Gliederung
1. Einleitung
2. Allgemeine und spezielle psychologische, soziale und rechtliche Rahmenbedingungen zu
Pflegeverh ältnissen mit Kindern in Pflegefamilien
2.1. Pflegekinder und die Begründung des Pflegeverhältnisses
2.2. Pflegevertrag und Hilfeplan
2.3. Formen von Pflegeverhältnissen
2.4. Bestandsaufnahme: Pflegeverhältnisse in der Familie R.- ein spezielles Beispiel
3. Lebensveränderungen - Die Entwicklung von Kindern in Pflegefamilien
3.1. Bindungstheorie und Bindungsstörungen
3.2. Integrationsphasen zur Beschreibung von Entwicklung und Verhalten bei Kindern in
Pflegefamilien
3.3. Umgang mit der Herkunftsfamilie und die Rolle von Besuchskontakten
3.4. Beobachtete Umgangs- und Verhaltensweisen von und mit den Pflegekindern bei
Familie R.
4. Schlussfolgerungen
5. Literaturverzeichnis
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1. Einleitung
Innerhalb seines Lebens wird jeder Mensch mit Situationen konfrontiert, die sowohl positiver als auch negativer Natur sein können und oft im Zuge ihrer Bewältigung zur Stärkung der eigenen Persönlichkeit führen. Die Entwicklung des einzelnen Menschen ist dabei aber nicht nur durch die Konfrontation und eigenständige Bewältigung solcher sog. kritischer Lebensereignisse geprägt, sondern auch durch Beziehungen und Interaktionen zu anderen Menschen, die ihrerseits maßgeblich zur Bewältigung dieser Lebensereignisse beitrage n. So wie er geboren wird- als hilfloses Individuum- ist der Mensch im Laufe seines Lebens mehr oder weniger auch auf die Hilfe anderen Menschen, den Kontakt und die Bezie hungen zu ihnen angewiesen. Normalerweise werden durch diese Interaktionen bestimmte Verhaltensmuster oder Umgangsweisen übertragen bzw. erlernt, so dass der erwachsene Mensch als erfolgreiche Persönlichkeit mit den meisten verändernden Lebenssituationen selbstständig fertig wird. Entscheidend für die se Selbstständigkeit als Resultat der einzelnen Entwicklungsstufen, die der Mensch durchläuft, sind - wie oben schon erwähnt- Bezugspersonen, die ihn (oft schon von Klein auf) umgeben. Die wohl wichtigsten Be zugspersonen sind in diesem Zusammenhang seine Eltern. Diese sind ihrerseits auch mit kritischen Lebensereignissen konfrontiert worden bzw. werden damit immer wieder konfrontiert, haben generell mehr Erfahrung und können diesen Situationen durch erworbenes Verhalten begegnen und sie dadurch oft (besser) bewältigen. Je nachdem, wie sich ihre eigene Erziehung bzw. Sozialisation gestaltet hat, kann es aber auch zu Problemen kommen, die so schwerwiegend sein können, dass sie (allein oder auch beide Partner zusammen) nicht damit umgehe n können. Solche Menschen können dann z.B. der Geburt und Erziehung eines eigenen Kindes ohn- mächtig gegenüberstehen.
Eine Möglichkeit, eine entsprechend erfolgreiche Entwicklung ihrer Kinder trotzdem zu gewährleisten, kann die Unterbringung in Pflegefamilien bieten. So widmet sich die folgende Arbeit den Lebensveränderungen innerhalb der Entwicklung von Kindern in Pflegefamilien. Dabei werden allgemeine psychologische, soziale und rechtliche Rahmenbedingungen zu Pflegeverhältnissen mit Kindern in Pflegefamilien, die als Grundlage für das Zustandekommen eines Pflegeverhältnisses dienen, diskutiert. Es wird geklärt, was ein Pflegekind ist und wie ein Pflegeverhältnis aus rechtlicher, sozialer und psychologischer Sicht begründet wird. Pflegevertrag und Hilfeplan dienen als wichtigste Elemente der Organisation des Pflege verhältnisses und zur Wahl der jeweiligen Betreuungsform. Ihre Bedeutung für das Pflegeverhältnis wird hier deshalb auch kurz erklärt. Im dritten Gliederungspunkt soll die Entwicklung der Kinder in ihren Ersatzfamilien zunächst theoretisch analysiert werden. Dazu
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wird kurz auf die Bindungstheorie und auftretende Bindungsstörungen, Folgen von Vernachlässigung, Gewalterfahrungen und Traumatisierungen eingegangen. Anschließend werden die Integrationsphasen zur Beschreibung von Entwicklung und Verhalten bei Kindern in Pflegefamilien vorgestellt und näher erläutert. Da Lebensveränderungen, mit denen Pflegekinder konfrontiert werden, auch Lebensveränderungen für Pflege- und Herkunftsfamilie bzw. deren Mitglieder sind, werden auch Umgang zwischen Pflege- und Herkunftsfamilie und Bedeutung von Besuchskontakten kurz analysiert.
