt. 18 Der Zollbeamte wählt die Waren, die beschaut werden, selbständig aus. Er darf bei dem Aus- und Einpacken der Ware nicht helfen und hat dafür zu sorgen, dass der durch die Beschau entstandene Schaden möglichst gering gehalten wird. 19 Auf der anderen Seite muss der Zollanmelder der Entnahme von Mustern und Proben in einem für die Prüfung der Waren unerlässlichen Umfang ohne Entschädigung zustimmen. Er trägt auch die Kosten für die Untersuchung der Proben. 20 Die Zollbeschau umfasst eine Mengen- und eine Beschaffenheitsbeschau, dies kann zusammen (Gesamtbeschau) oder j eweils einzeln (Einzelbeschau) erfolgen. Bei der Mengenbeschau werden die Waren bezüglich
14 vgl. Fraedrich S. 49
15 vgl. http://www.zoll.de/b0_zoll_und_steuern/a0_zoelle/c0_zollanmeldung/ Datum: 05.09.04 16 vgl. Geyer S. 63 17 vgl.http://www.zoll.de/b0_zoll_und_steuern/a0_zoelle/f0_freier_verkehr/a0_abfertigung/d0_ablauf_abfertigun gserf/b0_beschau/ 18 vgl. Fraedrich S. 56 19 vgl. Wirtschaftsdienst Kap. Z 16
7
Quote paper:
Mathias Urbaczek, Sven Waltert, 2004, Das Zollrecht der Europäischen Union, Munich, GRIN Publishing GmbH
This text can be quoted and accessed from this url:
Embed
DOI
Darstellung, Bewertung und Analyse von Basket Credit Default Swaps
Business economics - Banking, Stock Exchanges, Insurance, Accounting
Scholarly Paper (Advanced Seminar), 22 Pages
Einsatzmöglichkeiten und mögliche Optimierungspotentiale durch Radio F...
Business economics - Supply, Production, Logistics
Scholarly Paper (Advanced Seminar), 34 Pages
Das Streitbeilegungssystem der WTO / Bananenstreit
Law - European and International Law, Intellectual Properties
Scholary Paper (Seminar), 24 Pages
Import/Export von Produkten eines KMU
Carnet ATA, Ausfuhranmeldung
Business economics - Trade and Distribution
Scholarly Research Paper, 17 Pages
Grundzüge des Ein- und Ausfuhrverfahrens und Ablauf einer zollamtliche...
Business economics - Trade and Distribution
Scholarly Paper (Advanced Seminar), 65 Pages
Die Rolle der EG in den Streitschlichtungsverfahren der WTO
Business economics - Economic Policy
Scholarly Paper (Advanced Seminar), 18 Pages
Kündigung schwerbehinderter Arbeitnehmer
Verwirkung des Klagerechts
Law - Civil / Private / Industrial / Labour
Scholarly Essay, 16 Pages
Das Modell des Inneren Teams nach Prof. Dr. Friedemann Schulz von Thun
Communications - Theories, Models, Terms and Definitions
Scholarly Paper (Advanced Seminar), 29 Pages
Zölle - Instrument des Protektionismus - Arten und Anwendung aus Sicht...
Ein kompakter Überblick
Economics - Foreign Trade Theory, Trade Policy
Presentation (Elaboration), 15 Pages
Der Streitschlichtungsmechanismus der WTO in der handelspolitischen Pr...
Business economics - Economic Policy
Scholarly Paper (Advanced Seminar), 21 Pages
Freihandelszonen in Dubai - Diversifizierungsstrategien eines erdölpro...
Economics - Foreign Trade Theory, Trade Policy
Diploma Thesis, 70 Pages
Künstliche Neuronale Netze in der Bilanzanalyse
Business economics - Accounting and Taxes
Termpaper, 22 Pages
Das Harvard-Konzept als Mediationsstrategie
Communications - Intercultural Communication
Termpaper, 16 Pages
Credit Default Swaps in der Finanzkrise
Eine Untersuchung der Entwickl...
Business economics - Banking, Stock Exchanges, Insurance, Accounting
Diploma Thesis, 76 Pages
Kommunikation in der Verhandlung - Das Harvard-Konzept als Mediationss...
Scholary Paper (Seminar), 27 Pages
Durchführung der Transportoptimierung nach verschiedenen Verfahren
Business economics - Supply, Production, Logistics
Termpaper, 33 Pages
Gesellschafter- oder Geschäftsführerhaftung? Gläubigerschutzmechanisme...
Law - Civil / Private / Trade / Anti Trust Law / Business Law
Diploma Thesis, 77 Pages
Die Medialisierung des Sports - Die Fußball TV-Vermarktung in Europa, ...
Communications - Media Economics, Media Management
Intermediate Diploma Thesis, 27 Pages
Mathias Urbaczek has published the text Das Zollrecht der Europäischen Union
Mathias Urbaczek has uploaded a new text
Politik und Religion in der Europäischen Union
Zwischen nationalen Traditione...
Hartmut Behr, Mathias Hildebrandt
Die Außenbeziehungen der Europäischen Union nach dem Vertrag über eine...
Eine Untersuchung aus kompeten...
Andreas Metz
Der Kommissionspräsident als Oberhaupt der Europäischen Union
Vom primus inter pares zur eur...
Simone Staeglich
0 comments