Neben diesen eher theoretisch orientierten Erklärungsansätzen zu Rahmenbedingungen und Umgangsweisen bzw. zur allgemeinen Entwicklung von Kindern in Pflegefamilien wird in beiden Gliederungspunkten abschließend auch Bezug zu den Beobachtungen im Praktikum genommen, um der Pflegefamilie nach der Definition von Jordan& Sengling als eine der „bedeutsamsten Möglichkeiten der Jugendhilfe zur Sicherung der Lebens- und Entwicklungsbedingungen von Kindern und Jugendlichen aus unzulänglichen, versagenden bzw. kindeswohlgefährdenden familiären Situationen“(Jordan & Sengling 1994, S. 170) gerecht zu werden.
2. Allgemeine und spezielle psychologische, soziale und rechtliche Rahmenbedingungen zu Pflegeverhältnissen mit Kindern in Pflegefamilien
2.1. Pflegekinder und die Begründung des Pflegeverhältnisses
In der Einleitung wurde schon darauf hingewiesen, dass es im Leben eines Menschen Situationen gibt, die alles verändern bzw. mit denen er zwangläufig- aus welchen Gründen auch immer- nicht allein fertig wird. Ohne Kontakte, Interaktionen und Beziehungen zu anderen Menschen ist er hilflos. Nun kommt es aber im Zweifelsfall auch beim Vorhandensein von Kontakten bzw. auch innerhalb von Paarbeziehungen dazu, dass solche Situationen auch gemeinsam nicht gemeistert werden können.
So kann die Geburt eines Kindes die Paarbeziehung entscheidend verändern und im Zweifelsfall auch zum Scheitern führen, wenn sich die frisch „gebackenen“ Eltern der Verantwortung zur Erziehung eines Kindes nicht gewachsen fühlen oder überhaupt nicht bewusst sind. Aus solchen Bedingungen können Pflegeverhältnisse entstehen, nämlich dann, wenn die notwendige Erziehungsleistung von den leiblichen Eltern nicht aufgebracht werden kann. Ein Pflegekind ist demnach
ein Kind was zeitweise oder auf Dauer nicht in seiner Herkunftsfamilie sondern in einer Pflegefamilie lebt. Die leiblichen Eltern dieses Kindes sind nicht in der Lage, eine notwendige Erziehung für ihr Kind zu gewährleisten und erhalten daher auf entsprechenden Antrag ‚Hilfe zur Erziehung’ gemäß § 33 Kinder- und Jugendhilfegesetz ( SGB VIII). Diese Hilfe zur Erziehung wird dadurch gewährt, dass das Kind in einer
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Pflegefamilie lebt. 1
Ob ein Pflegeverhältnis mit Kindern in Pflegefamilien zustande kommt, liegt in der jeweiligen Situation begründet. Diese wird genau geprüft. Beratungsgespräche mit den Eltern finden statt und Gutachten werden erstellt, in denen nach Gründen für eine mögliche Inpflegegabe des Kindes gesucht wird. Solche Gründe sind beispielsweise Alkoholismus, Drogensucht der Eltern, Gewalt in der Familie, Misshandlungen und sexueller Missbrauch aber auch schwere Erkrankungen der Eltern, Unfälle, Tod des Lebenspartners, Überforderung der Eltern und daraus resultierende Vernachlässigung der Kinder (vgl. Longino 1998, S. 3, 13f.). So kennzeichnet Heitkamp den Aspekt der Fremderziehung als sinnvoll, wenn
ein/der Primärerzieher durch schicksalhaften Ausfall, wie Unfall, Tod oder Krankheit nicht mehr präsent ist, das Kindeswohl, in körperlicher, geistiger oder seelischer Form, in der Familie nicht mehr gewährleistet ist (durch Vernachlässigung, Misshandlung etc.) oder wenn das Kind in seiner Entwicklung körperlich, sozial oder psychisch, also krankheitlichen Defiziten unterliegt (Heitkamp 1989, S. 117f.). Die Vielzahl möglicher Ursachen, die häufig auch untereinander kombiniert auftreten, erschwert die Bestimmung einer geeigneten Form der Erziehungshilfe. Sozialarbeiter undpädago gen des Jugendamtes bzw. Ärzte und Psychologen werden deshalb in die Diagnostik, die auf einem 3-Ebenen-Plan basiert, einbezogen. So werden zunächst vorliegende psychosoziale Störungen diagnostiziert (wenn vorhanden) als solche aber nicht nur additiv erfasst, sondern je nach Behandlungsbedarf in eine Rangfolge gebracht. Danach wird versucht die persönliche Biografie des Kindes zu ergründen (vgl. Ryan 1997, S.3, 13f.). Dabei spielt die Erfassung des Gesamtentwicklungsstand es des Kindes, des Lebensalters und seiner Erfahrungen im primären Lebensfeld Familie (Grad der Sozialisationserfahrung) eine große Rolle. Als letztes wird die Beschaffenheit des sozialen Umfeldes diskutiert. Häufig erweist sich dabei die „Herausnahme “ aus dem die Entwicklung des Kindes bisher prägenden sozialen Umfeld als problematisch. Der neue Erziehungsraum muss sich deshalb als adäquat zu den Lerner- fahrungen des bishe rigen sozialen Umfeldes erweisen, um beim Kind nicht zu Identitätskrisen zu führen (vgl. Heitkamp 1989, 117f.).
Die Unterbringung außerhalb der eigenen Familie als Resultat dieses Diagnostikverfahrens stellt dabei oft das letzte Mittel zur Hilfe für ein Kind in akuten oder dauerhaften Gefährdungs- und Krisensituationen dar. Nicht selten sind vorher ambulante Hilfen vorausgegangen und gescheitert bzw. wurde den Eltern vom Jugendamt Hilfe angeboten, die darauf abzielte, ihr Kind wieder selbst zu versorgen bzw. eigenverantwortlich zu erziehen. Nur wenn solche
1 PAN, Grundinformationen zu Pflegekindern, Pflege- und Adoptivfamilien NRW e.V. (2004-09-13). URL: http://www.pan-ev.de/web/45
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familienstützenden Maßnahmen nicht zu Stabilisierung der Familie beitragen haben bzw. die Familienkrise überwiegend in der Persönlichkeit der Eltern begründet liegt, scheint ausreichend bewiesen, dass das Kind weiterhin in einer Gefährdung lebt, wenn es bei den leiblichen Eltern bleibt.
Das Jugendamt muss dann die Eltern davon überzeuge n, dass das Kind die Familie verlassen und anderweitig versorgt werden muss. Sind die Eltern damit nicht einverstanden, wird das Jugendamt zum Schutz des Kindes das Familiengericht, das die Unterbringung des Kindes in einer Pflegefamilie veranlassen kann, einschalten, denn Kinder haben ein Recht darauf, in einer anderen Familie aufzuwachsen, wenn die leiblichen Eltern bzw. alleinerziehende Väter oder Mütter Schwierigkeiten haben, ihren Alltag zu bewältigen und den körperlichen, geistigen und seelischen Bedürfnissen ihrer Kinder deshalb nicht gerecht werden können. Daher wird für jedes Kind geprüft, ob es in einer Pflegefamilie leben kann. Das Jugendamt übernimmt dann die Vermittlung der Kinder in eine Pflegefamilie und betreut diese während des gesamten Pflegeverhältnisses. Je nach Situation kann dabei die Personensorge für das Pflegekind noch bei den Herkunftseltern des Kindes liegen bzw. teilweise oder auch ganz auf einen Pfleger übertragen werden. Dieser entscheidet dann in Absprache mit den Pflegeeltern über Grundentscheidungen im Leben des Kindes z.B. Schulanmeldung, Operationen etc. Die Pflegeeltern haben aber in jedem Fall im Rahmen dieser Grundentscheidungen die Alltags-sorge für das Kind.
Zusammenfassend kann so festgehalten werden, dass ein Kind nicht als Pflegekind geboren, sondern durch bestimmte Umstände dazu gemacht wird. Eine zentrale Stellung im Hinblick auf die Begründung eines Pflegeverhältnisses nimmt dabei der Begriff des Kindeswohls ein. So wird die Gesamtheit der Angebote und Maßnahme n, die der Staat in Fällen der Kindeswohlgefährdung bietet bzw. aufzwingt, unter dem Be griff Jugendhilfe zusammengefasst. Sie ist im Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) geregelt und soll zur Realisierung des Rechts, was jedem jungen Menschen nach § 1 Abs. 1 KJHG eingeräumt wird, nämlich des „Rechts auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit“ beitragen. So wird einerseits das Ziel verfolgt, junge Menschen in ihrer Entwicklung zu fördern, Benachteiligungen abzubauen und positive Lebensbedingungen zu schaffen. Andererseits sollen auch Eltern bzw. Erziehungsberechtigte beraten und unterstützt werden. Nur im Zweifelsfall kommt es zur Unterbringung der Kinder in Pflegefamilien, weil ihre leiblichen Eltern ihre elementarsten Grundbedürfnisse nicht erkennen und akzeptieren (Vernachlässigung) oder weil die Kinder der Macht der Eltern
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ausgeliefert sind (sexueller Missbrauch, Gewalterfahrungen) und damit in beiden Fällen das Kindeswohl und die Bedingungen für eine förderliche Entwicklung gefährdet sind. 2
2.2. Pflegevertrag und Hilfeplan
Nachdem basierend auf dem Kinder- und Jugendhilfegesetz und der zentralen Stellung des Kindeswohls das Zustandekommen von Pflegeverhältnissen mit Kindern in Pflegefamilien ausreichend begründet wurde, ergibt sich als große Aufgabe für die Jugendhilfe im allgemeinen und die Pflegefamilie im speziellen die Stärkung der Familienerziehung und die ersetzende Tätigkeit in den Bereichen, wo die leiblichen Eltern versagen bzw. versagt haben. Zur Verwirklichung des Recht s auf Förderung der Entwicklung des Kindes und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit sieht das Kinder- und Juge ndhilfegesetz die Erstellung eines Pflegevertrages und eines Hilfeplans als Elemente der Organisation des Pflegeverhältnisses vor (§ 36 SGB VIII). 3 Während der Pflegevertrag hauptsächlich die Rechte und Pflichten der Pflegeeltern gegenüber dem Pflegekind festhält, wird mit dem Hilfeplan ein Planungsinstrument für das zukünftige Pflegeverhä ltnis geschaffen, das auch die Mitarbeit der Herkunftsfamilie einschließt. Als solches Instrument soll er als Grundlage für die bestmögliche Hilfe im Einzelfall dienen. Im Zuge der Erstellung eines Hilfeplans wird aus der Fülle der Hilfemöglichkeiten das für den konkreten Hilfebedarf im Einzelfall am besten Geeignete erarbeitet. Es ist hier besonders wichtig, alle „Betroffenen“ (Kinder/ Jugendliche, Herkunftsfamilie, Pflegeeltern und evt. leibliche Kinder der Pflegeeltern) und ihre Erwartungen und Vorstellungen einzubeziehen. Gemeinsam mit Fachkräften wird ein Hilfeplan erstellt, in dem lt. Bestimmungen des Sozialgesetzbuches, Achtes Buch (SGB VIII) Bedarf, die geeignete Hilfeart und notwendige Leistungen festgelegt werden.
Das Resultat ist die Etablierung eines Verfahrens, über das Leistungen nach dem KJHG organisiert werden. Im Bezug auf eine verstärkte Anerkennung der Autonomie und Selbstverant wortung der Menschen spielen hier Beratung, Beteiligung und Zusammenarbeit eine entscheidende Rolle, denn Hilfe muss immer - auch wenn sie zunächst vielleicht erzwungen wurde- von der aktiven Mitarbeit der Betroffenen getragen werden. So übernimmt das Jugendamt nicht automatisch das Personensorgerecht oder überträgt es auf die Pflegeeltern bzw. den Pfleger, denn es hat vorwiegend beratende, koordinierende, begleitende, unterstützende und vermittelnde Funktion zwischen Herkunfts- und
2 Vgl. PAN, Grundinformationen zu Pflegekindern, Pflege- und Adoptivfamilien NRW e.V. (2004-09-13).
URL: http://www.pan-ev.de
3 Vgl. ebenda.
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Arbeit zitieren:
Liane Weigel, 2004, Psychologische Aspekte zu Kindern in Pflegefamilien, München, GRIN Verlag GmbH
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